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BGH

Gericht: BGH

zur Gewinnung von Lehm benutzt» Auf deren Wunsch wurde mit Genehmigung des Wassorwirt-schaftsamts und des Regierungspräsidenten in Düsseldorf in den Straßendamm eine betonierte Brücke mit einer Durchfahrt von 3 m Breite eingebaut» Durch diese Unterführung verlegte die Beklagte die Gleise ihrer Lehmtransportbahn, so daß sie die Verbindung zwischen dem westlich der neuen Straße gelegenen Gelände und ihrem im östlichen Teil liegenden Betriebsgelände behielt» f,Bs wurde zwischenzeitlich veranlaßt, daß die von Ihnen geforderten 2 senkrechten Schlitze in den Seitenwänden des Kreuzungsbauwerks Backeldeyctraße/Transp ortbahn der Birma (Beklagte) hergestcllt werden, damit ggfls* bei Hochwasser eine Absicherung der Durchfahrt möglich ist," Demgegenüber behauptet die Beklagte, ihre Gleise hätten unter der Brückendurchfahrt im Boden, also ebenerdig gelegen; ein restloser Verschluß sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin die Schlitze in den Seitenwänden nicht bis zu dem Boden hinunter habe anbringen lassen. Diesen Druck hielt der Verschluß nicht stand; die Fuge zwischen dem letzten Balken und dem Erdboden wurde unter spült; das durch sie mit schnell wachsender Strömungsgeschwindigkeit drückende und schießende Wasser riß schließlich auch das Erdreich, auf dem der Straßendamm rechts und links an das Brückenbauwerk anschließend errichtet war, mit sich, so daß am Mittag des 9« Dezember 1965 schließlich der Damm nördlich und südlich der Brücke brach und diese, als das einschießende Wasser zur Ruhe kam, allein stand. März 1968 erstattet hat, behauptet sie, der Bruck des Hochwassers sei damals so stark gewesen, daß der Damm auch dann gebrochen sein würde, wenn sie die Durchfahrt nicht so wie geschehen verschlossen hätte; bei der Konstruktion und Errichtung des Straßendammes nebst Brückendurchfahrt sei nämlich nicht daran gedacht worden, daß diese bei Hochwasser wie ein Wasserwehr wirkten. Diese, d.h. der ihr nachgeordnete Landschaftsverband habe sie v/eder darauf hingewiesen, daß der Balken-Verschluß genehmigt werden müsse, noch darauf, daß sie vor dem Verschließen hätte prüfen müssen, ob die Art, wie sie die Durchfahrt habe verschließen wollen, sicher genug gewesen sei. Bas Berufungsgericht hält den auf § 823 BGB gestützten Klageanspruch für unbegründet, obschon es zu Gunsten der Klägerin unterstellt,.daß der von der Beklagten errichtete Balken-Verschluß die einzige Ursache für die Unterspülung der Brücke und den Ein- Zudem sei sie, wie sich aus dem Schreiben des ihr nachgeordneten Landschaftsverbandes vom 11, März 1964 ergebe, damit einverstanden gev/esen, daß die Beklagte mittels der eigens dazu angebrachten Schlitze in den Seitenwänden des Brückenbauv/erks die Durchfahrt bei Hochwasser verschließe. Hilfsv/eise meint das Berufungsgerichts Selbst dann, wenn Brücke und Straße so konstruiert gewesen wären, daß sie auch der Aufgabe, wie ein Wasser-Wehr dem iiifolge des Verschlusses der Durchfahrt anstehenden Hochwasser stsndzuhalten, gewachsen gewesen wären, und v/enn es zur Unterspülung des Dammes nicht gekommen wäre, sofern die Beklagte die vom Sachverständigen für nötig befundenen Sicherheitsmaßnahmen beachtet hätte, scheide deren Haftung aus* Einmal sei schon zv/eifeihaft, ob sie überhaupt schuldhaft gehandelt habe, v/enn sie die Balken ohne jede weitere Sicherungsmaßnahmen eingelegt habe im Vertrauen darauf, daß weiteres nicht erforderlich sei* Jedenfalls stehe ihrem etwaigen Fehler, nicht ausreichend die Wirkung des durch das Verschließen entstehenden Wasserstaus bedacht zu haben, das weit schwerere Hit verschulden der Klägerin gegenüber. Daher muß diese den Schaden allein tragen* Es sei deren Sache gewesen zu prüfen, ob und welche Sicherung smaßnahmen getroffen werden mußten, um Brücke und Damm vor Unter Spülungen durch das Hochwasser zu schützen, als sie der Beklagten Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus3 daß die Haftung der Beklagten aus § 823 BGB ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor-ausaetzto Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, oh das Berufungsgericht eine Haftung aus Absatz 1 oder aus Absatz 2 