Rechtsanwalt Br. Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. kehrsunfall tödlich verunglückten Rechtsanwalts W| aus Beklagten sind die Eltern und Erben des Wilhelm R0HHB» der bei diesem Unfall ebenfalls ums Leben kam. breit und von den beiden anderen, dem Verkehr aus Richtung dienenden Fahr streifen durch eine durchlaufende v/eiße Sperrlinie getrennt, Zwisehen diesen beiden anderen, zuGammcn 7,70 m breiten Fahrstreifen läuft eine unterbrochene weiße Leitlinie. Die Kläger sind bereit, sich das Verschulden ihres Ehemannes und Vaters mit 2/3 anrechnen zu lassen und haben ihren Ersatzanspruch gegen die Erben des Wilhelm deshalb auf 1/3 ihres Schadens beschränkt. Sie sind der Ansicht, R^HHVhabe den Unfall mit verschuldet, weil er die mittlere Fahrbahn benutzt habe, also nicht, wie es die Straßenverkehrsordnung verschreibe* auf der rechten Straßenseite gefahren sei. Mit der Klage haben die Klägerinnen von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach zu 1/10 für gerechtfertigt er klärt. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen, daß ihre Klageanspprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. Er habe zwar vor und bei dem Zusammenstoß nicht die rechte Fahrbahn - geschweige denn deren rechte Seite - benutzt, sondern sei auf der mittleren Fahrbahn gefahren. verkehrsgesetz ( §§ 7, 18) mitverantwortlich für den Unfälle Dem Fahrer des anderen Fahrzeugs, Rechtsanwalt S|p, hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, durch das Überfahren der Sperrlinie, die nicht einmal mit den Rädern berührt werden dürfe, in grober Weise gegen die Verkehrsregeln ( § 3 StVO in Verb, mit Bild 31 a der Anlage zur StVO) verstoßen zu haben. Es ist überzeugt davon, daß auf der Rückfahrt von Ststark übermüdet war und meint: Efl^ habe wissen müssen, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge dieser Übermüdung ganz erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Bei der Abwägung nach § 17 StVO hat das Berufungsgericht erwogen, der Unfall sei in so hohem Grade durch das verantwortungslose, grob fahrlässige Handeln des EflD hervorgerufen worden, daß daneben die Verursachung duroh die vom Volkswagen ausgehende Betriebsgefahr bis zur Bedeutungslosigkeit zurücktrete. leichtfertig von einem gefährlich Übermüdeten Fahrer gesteuert, sei so sehr die entscheidende Ursache des Unfalls gewesen, daß es den Klägerinnen nicht anstehe, aus der Betriebsgefahr des anderen Wagens, die für den Unfallverlauf nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, Ansprüche herzuleiten. Nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung wird dem Kraftfahrer durch die weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn (Bild 31 a) verboten, diese Linie zu überfahren. Hat die Straßenver-kehrsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch eine nicht unterbrochene weiße Linie den Verkehr für die beiden Fahrtrichtungen in getrennte Fahrbahnen verwiesen, so kann die Pflicht zu dem Befolgen dieserAAnordnung nicht davon ab« hängen, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer die Berechtigung dieser Maßnahme erkennt oder einsieht. Im vorliegenden I*all kann von einer Nichtigkeit der Anordnung, die durch das Verkehrszeichen nach Bild 31 a der Anlage zur StVO ausgesprochen wurde, keine Rede sein. Es liegt auf der Hand, daß durch die Trennlinie nur den Kraftwagenfahrern der einen Fahrtrichtung das Oberholen ermöglicht werden soll, während die Kraftwagenfahrer der entgegengesetzten Richtung wegen der geringen Breite ihrer Fahrbahn hiervon absehen müssen. Soweit die Revision geltend macht, EflBP sei möglicherweise durch die Scheinwerfer des von RflHBB gesteuerten Wagens geblendet worden und dadurch zu weit nach links gekommen, führt sie einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag ein. Mit einer v/eiteren Rüge macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe hei seiner Abwägung zu Lasten der Beklagten neben der Betriebsgefahr des von ge- RflHIB wäre ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 StVO zur Last zu legen, v/enn er hätte erkennen können, daß der ihm entgegenkommende und beleuchtete Kraftwagen auf der mittleren Fahrbahn fuhr und v/enn