* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß der Waldbrand durch Funkenflug aus dem von der Beklagten hergestellten Trecker verursacht worden ist. 1. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe lediglich darauf abgestellt, ob die von der Auspuffanlage des Treckers ausgestoßenen Funken bei Erreichung des Erdbodens zündfähig waren oder nicht. Das angefochtene Urteil setzt sich mit der Ansicht des klagenden Landes auseinander, daß, wenn die Funken als Kohleteilchen mit hoher Temperatur den Erdboden erreichten, diese auch noch zündfähig seien; das Berufungsgericht meint insoweit, diese Ansicht gehe an dem Kern der Frage vorbei, ob die Auspuffanlage des hier in Betracht kommenden Treckertyps unter den äußeren Bedingungen des Brandtages Funken auszustoßen imstande war, die im zündfähigen Zustand auf den Erdboden gelangten. Meyer vorgenommenen Versuche durch einen anderen Sachverständigen wiederholen zu lassen; es hat dies mit der Begründung verneint, daß die tatsächlichen Feststellungen der von diesem Sachverständigen durchgeführten Versuchsreihen eindeutig seien und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen würden. In diesem Schriftsatz hat jedoch das klagende Land lediglich die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, Verbrennungsrückstände, die glühend den Boden erreichen, zündeten nicht, bestritten und sich insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen berufen, "notfalls" die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt. Diesem Antrag brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben, weil es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, daß bei richtig eingebautem Schalldämpfer die von der Auspuffanlage ausgestoßenen glühenden Verbrennungsrückstände (=Funken) nicht als solche den Boden erreichen könnten und lediglich als nicht mehr zündfähige Kohlepartikel liegenblieben. 3* Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des klagenden Landes nicht beachtet, wonach die örtlichen Gegebenheiten es notwendigerweise mit sich gebracht hätten, daß der Trecker im sandigen Boden einsank, während andererseits die Kahlschlagfläche naturbedingt uneben war; diese Umstände hätten die Entfernung von der Spitze des Auspufftopfes bis zu dem Erdboden verkürzt, woraus ohne weiteres folge, daß die Funken im glühenden Zustand den Boden erreicht haben mußten. Der Sachverständige Prof.Meyer hat bei einem seiner Versuche den Trecker durch Erhöhung der Hinterräder nach vorn geneigt, die Auffangfläche um etwa 20 cm erhöht und darüber hinaus noch durch einen von Blechen gebildeten, nach oben abgedeckten Kanal mit einem Leitblech zu dem Auspufftopf geführt, um zu verhindern, daß auftretende Funken sich, wie etwa im Freien, über den ganzen Raum ausbreiteten. Aus diesem Grund bedurfte es der von dem klagenden Land beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Einwirkung der örtlichen Gegebenheiten auf den Funkenflug nicht. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß, wenn die Auspuffanlage des hier beteiligten Treckers gelegentlich glühende Funken ausgestoßen hat, dieser Umstand auf einen Konstruktionsfehler schließen läßt, kann nicht aufgestellt werden. Der Funkenflug kann, wenn die Funken wider Erwarten den Boden noch zündfähig erreichen, auch auf einem Wartungsfehler beruhen oder darauf, daß der Fahrzeugbenutzer die Betriebsanweisung nicht hinreichend beachtet hat. Die Beurteilung dieser Frage unterlag dem tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, das sich ohne Rechtsverstoß nicht von der Richtigkeit der Darstellung des klagenden Landes hat überzeugen können.

klagendBodenTreckerAuspuffanlageFrageSachverständigeFunkeBerufungsgerichtLandRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
010
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Januar 1971
K r i e g 1
Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
VI 2R 150/69
in dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma John D	L	f/EKD	AG,
vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Weber, Dr.Bode,Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 13.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26.Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem klagenden Land zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Bei einem Waldbrand, der gegen 9*30 Uhr auf einem in der Gemarkung TflHIÜbelegenen Kiefernkahlschlag des Landwirts	ausgebrochen	war,	wurde	am	22.
Juni 1959 eine größere Fläche Staatsforstes des klagenden Landes vernichtet. Das Land behauptet, die Ursache des Brandes sei die Inbrandsetzung der Bodenfläche durch Funkenflug aus der Auspuffanlage des von MflHB benutzten Treckers gewesen, eines von der Beklagten hergestellten "Lanz-Bulldog-Einzylinder 2 Takt-Volldiesel", Typ 4016, Baujahr 1957; dieser habe Konstruktionsfehler aufgewiesen.
Das gegen MflB wegen Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren ist mangels Schuldnachweises eingestellt worden.
 
