3 Sie haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei allein auf die Schwäche der 7/and an der Bruchstelle des Kon-denstopfes zurückzuführen; infolge dieses Fehlers habe der Kondensomat mit dem Nenndruck von 16 atü nicht einmal dem normalen Betriebsdruck von 7,5 atü standhalten können, dem er - wie unstreitig ist - im Betriebe der Firma ausgesetzt.gev/esen sei. Ohne als reines Handelsunternehmen selbst zu einer Überprüfung der von ihr vertriebenen Geräte verpflichtet zu seih, habe sie, die Beklagte, bei ihren engen Beziehungen zu der Firma doch auf die hier vorgenommene Überprüfung Einfluß genommen. Der Kläger hat dies bestritten und geltend gemacht, die von der Beklagten behauptete Überprüfung des Geräts sei nicht ausreichend gewesen; es habe einer zusätzlichen Nachprüfung der Y/andstärke auf ihre Gleichmäßigkeit bedurft, wie sie durch Verwendung eines Tasters oder auch schon durch Abklopfen des Hohlkörpers möglich gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, kömmt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dein Kläger auf der Grundlage des-von ihr mit der Firma geschlossenen Bieferungsver- Wenn der Kortdensomat, den die Beklagte an die Firma geliefert hat, auch nicht von ihr, sondern von ihrer Tochtergesellschaft unter Verwendung des von der Firma FflB & Bü^P bezogenen Kondenstopfes hergestellt worden ist, so hat das Berufungsgericht doch mit Recht angenommen, daß der Beklagten die Verkehrspflicht oblag, kein solches Gerät zu liefern, das mit einem Fehler behaftet war und Gefahren für andere in sich barg. Dies hat dazu geführt, daß der Topf nach dem Einbau in die Anlagen der Firma PflH^ den Beanspruchungen, denen er hier mit vielem Temperaturwochsei ausgesetzt war, auf die Bauer nicht hat standhalten können. Dabei sei ir: den DIN-Richtlinien 2401, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. für das Prüfverfahren bei Kondenstöpfen der von der Beklagten verti'iebenen Art gälten, nur eine Druckprobe mit dem 1,5-fachen des Nenndrucks - hier also mit 24 atü - vorgeschrieben. Selbst nach den Richtlinien des AD-Merkblattes W 3, die der Kläger für maßgebend halte und in denen eine Kaltwasserdruckprobe mit dem Doppelten des Betriebsdrucks empfohlen werde, habe die hier vorgenommene Druckprobe genügt. Da siel "bei ihrer Durchführung Mängel nicht gezeigt hätte#, habe die Beklagte erwarten dürfen, daß das'Gerät fehlerfrei arbeiten und insbesondere nicht mit technischen Mängeln auf Grund des Gießvorgangs behaftet sein würde, von ihr sei daher nicht zu verlangen gewesen, daß eie eine weitergehende Prüfung vornahm oder bei der veranlaßte. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte zu einer Überprüfung der Kondenso-maten, die sie von der erhielt und absetzte, verpflichtet gewesen ist und daß es ihr zu dem Verschulden gereichen würde, wenn sie nicht dafür gesorgt hätte, daß im Betrieb der eine ausreichende Prüfung stattfand. Daß ein Handelsunternehmen, das maschinelle Geräte fremder Erzeugung vertreibt, einem Schuldvorwurf ausgesetzt wäre, wenn es die veräußerten Objekte nicht jeweils darauf Überprüft hat, ob sie auch nicht mit gefahrbringenden Fehlern behaftet sind, versteht sich jedoch nicht von selbst. Es ist in erster Linie Sache des Herstellers, die von ihm gefertigten Stücke auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen; ihm wird es in der Regel als Verschulden zur Last fallen, wenn er nicht durch sorgfältige Kontrolle dafür sorgt, daß kein Werkstück seine Produktionsstätte verläßt, das infolge eines Fehlers der Herstellung andere in Gefahr bringen kann. Hinsichtlich dieser Prüfungs$flicht hat das Berufungsgericht die Beklagte ihrer Tochterfirma Tflfc-praktisch gleichgestellt* Das ist insofern gerechtfertigt, als es bei der Identität des Geschäftsführers der TMJPBJl mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten dieser offenbar nicht unbekannt geblieben wäre, wenn die notwendigen