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BGH · VI ZR 130/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 130/63

Zu einem Abonnementspreis von jährlich 45.- DM bezieht die Klägerin den von den Beklagten hcrau3gegebenen, monatlich erscheinenden sogenannten "Schwacke-Bericht", der sich im Titel "Der_neutrale und unabhängige Marktbericht für Gebraucht-fahrzouge" nennt. Händler-Verkaufspreise enthalten« Die in den Schwacke-Be-richten notierten Preise dienen im Handel und bei der Finanzierung al3 Anhalt für die Bewertung gebrauchter Kraftfahrzeuge« Die Klägerin'::-hat vorgetragen, seit Jahren notierten die Schwacke-Berichte für die gebrauchten Goggomobile der verschiedenen Typen Preise, die mit den auf dem Gebrauchtwagenmarkt gezahlten Preisen nicht überoinstimmten. Die wirklichen Marktpreise seien in Niedersachsen zu dem Teil 50-80# höher als die Preise des Schwacke-Bcrichts« Sie sei deshalb beim Beklagten vorstellig geworden und habe ihm nachgewieson, daß sie ständig wesentlich höhere Preise für gebrauchte Goggomobile zahle und entsprechend auch bei Verkäufen höhere Erlöse erziele« Der Beklagte habe sich aber nicht bereit gefunden, die Preise in dem Schwacke-Bericht entsprechend der wahren Marktlage zu notieren« Im Hinblick auf die Fülle des ZahlenmaterialsP das uns zur Verfügung steht, wirkt sich der Einzolfall der günstigen Marktlage für das GOGGOMOBIL im Raume Niedersachsen auf die Notierungen unseres Marktberichtes nicht korrigierend aus» Um der Firma Wbei ihren Finanzierungsverhandlungen keine Schwierigkeiten entstehen zu lassen, sind wir daher bereit, zu empfehlen, daß sowohl bei der Ein- wie auch bei der Verkaufsfinanzierung die tatsächlichen Erlöse zugrunde gelegt werden.” Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe infolge der unrichtigen Preisnotierungen über gebrauchte Goggomobile erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten. machten, die Reparatur lohne sich nicht mehre her Beklagte, der sich selbst rühme, daß seine Preisnotierungen auf einer sorgfältigen Marktbeobachtung im ganzen,Bundesgebiet beruhten, habe den einschlägigen.Markt in Niedersachsen zunächst, gar nicht beobachtete. Sie hat sich dabei auf den Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb bezogen und fernor geltend gemacht, daß der Beklagte durch Vertrag mit dem "Zentralverband des Kraftfahrzeughandels e oVo" die Verpflichtung übernommen habe, den Handel und die beteiligten Wirtschaftskreisq auf Grund sorgfältiger Marktbeobachtung laufend über die Preise im Gebrauehtv/agenhandel zu unterrichten» Biese Vertragspfllcht habe, der Beklagte ; auch ihr, der Klägerin, gegenüber zu erfüllen, weil sie Mitglied des Zentralverbandes und außerdem Abonnentin, der Schwacke-Berichte. Der Beklagte hat sodann die Ansicht vorgetragen, daß selbst bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unterbewertung der gebrauchten Goggomobile in seinen Berichten die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensorsatzanspruch der Klägerin nicht gegeben seien. einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenseroatzansprucho Ein:be- : triebsbezogener (unmittelbarer) Eingriff in das gev/erb-liehe Unternehmen der Klägerin liege nicht vor« Die Klägerin habe aber auch nicht das Bestehen vertraglicher Beziehungen dargelegt, aus denen ein Anspruch auf Ersatz des geltendge-' machten Schadens hergeleitet werden könne« Denn die Ursache des Schadens der Klägerin liegt nach ihrem Vortrag nicht in einem gleichförmigen Verhalten der Kreditinstitute und Versicherungen, sondern in der kartellrechtlich unerheblichen Tatsache, daß der Beklagte unrichtige Informationen über die auf dem Markt gezahlten Durchschnittspreise für gebrauchte Fahrzeuge erteilte. 