In der Nacht zu dem 2«, Februar 1963 ereignete sich auf der Bundesstraße 1 in Broichweiden ein Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, der Bauingenieur Adam K(^^ getötet wurde» Die Klägerinnen beanspruchen von dem Erstbeklagten als dem Fahrer des Lastzuges, mit dem der Personenwagen des Adam zusammengestoßen ist, und von der Zweitbeklagten als Halterin des Lastzuges Zahlung von Beerdigungskosten und Renten wegen entgangenen Unterhalts» Adam K£)P kam in der Unfallnacht mit söinem Personenwagen BMW 700 aus Richtung Hoengen und fuhr in Richtung Aachen» In Broichweiden stieß er mit dem entgegenkommenden Lastzug der Beklagten zusammen» Die Bun-dosstraßo 1 verläuft in Broichweiden kurvig und ist 6,60 m breit» Zur Unfallzeit war sie schneeglatt, an den Fahr- Die Beklagten haben Klageabwei3ung beantragt und entgegnet, der vor den Hause Nr» 49 parkende Personenwagen habe 1,10 m bis 1,20 m in die Fahrbahn dos Erst-beklagten hineingeragt» Dieser sei deshalb genötigt gewesen, die linke Fahrbahnseite mitzubenutzen» Nach der Verkehrslage, so wie sie sich ihm bei der Annäherung an den parkenden Wagen dargestollt habe, habe dem nichts entgegengestanden; der für ihn übersehbare Teil der Straße sei auf etwa 60 bis 80 ra frei von jedem Verkehr gewesen» Deshalb habe er in einer Entfernung von etwa 40 m vor dem parkenden Wagen damit begonnen, mit dem Lastzug allmählich nach links auszuscheren» Ai Erst als er etwa auf gleicher Höhe mit diesen Fahrzeug gewesen sei, von dem er einen seitlichen Sicherheitsabstand von 1 n habe halten müssen, sei plötzlich aus der vor ihm liegenden Kurve heraus der V/agen des Adam K0B mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit herange-kommen» Er habe sofort den Triebwagen dos Lastzuges nach rechts gezogen; der Verunglückte sei an dem Triebwagen noch vorbeigekommen, dann jedoch zunächst gegen den linken vorderen Kotflügel und danach gegen den linken hinteren Reifen des Anhängers geprallte Der Zusammenstoß sei erst erfolgt, nachdem der Lastzug bereits an dem parkenden Wagen vorbeigewesen sei. Der Unfall sei für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen und allein auf das Verschulden des Verunglückten zurückzuführen, der infolge starken Alkoholgenussos zu schnell gefahren sei und übersehen habe, daß der Triebwagen des ihm entgegenkommenden Lastzuges noch einen Anhänger hatte«. Die Zweitbeklagte hat unter Angabe näherer Einzel-laten geltend gemacht, sie habe bei der Auswahl und Überwachung dos Erstbeklagten die erforderliche Sorgfalt angewandte Dem sind die Klägerinnen entgegengetreten und haben im besonderen auf die sich aus dem Strafregister ergebenden zahlreichen Vorstrafen des Erst-boklagten hingewiesen«, Nach seiner Auffassung konnte die Fliehkraft der Scherben aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen des hohen Kotflügels des Anhängers und der diirch den Anprall steil hochgebogenen Motorhaube nicht zur Wirkung kommen, so daß die Scherben innerhalb eines zusammenhängenden Raumes an der Stelle des Zusammenstoßes zu Boden fielen» An dieser Stelle betrug aber nach der vom Landgericht übernommenen Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, der Abstand des Anhängers vom linken Fahrbahnrande höchstens 1,60 m, so daß ein ungehindertes Vorbeifahren des Personenwagens unmöglich war» Die Inanspruchnahme eines so großen Teiles der linken Fahrbahn durch den Lastzug war aber, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts rechtoirr-tumsfrei darlegt, zu einem gefahrlosen Vorbeifahren an dem abgestollten Personenv/agen bei weitem nicht erforderlich» Da der Personenwagen nach den Feststellungen nicht weiter als 1 m in die Fahrbahn hineinragte, benötigte der 2,40 m breite Lastzug unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes von 0,50 m zu einem gefahrlosen Vorbeifahren an dem abfeos tell ten Personenv/agen insgesamt 3,90 m von der 6,60 m breiten Fahrbahn, brauchte also die linke Fahrbahnhälfte nur in einer Breite von 0,60 m zu