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BGH · VI-ZR-130/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-130/60

§ 4 Abs. 1 Dienstund ArbeitsunfallG schließt auch den Rückgriff gegen einen Bediensteten der zu dem Schadensersatz verplich-teteten öffentlichen Verwaltung aus, sofern diese den Bedienste ten von den Ansprüchen freisteilen und daher letztlich für den Schaden aufkommen müßte, April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Gegen 21.35 Uhr betätigte er an der Haltestelle während das Fahrzeug noch ausröllte,durch Knopfdruck den Mechanismus der Türen, so daß der Obus die letzten ein- bis eineinhalb Meter bis zu dem Stillstand mit geöffnetem Ausstieg zurücklegte. Diese hat ihren Eintritt abgelehnt unter Hinweis auf § 4 des Gesetzes über die erv/eiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7.Dezember 1943« Darauf^ Das Berufungsgericht hat, im v/öoen&lichen übereinstimmend mit dem Landgericht, ausgeführts Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht durch § 151 BBCf ausgeschlossen, weil nach Absatz 2 Satz 2 der Bestimmung das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Bienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Biese Schadensersatzansprüche der Oberpostsekretärin WÖflH^ gegen den Beklagten seien nach § 168 BBG, jetzt § 87 a BBG, auf die Klägerin übergegnngen, soweit diese Unfallfürsorgeleistungen - um die es sich vorliegend allein handelt - erbracht habe. Es stellt fest, daß die Türen nach der Dienstvorschrift "heim Halten zu öffnen" gewesen sind, und daß der Beklagte von seinen Vorgesetzten dahin belehrt worden ist, hierunter sei eine Betätigung des Mechanismus schon während.des Anhaltens Der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, habe sich mangels entgegenstehender Erfahrung dar«, auf verlassen dürfen, daß’diese maßgebliche Anweisung seiner Dienststelle im Hinblick auf die Verkehrserfordernisse wohldurchdacht sei, und deshalb nicht fahrlässig gehandelt, wenn er sie befolgt habe» Die Revision führt aus, das öffnen der Türen eines öffentlichen Verkehrsmittels während der Fahrt, zudem bei Dunkelheit, sei nach allgemeiner Kenntnis so schlechthin gefährlich, daß sich der Beklagte demgegenüber nicht mit Erfolg auf dienstliche Anweisungen berufen könne. Der Beklagte tritt dem entgegen und meint, daß es bei der Abweisung der Klage schon im Hinblick auf § 4 des Gesetzes vom 7. horde gegenüber ihrem schadensersatzpflichtig gewordenen Bediensteten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Dienstherrn des geschädigten Beamten herstellt« Es ist jedoch nicht hierauf, sondern auf den Zweck der Verwaltungsvereinfachung abzustellen, den der Gesetzgeber mit § 4 des Gesetzes vom Dezember 1943 ausschließlich verfolgt hat (vgl. Dieser Zweck würde, da das Bestehen einer Eintritts- oder Freistellungspflicht bei der durchweg gefahrgeneigten Arbeit in Verkehrsbetrieben als die Regel anzusehen ist,' weithin vereitelt, wenn der Dienstherr des geschädigten Beamten sich auf dem Umweg über einen haftenden Bediensteten im Ergebnis doch an die Verkehrsbehörde mit Rückgriffsansprüchen halten könnte. Mithin käme es, würde der Rückgriff auf den Bediensteten der Verkehrsbehörde zugelassen, auf dem Wege über die Eintrittspflicht regelmässig zu denselben Auseinandersetzungen und Verrechnungen zwischen zwei öffentlichen Verwaltungen wie im Falle des Bestehens eines unmittelbaren Rückgriffsverhältnisses. September 1957 (GS 4 (5)/56 » NJW 1958, 235) dahin ausgesprochen, daß der Arbeitgeber nicht entgegen § 898 RVO auf dem Umweg über seine