Überprüfungen im Betriebe der TPIHBl unterblieben wären, und die Beklagte dann selbst die Überprüfungen hätte vornehmen müssen. Darum liegt es auch auf dem Gebiet der den Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, wenn sich das Berufungsgericht, beraten durch den Sachverständigen Prof*Dr. hierüber ein Urteil gebildet hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten und Bekundungen des auch persönlich vernommenen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß die Prüfungen, die im Betriebe der TMHH^ durchgefUhrt worden sind, die Annahme einer ordnungsmäßigen Beschaffenheit des Kondenstopfes begründen konnten und der Beklagten daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, nicht noch weitere Untersuchungen, insbesondere ein Nachmessen der Y/andstärke mittels Tasten© veranlaßt zu haben. Abgesehen davon, daß die Überprüfung der Wandstärke des Gußgehäuses mit einem Taster nach den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Darlegungen dos Sachverständigen sehr viele Messungen erfordert hätte und die nur bei einem geringfügigen Teil der Y*andflache vorhandene V/andver- dünnung nur zufällig würde gefunden worden sein, hat der Sachverständige unter Anerkennung der Notwendigkeit einer Überprüfung der Maßhaltigkeit, des Kondenstopfes doch betont, daß die V/asserdruckprobc eine andersartige Untersuchung ersetzte, - dies darum, weil die Wasserdruckprobe mit ihrem erheblich über dem Betriebsdruck liegenden Probedruck nicht nur eine Dichtigkeitspa/obe, sondern gleichzeitig auch eine Festigkeitsprüfung ist, die ausgeführt wird, um Stellen Örtlicher Wandstärkeschwächung und Festigkeitsminderung ausfindig zu machen. Danach hat das Berufungsgericht ein Verschulden der für die Beklagte handelnden Personen aber mit Recht verneint. Der Revision kann auch bei Berücksichtigung der rühmenden Prospektdarstellungen der Beklagten Über die von ihr vertriebenen Kondensomaten und der besonderen Gefahren, die ein fehlerhaftes Stück im Betriebe mit sich bringen konnte, nicht darin beigetreten werden, daß das. Ob der für den Kondenstopf verwendete Grauguß qualitätsmäßig ausreichte, ist eine von der Revision aufgegriffene Frage, mit der sich der Sachverständige Prof .Br. bereits befaßt und zu der er dahin Stellung genommen hat, daß die Güteklasse für das Zerplatzen des Gehäuses nicht ursächlich gev/esen |st; ersichtlich hat sich das Berufungsgericht auejg^diese Meinung dos Sachverständigen zu eigen gemacht. Mit den von der Revision Bemängelten Erwägungen über die Durchführbarkeit und Zumutbarkeit einer Wand-stärkemessung mittels Tasters hat sich das Berufungsgericht nur zusätzlich noch über diese Art einer Überprüfung ausgelassen, nachdem es als entscheidend her-ausgestellt hatte, daß die vorgenommene Wasserdruckprobe anderweitige Überprüfungen, also auch eine Überprüfung mittels Tasters, ersetzte.
VI ZR 130/59
Verkündet
am 5» Juli I960
Kriegl,
Justizoberoekretär als Urkundsboaint er der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Carl V
UflHHP Straße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
g s g e n
die Firma Gustav F HfÄstraße
KG in B
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter und Betriebsleiter der Firma FflHHi Vereinigte Dampf-waschanstalten und Putztuchindustrie Carl VPHP in ^m-E|■■■• Die Firma bezog bei einer Umgestaltung der Heizungsanlagen ihres Betriebes im November 1954 von der Beklagten einen "Ge^^“ Npp-A^^-Schie-ber-Kondensomaten. Das Gerät wurde Ende November 1934 eingebaut* Am 18. Februar 1955 zerplatzte der Kondens-topf; ein Stück des gußeisernen Gehäuses brach heraus. Durch ausströmenden Dampf und herausgeschleudertes kochendes Wasser wurde der Kläger, der den Schieber des Geräts bedient hatte, schv/er verletzt. Es stellte sich heraus, daß das Gehäuse, dessen durchschnittliche Wandstärke 6 bis 6,5 mm betrug, an der Bruchstelle in der Nähe des Übergangs zu dem Flansch nur 1,9 mm stark war.