benutzen» In Höhe des Hauses Nr» 70 ist er aber nach den Feststellungen wenigstens 1,70 m über die Fahrbahnmitte hinv/eggefahren» Nach der Auffassung der Vorinstanzen konnte und mußte der Erstbeklagte außerdem den Lastzug noch vor dem abgeotellten Personenwagen zu dem Halten bringen, weil er den entgegenkommenden Personenwagen, als er nach links ausscherte, auf reichlich 100 m erkennen konnte und kein Anhalt für eine überhöhte Geschwindigkeit des Personenwagens besteht„ Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, wenn der Zusammenstoß an der vom Berufungsgericht festgelegton Stelle vor dem Hause Nr» 70 stattgefunden hat» Sie wendet sich aber mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung, daß die Stelle des Zusammenstoßes in Höhe des Hauses Nr«, 70 liege, und versucht darzutun, der Zusammenstoß müsse in Höhe des Hauses Nr» 49 erfolgt sein, als der Lastzug den dort abgestellton Personenwagen fast ganz passiert habe«, Auf diese Rügen kommt es indes nicht an; denn den Erstbeklagten trifft auch dann ein unfallursächliches Verschulden, wenn der Zusammenstoß, wie er behauptet, in Höhe dos Hauses Nr, 49 erfolgt ist» Die Revision meint, Adam habe das Ausschcren des Lastzuges nach links auf etwa 100 m erkennen und deshalb seinen Wagen rechtzeitig zu dem Halten bringen können» Das Berufungsgericht habe außerdem das von den Beklagten beantragte Gutachten über eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Verunglückten einholen müssen» Dem kann nicht gefolgt werden» Wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts irrtumsfroi darlcgt, liegen außer den Beschädigungen der beiden Fahrzeuge keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermittlung ihrer Fahrgeschwindigkeit vor» Diese Beschädigungen allein bieten aber einem Sachverständigen keine hinreichende Grundlage zur Feststellung einer überhöhten Geschwindigkeit des verunglückten Personenwagens» ken konnte» Hierbei ist noch in Betracht zu ziehen, daß sich beide Fahrzeuge in einer Kurve befanden und Adam deshalb bei der herrschenden Dunkelheit ein Auo-scheren des Lastzuges über die Fahrbahnraitte hinweg nicht sogleich wahrnehmen konnte» Unter den dargelogten Umständen i3t es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen einen Einfluß des genossenen Alkohols auf die Fahrv/eise des Adam nicht für erv/iesen halten? In rechtsirrtumsfreier Würdigung hält das Berufungsgericht das Vorbringen der Zweitbeklagten nicht für geeignet, diese nach § 831 BGB zu entlasten, weil sich die Maßnahmen zur Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten, die die Zweitbeklagte nach ihrem Vortrage getroffen habe, ausnahmslos auf dessen fachliche Fähigkeiten in technischer Hinsicht erstreckt hätten. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfroi darlegt, hätte schon die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses genügt, die bedenklichen Eignungsmängel des Erst-beklagten in charakterlicher Hinsicht offenkundig werden zu lassen« Die Zweitbeklagte hat, wie das Berufungsgericht in einwandfreier Würdigung ihrem eigenen Vorbringen entnimmt, nicht einmal den Versuch unternommen, sich bei der Einstellung des Erstbeklagten über dessen charakterliche Eignung zu dem Führen eines schv/eren Lastzuges zu informieren«
2055 036 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 1-30/65 URTEIL Verkündet am 7o Juni 1966 ■) Kriegl, Justizhaupt sekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit lo 2o des Kraftfahrers Alfred in A^HB? TBBHI Straße der & Söhlig in A4■■■is EBBBBwegB? Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen lo 2. 