des § 823 BGB her leitet» a) Eine Haftung aus Absatz 2 dieser Vorschrift würde in Betracht kommen, wenn § 76 DWG als Schutzgesetz ansusehen wäre, also als ein Gesetz, das mit seiner Genehmigungsvorschrift nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, vor Hochwasser schaden bewahrt zu bleiben, schützen will, sondern (jedenfalls auch - vgl» BGHZ 40, 306) die Interessen des einzelnen - also, v/orauf es hier entscheidend ankommen würde, als eine Vorschrift, die auch die Klägerin davor schützen wollte, durch die Maßnahmen der Beklagten Schaden an Brücke und Straße zu erleiden» bb) 2)ie Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Palle hängt davon ab, ob es Sache der Beklagten oder Sache der Klägerin, d„h, der des ihr nachgeordneten Iiandschafts verband es gewesen war, die Genehmigung nach § 76 LWG zu erwirken, Biese Präge braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtunsfrei auoführt, die Klägerin der Beklagten angesichts der Umstände, unter denen es zur Einrichtung des Damm-Verschlusses gekommen war, einen Verstoß gegen § 76 LWG nicht als Verschulden anlasten (§ 276 BGB in V, mit § 123 Abc. 1 Nr, 19 LWG)„ Bio Klägerin hatte, da sie die neue Straße als Damm durch das Überschwemmungsgebiet führte, für den Bau der Straße und für den Einbau der Brücke die nach § 76 LWG erforderliche Genehmigung des Wasserwirtschaftsamtes einholen müssen und einge holt (vgl. angefochtenen* Urteil nicht zu entnehmen, poch kann dies auf sich beruhen,, ebenso die Präge, ob der Einbau der Schlitze und damit das Verschließen der Durchfahrt, einer, besonderen Genehmigung nach § 76 1»WG bedurft hatte. Das könnte dafür sprechen, daß es schon objektiv ihre Aufgabe und nicht die der Beklagten gewesen wäre, für eine bestimmte Art des Verschlusses zu sorgen und die Genehmigung zur Herstellung auch dieser Anlage zu erwirken. Jedenfalls kann sie es der Beklagten nicht vorv/erfen, wenn diese darauf vertraut hat, alle Baumaßnahraen des von ihr, der Klägerin, mit den Bauten beauftragten und ihr insoweit nachgeordnet en Bandschaftsverbandeo seien behördlich genehmigt, also auch die Anbringung der Schlitze und damit die Möglichkeit, den Damm mittels Balken zu verschließen, b) Infolgedessen kommt hier nur eine Haftung der Beklagten aus Absatz 1 des § 823 BGB (i.V, mit § 31 BGB) in Betrachtö Das setzt allerdings voraus, daß die Klägerin in ihrem Eigentum oder einem sonstigen (dinglichen) Recht geschädigt worden war und nicht nur in ihrem Vermögen, etwa deshalb, weil sie die Kosten für den Neubau der Straße h$t tragen müssen. Nach dem Vortrag der Klägerin gehörten zu dem Schadenszeitpunkt die Grundstücke, über die Straße und Brücke gebaut worden waren, noch deren Eigentümerno Ob diese Grundstücksflächen mit den Bauwerken später der Klägerin oder, da es sich nicht um eine Bundesfernstraße gehandelt haben dürfte, dem Lande oder anderen Gebictskörperschäften übereignet werden sollten, ist nicht vorgetrageno Die Parteien gehen davon aus, daß die Klägerin alleinige Eigenbesitzerin der Brücke und des Dammes gewesen sein Zu Gunsten der Revision mag daher angenommen werden, daß dieses Besitzrecht so beschaffen war, daß es ihr das Recht gab, wegen dessen Verletzung als eines sonstigen Rechts i»S, des § 823 Abs» 1 BGB (vgl» BGHZ 32, 194, 204; RGZ 170, 1, 6) nicht nur Schadensersatz wegen der Be sitz Verletzung als solcher, sondern wegen Verletzung des Substanzwertes der Straße zu verlangen (vgl* Senatsurteil vom 30» September 1969 - VI ZR 254/67 - NJW 1970, 38, 40 = VersR 1969, a) Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß allein der von der Beklagten errichtete Damm-BalkenVerschluß den Schaden verursacht habe» Es geht auch davon aus, daß die Beklagte an jenen 8» Dezember 1965 die Bruckendurchfahrt unsachgemäß verschlossen habe» In Anschluß an die Ausführungen des Dipl «-Ing« in seinen von der Beklagten überreichten Privatgutachten sieht es den entscheidenden Fehler aber nicht darin, daß sie, wie die Klägerin behauptet hat, den letzten Balken auf die Schienen gelegt und den infolgedessen verbliebenen Zwischenraum nur mit lehn und lung ausgefüllt hatte, sondern darin, daß die Durchlaß Öffnung nicht von vornherein durch eine Spundwand, Pflasterung