Herstellerin des Kondensomaten war die Firma Maschinen und Apparatebau GmbH * in BpBP, oine Tochtergesellschaft der Beklagten, deren persönlich haftender Gesellschafter Ingenieur Herbert Rüdiger GP(PP zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der TMBPP ist o Die TflHpp hatte das Gußgehäuse des Kondensomaten von der Eisengießerei F§-& BüflP in BPMP-HePIHHP bezogen.
De:1 Kläger und die Firma PfllP haben die Beklagte mit Zahlungs- und Feststellungsklage auf Ersatz der ihnen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schäden in Anspruch genommen; auch hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
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Sie haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei allein auf die Schwäche der 7/and an der Bruchstelle des Kon-denstopfes zurückzuführen; infolge dieses Fehlers habe der Kondensomat mit dem Nenndruck von 16 atü nicht einmal dem normalen Betriebsdruck von 7,5 atü standhalten können, dem er - wie unstreitig ist - im Betriebe der Firma ausgesetzt.gev/esen sei. Die
Beklagte habe ein derartiges Gerat nicht ausliefern dürfen; 3ie habe es an der notwendigen Überprüfung dos Geräts schuldhaft fehlen lassen.
Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 6. Dezember 1956 die Klage der Firma im Hinblick darauf abgewiesen, daß durch
Vereinbarung der FBHK mit der Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden, ausgeschlossen worden waren.
Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht auch gegenüber dem Kläger in Abrede gestellt. Sie hat vor-getragen, die Herstellerfirma habe mit der
Gießerei $ BÜ0P seit Jahrzehnten zusammenge-
arbeitet, ohne daß sich ein Anlaß zu Beanstandungen ergeben habe. Eine Überprüfung der Kondenstöpfe sei darum aber nicht etwa unterblieben. Sie habe im Betriebe der Firma TBMMP stattgefunden und sei hier ordnungsmäßig durchgeführt Worden. Ohne als reines Handelsunternehmen selbst zu einer Überprüfung der von ihr vertriebenen Geräte verpflichtet zu seih, habe sie, die Beklagte, bei ihren engen Beziehungen zu der Firma doch auf die hier vorgenommene
Überprüfung Einfluß genommen. Der an die Firma
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gelieferte Kondenstopf sei sowohl vor der Fertigmontage als auch nachher einer den maßgeblichen DIN-Richt-linien entsprechenden V/asserdruckprobo unterzogen worden. Darüber hinaus sei der Kondensomat wiederholt abwechselnd heißem Dampf und Kaltwassereinstoß ausgesetzt und hiermit einer Funktionsprobe unter denselben Bedingungen unterzogen worden, wie sie bei der Firma pflBB geherrscht hätten« Irgend welche Mängel hätten sich hierbei an dem Gerät nicht feststellen lassen. Es müsse an einer falschen Bedienung des Kondenscraaten durch den Kläger oder an einer fehlerhaften Konstruktion der Dampfanlage im Betrieb der FflHP und hierdurch verursachten erheblicher Wasserschlägen gelegen haben, daß der Kondenstopf zerplatzt sei.
Der Kläger hat dies bestritten und geltend gemacht, die von der Beklagten behauptete Überprüfung des Geräts sei nicht ausreichend gewesen; es habe einer zusätzlichen Nachprüfung der Y/andstärke auf ihre Gleichmäßigkeit bedurft, wie sie durch Verwendung eines Tasters oder auch schon durch Abklopfen des Hohlkörpers möglich gewesen wäre.