3o die Witwe Maria in R gebo Straße die Boris K gebo am 41^^1961, die Sigrid K gebo am flfl^l962, die Klägerinnen zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1) Klägerinnen, Berufungsbeklagto Anschlußberufungsklägcr und * Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebcck, Heinr» Meyer, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18« Mai 1965 v/ird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt«, Von Rechts wegen Tatbestand: In der Nacht zu dem 2«, Februar 1963 ereignete sich auf der Bundesstraße 1 in Broichweiden ein Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, der Bauingenieur Adam K(^^ getötet wurde» Die Klägerinnen beanspruchen von dem Erstbeklagten als dem Fahrer des Lastzuges, mit dem der Personenwagen des Adam zusammengestoßen ist, und von der Zweitbeklagten als Halterin des Lastzuges Zahlung von Beerdigungskosten und Renten wegen entgangenen Unterhalts» Adam K£)P kam in der Unfallnacht mit söinem Personenwagen BMW 700 aus Richtung Hoengen und fuhr in Richtung Aachen» In Broichweiden stieß er mit dem entgegenkommenden Lastzug der Beklagten zusammen» Die Bun-dosstraßo 1 verläuft in Broichweiden kurvig und ist 6,60 m breit» Zur Unfallzeit war sie schneeglatt, an den Fahr- balmrändern lag der Schnee erhöht» Vor dem Hause Hauptstraße Nr» 49 parkte auf der für den Erstbeklagten rechten Straßenseite teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Bürgersteig der Personenwagen des Schlossers Dieter Der verunglückte Personenwagen stand nach dem Unfall gegenüber diesen Hause vor den Häusern Nr» 66/68; der Lastzug ötand ungefähr auf der Fahrbahnmitte vor den Häusern Nr. 41/43» Die Klägerinnen haben mit der Klage Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 3 357,90 DM nebst Zinsen sowie die Zahlung von Renten wegen entgangenen Unterhalts verlangt, und zwar einer Rente von 720 DM monatlich an die Erstklägerin und Renten von jo 440 DM monatlich an die Klägerinnen zu 2 und 3 bis zur Vollendung ihres 18» Lebensjahres» Außerdem haben sie um Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gebeten, den Klägerinnen zu 2 und 3 über das 18» Lebensjahr hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Entzug des Unterhalts entstehen wird» Die Beklagten haben Klageabwei3ung beantragt und entgegnet, der vor den Hause Nr» 49 parkende Personenwagen habe 1,10 m bis 1,20 m in die Fahrbahn dos Erst-beklagten hineingeragt» Dieser sei deshalb genötigt gewesen, die linke Fahrbahnseite mitzubenutzen» Nach der Verkehrslage, so wie sie sich ihm bei der Annäherung an den parkenden Wagen dargestollt habe, habe dem nichts entgegengestanden; der für ihn übersehbare Teil der Straße sei auf etwa 60 bis 80 ra frei von jedem Verkehr gewesen» Deshalb habe er in einer Entfernung von etwa 40 m vor dem parkenden Wagen damit begonnen, mit dem Lastzug allmählich nach links auszuscheren» Ai Erst als er etwa auf gleicher Höhe mit diesen Fahrzeug gewesen sei, von dem er einen seitlichen Sicherheitsabstand von 1 n habe halten müssen, sei plötzlich aus der vor ihm liegenden Kurve heraus der V/agen des Adam K0B mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit herange-kommen» Er habe sofort den Triebwagen dos Lastzuges nach rechts gezogen; der Verunglückte sei an dem Triebwagen noch vorbeigekommen, dann jedoch zunächst gegen den linken vorderen Kotflügel und danach gegen den linken hinteren Reifen des Anhängers geprallte Der Zusammenstoß sei erst erfolgt, nachdem der Lastzug bereits an dem parkenden Wagen vorbeigewesen sei. Der Unfall sei für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen und allein auf das Verschulden des Verunglückten zurückzuführen, der infolge starken Alkoholgenussos zu schnell gefahren sei und übersehen habe, daß der Triebwagen des ihm entgegenkommenden Lastzuges noch einen Anhänger hatte«. Die Zweitbeklagte hat unter Angabe näherer Einzel-laten geltend gemacht, sie habe bei der Auswahl und Überwachung dos Erstbeklagten die erforderliche Sorgfalt angewandte Dem sind die Klägerinnen entgegengetreten und haben im besonderen auf die sich aus dem Strafregister ergebenden zahlreichen Vorstrafen des Erst-boklagten hingewiesen«, Das Landgericht hat durch Teilund Grundurtoil den Klägerinnen Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von 2 686,32 DM zugesprochen«, Die Rentenansprüche hat es zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen die Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßen-vorkehrsgccc czes«, Dio Beklagten haben mit der Ite-rufung die Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erstrebt, daß beide Beklagte für die Unfallfolgen nur 1/3 und nur im Rahnen des Straßenverkehrogesotzes einsustehen haben« Die Klägerinnen haben mit der Anschlußberufung beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Haftungsbeschränkung zugunsten der Zweitbeklagten aus § 12 StVG entfällt, diese also auch nach® 8319 823 BGB haftet« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-v/iesen und der Anschlußberufung stattgegeben« Mit der Revision verfolgen die Beklagten die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter« Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s I« Das Berufungsgericht bejaht mit dem Landgericht, dessen Würdigung es in allem beitritt, ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten« Es erblickt dies einmal darin, daß der Erstbeklagte beim Vorbeifahren an den vor dem Hause Nr« 49 abgestellten Personenwagen einen unnötig* . \ großen Teil der linken Pahrbahnhälfte benutzt und dadurch dem entgegenkommenden Personenwagen des Adam eine gefahrlose Vor- beifahrt unmöglich gemacht habe« Nach der Feststellung des Berufungsgerichts geschah der Zusammenstoß in der Weise, daß der Personenwagen nach einer leichten Berührung mit dem vorderen linken Kotflügel den hinteren linken Kotflügel des Anhängers in voller Breite erfaßte, wobei er in Brand geriet und völlig zerstört wurde» In eingehenden Ausführungen folgert das Berufungsgericht aus der konzentrierten Anhäufung von Glassplittern des zerstörten Wagens an einer Stelle in einem kreisförmigen Flecken, daß der Unfall an dieser Stelle erfolgt sei, nämlich vor dem Hause Nr» 70, das in der Fahrtrichtung des Erstbeklagten kurz vor dem Hause Nr» 49 an der gegenüberliegenden Straßenseite liegt«. Nach seiner Auffassung konnte die Fliehkraft der Scherben aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen des hohen Kotflügels des Anhängers und der diirch den Anprall steil hochgebogenen Motorhaube nicht zur Wirkung kommen, so daß die Scherben innerhalb eines zusammenhängenden Raumes an der Stelle des Zusammenstoßes zu Boden fielen» An dieser Stelle betrug aber nach der vom Landgericht übernommenen Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, der Abstand des Anhängers vom linken Fahrbahnrande höchstens 1,60 m, so daß ein ungehindertes Vorbeifahren des Personenwagens unmöglich war» Die Inanspruchnahme eines so großen Teiles der linken Fahrbahn durch den Lastzug war aber, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts rechtoirr-tumsfrei darlegt, zu einem gefahrlosen Vorbeifahren an dem abgestollten Personenv/agen bei weitem nicht erforderlich» Da der Personenwagen nach den Feststellungen nicht weiter als 1 m in die Fahrbahn hineinragte, benötigte der 2,40 m breite Lastzug unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes von 0,50 m zu einem gefahrlosen Vorbeifahren an dem abfeos tell ten Personenv/agen insgesamt 3,90 m von der 6,60 m breiten Fahrbahn, brauchte also die linke Fahrbahnhälfte nur in einer Breite von 0,60 m zu benutzen» In Höhe des Hauses Nr» 70 ist er aber nach den Feststellungen wenigstens 1,70 m über die Fahrbahnmitte hinv/eggefahren» Nach der Auffassung der Vorinstanzen konnte und mußte der Erstbeklagte außerdem den Lastzug noch vor dem abgeotellten Personenwagen zu dem Halten bringen, weil er den entgegenkommenden Personenwagen, als er nach links ausscherte, auf reichlich 100 m erkennen konnte und kein Anhalt für eine überhöhte Geschwindigkeit des Personenwagens besteht„ Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, wenn der Zusammenstoß an der vom Berufungsgericht festgelegton Stelle vor dem Hause Nr» 70 stattgefunden hat» Sie wendet sich aber mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung, daß die Stelle des Zusammenstoßes in Höhe des Hauses Nr«, 70 liege, und versucht