Freistellungspflicht gegenüber einem Arbeitnehmer wegen des Schadens in Anspruch genommen werden dürfe, den der letztere einem Arbeitskameraden zugefügt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist mithin davon auszugehen, daß § 4 des Gesetzes den Rückgriff auch gegen den Bediensteten der zu dem Schadensersatz verpflichteten Öffentlichen Verwaltung ausschließt, sofern diese den Bediensteten von den Ansprüchen freisteilen und daher letztlich für den Schaden aufkommen müßte. April 1952 (III ZR 78,79/51 = BGHZ 6, 3) steht nicht entgegen, weil sie sich nirgends mit dem hier auszulegen» den Gesetz vom 7. Daß die Stadt iüHBP'den Beklagten von den erhobenen Ansprüchen freistellen und so den Schaden, soweit er nach sachlichem Recht zu ersetze** sein sollte, letztlich selbst tragen müßte, ist nicht zweifelhaft. Aus ihr konnte sich deshalb für den Beklagten nicht etwa die Erkenntnis ergehen, die Befolgung der Dienstanweisung sei in diesem Palle unzweckmässig, gefährlich und damit nicht im Sinne seines Dienstherrn. Der Beklagte hat denn auch unwidersprochen Vorgetragen, daß die Stadt MHIBl ihn bisher tatsächlich von -den unfallbedingten Ansprüchen freigestellt hat und durch die Rührung des vorliegenden Rechtsstreits weiterhin freistellt. Steht aber fest, daß nicht der Beklagte, sondern sein Dienstherr auf dem Wege Über die Eintrittspflicht letztlich die Klageansprüche erfüllen-« müßte, soweit sie begründet sein sollten, so v/ird die Klägerin an der Geltendmachung durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7.

Zitierte Normen: § 149 VVG § 286 ZPO
GesetzBerufungsgerichtBediensteteAnspruchStadtTüreKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
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Ges. über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen v. 7. Dezember 1943»
RGBl I 674, § 4
§ 4 Abs. 1 Dienstund ArbeitsunfallG schließt auch den Rückgriff gegen einen Bediensteten der zu dem Schadensersatz verplich-teteten öffentlichen Verwaltung aus, sofern diese den Bedienste ten von den Ansprüchen freisteilen und daher letztlich für den Schaden aufkommen müßte,
BGH, Urt.Vo 18. April 1961	-	VI	ZR	130/60	-	OLG	Hamm	(Westf . I
 LG Münster (Westf*.).
VI ZR 130/60
Verkündet am 18«, April 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des	DflBBi	(Befll^^	BuflIBllV)> ver^
treten^^ch c^^Pr äs identen der Oberpostdirektion Ui
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Zählerableser Karl AflBHBfc in	),
MaflBHIBtstraße S,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf^ vom 21. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der in den Diensten der Stadt	stehende	Beklagte
 lenkte am 29. März 1956 einen Oberleitungs-Omnibus vom Hauptbahnhof MflHBD zur G^IPstraße. Gegen 21.35 Uhr betätigte er an der Haltestelle	während	das Fahrzeug noch
 ausröllte,durch Knopfdruck den Mechanismus der Türen, so daß der Obus die letzten ein- bis eineinhalb Meter bis zu dem Stillstand mit geöffnetem Ausstieg zurücklegte. Die damals 60 Jahre alte Qberpostsekretärin	die	sich	auf	der	Heimfahrt
 von ihrem Dienst als Fahrgast im Wagen befand, hatte sich vor der Mitteltür aufgestelit und wollte sogleich nach deren Öffnung das Fahrzeug verlassen. Hierbei glitt sie auf einer der Trittstufen ab; sie stürzte auf die Fahrbahn und wurde von einem Hinterrad des Wagens überfahren. Sie erlitt schwere . Verletzungen - das rechte Bein mußte spater über dem Knie abgenommen werden - und vmrde hierdurch dienstunfähig. Die Klägerin gewährte ihr Unfallfürsorge und versetzte sie ab 1. Oktober 1957 vorzeitig in den Ruhestand.