oder Betonierung des Bodes und Einbau eines ,rAnschlages” gesichert gewesen war. Diesen Bev/ei sent ritt hat sie wied erholt, als die Beklagte das Gutachten von Burckas überreichte und sich dessen Beurteilung, sov/eit sie ihr günstig war, zu eigen nachte; die Klägerin hat dazu erklärt, die Beweisaufnahme v/erde ergeben, d# die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen beim Einbau der Balken völlig unzureichend und \msachgemäß waren und daß die eingetretenen Schäden nur hierauf zurückzuführen seien;, sie körine die von B^^^ getroffenen Feststellungen in mehreren Punkten nicht anerkennen, schon weil es zu einer Unter Spülung überhaupt nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte den Verschluß ordnungsgemäß durchgeführt hätte; denn die Wasserraaosen hätten sich unter dem Balkenverschluß hindurch in einem verhältnismäßig kleinen Querschnitt einen neuen Weg gesucht, so daß eine starke . Bei richtigem Einsetzen der Balken hätte der Verschluß dem Druck des Hochwassers standgehalten,-, auch seien Brücke und Damm so berechnet und konstruiert gewesen, daß sie bei richtigem Verschluß der Durchfahrt auch die Auf- gäbe, gegenüber dem Hoch was a er ein Wehr zu bilden, erfüllt hättens Auch hier hatte sich die Klägerin auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen, Angesichts dieses Vortrages der Klägerin ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht annehraen durfte, sie erkenne die Auffassung an, Brücke und Baram hätten auch dann nicht gehalten, wenn die Beklagte den letzten Balken bis auf den Boden gesetzt hätte. Ba dies aber nicht zutrifft, verstieß es gegen § 286 ZPO, Offenbar nimmt auch das Berufungsgericht nicht an, daß es der Beklagten, obschon sie seit Jahren im Hochwasser ge bi et ihr Unternehmen betreibt, nicht als Verschulden anzurechnen wäre, wenn sie die Balken nicht auf den gewachsenen Boden der Burchfahrt gelegt hätte, obschon die Schlitze dies ermöglicht und geboten hätten.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 76 DLWG § 823 BGB § 76 DLWG § 823 BGB § 76 DLWG § 276 BGB § 76 DLWG § 823 BGB § 286 ZPO
SchlitzeBGBBrückeBalkenDurchfahrtBerufungsgerichtHochwasserKlägerin

Volltext der Entscheidung

033
Nachschlagewerk:	Ja
BGHZs________________nein
BGB § 823 Bf; PrY/assG § 285; NRWLandesv/asserG v. 22. Mai 1962, GVB1 235
Bio den Schutz vor den Gefahren des Hochwassers dienende Vorschrift des § 76 Landosv/assergesetz NRW ist so wie die Vorschrift des früheren § 285 PrWassG ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 7. Juli 1970 - VI 2R 130/68 - OLG Düsseldorf
IG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
Di NAHEN DES VOLKES
VI_MJiQ/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7» Juli 1970 K r i e g 1 Jus t i zhaup t s okre tär
 ab Urknndabeamter der Geschiftsatelle
 der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverv/altung -vertreten durch das Land Nordrliein-Y/estfalen, dieses vertreten durch den Land Schafts verband Rheinland, dieser vertreten durch seinen Direktor in Köln-Deutz, Landesufer,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 GmbH,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigtc_: Rechtsanwälte ProfoD
Dr,
 und
 
Per VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle, der Bunde sprich tor Br« Me her, Prof*Dr*Nüßgens, Buna und der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 21«, Moi 1968 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweit on Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die Bundesrepublik, baute 1963/64 .bei Emmerich eine neue Brücke Uber den Rhein* Im Zusammenhang damit wurde die Packeldey-Straße, die in Emmerich-Hüthum von der Straße Emmerich-Elten abzweigt und zu dem Rhein führt, verlegt und neu gebaut; diese Arbeit ließ die Klägerin durch den Landschaftsverband Rheinland (Autobahn-lleubauamt Wesel) ausführen» Da die Backeldey-Straßc durch das sog* Überschwemmungsgebiet des Rheines zwischen dem Sommer deich und dem weiter landeinwärts errichteten Hochwasser dämm führt,
 