darzutun, der Zusammenstoß müsse in Höhe des Hauses Nr» 49 erfolgt sein, als der Lastzug den dort abgestellton Personenwagen fast ganz passiert habe«, Auf diese Rügen kommt es indes nicht an; denn den Erstbeklagten trifft auch dann ein unfallursächliches Verschulden, wenn der Zusammenstoß, wie er behauptet, in Höhe dos Hauses Nr, 49 erfolgt ist» Unbestritten war, als der Lastzug etwa 25 m hinter dem Hause Nr«, 49 zu dem Stehen kam, die linke hintere Kante dos schief hach rechts stehenden Anhängers nur 2 m von der für ihn linken Bordsteinkante entfernt» In Höhe des Hauses Nr, 49 war der Lastzug aber, wie das Berufungsgericht der von dem Zeugen Sch^HB beobachteten Fahrspur und der Aussage des Beifahrers E^^B entnimmt, noch weiter links gefahren» Dem entspricht auch der Vortrag der Revision, der Lastzug einschließlich des Anhängers habe im Zeitpunkt des Zusammenstoßes eire leichte Richtung nach rechts gehabt» Schon an dem haltenden Anhänger konnte, wie das Berufungsgericht darlegt, der A4 dor Zeuge Sch^|^^, dor dem Verunglückten Adam ln einigem Abstand gefolgt war, nur im Schrittenpo gerade noch vorbeifahreno Daraus folgt, daß für Adam ein gefahrloses Vorbeifahren an dem fahrenden Lastzug, der sich zudem noch weiter auf der linken Fahrbahnseitc befand, vollends unmöglich war. Wie bereits dargelegt, benötigte der Lastzug zu einem gefahrlosen Vorbeifahron an ddn abgestellten Personenwagen eine Breite von 0,60 m seiner linken Fahrbahnhälfte » Bei einer Benutzung der linken Fahrbahn in dieser Breite hätte Adam gefahrlos vorbeifahren können, da ihm noch 2,70 m von der 3,30 m breiten Fahrbahnhälfte verblieben o Der Unfall wäre also vermieden worden, v/enn der Erstbeklagte mit dem Anhänger nur den zu dem Vorbeifahren an dem abgestellten Personenwagen notwendigen Streifen der linken Fahrbahn in Anspruch genommen hätte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob er auch in der Lage war, den Lastzug vor Erreichen des abgestcllten Personenwagens zu dem Kalten zu bringen, II. Ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, habe 3ich, so führt es aus, vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahnseitc rechts gehalten, Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten, insbesondere eine überhöhte Geschwindigkeit, seien nicht hervorgotretonc Der Alkoholeinfluß allein, unter dem stand, lasse keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Fahrv/eise zu, zu demal der Sachverständige Dr. Schüler zu dem Ergebnis gelangt sei, der von ihm geschätzte Blutalkoholgehalt von 1,19 his 1,29 o/oo zur Unfallzeit habe die Fahrweise des Verunglückten nicht beeinträchtigt. Diese Y/ürdigung läßt keinen Rechtsirr tum erkennen» Die Revision meint, Adam habe das Ausschcren des Lastzuges nach links auf etwa 100 m erkennen und deshalb seinen Wagen rechtzeitig zu dem Halten bringen können» Das Berufungsgericht habe außerdem das von den Beklagten beantragte Gutachten über eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Verunglückten einholen müssen» Dem kann nicht gefolgt werden» Wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts irrtumsfroi darlcgt, liegen außer den Beschädigungen der beiden Fahrzeuge keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermittlung ihrer Fahrgeschwindigkeit vor» Diese Beschädigungen allein bieten aber einem Sachverständigen keine hinreichende Grundlage zur Feststellung einer überhöhten Geschwindigkeit des verunglückten Personenwagens» V/cil weder die Geschwindigkeit des Lastzuges noch die des unfallbeteiligten Personenwagens feststeht, sahen sich die Vorinstanzen in fehlerfreier Würdigung zu einer Feststellung außerstande, auö welcher Entfernung Adam das Ausacheron des Lastzuges nach links bemer- ken konnte» Hierbei ist noch in Betracht zu ziehen, daß sich beide Fahrzeuge in einer Kurve befanden und Adam deshalb bei der herrschenden Dunkelheit ein Auo-scheren des Lastzuges über die Fahrbahnraitte hinweg nicht sogleich wahrnehmen konnte» Unter den dargelogten