Der Beklagte ist im Strafverfahren zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung, verurteilt, auf seine Berufung hin aber freigesprochen worden.
Die Klägerin hat sich wegen Erstattung ihrer unfallbedingten Aufwendungen an die Stadt	gewandt. Diese
 hat ihren Eintritt abgelehnt unter Hinweis auf § 4 des Gesetzes über die erv/eiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7.Dezember 1943« Darauf^
 
hin hat die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten in Anspruch genommen. Sie begehrt einen Teilbetrag von 6 100 DM als Ersatz von ihr aufgewandter, im einzelnen dargelegter Heilbehandlungskosten. Sie hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, und die Ansicht vertreten, in Höhe der gewährten Versorgungsleistungen seien auf sie die Ansprüche der Oberpostsekretärin	gegen den Be-
klagten nach den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes übergegangen. Der Beklagte hat ein Verschulden u.a. unter Hinv/eis auf seine Dienstvorschriften bestritten und ist der Hechtsansicht der Klägerin entgegengetreten. Beide Parteien bezweifeln nicht, daß die Oberpostsekretärin	einen
 Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten hat.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gev/iesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat, im v/öoen&lichen übereinstimmend mit dem Landgericht, ausgeführts
 Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht durch § 151 BBCf ausgeschlossen, weil nach Absatz 2 Satz 2 der Bestimmung das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Bienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 : anzuwenden sei. Hach § 1 dieses Gesetzes behalte der durch
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Dienstunfall im allgemeinen Verkehr verletzte Beamte seine
 SchadensersatzansprÜphe gegen die öffentliche Verkehrsver-
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v/altung und deren .Ijpdienstete neben seinen Ansprüchen auf Unfallfürsorge gegen'den eigenen Dienstherrn nach §§ 134 ff BB&. Biese Schadensersatzansprüche der Oberpostsekretärin WÖflH^ gegen den Beklagten seien nach § 168 BBG, jetzt § 87 a BBG, auf die Klägerin übergegnngen, soweit diese Unfallfürsorgeleistungen - um die es sich vorliegend allein handelt - erbracht habe. § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Bezember 1943 hindere die Klägerin zwar an der Geltendmachung gegenüber der Stadt
 nicht aber gegenüber dem Beklagten, und zwar auch dann, nicht, wenn die Stadt iMHpi ihn von den Forderungen freisteilen müsse. Benn eine solche Freistellung betreffe nur das Innenverhältnis zwischen der Stadt und dem Beklagten, führe_ . also nicht zu RückgriffsbeZiehungen zwischen zwei Öffentlichen Verwaltungen und den damit verbundenen Auseinandersetzungen und Verrechnungen, die das Gesetz aus Gründen der VerwaltungsVereinfachung ausgeschlossen habe. Bie Rechtslage sei hinsichtlich der Freistellungspflicht die gleiche wie nach § 149 VVG im Falle des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, oder wie im Falle ihres Nichtbestehens nach der Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 16. Juli 1957o Auch diese Vorschriften begründeten keine unmittelbaren Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer bzw«, die ihm gleichgestellte Gemeinde«,
Bas Berufungsgericht verneint dann jedoch, ebenso wie das Landgericht, den Klageanspruch aus Gründen des sachlichen Rechts. Es stellt fest, daß die Türen nach der Dienstvorschrift "heim Halten zu öffnen" gewesen sind, und daß der Beklagte von seinen Vorgesetzten dahin belehrt worden ist, hierunter sei eine Betätigung des Mechanismus schon während.des Anhaltens
 