wurde sie auf einem Damm errichtete Dieser Straßen-daram durchquert ein Gelände, das die Beklagte, ein Klinkerwerk? zur Gewinnung von Lehm benutzt» Auf deren Wunsch wurde mit Genehmigung des Wassorwirt-schaftsamts und des Regierungspräsidenten in Düsseldorf in den Straßendamm eine betonierte Brücke mit einer Durchfahrt von 3 m Breite eingebaut» Durch diese Unterführung verlegte die Beklagte die Gleise ihrer Lehmtransportbahn, so daß sie die Verbindung zwischen dem westlich der neuen Straße gelegenen Gelände und ihrem im östlichen Teil liegenden Betriebsgelände behielt»
Während der Bauarbeiten schrieb die Beklagte dem Autobahn-Heubauamt in Wesel am 26» Bebruar 1964;
"Bekanntlich wird-bei der neuen BackcldeyStraße für die Durchfahrt unserer Lokomotiven ein Tunnel gemacht, damit wir ungehindert zu unserer Lehmgrube fahren können*
Wie bei den Besprechungen über dieses Projekt seinerzeit bereits angedeutet, ist es für uns unbedingt erforderlich, daß in die beiden Tunnelv.ünde je zwei senkrechte Schlitze gemacht werden, damit wir bei Hochwasser Bretter in diese Schlitze legen und so die Öffnung abdichten können. Diese Haßnähme ist zur Sicherung unseres Betriebes unbedingt erforderlich, und wir bitten Sie deshalb, bei Ihren Besprechungen mit dem Autobahn-lTeubau-amt zu veranlassen, daß diese Schlitze gemacht werden.11
Darauf antwortete das Neubauamt am 11* Härz 1964;
f,Bs wurde zwischenzeitlich veranlaßt, daß die von Ihnen geforderten 2 senkrechten Schlitze in den Seitenwänden des Kreuzungsbauwerks Backeldeyctraße/Transp ortbahn der Birma (Beklagte) hergestcllt werden, damit ggfls* bei Hochwasser eine Absicherung der Durchfahrt möglich ist,"
 
Weder das Neubauarat noch die Beklagte hatten den Regierungspräsidenten oder das Wasserwirtschaftts-amt davon unterrichtet, daß durch diese Schlitze in der Brückendurchfahrt die Möglichkeit geschaffen worden war, den Straßendaram bei Hochwasser zu sperren,, Die Bauarbeiten waren im Sommer 1964 fertiggestellt.
In Dezember 1965 führte der Rhein starkes Hochwasser, Am 8, Dezember 1965 mußte der Deichgraf der Deichschau Hüthum das Balkenfach in der HochwassereinlaßVorrichtung des Sommerdeiches öffnen lassen, so daß die Polder westlich der Fackeldey-Straße überflutet wurden. Daraufhin ließ-die Beklagte die Unterführung verschließen, indem ihre Arbeiter in die dafür vorgesehenen Schlitze der Brückenwändc 8 cm starke Balken einsetzten. Dabei blieb allerdings zwischen dem untersten Balken und dem Boden der Brückendurchfahrt, der damals noch nicht befestigt war, sondern auo gewachsenem Boden bestand, ein Zwischenraum, Diesen füllten die Arbeiter der Beklagten mit Lehm und Dung aus.
Daß ein Zwischenraum verblieben war, lag nach der Behauptung der Klägerin daran, daß die Beklagte die auf dem Boden verlegten Gleise nicht herausgenommen hatte, sondern liegen ließ, so daß der unterste Balken nicht unmittelbar auf dem Boden aufliegen konnte. Demgegenüber behauptet die Beklagte, ihre Gleise hätten unter der Brückendurchfahrt im Boden, also ebenerdig gelegen; ein restloser Verschluß sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin die Schlitze in den Seitenwänden nicht bis zu dem Boden hinunter habe anbringen lassen.
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Am Morgen des 9» Dezember 1965 war das Wasser vor dem Straßendamm und dem Balken-Verschluß bis auf 1,70 ra gestiegen. Diesen Druck hielt der Verschluß nicht stand; die Fuge zwischen dem letzten Balken und dem Erdboden wurde unter spült; das durch sie mit schnell wachsender Strömungsgeschwindigkeit drückende und schießende Wasser riß schließlich auch das Erdreich, auf dem der Straßendamm rechts und links an das Brückenbauwerk anschließend errichtet war, mit sich, so daß am Mittag des 9« Dezember 1965 schließlich der Damm nördlich und südlich der Brücke brach und diese, als das einschießende Wasser zur Ruhe kam, allein stand. Versuche der Klägerin, die wachsenden Lücken im Damm noch rechtzeitig zu verstopfen, blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des durch die Dammbrüche entstandenen Schadens in Anspruch; vor allem verlangt sie Erstattung der Kosten, die sie, wie sie vorträgt, iiir die Wiederherstellung des Brückenbauwerks und der Straßendecke hat aufwenden müssen. Sie wirft der Beklagten vor, den Balken-Verschluß der Brückendurchfahrt ohne Genehmigung des Wasserwirtschaftsamts und unsachgemäß errichtet zu haben.