Umständen i3t es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen einen Einfluß des genossenen Alkohols auf die Fahrv/eise des Adam nicht für erv/iesen halten? sic konnten sich, wie sich aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen ergibt, nicht davon überzeugen, daß ein nüchterner Fahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die gegebene Verkehrslage gemeistert hätte. Avj III. In rechtsirrtumsfreier Würdigung hält das Berufungsgericht das Vorbringen der Zweitbeklagten nicht für geeignet, diese nach § 831 BGB zu entlasten, weil sich die Maßnahmen zur Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten, die die Zweitbeklagte nach ihrem Vortrage getroffen habe, ausnahmslos auf dessen fachliche Fähigkeiten in technischer Hinsicht erstreckt hätten. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ist im Hinblick auf die hohen Gefahren, die ein Lastzug in den Verkehr trägt, an die Sorgfaltspflicht bei der Ausv/ahl und Überwachung eines Lastzugfahrers ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die mit dem Beruf des Lastzugfahrers verbundene erhöhte Gefährdung von Gesund-heit und Eigentum Dritter erfordert eine besonders sorgfältige Prüfung nicht nur seiner fachlichen, sondern auch seiner charakterlichen Eignung. Die Zweitbeklagte hat aber nach ihrem Vorbringen nichts unternommen, um sich über die charakterliche Eignung des Erstbeklagten Gewißheit zu verschaffen. Sie hat somit zu demindest bei der Auswahl die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Die Zweitbeklagte konnte sich daher nur noch durch den Nachweis entlasten, daß auch ein sorgfältiger Geschäftsherr keine Bedenken getragen hätte, den Erstbe-klagten einzustellen. Demgegenüber verweist das Berufungsgericht mit Hecht auf den Strafregisterauszug, nach dem der Zweitbeklagte nicht weniger als elfmal wegen strafrechtlicher Vergehen bestraft worden ist, und zwar mehrfach wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung, Betruges und Untreue und allein viermal wegen Fahrens mit nicht zugelassenen oder nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugen. Diese Straftaten, im besonderen die vier zuletzt angeführten, decken nach der zutreffenden Auf- 11 faooimg doc Berufungsgerichts einen bedenklichen Mangel an Verantwortungsgefühl auf, der ihn für den Beruf eines Lastzugfahrers ungeeignet erscheinen läßt* Die Revision beruft sich vergebens auf die unter Zeugenbewgis gestellte Behauptung der Zweitbeklagton, der Erstboklagte sei bis zu o'öinem Eintritt in ihren Dienst selbständig gewesen, er habe daher keine Zeugnisse vorlegen können, auch eine Erkundigung bei dem früheren Arbeitgeber sei nicht möglich gewesen. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfroi darlegt, hätte schon die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses genügt, die bedenklichen Eignungsmängel des Erst-beklagten in charakterlicher Hinsicht offenkundig werden zu lassen« Die Zweitbeklagte hat, wie das Berufungsgericht in einwandfreier Würdigung ihrem eigenen Vorbringen entnimmt, nicht einmal den Versuch unternommen, sich bei der Einstellung des Erstbeklagten über dessen charakterliche Eignung zu dem Führen eines schv/eren Lastzuges zu informieren« Selbst wenn man schließlich der Meinung der Revision folgen wollte, die Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten auch bei Kenntnis seiner Vorstrafen einstcllen dürfen unter der Voraussetzung einer ganz besonders sorgfältigen Überwachung und fortlaufenden Kontrolle in charakterlicher Hinsicht, so genügte das in das Wissen des Fahrmeisters Gestellte nicht, die Erfüllung dieser Voraussetzung darzutun« Von der in der zweiten Instanz beantragten Vernehmung der beiden Beklagten zu diesem Funkte hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben waren. - 12 A v Die Revision erweist sich danach als unbegründet» Sie war daher mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurück-zuv/eisen» Engels Hanebeck Meyer Dr» Pfrotzschner Dr» Nüßgens (