3, Entscheidend kommt cs somit darauf an, ob der Beklagte aufgrund des allgemeinen Deliktcrechts schadenscroatspflich-tig ist» Dabei steht im Vordergrund der Prüfung, ob der Tatbestand dos § 824 BGB gegeben ist, der gerade für die Fallgruppe einschlägig ist, daß durch die fahrlässige Verbreitun einer tmv/ahren Tatsache, die nicht ehrenrühriger Art zu sein braucht, wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Denn sie erhebt den Vorwurf, der Beklagte teile infolge unzureichender Marktbeobachtungen Durchschnittspreise mit, die auch imrRahmen des Spielraums einer Schätzung nicht vertretbar seien. Juli 1963 - VI ZR 251/62 - = 1K BGB § 824 Nr, 5 = NJW 1963, 1871 - JZ 1964, 509 (Elektronenorgeln) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und ihre Stellung in unserem Haftungssystera nähe dargclegt hat, kann § 824 BGB nicht dahin verstanden werden daß eine Ersatzpflicht gegenüber allen mittelbar durch die Auswirkung der Äußerung in ihren Vermögensinteressen betroffenen Personen angeordnot ist. Nur wenn □ich die Tatsachenbehauptung, so wie sie im Verkehr verstanden wird, mit dem Kläger befaßt oder doch in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seinem Betrieb oder seiner gewerblichen Leistung steht, 'ist es berechtigt, den Verbreiter der Behauptung das Risiko aufzuerlegen, daß schon eine fahrlässige Verfehlung der Wahrheit eine Pflicht zun Ersatz des vollen, dem Kläger entstandenen Vermögensschadens führen kann. Es ist aber nichts dafür dargetan und nach der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, daß die behauptete unrichtige Notierung der für gebrauchte Goggomobile gezahlten Preise geeignet war, den Ruf der Klägerin im Geschäftsverkehr und die wirtschaftliche Einschätzung ihres Unternehmens zu beeinträchtigen (vgl. Hat die Klägerin als Vertreterin einer Warenmarke bei einzelnen Umsatz- und Pinanzicrungsgeschäften Nachteile erlitten oder hat sie in ihrem Kraftfahrzeugaus-teeserungsbetrieb weniger Reparaturaufträge erhalten, so liegt eine mittelbare Auswirkung der ungünstigen Preisnotierung auf ein durch den Marktbericht in seinen Interessen berührtes Unternehmen vor. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Pall entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat, ihre geschäftliche [Tätigkeit werde : durch seine Marktberichte nachteilig beeinflußte Es entspricht unserer Rechtsordnung, daß für die hier; behaupteten wirtschaftlichen Reflexv/irkungen einer {nicht ohrenrührigen) Falschmeldung, der wettbewerbliche Beweggründe nicht zugrunde liegen, nur unter den strengen "Voraussetzungen des §: 826 BGB gehaftet wird (vglf auch Änm. Deutsch JZ 1964, 510)• : Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht, darge-tan worden» Auch die Revision hat nicht geltend .gemacht;, / daß dieser Haftungsgrund gegeben- sei» ■'::h;-

Zitierte Normen: § 25 GWB § 824 BGB
BGBgebrauchenFirmapreisenwirtschaftlichKraftfahrzeugKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 Zur Veröffentlichung:
BGB §§ 824, 823 Ai
 Zur Frage, ob der Herausgeber eines Marktberichtes einem Händler und Gewerbetreibenden schadensersatz-pflichtig ist, der infolge unrichtiger Proisnotierungen Einkommensverlusto erlitten hat»
BGH, Urtp Vo 13o Oktober 1964 - VI ZR 130/63 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
VI ZR 150/63
Verkündet
 am 13o Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Erich' H^^ring 0,
Motorfahrzeughaus,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Hans W.
9
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br«
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinr. Meyer, Br. Pfrotzschner und Br» Nüßgens f für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig von 23o April 1963 wird zurückgewiesen.