Mit iher Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur ^Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat in erster Linie bestritten, daß der Schaden auf ihren Balken-Verschluß zurückzuführen sei. Unter Vorlage eines Gutachtens des
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Dipl.-Ing. Burckas, das dieser am 11. März 1968 erstattet hat, behauptet sie, der Bruck des Hochwassers sei damals so stark gewesen, daß der Damm auch dann gebrochen sein würde, wenn sie die Durchfahrt nicht so wie geschehen verschlossen hätte; bei der Konstruktion und Errichtung des Straßendammes nebst Brückendurchfahrt sei nämlich nicht daran gedacht worden, daß diese bei Hochwasser wie ein Wasserwehr wirkten. Baß sie zu dem Einbau des Balken-Verschlusses keine Genehmigung eingeholt habe, habe nicht sie, sondern die Klägerin zu vertreten. Diese, d.h. der ihr nachgeordnete Landschaftsverband habe sie v/eder darauf hingewiesen, daß der Balken-Verschluß genehmigt werden müsse, noch darauf, daß sie vor dem Verschließen hätte prüfen müssen, ob die Art, wie sie die Durchfahrt habe verschließen wollen, sicher genug gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Bas Berufungsgericht hält den auf § 823 BGB gestützten Klageanspruch für unbegründet, obschon es zu Gunsten der Klägerin unterstellt,.daß der von der Beklagten errichtete Balken-Verschluß die einzige Ursache für die Unterspülung der Brücke und den Ein-
 
bruch des Straßendammes gev/esen sei« Hierbei geht das Berufungsgericht von § 76 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Vfestfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GVB1.NW, So235) aus» Nach dieser Vorschrift bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehör-de, v/er in Über schv/emmung sgebieten (§32 des Wasserhaushalt sgesetzes von 27. Juli 1957 - BGBl I 1110) Anlagen hersteilen oder verändern will. Der Verschluß des Straßendararaco hätte daher von Regierungspräsidenten als oberer Wasserbehörde (§§ 22, 96,
 97 LWG) genehmigt v/erden müssen. Da aber die Vorschrift des § 76 LWG nicht in privatrechtlichen Interesse der Klägerin, sondern im allgemeinen Interesse des Schutzes vor den Gefahren des Hochwassers erlassen sei, könne sie sich hierauf nicht, jedenfalls nicht in Verhältnis zur Beklagten, berufen. Zudem sei sie, wie sich aus dem Schreiben des ihr nachgeordneten Landschaftsverbandes vom 11, März 1964 ergebe, damit einverstanden gev/esen, daß die Beklagte mittels der eigens dazu angebrachten Schlitze in den Seitenwänden des Brückenbauv/erks die Durchfahrt bei Hochwasser verschließe. Allerdings sei davon auszugehen, daß die Beklagte, wie sich aus dem Gutachten des Dipl,-Ing.	er~
gebe, am 8. Dezember 1965 die Brückendurchfahrt unsachgemäß verschlossen habe, indem sie durch ungenügende Abdichtung die Gefahr her bei ge führt habe, daß Brückenbauv/erk und Straßendamm hätten unterspült v/erden können. Indes hätte nach den Feststellungen dieses Sachverständigen die Durchfahrt nur dadurch erfolgreich abgedichtet v/erden können, daß vor der Durchfahrt der Brücke und vor ihren
 
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Widerlagern eine Stahl Spundwand eingebaut, der Boden der Durchfahrt gepflastert oder durch eine Betonplatte gesichert, und, um den Zwischenraum zwischen dean untersten Dararabalken und dera Boden der Durchfahrt abzudichten, hier ein "Anschlag11 eingebaut worden wäre« Da somit das Einlegen der Balken und das Abdichten in keinem Belle aus gereicht hätten, komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Beklagte damals zwisehen dem letzten Balken und dem Erdboden einen Zv/ischenraum gelassen habe»
Hilfsv/eise meint das Berufungsgerichts Selbst dann, wenn Brücke und Straße so konstruiert gewesen wären, daß sie auch der Aufgabe, wie ein Wasser-Wehr dem iiifolge des Verschlusses der Durchfahrt anstehenden Hochwasser stsndzuhalten, gewachsen gewesen wären, und v/enn es zur Unterspülung des Dammes nicht gekommen wäre, sofern die Beklagte die vom Sachverständigen für nötig befundenen Sicherheitsmaßnahmen beachtet hätte, scheide deren Haftung aus* Einmal sei schon zv/eifeihaft, ob sie überhaupt schuldhaft gehandelt habe, v/enn sie die Balken ohne jede weitere Sicherungsmaßnahmen eingelegt habe im Vertrauen darauf, daß weiteres nicht erforderlich sei* Jedenfalls stehe ihrem etwaigen Fehler, nicht ausreichend die Wirkung des durch das Verschließen entstehenden Wasserstaus bedacht zu haben, das weit schwerere Hit verschulden der Klägerin gegenüber. Daher muß diese den Schaden allein tragen* Es sei deren Sache gewesen zu prüfen, ob und welche Sicherung smaßnahmen getroffen werden mußten, um Brücke und Damm vor Unter Spülungen durch das Hochwasser zu schützen, als sie der Beklagten