zu verstehen, da die Türen hei Stillstand des Fahrzeugs ganz geöffent sein müßten. Der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, habe sich mangels entgegenstehender Erfahrung dar«, auf verlassen dürfen, daß’diese maßgebliche Anweisung seiner Dienststelle im Hinblick auf die Verkehrserfordernisse wohldurchdacht sei, und deshalb nicht fahrlässig gehandelt, wenn er sie befolgt habe»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß der Beklagte sich nach seiner eigenen Aussage im Ermittlungsverfahren der Gefährlichkeit seiner Handlungsweise bewußt gewesen sei, und daß er weiter eingeräumt habe, die Türen seien entgegen seiner Erwartung ohne die übliche Verzögerung im Mechanismus aufgesprungen. Übergangen sei ferner die Bekundung einer Zeugin, der Beklagte habe anscheinend zuerst hinter einem bereits an der Haltestelle stehenden Dinienfahrzeug anhalten wollen, nach dessen Abfahrt aber seinen Wagen doch noch mit geöffneten Türen weiter ausrollen lassen. Die Revision führt aus, das öffnen der Türen eines öffentlichen Verkehrsmittels während der Fahrt, zudem bei Dunkelheit, sei nach allgemeiner Kenntnis so schlechthin gefährlich, daß sich der Beklagte demgegenüber nicht mit Erfolg auf dienstliche Anweisungen berufen könne. Der Beklagte tritt dem entgegen und meint, daß es bei der Abweisung der Klage schon im Hinblick auf § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 verbleiben müsse, dessen Tragweite das Berufungsgericht verkannt habe-.
Diese Ansicht ist zutreffend.
Es ist zwar mit dem Berufungsgericht nicht zu bezweifeln, daß die Eintritts- oder Freistellungspflicht der Ve'rkehrsbe-
 
horde gegenüber ihrem schadensersatzpflichtig gewordenen Bediensteten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Dienstherrn des geschädigten Beamten herstellt« Es ist jedoch nicht hierauf, sondern auf den Zweck der Verwaltungsvereinfachung abzustellen, den der Gesetzgeber mit § 4 des Gesetzes vom Dezember 1943 ausschließlich verfolgt hat (vgl. Amtliche Begründung, Deutsche Justiz 1944, 21).
Dieser Zweck würde, da das Bestehen einer Eintritts- oder Freistellungspflicht bei der durchweg gefahrgeneigten Arbeit in Verkehrsbetrieben als die Regel anzusehen ist,' weithin vereitelt, wenn der Dienstherr des geschädigten Beamten sich auf dem Umweg über einen haftenden Bediensteten im Ergebnis doch an die Verkehrsbehörde mit Rückgriffsansprüchen halten könnte. Denn wenn für die Verkehrsbehörde feststeht, daß sie schließlich leistenmuß, kann sie nicht wohl die Abwicklung des Schadens ihrem Bediensteten überlassen und sich darauf beschränken, demnächst seine Erstattungs- oder Freistellungsansprüche zu erfüllen. Sie muß sich vielmehr, um ihre Belange pflichtgemäß zu wahren, alsbald in die Verhandlungen einschalten; ihr Bediensteter wird und muß ihr diese auf Verlangen sogar ganz überlassen, um seine Deckung nicht zu gefährden. Mithin käme es, würde der Rückgriff auf den Bediensteten der Verkehrsbehörde zugelassen, auf dem Wege über die Eintrittspflicht regelmässig zu denselben Auseinandersetzungen und Verrechnungen zwischen zwei öffentlichen Verwaltungen wie im Falle des Bestehens eines unmittelbaren Rückgriffsverhältnisses. Solche auszuschließen und dadurch die Verwaltung zu vereinfachen, ist aberder rein praktische Gesetzeszweck (vgl. Urteil des Senats vom 25• Mai 1956 - VI ZR 33/55 - = IW Dienstund Ar-beitsunfallG !Tro7). Deshalb-ist eine Auslegung geboten, die
 