Bio Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt einen Handel mit fabrikneuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und unterhält außerdem eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatto Sie ist im Bezirk B^j^p Vertragshändlerin der Firma g£P in Kraftfahrzeuge der Marke "Goggomobil" herstellt. Zu einem Abonnementspreis von jährlich 45.- DM bezieht die Klägerin den von den Beklagten hcrau3gegebenen, monatlich erscheinenden sogenannten "Schwacke-Bericht", der sich im Titel "Der_neutrale und unabhängige Marktbericht für Gebraucht-fahrzouge" nennt. Dieser Bericht enthält - nach Kraftfahr-zeugtypen geordnet - eine Zusammenstellung der Preise fabrikneuer Fahrzeuge und der Händler Einkaufspreise für gebrauchte unfallfreie Fahrzeuge der letzten Baujahre. Dabei wird jeweils eine bczoichnote Dur chschnjrfctslauf zeit der Fahrzeuge für die einzelnen Gebrauchsjahnec zugrunde gelegt. In der Anleitung zu dem Gebrauch des Schwacke-Berichts heißt es:
"Die vorliegende Taschenausgabe des "Marktberichtes für Gebrauchtfahrzeuge" ist der Spiegel der Preis-Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Die Zahlen sind das Ergebnis sorgfältiger Marktbeobachtung (durch eine eigene Organisation im gesamten Bundesgebiet) und eigener Meinungsbildung des Herausgebers. Sie entsprechen einem mittleren Preisgefälle, wie es sich nach Ausgleich regionaler Unterschiede aus Angebot und Nachfrage herausbildet."
Der Beklagte liefert außerdem an Banken und Finanzierungs-instituto des Kraftfahrzeughandels monatliche Marktberichtet: "zu dem internen Gebrauch", die auch die durchschnittlichen
 
Händler-Verkaufspreise enthalten« Die in den Schwacke-Be-richten notierten Preise dienen im Handel und bei der Finanzierung al3 Anhalt für die Bewertung gebrauchter Kraftfahrzeuge«
Die Klägerin'::-hat vorgetragen, seit Jahren notierten die Schwacke-Berichte für die gebrauchten Goggomobile der verschiedenen Typen Preise, die mit den auf dem Gebrauchtwagenmarkt gezahlten Preisen nicht überoinstimmten. Die wirklichen Marktpreise seien in Niedersachsen zu dem Teil 50-80# höher als die Preise des Schwacke-Bcrichts« Sie sei deshalb beim Beklagten vorstellig geworden und habe ihm nachgewieson, daß sie ständig wesentlich höhere Preise für gebrauchte Goggomobile zahle und entsprechend auch bei Verkäufen höhere Erlöse erziele« Der Beklagte habe sich aber nicht bereit gefunden, die Preise in dem Schwacke-Bericht entsprechend der wahren Marktlage zu notieren«
Unstreitig haben die Parteien über die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen verhandelt« Der Beklagte hat darauf der Klägerin am 17« August 1961 folgende als Bestätigung bozoichnete schriftliche Erklärung ausgestellt:
"Wir bestätigen hiermit, daß die Firma
 uns durch Überlassung von Einund Verkaufsunterlagen davon überzeugen konnte, daß im Bereich Niedersachsen für das Fabrikationsprogramm GOGGOMOBIL Einund Verkaufsnotierungen Gültigkeit haben, die im Durchschnitt 20 bis 30# über den im übrigen Bundesgebiet als Durchschnittswert ermittelten Zahlen liegen«
- Kraftfahrzeuge
 Hg^ring #
 
Im Hinblick auf die Fülle des ZahlenmaterialsP das uns zur Verfügung steht, wirkt sich der Einzolfall der günstigen Marktlage für das GOGGOMOBIL im Raume Niedersachsen auf die Notierungen unseres Marktberichtes nicht korrigierend aus» Um der Firma Wbei ihren Finanzierungsverhandlungen keine Schwierigkeiten entstehen zu lassen, sind wir daher bereit, zu empfehlen, daß sowohl bei der Ein- wie auch bei der Verkaufsfinanzierung die tatsächlichen Erlöse zugrunde gelegt werden.”