er noch rechtzeitig vor ihm auf die rechte Fahrspur hätte ausweichen können, Baß dies möglich gev/esen sei, obwohl beide Fahrer vorher Linkskurven durchfahren hatten,haben die Klägerinnen nicht behauptet, La sie gegen RflHBl in dieser Hinsicht keinen Vorvmrf erhoben haben, hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, die Sache unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Mit diesem Vorbringen können sie nicht durchdringen, weil der Schaden, den die Klägerinnen erlitten haben, aus dem Bereich des Schutzes herausfällt, den § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO gewähren will. September i958 - VI ZR 70/58 - VersR 1958, 831 ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer, der überraschend von seiner Fahrbahn auf den Sommerweg fährt, einem sich auf d Sommerweg bewegenden Verkehrsteilnehmer nicht mit Erfolg Vorhalten kann, nicht die rechte Seite des Sommerweges benutzt zu haben. Ebenso wie die Vorschriften über den Rechtsverkehr nicht dem Schutz der die Straße überquerenden Fußgänger dienen (Urteile des BGH vom 14. Juni 1964 - VI ZR 98/65 - VersR 1964» 1069), kommen sie auch nicht einem Verkehrsteilnehmer zugute, der wie Rechtsanwalt EflB infolge Unachtsamkeit von seiner Fahrbahn abkommt und auf die Straße gerät, die ausschließlich dem Verkehr der Gegenrichtung dient. Im übrigen hält das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen, daß RflHB grundlos und damit unberechtigt die mittlere Fahrbahn benutzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
2089 049
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 150/66 URTEIL Verkündet am
20, Februar 1968 Kriegl,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1, der Rosemarie
verw.
k geh,
2. Elke geb. am ■*> 1959,
3* Ursula E geh. am BV. 1962,
beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1), alle wohnhaft V/iflH^straße
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen, Anschlußberufungsklägerinnen und Revi si onsklägeri nnen 0
- Prozcßbevollmächtigtors
Rechtsanwalt
gegen
1. Christian
2o Hedwig R
beide wohnhaft
traße Mi
Beklagte » Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollroächtigter:
Rechtsanwalt Br.
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1968 unter Mit-wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Heyer und Dr. RUßgens
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22» Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin Rosemarie verwitwete
v/ar die Ehefrau, die Klägerinnen Elke und Ursula sind die Kinder des am V. 1963 bei einem Ver-
kehrsunfall tödlich verunglückten Rechtsanwalts W| aus Beklagten sind die Eltern und Erben des
Wilhelm R0HHB» der bei diesem Unfall ebenfalls ums Leben kam.
befuhr an diesem Tage mit seinem Personenkraftwagen (Daimler-Benz 220 S) aus St^HIV kommend die Bundesstraße Wt in Richtung Auf der duroh SchflHIB
führenden Strecke stieß er bei Kilometer mit äem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Volks-
wagen des Wilhelm R#HH0 zusammen. Die Straße ist dort insgesamt 11,30 ra breit und hat drei Pahrstreifen. Die dem Verkehr auo Richtung St^lHB dienende Bahn ist 3>80 m
breit und von den beiden anderen, dem Verkehr aus Richtung dienenden Fahr streifen durch eine durchlaufende v/eiße Sperrlinie getrennt, Zwisehen diesen beiden anderen, zuGammcn 7,70 m breiten Fahrstreifen läuft eine unterbrochene weiße Leitlinie. Lie beiden Kraftwagen sind auf der mittleren der drei Fahrbahnen zussmmengestoßen. hatte also die
weiße Sperrlinio überfahren. Drei Fahrgäste, die in seinem Wagen mitfuhren (Ehepaar G|0 und Frau wurden bei
dem Unfall verletzt. Der im Wagen des Wilhelm RflflHü mitfahrende Manfred erlitt ebenso wie £0 und
tödliche Verletzungen. Beide Wagen wurden schwer beschädigt. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,89 o/oo für FfliP und von 0,91 o/oo für Reichart.
hatte am Tage vor dem Unfall seine Frau mit dem Wagen nach Zfl^ in gebracht, war nach T{
zurückgefahren und hatte sich dort abends mit dem Ehepaar G^HPund Frau F^^ in einer Gaststätte getroffen. Später fuhren sie zu viert nach St^BV besuchten dort eine Bar und eine andere Gaststätte. Gegen 3.00 Uhr morgens traten sio die Rückfahrt an.