Das klagende Land verlangt von der Beklagten Ersatz des von ihm mit 202.249 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt das klagende Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß der Waldbrand durch Funkenflug aus dem von der Beklagten hergestellten Trecker verursacht worden ist. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe kein Anhalt dafür, daß es einem typischen Geschehensablauf entspreche, nach welchem der von dem Landwirt	benutzte	Trecker
 Funken ausgestoßen habe, die, worauf es entscheidend ankomme, in zündfähigem Zustand den Erdboden des Kahlschlages erreichten, selbst wenn man die äußeren Bedingungen des Brandtages (hochsommerliches trockenes Wetter mit einer Lufttemperatur von etwa 21°C um 9.00 Uhr und mit geringer Luftfeuchtigkeit von unter 40 v.H.) berücksichtige. Hierbei ist das Berufungsgericht von der unstreitigen Tatsache ausgegangen, daß an Waldbränden ähnlicher Art, auf welche das klagende Land hingewiesen hatte, kein solcher von der Beklagten hergestellter Trecker beteiligt war, wie ihn der Landwirt M(0H| benutzt hatte.
 
c‘J
II. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff und das Beweisergebnis unzutreffend und lückenhaft gewürdigt, vor allem die Regeln über die Verteilung der Darlegungsund Be-weislast nicht genügend beachtet.
1. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe lediglich darauf abgestellt, ob die von der Auspuffanlage des Treckers ausgestoßenen Funken bei Erreichung des Erdbodens zündfähig waren oder nicht.
Das angefochtene Urteil setzt sich mit der Ansicht des klagenden Landes auseinander, daß, wenn die Funken als Kohleteilchen mit hoher Temperatur den Erdboden erreichten, diese auch noch zündfähig seien; das Berufungsgericht meint insoweit, diese Ansicht gehe an dem Kern der Frage vorbei, ob die Auspuffanlage des hier in Betracht kommenden Treckertyps unter den äußeren Bedingungen des Brandtages Funken auszustoßen imstande war, die im zündfähigen Zustand auf den Erdboden gelangten. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auspuffanlage, unterstellt, daß MHHI den Schalldämpfer richtig eingesetzt gehabt habe, keine am Erdboden noch zündfähigen Funken erzeugt hat. Diese Be-weiswürdigung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht unzulässigerweise seine Sachkunde an die Stelle der des Sachverständigen Prof.Meyer gesetzt. Es hat zwar die von diesem Sachverständigen aus dem Versuch vom 17. April 1963, bei welchem versehentlich der Schalldämpfer in dem Trecker falsch zusammengesetzt worden war, gezogene Schlußfolgerung, daß es zur Bildung von Kohlepartikeln von hoher Temperatur und damit von höherer Zündfähig- . keit auch bei richtig eingesetztem Schalldämpfer kommen
 könne, nicht geteilt, jedoch seine abweichende Meinung mit einer im Rahmen der tatrichterli’chen Beweiswürdigung liegenden Begründung gerechtfertigt. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Vor allem durfte sich das Berufungsgericht darauf stützen, daß die bei dem Versuch vom 17. April 1963 aufgetretenen Erscheinungen nicht mehr reproduzierbar waren.
2. Das* Berufungsgericht hat auch erörtert, ob Anlaß besteht, die von dem Sachverständigen Prof.
Meyer vorgenommenen Versuche durch einen anderen Sachverständigen wiederholen zu lassen; es hat dies mit der Begründung verneint, daß die tatsächlichen Feststellungen der von diesem Sachverständigen durchgeführten Versuchsreihen eindeutig seien und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen würden.
Auch insoweit ist kein Rechtsfehler ersichtlich.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte Prof.Meyer selbst hören oder ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, wie es das klagende Land in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 1969 beantragt habe. In diesem Schriftsatz hat jedoch das klagende Land lediglich die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, Verbrennungsrückstände, die glühend den Boden erreichen, zündeten nicht, bestritten und sich insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen berufen, "notfalls" die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt. Diesem Antrag brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben, weil es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, daß bei richtig eingebautem Schalldämpfer die von der Auspuffanlage ausgestoßenen glühenden Verbrennungsrückstände (=Funken) nicht als
 solche den Boden erreichen könnten und lediglich als nicht mehr zündfähige Kohlepartikel liegenblieben. Einen Antrag, die Sachverständigen zwecks Erläuterung ihrer Gutachten zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu laden, hat das klagende Land nicht gestellt.
3* Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des klagenden Landes nicht beachtet, wonach die örtlichen Gegebenheiten es notwendigerweise mit sich gebracht hätten, daß der Trecker im sandigen Boden einsank, während andererseits die Kahlschlagfläche naturbedingt uneben war; diese Umstände hätten die Entfernung von der Spitze des Auspufftopfes bis zu dem Erdboden verkürzt, woraus ohne weiteres folge, daß die Funken im glühenden Zustand den Boden erreicht haben mußten.
Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es hat sich mit ihr eingehend auseinandergesetzt. Der Sachverständige Prof.Meyer hat bei einem seiner Versuche den Trecker durch Erhöhung der Hinterräder nach vorn geneigt, die Auffangfläche um etwa 20 cm erhöht und darüber hinaus noch durch einen von Blechen gebildeten, nach oben abgedeckten Kanal mit einem Leitblech zu dem Auspufftopf geführt, um zu verhindern, daß auftretende Funken sich, wie etwa im Freien, über den ganzen Raum ausbreiteten. In tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Sachverständige bei diesem Versuch sogar zu Lasten der Beklagten Bedingungen geschaffen hat, wie sie am Brandtag im Freien nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund bedurfte es der von dem klagenden Land beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Einwirkung der örtlichen Gegebenheiten auf den Funkenflug nicht.
 
4. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Grundsätze des Anscheinsbeweises hier nicht anwendbar sind. Insoweit müßte ein Geschehensablauf vorliegen, bei dem sich nach der Erfahrung des Lebens der Schluß auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Erfolg ohne weiteres aufdrängt (Senatsurteil vom 23. April 1965 - VI ZR 10/64 -VersR 1965, 713). Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß, wenn die Auspuffanlage des hier beteiligten Treckers gelegentlich glühende Funken ausgestoßen hat, dieser Umstand auf einen Konstruktionsfehler schließen läßt, kann nicht aufgestellt werden. Der Funkenflug kann, wenn die Funken wider Erwarten den Boden noch zündfähig erreichen, auch auf einem Wartungsfehler beruhen oder darauf, daß der Fahrzeugbenutzer die Betriebsanweisung nicht hinreichend beachtet hat.
Der Revision ist zuzugeben, daß der vorliegende Fall insofern Eigentümlichkeiten aufweist, als einige Beweisanzeichen für die Darstellung des klagenden Landes sprechen. Aber auch insoweit steht nicht ein Anscheinsbeweis in Frage, vielmehr kann es sich nur darum handeln, ob sich aus der Gesamtheit der Umstände ein nach den gewöhnlichen Beweisgrundsätzen zu beurteilender ausreichender Beweis für die durch die Konstruktion des Treckers bedingte Ursächlichkeit für das Schadensereignis ergibt. Die Beurteilung dieser Frage unterlag dem tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, das sich ohne Rechtsverstoß nicht von der Richtigkeit der Darstellung des klagenden Landes hat überzeugen können. Es ist oben ausgeführt.
 
daß verfahrensrechtliche Verstöße, welche die Beweiswürdigung beeinflußt haben könnten, nicht festgestellt werden können,
 Dr. Weber	Dr.	Bode	Nüßgens
 Sonnabend	Seheffen