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das Verschließen der Durchfahrt mittels in die Schlitze zu setzende Balken ei'laubt habe«
II»
Diese Begründung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Erfolg an»
Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus3 daß die Haftung der Beklagten aus § 823 BGB ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor-ausaetzto Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, oh das Berufungsgericht eine Haftung aus Absatz 1 oder aus Absatz 2 des § 823 BGB her leitet»
a) Eine Haftung aus Absatz 2 dieser Vorschrift würde in Betracht kommen, wenn § 76 DWG als Schutzgesetz ansusehen wäre, also als ein Gesetz, das mit seiner Genehmigungsvorschrift nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, vor Hochwasser schaden bewahrt zu bleiben, schützen will, sondern (jedenfalls auch - vgl» BGHZ 40, 306) die Interessen des einzelnen - also, v/orauf es hier entscheidend ankommen würde, als eine Vorschrift, die auch die Klägerin davor schützen wollte, durch die Maßnahmen der Beklagten Schaden an Brücke und Straße zu erleiden»
aa) Die Vorschriften dos Wasserrechts sind
 grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Uatur» Sie
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sind daher nicht ohne v/eiteres auch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB (vgl» BGHZ 46, 20 und BGH Urteil vom 27» Januar 1967 - V ZR 80/64 - '
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IiM § 823 BGB /S)b7 Nr» 14 = VersR 1967, 405 betr. die Vorschriften Uber die Unterhaitungspflichten;
RGZ 145, 107, 115 zu § 197 PrWasserG; Y/erneburg, Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht /ZAgR7 1926,
296 ff; vgl. auch Feudling NJW 1967, 1451 zu OLG München NJW 1967, 570; auch Palondt/Degenhart BGB 29• Aufl. § 905 Anm. 1 b). Bei der hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 76 LWG, die dem § 285 des früheren preußischen Wassergesetzes entspricht, liegt dies indes anders. Diese Vorschrift will sicherstollen, daß das Hochwasser schadlos ablaufen kann (vgl. § 77 LWG) und nicht durch seinen Bruck usv/o Menschen und Sachen schädigt (vgl. Beerraann,
 ZAgR 1962/63 So 342 ff). Dieser Zweck der Bestimmung spricht dafür, einen Britten schon dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB insoweit haften zu lassen, als der Schaden nicht entstanden wäre, wenn der Dritte um die Genehmigung nachgecucht hätte, weil sie ihm dann nicht oder doch nur unter den Schaden verhütenden Auflagen erteilt worden wäre. Demgemäß hatte schon das Reichsgericht die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in einem Poll in Betracht gezogen, in welchem die nach dem früheren preußischen Beichgesetz vom 28. Januar 1848 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden war (RG JW 1912, 391 = Gruch 68, 1126, 1130;
RGZ 64, 249, 252; RGR-Komm BGB 11. Aufl. Anm. 108 und Staudinger, BGB 9.Aufl. Anm. Ill A 2 c ~a S.1799, beide zu § 823; vgl. auch BGHZ 46, 17, 24). Dementsprechend wurde überwiegend im Schrifttum angenommen, daß § 285 PrWG 1913 ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB war (Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wassergesetz, 4. Aufl. § 290 Anm. 2;
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Lenhard/Reichau, Preußisches Wassergesetz, § 285 Anm, 5; Bergdolt, Preußisches Wasserrecht 1957 So124)v Dem ist zuzustimmen, Bann aber muß auch der neue § 76 LWG NW als ein Schutzgesetz angesehen werden.
bb) 2)ie Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Palle hängt davon ab, ob es Sache der Beklagten oder Sache der Klägerin, d„h, der des ihr nachgeordneten Iiandschafts verband es gewesen war, die Genehmigung nach § 76 LWG zu erwirken,
 Biese Präge braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtunsfrei auoführt, die Klägerin der Beklagten angesichts der Umstände, unter denen es zur Einrichtung des Damm-Verschlusses gekommen war, einen Verstoß gegen § 76 LWG nicht als Verschulden anlasten (§ 276 BGB in V, mit § 123 Abc.