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe infolge der unrichtigen Preisnotierungen über gebrauchte Goggomobile erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten. Denn die Finanzierungsinstitute hielten sich nach wie vor an die niedrigen Werte der Schwacke-Berichte, die in der Praxis für die Kreditbemessung maßgebend seien. Infolgedessen könne sie die von ihr angebahnten Geschäfte überhaupt nicht oder nur zu ihr ungünstigen Bedingungen finanzieren lassen. Immer wieder komme es zu unbegründeten Zurückhaltungen von Geld-ausZahlungen, zu denen kein Anlaß bestände, wenn die Finanzieren über die durchschnittlichen Marktpreise für gebrauchte Goggomobile zutreffend informiert würden. Durch die niedrige Bewertung in den Schwacke-Berichten entstehe zudem bei dem Kunden der unrichtige Eindruck des besonders schnellen Wertvorfalls der Kraftfahrzeuge des Goggomobiltyps, was sich auf den Absatz hindernd auswirke. Endlich entständen ihr in ihren Reparaturbetrieb Nachteile dadurch, daß sich die Haftpflichtversicherungen weigerten, in die Reparatur unfallbeschädigter Goggomobile oinzuwilligen, indem sie unter Hinweis auf die Ytertnotiorungen der Schwacke-Berichte geltend
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machten, die Reparatur lohne sich nicht mehre her Beklagte, der sich selbst rühme, daß seine Preisnotierungen auf einer sorgfältigen Marktbeobachtung im ganzen,Bundesgebiet beruhten, habe den einschlägigen.Markt in Niedersachsen zunächst, gar nicht beobachtete. Später habe er Informationen durch einen unzulänglichen Mitarbeiter eingeholt, der vom Auto-handcl nichts verstanden habe und dem die befragten Firmen keine Unterlagen über ihre Geschäfte gezeigt hätten-,
hie Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte den Schaden, der mit mindestens 50oÖOO DM beziffert wird, zu ersetzen habe.. Sie hat sich dabei auf den Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb bezogen und fernor geltend gemacht, daß der Beklagte durch Vertrag mit dem "Zentralverband des Kraftfahrzeughandels e oVo" die Verpflichtung übernommen habe, den Handel und die beteiligten Wirtschaftskreisq auf Grund sorgfältiger Marktbeobachtung laufend über die Preise im Gebrauehtv/agenhandel zu unterrichten» Biese Vertragspfllcht habe, der Beklagte ; auch ihr, der Klägerin, gegenüber zu erfüllen, weil sie Mitglied des Zentralverbandes und außerdem Abonnentin, der Schwacke-Berichte. sei»
hie Klägerin hat beantragt, :
1.	den Beklagten zu verurteilen, an sie einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz zu bezahlen,
2o fostzustollen, daß der Beklagte ..verpflichtet sei, ihr . alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus : der unrichtigen Bewertung der Kraftfahrzeugmodelle der Firma Hans GMI/in	in	seinen	Marktbe-
richten für Gebrauchtfahrzeuge entständen»
 
Der Beklagte hat tun Abweisung der Klage gebeten» Er hat geltend genacht, die Klägerin verkenne die Bedeutung seiner Marktberichte, in denen lediglich rückschauend gewisse Markt-Mittelwerte festgehalten würden, die auf das ganze Bundesgebiet zu beziehen seien. Daß in einem Teilgebiet höhere oder niedrigere Preise gezahlt würden, verstehe sich von selbst. Die Differenz in Hiodersachsen sei aber keineswegs so hoch, wie es die Klägerin behaupte. Die Wertnotierungen über gebrauchte Goggonobilo beruhten auf einer gründlichen und systematisch durchgeführten Marktbeobachtung. Sie wichen nur unwesentlich von anderen Marktberichten ab, zu dem Teil lägen die von ihm raitgeteilten Preise noch über den Preisen anderer Marktberichte. Auch wenn die von ihm angegebenen Preise unter den von der Klägerin ausgehandelten Preisen gelegen hätten, sei es ausgeschlossen, daß die Klägerin hierdurch EinkommensVerluste gehabt habe. Denn sowohl bei dem Aushandoln dos An- und Verkaufspreises wie bei der Finanzierung der Kaufgeschäfte spielten individuelle Momente der Einzelgeschäfte die entscheidende Rolle (Kopplung des Ankaufs eines Gebrauchtwagens mit dem Verkauf eines neuen Wagens, der tatsächliche Zustand des gebrauchten Wagens, Bonität der Kunden etc.). Wenn die Klägerin in ihrem Gebrauchtwagenhandel einen Rückschlag erlitten habe, so liege das daran, daß allgemein die Nachfrage nach gebrauchten Kleinwagen zurückgegangen sei. Der Beklagte hat sodann die Ansicht vorgetragen, daß selbst bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unterbewertung der gebrauchten Goggomobile in seinen Berichten die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensorsatzanspruch der Klägerin nicht gegeben seien.