Durch Schlußurteil vom 28. November 1957 hat das Landgericht auch den Kläger mit seiner Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine An^-sprüche unter Erweiterung des bezifferten Zahlungsbegehrens auf 6.149,20 DM nebst 4$ Prozeßzinsen weiter verfolgt.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-v/iesenp
Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin das Ziel seiner Berufung.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, kömmt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dein Kläger auf der Grundlage des-von ihr mit der Firma geschlossenen Bieferungsver-
trages nicht in Betracht. Nur aus unerlaubter Handlung kann sie dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet sein o
ln der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Hersteller von Maschinen oder maschinellen Geräten nach § 823 BGB schadensorsatzpflichtig ist, v/enn infolge einer vorv/erfbar mangelhaften Herstellung ihre Betriebssicherheit beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht- (RGZ 163, 21, 26; RG DR 1940, 1293? BGH Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 168/51 ~1M Nr. 5 zu § 823 ßj7 BGB * VersR 1952,357; vom 13. Juli 1956 VI ZR 223/54 - Versl|;1956, 625; vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - IM Nr. #>zu §• 823 3 £7 BGB = MDR 1959, 654 = VersR 1959, 523). Wegen Verletzung einer Verkehrspflicht im Sinne des
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§ 823 BGB kann ebenso auch den eine Schadensersatzpflicht treffen, der, ohne selbst Hersteller gewesen zu 3ein, ein maschinelles Gerät, das infolge fehlerhafter Fertigung nicht betriebssicher ist, schuldhaft in Verkehr bringt (RG aaO).
Wenn der Kortdensomat, den die Beklagte an die Firma geliefert hat, auch nicht von ihr,
sondern von ihrer Tochtergesellschaft unter
Verwendung des von der Firma FflB & Bü^P bezogenen Kondenstopfes hergestellt worden ist, so hat das Berufungsgericht doch mit Recht angenommen, daß der Beklagten die Verkehrspflicht oblag, kein solches Gerät zu liefern, das mit einem Fehler behaftet war und Gefahren für andere in sich barg. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Br. MafllBfc hat es als erwiesen angesehen, daß infolge eines örtlich begrenzten Fehlers beim Gießvorgang die Wandstärke des Kondenstopfes an einer 21/2x5 cm großen
Stelle nur 1,9 min befragen hat. Dies hat dazu geführt, daß der Topf nach dem Einbau in die Anlagen der Firma PflH^ den Beanspruchungen, denen er hier mit vielem Temperaturwochsei ausgesetzt war, auf die Bauer nicht hat standhalten können.
Bas Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß den für die Beklagte handelnden Personen kein Verschulden zur Bast fällt. Sie hätten den Fehler, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, weder erkennen können noch erkennen müssen; der Fehler sei verborgen gewesen. Wenn die Beklagte in ihrem eigenen Unternehmen auch keine Prüfung der ihr von der TflHBB* gelieferten Kondonsomaten vorgenommen habe, so habe sie bei ihrer engen personellen Verbindung mit der Tech-
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nova aber doch auf deren Kontrollsystem Einfluß genommen und für die {Toerwachung und Sicherstellung eines den technischen Anforderungen genügenden Produktionsganges Sorge getragen. Der an die gelieferte Kondenso-
mat sei im Betriebe der einer Wasserdruck-
probe von 32 atü unterzogen worden, einem Druck also, der doppelt so hoch gewesen sei wie der Nenndruck des . Geräts. Dabei sei ir: den DIN-Richtlinien 2401, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. für das Prüfverfahren bei Kondenstöpfen der von der Beklagten verti'iebenen Art gälten, nur eine Druckprobe mit dem 1,5-fachen des Nenndrucks - hier also mit 24 atü - vorgeschrieben. Selbst nach den Richtlinien des AD-Merkblattes W 3, die der Kläger für maßgebend halte und in denen eine Kaltwasserdruckprobe mit dem Doppelten des Betriebsdrucks empfohlen werde, habe die hier vorgenommene Druckprobe genügt. Darüber hinaus sei das Gerät auch noch einer Dampffunktionsprüfung bei 12 atü und einer Dampf temp er atur von 180 bis 190 Grad unterzogen worden. Diese Prüfungen seien nach den überzeugenden Darlegungen des. Sachverständigen Prof.Dr. MflKB ausreichend gewesen, ein Funktionieren des Gerätes zu garantieren. Da siel "bei ihrer Durchführung Mängel nicht gezeigt hätte#, habe die Beklagte erwarten dürfen, daß das'Gerät fehlerfrei arbeiten und insbesondere nicht mit technischen Mängeln auf Grund des Gießvorgangs behaftet sein würde, von ihr sei daher nicht zu verlangen gewesen, daß eie eine weitergehende Prüfung vornahm oder bei der veranlaßte.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehle^ zu dem
Nachteil dos Klägers erkennen
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Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte zu einer Überprüfung der Kondenso-maten, die sie von der erhielt und absetzte,
verpflichtet gewesen ist und daß es ihr zu dem Verschulden gereichen würde, wenn sie nicht dafür gesorgt hätte, daß im Betrieb der eine ausreichende
Prüfung stattfand.