1 Nr, 19 LWG)„
Bio Klägerin hatte, da sie die neue Straße als Damm durch das Überschwemmungsgebiet führte, für den Bau der Straße und für den Einbau der Brücke die nach § 76 LWG erforderliche Genehmigung des Wasserwirtschaftsamtes einholen müssen und einge holt (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 2 FemStrG und RdErl vom 9. Oktober 1962 betr, Zusammenarbeit der Behörden - MinBl NW 1962 S.1752 - Abschnitt B Nr,
1), Ob die Genehmigung zu dem Einbau der Brücke und seiner im Interesse der Beklagten liegenden Durchfahrt auch den Einbau der später von der Beklagten gewünschten Schlitze, damit also deren Befugnis, die Durchfahrt zu verschließen, umfaßte, ist dem
A
angefochtenen* Urteil nicht zu entnehmen, poch kann dies auf sich beruhen,, ebenso die Präge, ob der Einbau der Schlitze und damit das Verschließen der Durchfahrt, einer, besonderen Genehmigung nach § 76 1»WG bedurft hatte. Jedenfalls war es die Klägerin, die in die Seitenwände der Brückendurchfahrt die Schlitze einbauen ließ, in welche die Beklagte den Balken-Verschluß anbringen sollte. Sie war also, wie das Berufungsgericht zutreffend sagt, damit einverstanden, daß die Beklagte die Durchfahrt verschloß und damit, wie ihr klar sein mußte, Brücke und Straßendamm zu einem Wasser-Wehr machte.
Das könnte dafür sprechen, daß es schon objektiv ihre Aufgabe und nicht die der Beklagten gewesen wäre, für eine bestimmte Art des Verschlusses zu sorgen und die Genehmigung zur Herstellung auch dieser Anlage zu erwirken. Jedenfalls kann sie es der Beklagten nicht vorv/erfen, wenn diese darauf vertraut hat, alle Baumaßnahraen des von ihr, der Klägerin, mit den Bauten beauftragten und ihr insoweit nachgeordnet en Bandschaftsverbandeo seien behördlich genehmigt, also auch die Anbringung der Schlitze und damit die Möglichkeit, den Damm mittels Balken zu verschließen,
b) Infolgedessen kommt hier nur eine Haftung der Beklagten aus Absatz 1 des § 823 BGB (i.V, mit § 31 BGB) in Betrachtö Das setzt allerdings voraus, daß die Klägerin in ihrem Eigentum oder einem sonstigen (dinglichen) Recht geschädigt worden war und nicht nur in ihrem Vermögen, etwa deshalb, weil sie die Kosten für den Neubau der Straße h$t tragen müssen. Wie es sich damit verhält, ergibt
i.
 
das angefochtene Urteil nicht«. Nach dem Vortrag der Klägerin gehörten zu dem Schadenszeitpunkt die Grundstücke, über die Straße und Brücke gebaut worden waren, noch deren Eigentümerno Ob diese Grundstücksflächen mit den Bauwerken später der Klägerin oder, da es sich nicht um eine Bundesfernstraße gehandelt haben dürfte, dem Lande oder anderen Gebictskörperschäften übereignet werden sollten, ist nicht vorgetrageno Die Parteien gehen davon aus, daß die Klägerin alleinige Eigenbesitzerin der Brücke und des Dammes gewesen sein Zu Gunsten der Revision mag daher angenommen werden, daß dieses Besitzrecht so beschaffen war, daß es ihr das Recht gab, wegen dessen Verletzung als eines sonstigen Rechts i»S, des § 823 Abs» 1 BGB (vgl» BGHZ 32,
 194, 204; RGZ 170, 1, 6) nicht nur Schadensersatz wegen der Be sitz Verletzung als solcher, sondern wegen Verletzung des Substanzwertes der Straße zu verlangen (vgl* Senatsurteil vom 30» September 1969 - VI ZR 254/67 - NJW 1970, 38, 40 = VersR 1969,
1117).
2» Doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Das angefochtene Urteil muß, wie sich aus dem folgenden ergibt, ohnehin aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen werden, Dabei wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Frage, in welchem dinglichen Recht die Klägerin verletzt worden war, gegebenenfalls zu klären.