diesem Zweck gerecht wird, statt eine Umgehung in der Mehrzahl der Palle zu ermöglichen. Ähnlich hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts sich in seinem Beschluß vom 25. September 1957 (GS 4 (5)/56 » NJW 1958, 235) dahin ausgesprochen, daß der Arbeitgeber nicht entgegen § 898 RVO auf dem Umweg über seine Freistellungspflicht gegenüber einem Arbeitnehmer wegen des Schadens in Anspruch genommen werden dürfe, den der letztere einem Arbeitskameraden zugefügt hat. Der erkennende Senat hat sich dem im Grundsatz angeschlossen (Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 60/57 - = BGHZ 27, 62).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist mithin davon auszugehen, daß § 4 des Gesetzes den Rückgriff auch gegen den Bediensteten der zu dem Schadensersatz verpflichteten Öffentlichen Verwaltung ausschließt, sofern diese den Bediensteten von den Ansprüchen freisteilen und daher letztlich für den Schaden aufkommen müßte. Die Entscheidung des III. Zivil-r senats vom 24. April 1952 (III ZR 78,79/51 = BGHZ 6, 3) steht nicht entgegen, weil sie sich nirgends mit dem hier auszulegen» den Gesetz vom 7. Dezember 1945 befaßt. In den dort behandelten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes (§§ 124, 139) war nicht bestimmt, daß ein Rückgriff unter öffentlichen Verwaltungen ausgeschlossen ist.
Daß die Stadt iüHBP'den Beklagten von den erhobenen Ansprüchen freistellen und so den Schaden, soweit er nach sachlichem Recht zu ersetze** sein sollte, letztlich selbst tragen müßte, ist nicht zweifelhaft. Das Führen eines Obus im städtischen Verkehr gehört zu den gefahrgeneigten Arbeiten, bei denen leichtes menschliches Versagen nicht völlig auszuschließen und daher dem Betriebsrisiko des Unternehmers zu-
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zurechnen ist. Vorliegend tritt hinzu, daß der Schaden nicht durch Verletzung, sondern gerade durch Befolgung der dem Beklagten erteilten Dienstanweisung ermöglicht worden ist, so daß der Beklagte aus der Sicht der Verkehrshehörde nicht einmal leicht fahrlässig, sondern weisungsgemäß gehandelt hat. Die Lage vor dem Unfall war in keiner Weise ungewöhnlich. Aus ihr konnte sich deshalb für den Beklagten nicht etwa die Erkenntnis ergehen, die Befolgung der Dienstanweisung sei in diesem Palle unzweckmässig, gefährlich und damit nicht im Sinne seines Dienstherrn. Wenn gleichwohl der Ansicht der Revision beigetreten und ein. Verschulden des Beklagten im Rechtssinne angenommen werden müßte, so könnte es sich jedenfalls nur um eine leichte Fahrlässigkeit handeln, also um den Grad des Versagens, für welchen die Eintrittspflicht des Unternehmers besteht. Der Beklagte hat denn auch unwidersprochen Vorgetragen, daß die Stadt MHIBl ihn bisher tatsächlich von -den unfallbedingten Ansprüchen freigestellt hat und durch die Rührung des vorliegenden Rechtsstreits weiterhin freistellt.
Steht aber fest, daß nicht der Beklagte, sondern sein Dienstherr auf dem Wege Über die Eintrittspflicht letztlich die Klageansprüche erfüllen-« müßte, soweit sie begründet sein sollten, so v/ird die Klägerin an der Geltendmachung durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 gehindert. Weil die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre, mußte die Revision als unbegründet zurtickge-wiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf ihre sachlich-rechtlichen Rügen bedurfte.
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 Die Kosten der zu tragen»
Engels
H. Meyer
 Revision hat die Klägerin nach § 97 ZPO
Pr. Bode
 Bundesrichter Pr.Hauß ist Beurlaubt.
Engels
 Pr» Pfretzschner
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