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Me Klage ist in'beiden Instanzen abgewiesen wordene
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter «■'■■'
Entscheidungsgründe:
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Bas Berufungsgericht unterstellt, daß die Preismitteilungen über gebrauchte Goggomobile in den Schwache-: Berichten der Marktlage nicht entsprachen« Es geht weiter . davon ausy daß der Beklagte Jedenfalls in Miedersachsen den Gebrauchtwagenhandel nicht sorgfältig beobachtet habe, da < sein, einziger. fester. Mitarbeiter in diesem Bezirk nach dem Vertrag der Klägerin erst seit August 1962 tätig sei und über keine zureichende Sachkunde verfüge« Es fehle aber, so meint das Berufungsgericht, : an . einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenseroatzansprucho Ein:be- : triebsbezogener (unmittelbarer) Eingriff in das gev/erb-liehe Unternehmen der Klägerin liege nicht vor« Die Klägerin habe aber auch nicht das Bestehen vertraglicher Beziehungen dargelegt, aus denen ein Anspruch auf Ersatz des geltendge-' machten Schadens hergeleitet werden könne«
Bie Revision bekämpft diese Auffassung und meint außerdem, das Berufungsgericht habe den Ersatzanspruch unter weiterem® rechtlichen Gesichtspunkten prüfen müssen« .
 
Die Revision konnte keinen Erfolg haben»
1.	Zunächst ist die Ablehnung vertraglicher Schadenersatzansprüche vom Berufungsgericht fehlerfrei begründet worden» Die Klägerin hat den behaupteten Schaden nicht dadurch erlitten, daß sic selbst unrichtig über die Marktpreise informiert worden ist, sondern dadurch, daß jandere Leser der Schwaclce-Berichte ein unrichtiges Bild über die Marktlage erhalten haben»
Der Abonnement3vortrag begründet aber keine Verpflichtung des Herausgebers gegenüber den Abonnementen, andere Bezieher zutreffend über Vorgänge zu unterrichten, die für den Abonnementen von geschäftlichem Interesse sind» Die allgemeinen, bei der Berichterstattung bestehenden Rechtspflichten des Herausgebers gegenüber den möglicherweise betroffenen Personen bestehen unabhängig vom Abonnementsvertrag.
2.	Die Revision hat sodann die Präge aufgeworfen, ob der Beklagte nicht mit seinen Preisbekanntmachungen, die praktisch Prcisompfchlungen seien, die beteiligten Wirtschaftskreise
 in kartcllrochtlich unzulässiger Weise veranlaßt habe, sich im Markt gleichförmig zu verhalten ( § 25 Abs. 2 Nr. 3 GWB).
Die Berechtigung dieses Vorwurfs bedarf keiner Überprüfung.
Denn die Ursache des Schadens der Klägerin liegt nach ihrem Vortrag nicht in einem gleichförmigen Verhalten der Kreditinstitute und Versicherungen, sondern in der kartellrechtlich unerheblichen Tatsache, daß der Beklagte unrichtige Informationen über die auf dem Markt gezahlten Durchschnittspreise für gebrauchte Fahrzeuge erteilte. Aus § 35 Abs. 1 GWB läßt sich der Schadenersatzanspruch daher nicht her-leitcn; der Schaden liegt nicht im Schutzbereich des § 25 GWB.