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a)	Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß allein der von der Beklagten errichtete Damm-BalkenVerschluß den Schaden verursacht habe» Es geht auch davon aus, daß die Beklagte an jenen 8» Dezember 1965 die Bruckendurchfahrt unsachgemäß verschlossen habe» In Anschluß an die Ausführungen des Dipl «-Ing«
in seinen von der Beklagten überreichten Privatgutachten sieht es den entscheidenden Fehler aber nicht darin, daß sie, wie die Klägerin behauptet hat, den letzten Balken auf die Schienen gelegt und den infolgedessen verbliebenen Zwischenraum nur mit lehn und lung ausgefüllt hatte, sondern darin, daß die Durchlaß Öffnung nicht von vornherein durch eine Spundwand, Pflasterung oder Betonierung des Bodes und Einbau eines ,rAnschlages” gesichert gewesen war. Das Berufungsgericht meint, diese Feststellungen des Sachverständigen hätten beide Parteien als richtig anerkannt«
b)	Hiergegen wendet sich die Revision mit einer auf § 286 gestützten Verfahrens rüge, die begründet ist«
Die Klägerin hatte in der Klageschrift der Beklagten vor geworfen, den Balken-Verschluß nicht bis auf den Boden der Gleisdurchfahrt verlegt und an der Nahtstelle nicht zusätzlich abgedichtet zu haben; die schadenstu?sächliche Ausspülung sei bereits dadurch entstanden, daß die Beklagte die horizontale Anschlußfuge zwischen Erdkörper und Balkenverschluß nur mit Lehm und Dung abgedichtet
 
habe«. Zun Beweis hatte sie oich nicht auf daß Gutachten von Burckas bezogen, obschon dieser es nicht nur in Auftrag der Beklagten, sondern auch auf Antrag der Klägerin erstattet hatte. Vielmehr hatte sie die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Bev/ei sent ritt hat sie wied erholt, als die Beklagte das Gutachten von Burckas überreichte und sich dessen Beurteilung, sov/eit sie ihr günstig war, zu eigen nachte; die Klägerin hat dazu erklärt, die Beweisaufnahme v/erde ergeben, d# die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen beim Einbau der Balken völlig unzureichend und \msachgemäß waren und daß die eingetretenen Schäden nur hierauf zurückzuführen seien;, sie körine die von B^^^ getroffenen Feststellungen in mehreren Punkten nicht anerkennen, schon weil es zu einer Unter Spülung überhaupt nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte den Verschluß ordnungsgemäß durchgeführt hätte; denn die Wasserraaosen hätten sich unter dem Balkenverschluß hindurch in einem verhältnismäßig kleinen Querschnitt einen neuen Weg gesucht, so daß eine starke . Strömung entstanden sei, die dann zu den tiefen Auskolkungen geführt habe. Nachdem das Landgericht die Klage, ohne ein gerichtliches Gutachten einzuholen, abgewiesen hatte, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung wiederum behauptet, * die Unter Spülungen seien dadurch hervorgerufen worden, daß die Beklagte den Brückendurchlaß in völlig unzulänglicher Weise verschlossen habe. Bei richtigem Einsetzen der Balken hätte der Verschluß dem Druck des Hochwassers standgehalten,-, auch seien Brücke und Damm so berechnet und konstruiert gewesen, daß sie bei richtigem Verschluß der Durchfahrt auch die Auf-
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gäbe, gegenüber dem Hoch was a er ein Wehr zu bilden, erfüllt hättens Auch hier hatte sich die Klägerin auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen,
 Angesichts dieses Vortrages der Klägerin ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht annehraen durfte, sie erkenne die Auffassung an, Brücke und Baram hätten auch dann nicht gehalten, wenn die Beklagte den letzten Balken bis auf den Boden gesetzt hätte. Bas Rovisionsgericht muß davon ausgehen, daß diese Frage, die möglicherweise schon für sich allein prozeßentscheidend ist, zwischen den Parteien streitig geblieben war. Infolgedessen mußte sie das Berufungsgericht entscheiden. Ob es berechtigt gewesen wäre, unter Benutzung der ihm durch das Privat gut achten	vermittelten
 Erkenntnisse kraft eigener Sachkunde die Streitfrage zu entscheiden (vgl, BGH 143 § 286 ZPO /S7 Nr, 7 und Senatsurteil iVO.il 13. Februar 1962 - VI ZR 110/60 VersR 1962, 450), muß bezweifelt werden. Jedenfalls hat das Berufungsgericht diesen Weg nicht beschritten weil es die fraglichen Umstände als unstreitig angesehen hat. Ba dies aber nicht zutrifft, verstieß es gegen § 286 ZPO, Offenbar nimmt auch das Berufungsgericht nicht an, daß es der Beklagten, obschon sie seit Jahren im Hochwasser ge bi et ihr Unternehmen betreibt, nicht als Verschulden anzurechnen wäre, wenn sie die Balken nicht auf den gewachsenen Boden der Burchfahrt gelegt hätte, obschon die Schlitze dies ermöglicht und geboten hätten.
3o Die -Ansicht des Berufungsgerichts, dor Beklagten falle keine ihre Haftung auslösende Verletzung ihrer Sorgfaltopflicht zur Last, vnrd somit von der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung nicht ausreichend getragene Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben*
Pehle
 Dunz
Dr* Weber
 Scheffen
Nüßgens