Daß ein Handelsunternehmen, das maschinelle Geräte fremder Erzeugung vertreibt, einem Schuldvorwurf ausgesetzt wäre, wenn es die veräußerten Objekte nicht jeweils darauf Überprüft hat, ob sie auch nicht mit gefahrbringenden Fehlern behaftet sind, versteht sich jedoch nicht von selbst. Es ist in erster Linie Sache des Herstellers, die von ihm gefertigten Stücke auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen; ihm wird es in der Regel als Verschulden zur Last fallen, wenn er nicht durch sorgfältige Kontrolle dafür sorgt, daß kein Werkstück seine Produktionsstätte verläßt, das infolge eines Fehlers der Herstellung andere in Gefahr bringen kann. Wer fremde Erzeugnisse nur vertreibt, dem v/ird daraus, daß er ein Stück vor seinem Verkauf nicht auf gefahrenfreie Beschaffenheit untersucht hat, ein außervertragliches Verschulden in der Regel nur dann zu dem Vorwurf gemacht werden können, wenn aus besonderen Gründen Anlaß zu einer solchen Überprüfung bestand oder die Umstände des Falles eine Überprüfung zam mindesten nahe legten.
Obwohl die Kondenstöpfe als fertige Teilstücke von der Gießerei & Büi^P geliefert v/orden
v/aren, hat hier allerdings jedenfalls für die Tfl^~
eine Verpflichtung bestanden, die Töpfe nicht ungeprüft zu lassen* Zwar brauchte sie sich nicht ohne weiteres für verpflichtet zu halten, die Untersuchungen zu wiederholen oder wiederholen zu lassen, die von der Firma & Bü^P als Gießerei mit
ihren besonderen fachlichen Betriebserfahrungen und Einrichtungen vorgenommen worden sein mußten (vgl. EG DE 1940, 1293)* Da sie Herstellerin der KondensOrnaten war, zu denen die Kondenstöpfe verwendet wurden, lagen aber auch ihr Sorgfaltspflichten eines Herstellers ob. Als solche durfte sie keine Einbauteile verwenden * von deren mangelfreier Beschaffenheit sie nicht überzeugt sein durfte. Die Notwendigkeit einer Überprüfung war schon damit gegeben, daß die von ihr fertiggestellten Kondensoma-ten nach ihrer Herstellung mitsamt dem Kondenstopf auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Betriebssicherheit untersucht werden mußten.
Hinsichtlich dieser Prüfungs$flicht hat das Berufungsgericht die Beklagte ihrer Tochterfirma Tflfc-praktisch gleichgestellt* Das ist insofern gerechtfertigt, als es bei der Identität des Geschäftsführers der TMJPBJl mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten dieser offenbar nicht unbekannt geblieben wäre, wenn die notwendigen Überprüfungen im Betriebe der TPIHBl unterblieben wären, und die Beklagte dann selbst die Überprüfungen hätte vornehmen müssen.