Die Kläger sind bereit, sich das Verschulden ihres Ehemannes und Vaters mit 2/3 anrechnen zu lassen und haben ihren Ersatzanspruch gegen die Erben des Wilhelm deshalb auf 1/3 ihres Schadens beschränkt. Sie sind der Ansicht, R^HHVhabe den Unfall mit verschuldet, weil er die mittlere Fahrbahn benutzt habe, also nicht, wie es die Straßenverkehrsordnung verschreibe* auf der rechten Straßenseite gefahren sei.
Mit der Klage haben die Klägerinnen von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt
~ 4 -
Rosemarie GrflBBB Zahlung von 6 979 DM nehst Zinsen,
Elke E^BP Zahlung von 3.364,13 EH nehst Zinsen und ah 1. Dezember 1963 his zur Selbsterhaltungsfähigkeit oine monatliche Rente von 100 DM,
Ursula EBBB Zahlung von 2.674,13 DM nehst Zinsen sowie ah 1. Dezember 1963 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente von 80 DM.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht: Der Unfall sei für ihren Sohn Wilhelm ein unabwendbares Ereignies gewesen.
Er habe sich darauf verlassen dürfen, daß EflB die unterbrochene Leitlinie nicht überfahren v/erde. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht v/erden, daß er die mittlere Fahrbahn benutzt habe. Es sei möglich, daß er vorher ein anderes Fahrzeug überholt habe. Jedenfalls sei das Verschulden des EflBP derart überwiegend, daß ihre Hithaftung entfalle. sei völlig übermüdet gewesen. Möglicherweise
sei er sogar eingeschlafen, denn er habe die Bremsen seines Wagens erst so spät betätigt, daß sie nicht mehr hätten ansprechen können.
Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach zu 1/10 für gerechtfertigt er klärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen, daß ihre Klageanspprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. Die Beklagten beantragen, die Re vi si on zurückzuwei s en •
Entscheidungsgründe s
I. Anders als das Landgericht-hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß Wilhelm sich schuldhaft
verkehrswidrig verhalten hat. Er habe zwar vor und bei dem Zusammenstoß nicht die rechte Fahrbahn - geschweige denn deren rechte Seite - benutzt, sondern sei auf der mittleren Fahrbahn gefahren. Es sei aber möglich, daß er Grund zu dieser Fahrweiee gehabt habe. Da kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des RflHH spreche, seien die Klägerinnen bewei-pflichtig dafür, daß RlflHB ein Verschulden treffe. Dieser Beweis sei nicht erbracht. sei aber nach dem Straßen-
verkehrsgesetz ( §§ 7, 18) mitverantwortlich für den Unfälle
Dem Fahrer des anderen Fahrzeugs, Rechtsanwalt S|p, hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, durch das Überfahren der Sperrlinie, die nicht einmal mit den Rädern berührt werden dürfe, in grober Weise gegen die Verkehrsregeln ( § 3 StVO in Verb, mit Bild 31 a der Anlage zur StVO) verstoßen zu haben. Es ist überzeugt davon, daß auf der
Rückfahrt von Ststark übermüdet war und meint: Efl^ habe wissen müssen, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge dieser Übermüdung ganz erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Wenn er dennoch die Fahrt angetreten habe, so sei das verantwortungslos und grob fahrlässig gewesen.
Bei der Abwägung nach § 17 StVO hat das Berufungsgericht erwogen, der Unfall sei in so hohem Grade durch das verantwortungslose, grob fahrlässige Handeln des EflD hervorgerufen worden, daß daneben die Verursachung duroh die vom Volkswagen ausgehende Betriebsgefahr bis zur
Bedeutungslosigkeit zurücktrete. Der mit hoher Geschwindigkeit auf verbotener Fahrbahn fahrende Wagen des EflÜ,
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leichtfertig von einem gefährlich Übermüdeten Fahrer gesteuert, sei so sehr die entscheidende Ursache des Unfalls gewesen, daß es den Klägerinnen nicht anstehe, aus der Betriebsgefahr des anderen Wagens, die für den Unfallverlauf nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, Ansprüche herzuleiten. Ihre Klage sei daher in vollem Umfang abzuweisen.
II. Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen gegen die Grundlagen dieser Abwägung. Ihre Bedenken gegen das Berufungsurteil sind nicht begründet.
1. Zu Unrecht bezv/eifelt die Revision, daß Rfl|p schuldhaft gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.
iEflP hat die weiße nicht unterbrochene Linie überfahren und die Gegenfahrbahn benutzt. Br hat damit gegen eine durch ein amtliches Verkehrszeichen getroffene Anordnung verstoßen. Nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung wird dem Kraftfahrer durch die weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn (Bild 31 a) verboten, diese Linie zu überfahren.
Bs ist ihm damit ira Interesse des Gegenverkehrs grundsätzlich verboten, in den links der Linie liegenden Verkehrsraum einzufahren. Verstößt er ohne ersichtlichen Grund gegen dieses jedem Kraftfahrer bekannte Verbot, so liegt in der Regel sein Verschulden offen zutage. Jedenfalls spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der erste Anschein dafür, daß er fahrlässig gehandelt hat.
Bio Revision meint, es habe geklärt werden müssen, aus welchen Gründen sich an dieser Straßenstelle ein weißer Strich befunden habe. Bs sei nicht ersichtlich, warum die Fahrbahn von nach 7»70 m die von StflIHP
nach dagegen nur 3,80 m breit sei. Burch eine solche
grundlose Straßenzeichnung werde ein unklarer Zustand ge-
schaffen, ebenso wie wenn z.B. mitten auf - einer völlig freien Straße ein Halteschild angebracht wäre. Deshalb könne von einem einwandfreien Verschulden des EflP keine Rede sein.
Diese Rüge greift nicht durch. Hat die Straßenver-kehrsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch eine nicht unterbrochene weiße Linie den Verkehr für die beiden Fahrtrichtungen in getrennte Fahrbahnen verwiesen, so kann die Pflicht zu dem Befolgen dieserAAnordnung nicht davon ab« hängen, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer die Berechtigung dieser Maßnahme erkennt oder einsieht. Die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer an ein amtliches Verkehrszeichen gebunden ist oder ob und wann er ein Verkehrszeichen nicht zu beachten braucht, hängt von der Rechtsnatur dieser Zeichen ab. Ver« kehrszeichen mit Gebots« Und Verbotscharakter sind keine Rechtsvorschriften, sondern Verwaltungsakto in Gestalt von Allgemeinverfügungeh (Beschluß des BVerfG vom 24. Februar 1965 - 2 BvR 682/64 - NJW 1965,’ 2395; BGHZ 20, 125; Urteil des BVerwG vom 9.6,1967 - VII Ö 18/66 « VRS 33, 149 und Urteil des BayObLG vom 25. April 1967 « 2 b St 313/66 «
VRS 33, 295 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Verwaltungsakte sind aber nur dann ohne weiteres für jedermann unverbindlich, wenn sie nichtig sind, d.h. wenn sich ihre Fehlerhaftigkeit v/egen absoluter Gesetzlosig keit jedem Sachkundigen ohne weiteres auf drängt. Liegt ein sonstiger Fehler vor, so kann der Verwaltungsakt anfecht« bar sein. Die bloße Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes berührt aber nicht seine Wirksamkeit; er ist vielmehr zu beaohten, solange er nicht im Verwaltungswege oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben worden ist (vgl. BGH in VerwRsp 5, 890).
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Im vorliegenden I*all kann von einer Nichtigkeit der Anordnung, die durch das Verkehrszeichen nach Bild 31 a der Anlage zur StVO ausgesprochen wurde, keine Rede sein. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Aufteilung völlig sinnlos wäre, wie die Revision anzunehmen scheint. Es liegt auf der Hand, daß durch die Trennlinie nur den Kraftwagenfahrern der einen Fahrtrichtung das Oberholen ermöglicht werden soll, während die Kraftwagenfahrer der entgegengesetzten Richtung wegen der geringen Breite ihrer Fahrbahn hiervon absehen müssen. Biese Regelung erscheint für den Bereich der Unfallstelle sinnvoll, denn aus dem Polizeibericht ergibt sich, daß beide Fahrer vorher Jeweils eine Linkskurve durchfahren hatten. Schon das Vorhandensein dieser Kurven rechtfertigt die Anordnung der Straßen-verkehrebehörde. Einmal werden Kurven erfahrungsgemäß oft von Kraftfahrern geschnitten. Vor allem bringt es aber besondere Gefahren mit sich, wenn im Bereich von Kurven die Fahrer beider Richtungen überholen können.