 
3,	Entscheidend kommt cs somit darauf an, ob der Beklagte aufgrund des allgemeinen Deliktcrechts schadenscroatspflich-tig ist» Dabei steht im Vordergrund der Prüfung, ob der Tatbestand dos § 824 BGB gegeben ist, der gerade für die Fallgruppe einschlägig ist, daß durch die fahrlässige Verbreitun einer tmv/ahren Tatsache, die nicht ehrenrühriger Art zu sein braucht, wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Aus der Verbreitung unwahrer Tatsachen leitet die Klägerin ihren Anspruch her. Denn sie erhebt den Vorwurf, der Beklagte teile infolge unzureichender Marktbeobachtungen Durchschnittspreise mit, die auch imrRahmen des Spielraums einer Schätzung nicht vertretbar seien. Da die auf dem Markl tatsächlich gezahlten Preise weit über den im Schwacke-Be-richt nitgotcilten Preisen lägen, werde der Leser über die Marktlage im Gebrauchtwagenhandel unrichtig informiert. Das ist eine Frage, die einer beweismäßigen Überprüfung zugänglich ist, so daß bei Unterstellung der Richtigkeit des Klagcvortrags die fahrlässige Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegen würde. Trotzdem greift der Haftungstat-bcctand des § 824 BGB nicht ein, V/ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1963 - VI ZR 251/62 - = 1K BGB § 824 Nr, 5 = NJW 1963, 1871 - JZ 1964, 509 (Elektronenorgeln) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und ihre Stellung in unserem Haftungssystera nähe dargclegt hat, kann § 824 BGB nicht dahin verstanden werden daß eine Ersatzpflicht gegenüber allen mittelbar durch die Auswirkung der Äußerung in ihren Vermögensinteressen betroffenen Personen angeordnot ist. Eine solch weite Haftung die wegen ihrer unabsehbaren Folgen das Risiko der Berichterstattung auf wirtschaftlichem Gebiet ungebührlich vergrößern würde, ist vom Gesetz nicht gewollt. § 824 BGB wollte die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und
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Unternehmen vor Beeinträchtigungen schützen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen herbeigeführt werden (vgle RGZ 140s 392, 396; BGB RGRKomm 11. Auflo Anm„ 1 zu § 824; Esser, Schuldrocht 2» Aufl. § 203? 2). Nur wenn □ich die Tatsachenbehauptung, so wie sie im Verkehr verstanden wird, mit dem Kläger befaßt oder doch in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seinem Betrieb oder seiner gewerblichen Leistung steht, 'ist es berechtigt, den Verbreiter der Behauptung das Risiko aufzuerlegen, daß schon eine fahrlässige Verfehlung der Wahrheit eine Pflicht zun Ersatz des vollen, dem Kläger entstandenen Vermögensschadens führen kann. An dieser Beziehung fehlt es im vorliegendem Pall. Ob sie im Verhältnis zu dem Produzenten der Goggonobile gegeben wäre, steht hier nicht zu ^Erörterung. Insoweit ist die Beziehung schon deshalb eine viel näliorliegondo, weil die Verbreitung einer ungünstigen und unwahren Tatoachcnbehauptung über ein Produkt in der Regel die wirtschaftliche Werteinschätzung des Produzenten beeinträchtigt. Es ist aber nichts dafür dargetan und nach der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, daß die behauptete unrichtige Notierung der für gebrauchte Goggomobile gezahlten Preise geeignet war, den Ruf der Klägerin im Geschäftsverkehr und die wirtschaftliche Einschätzung ihres Unternehmens zu beeinträchtigen (vgl. auch RG JW 1930,
 1732). Hat die Klägerin als Vertreterin einer Warenmarke bei einzelnen Umsatz- und Pinanzicrungsgeschäften Nachteile erlitten oder hat sie in ihrem Kraftfahrzeugaus-teeserungsbetrieb weniger Reparaturaufträge erhalten, so liegt eine mittelbare Auswirkung der ungünstigen Preisnotierung auf ein durch den Marktbericht in seinen Interessen berührtes Unternehmen vor. Auch im Sinne der von den vorinstanzlichen Urteilen herangezogenen Rechtsprechung
 
zu dem Schutz gewerblicher Tätigkeit gemäß § 823 Ats« 1 BGB fehlt es an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit (Betriebsbezo-genhcit) des Eingriffs. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Pall entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat, ihre geschäftliche [Tätigkeit werde : durch seine Marktberichte nachteilig beeinflußte Es entspricht unserer Rechtsordnung, daß für die hier; behaupteten wirtschaftlichen Reflexv/irkungen einer {nicht ohrenrührigen) Falschmeldung, der wettbewerbliche Beweggründe nicht zugrunde liegen, nur unter den strengen "Voraussetzungen des §: 826 BGB gehaftet wird (vglf auch Änm. Deutsch JZ 1964, 510)• : Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht, darge-tan worden» Auch die Revision hat nicht geltend .gemacht;, / daß dieser Haftungsgrund gegeben- sei» ■'::h;-
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III,
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Hanebeck
 Dr o Hauß
 Heinr, Meyer
 Dr, Pfretzschner	Dr,	Nüßgens