Die Revision tritt der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte auf Grund der" Druckprobe und Dampffunktionsprüfung, die im Betriebe der TflPIBp statt gefunden haben, den an die. Firma H
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gelieferten Xondensomaten ohne Verschulden als ordnungsmäßig und betriebssicher habe halten dürfen. Die Revision meint, eine solche Annahme hätte nur dann gerechtfertigt sein können, wenn über die vorgenom-. menen Erprobungen hinaus mit einem Tastgerät die Maßhaltigkeit der Wände des Kondenstopfes überprüft worden wäre. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung jedoch zurückgewiesen, ohne daß hierin ein Rechtsfehler zutage träte.
Es ist eine Präge technischer Art, ob von den Prüfungen, die vorgenommen worden sind,..erwartet wer-den konnte, daß sie etwaige Fehler des Kondenstopfes aufdecken würden, die seine Betriebssicherheit beeinträchtigen konnten. Darum liegt es auch auf dem Gebiet der den Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, wenn sich das Berufungsgericht, beraten durch den Sachverständigen Prof*Dr. hierüber ein
Urteil gebildet hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten und Bekundungen des auch persönlich vernommenen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß die Prüfungen, die im Betriebe der TMHH^ durchgefUhrt worden sind, die Annahme einer ordnungsmäßigen Beschaffenheit des Kondenstopfes begründen konnten und der Beklagten daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, nicht noch weitere Untersuchungen, insbesondere ein Nachmessen der Y/andstärke mittels Tasten© veranlaßt zu haben. Abgesehen davon, daß die Überprüfung der Wandstärke des Gußgehäuses mit einem Taster nach den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Darlegungen dos Sachverständigen sehr viele Messungen erfordert hätte und die nur bei einem geringfügigen Teil der Y*andflache vorhandene V/andver-
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dünnung nur zufällig würde gefunden worden sein, hat der Sachverständige unter Anerkennung der Notwendigkeit einer Überprüfung der Maßhaltigkeit, des Kondenstopfes doch betont, daß die V/asserdruckprobc eine andersartige Untersuchung ersetzte, - dies darum, weil die Wasserdruckprobe mit ihrem erheblich über dem Betriebsdruck liegenden Probedruck nicht nur eine Dichtigkeitspa/obe, sondern gleichzeitig auch eine Festigkeitsprüfung ist, die ausgeführt wird, um Stellen Örtlicher Wandstärkeschwächung und Festigkeitsminderung ausfindig zu machen. Das Berufungsgericht hat diese Darlegungen für überzeugend gehalten und sich ihnen angeschlossen. Diese Würdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Danach hat das Berufungsgericht ein Verschulden der für die Beklagte handelnden Personen aber mit Recht verneint. Der Revision kann auch bei Berücksichtigung der rühmenden Prospektdarstellungen der Beklagten Über die von ihr vertriebenen Kondensomaten und der besonderen Gefahren, die ein fehlerhaftes Stück im Betriebe mit sich bringen konnte, nicht darin beigetreten werden, daß das. Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu gering bemessen habe.
Ob der für den Kondenstopf verwendete Grauguß qualitätsmäßig ausreichte, ist eine von der Revision aufgegriffene Frage, mit der sich der Sachverständige Prof .Br. bereits befaßt und zu der er dahin
Stellung genommen hat, daß die Güteklasse für das Zerplatzen des Gehäuses nicht ursächlich gev/esen |st; ersichtlich hat sich das Berufungsgericht auejg^diese Meinung dos Sachverständigen zu eigen gemacht.
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Mit den von der Revision Bemängelten Erwägungen über die Durchführbarkeit und Zumutbarkeit einer Wand-stärkemessung mittels Tasters hat sich das Berufungsgericht nur zusätzlich noch über diese Art einer Überprüfung ausgelassen, nachdem es als entscheidend her-ausgestellt hatte, daß die vorgenommene Wasserdruckprobe anderweitige Überprüfungen, also auch eine Überprüfung mittels Tasters, ersetzte. Auf die Angriffe der Re- 5-
vision gegen jene Erwägungen kann es hiernach nicht ankommen. . ■ . -I.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet.
Rach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu. tragen.
Engels
Br. Bode
Br. Kleinewefers
H.Meyer
Hanebeck
t
mammimii-rti