Es hat daher durchaus Sinn, wenn hier der Verkehr durch die Trennlinie in bestimmte Bahnen verwiesen wird.
Soweit die Revision geltend macht, EflBP sei möglicherweise durch die Scheinwerfer des von RflHBB gesteuerten Wagens geblendet worden und dadurch zu weit nach links gekommen, führt sie einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag ein. Bas ist im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig« Bie Revision kann daher mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.
2. Mit einer v/eiteren Rüge macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe hei seiner Abwägung zu Lasten der Beklagten neben der Betriebsgefahr des von ge-
steuerten Volkswagens auch ein Verschulden des Fahrers » berücksichtigen müssen. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden.
RflHIB wäre ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 StVO zur Last zu legen, v/enn er hätte erkennen können, daß der ihm entgegenkommende und beleuchtete Kraftwagen auf der mittleren Fahrbahn fuhr und v/enn er noch rechtzeitig vor ihm auf die rechte Fahrspur hätte ausweichen können, Baß dies möglich gev/esen sei, obwohl beide Fahrer vorher Linkskurven durchfahren hatten,haben die Klägerinnen nicht behauptet, La sie gegen RflHBl in dieser Hinsicht keinen Vorvmrf erhoben haben, hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, die Sache unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Die Klägerinnen werfen HfllB nur vor, durch das Befahren der mittleren Fahrspur fahrlässig das Rechtsfahrgebot des § 8 Abs. 2 StVO verletzt zu haben. Mit diesem Vorbringen können sie nicht durchdringen, weil der Schaden, den die Klägerinnen erlitten haben, aus dem Bereich des Schutzes herausfällt, den § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO gewähren will. Die Vorschriften über die Benutzung der rechten Fahrbahnseite dienen der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs auf der Straße selbst. Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil vom 30. September i958 - VI ZR 70/58 - VersR 1958, 831 ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer, der überraschend von seiner Fahrbahn auf den Sommerweg fährt, einem sich auf d Sommerweg bewegenden Verkehrsteilnehmer nicht mit Erfolg Vorhalten kann, nicht die rechte Seite des Sommerweges benutzt zu haben. .Ähnliches muß auch im vorliegenden Falle
gelten. Dabei 1st von ausschlaggebender Bedeutung« daß die Straße ln der von Rechtsanwalt EfliB befahrenen Richtung von den beiden Fahrbahnen der Gegenrichtung durch eine durchlaufende weiße Sperrlinie getrennt war. Eine solche nicht unterbrochene weiße Linie darf nicht überfahren, Ja nicht einmal berührt werden. Sie trennt damit praktisch die Fahrbahnen in zwei selbständige Straßen. Ebenso wie die Vorschriften über den Rechtsverkehr nicht dem Schutz der die Straße überquerenden Fußgänger dienen (Urteile des BGH vom 14. Januar 1954 - 4 StR 675/53 - VRS 6, 200 und vom 16. Juni 1964 - VI ZR 98/65 - VersR 1964» 1069), kommen sie auch nicht einem Verkehrsteilnehmer zugute, der wie Rechtsanwalt EflB infolge Unachtsamkeit von seiner Fahrbahn abkommt und auf die Straße gerät, die ausschließlich dem Verkehr der Gegenrichtung dient. Mit einem solchen groben Verstoß brauchen die Benutzer dieses Straßenteils nicht zu rechnen.
Im übrigen hält das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen, daß RflHB grundlos und damit unberechtigt die mittlere Fahrbahn benutzt hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts gehören dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
3. Die Abv/ägungsgriinde enthalten auch sonst keinen Recht siTehler.
Daher v/ar die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Engels Dr. Bode Dr. Hauß
Meyer Dr* Hüßgens