ihm auch allen weiteren Unfallschaden zu erstatten Er hat vorgebracht, der Beklagte habe sich nach der Mittagsrast eigenmächtig ans Steuer gesetzt und diesen Platz trotz sieben- ci& achtmaliger Aufforde rung nicht geräumte Er habe erklärt, er sei dem Kläger doch gut dafür, er habe schon häufiger einen Mercedes gefahren. Ber Beklagte hat entgegnet, er habe die Lenkung des Wagens übernommen, weil der Kläger vorher geäußert habe, er sei spät ins Bett gekor und noch müde Als der Kläger ihn am Steuer des Wagens erblickt habe, habe er lediglich zu ihm gesagt, er, der Beklagte, habe den übernehmen sollen; nach dem Wagen doch erst in Hinweis auf seine Müdigkeit habe er aber keine Einwen düngen mehr erhoben. Der Kläger hat zugegeben, mit seiner linken Hand das Lenkrad etwas nach rechts gedreht zu haben, als der Wagen auf die Scheune zufuhr; da der Beklagte aber, so hat er behauptet, selbst bereits das Steuer rechts herumgerissen und sich dann am Lenkrad krampfhaft festgehalten habe, würde es auch ohnedies zu dem Anprall gegen den Baum gekommen sein. 1. Wenn das Berufungsgericht mangels Aufklärbarke it der Einzelheiten des Geschehensablaufs auch nicht hat feststellen können, wie der Wagen an die Scheunenecke geraten ist, so hat es, beraten durch den Sachverständi- mit einer Geschwindigkeit gefahren, die, obwohl das Streifen der Scheune eine Bremswirkung hatte, beim Anprall gegen den Baum noch wenigstens 50 km/st betragen hat, ohne daß es sich beider Kürze der Strecke bis zu dem Baum schon sonderlich ausgewirkt haben könnte, wenn der Beklagte während oder nach dem Schleudern noch Gas gegeben haben sollte. War am Unfalltag eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf jener Gefällstrecke vor der Straßenkurve auch noch nicht angeordnet, so hätte der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts aber bereits angesichts der Straßenverhältnisse nur mit einer Geschwindigkeit fahren dürfen, die erheblich unter 50 km/st lag. Im Verein mit dem schlechten Reifenzustand bewirkten die Straßenverhältnisse im Bereich der Kurve, wie das Berufungsgericht den Darlegungen des Sachverständigen entnommen hat, eine Schleudergefahr schon bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st. klagten hat das Berufungsgericht die Ursache nicht nur für das Streifen der Scheunenmauer, sondern auch für den Anprall des Fahrzeugs gegen den Baum erblickt. wenn es nicht ohne das Bingreifen des Klägers hierzu gekommen sein sollte, habe es nämlich, so hat das Berufungsgericht erwogen, im Bereich der Erfahrungen gelegen, daß der Kläger als Eigentümer und Halter in seinem Schrecken selbst den Wagen aus der Gefahrenlage zu bringen sich gedrängt fühlen und den Beklagten zu unterstützen trachten würde, zu demal aus der Kurve ein Fahrzeug hätte herankommen können. Immerhin hat das Berufungsgericht einen schuldmindernden Umstand darin erblickt, daß der Kläger durch das Schleudern des Wagens überrascht und sein Griff zu dem Lenkrad eine Schreckhandlung gewesen ist. a) Zu Unrecht meint die Revision, es beruhe auf einer fehlerhaften Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Allerdings hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, nach den Regeln des ersten Anscheins sei anzunehmen, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die Kurve den Wagen plötzlich unsachgemäß gebremst oder gelenkt habe. vor allem darin erblickt, daß der Wagen eine Fahrgeschwindigkeit gehabt hat, die im Hinblick auf die Straßenverhältnisse und den schlechten Zustand der Hinterradbereifung zu hoch gewesen ist. Daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen und dem Reifenzustand angepaßt hat, sondern zu schnell gefahren ist, hat ihm das Berufungsgericht zu dem Verschulden angerechnet. schwindigkeit des Wagens nur unbestimmt geäußert hat, ist dem Berufungsgericht keineswegs entgangen, hat es ihn im Verhandlungstermin doch gerade hierzu noch persönlich vernommen und das Ergebnis dieser Vernehmung - Geschwindigkeit von mehr als 50 km/st - im Urteilstät-bestand niedergelegt. Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Beklagte vor dem Unfall einen Omnibus passiert hat und der Wagen noch ein gewisses Stück vor der Kurve ins Schleudern geraten ist, handelt es sich um Umstände, aus denen das Berufungs-gericht für die Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte fahren durfte und gefahren ist, ersichtlich nichts hergeleitet hat und auch nichts herleiten mußte. Die Geschwindigkeit war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits darinn überhöht, weil die Beschaffenheit der stark abfallenden nassen und schmierigen Straße vor der uhüber sichtlichen nicht überhöhten Kurve nur eine Fahrgeschwin digkeit von erheblich weniger als 50 km/st zuließ, Umstände Es fällt dem Beklagten zur Last, daß.er nicht die Reifen geprüft, sich die Notv/endigkeit einer entsprechend vorsichtigen Fahnveise zu dem Bewußtsein gebracht und seine Fahrgeschwindigkeit auf den Reifenzustand abgestimmt hat. d) Baß der Kläger den Beklagten nicht auf den schlechten Zustand der Reifen aufmerksam gemacht hat, nachdem sich der Beklagte die Führung des Wagens angemaßt hatte, war nicht schon geeignet, das Vertrauen des hierauf dann hätte verlassen dürfen, wenn er sich bei dem Beklagten nach etwaigen Eigenarten des Wagens erkundigt und dieser einen Mangel verneint hätte, kann un-erörtert bleiben, da dies festgestelltermaßen nicht geschehen ist. e) Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung auch insoweit stand, als es dem Umstand, daß der Kläger beim Schleudern des Wagens in das Lenkrad gegriffen hat, keine die Schadenshaftung des Beklagten ausschließende Bedeutung beigemessen hat. Da das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob der Wagen nicht auch ohne das Eingreifen des Klägers gegen den Baum geraten wäre, ist für das Revisionsverfahren zwar davon auszugehen, daß es nicht zu einem Anprall gekommen sein würde, wenn der Kläger nicht in die Lenkung eingegriffen hätte. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die von dem Beklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit, die noch beim Anprall gegen den Baum wenigstens 50 km/st betragen hat, die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. So unvernünftig und gefährlich es in der Regel auch sein mag, wenn jemand dem Fahrer eines Kraftwagens während der Fahrt in das Lenkrad greift, so hat es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch um eine Schreckreaktion des Klägers gehandelt, zu der es nicht ohne Zutun des Beklagten gekommen, sondern die dadurch ausgelöst worden ist, daß infolge fehlerhafter Fahrweise des Beklagten der Wagen ins Schleudern geraten war. f) Die Revision vertritt die Ansicht, eine Scha-densersatzpflicht des Beklagten scheide in jedem Falle auf Grund des Vertragsverhältnisses aus, das zwischen den Parteien bestanden habe und vom Berufungsgericht in seiner rechtlichen Bedeutung für den Streitfall auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Parteien hätte gewürdigt werden müssen. Der Kläger sei nicht nur verpflichtet gewesen, dem Beklagten für seine Tätigkeit ein Entgelt zu zählen. § 618 BGB ergebe* Wenn der Kläger dem Beklagten auf einem Teil der Fahrstrecke die Führung des Kraftfahrzeugs in seiner Vertretung übertragen habe? te Fahrlässigkeit hafte» Sicherlich hätte sich die Haftung des Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger auf Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt? Kläger in auch rechtlich beraten sollte, so er heben sich gegen die Annahme, daß der Beklagte im Rahmen des Beratungsvertrages oder im Zusammenhang mit ihm eine Verpflichtung rechtlicher Natur auf sich genommen hätte, den Kläger in seinem Kraftwagen nach und zurück zu befördern, doch Bedenken. Sollte der Kläger aber auch vertraglich verpflichtet gev/esen sein, den Beklagten in seinem Wagen nach zvl befördern, so würde sich daraus doch nicht ergeben daß er ihn von der Haftung für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden freisteilen müßte. gesteilten Sachverhalt aus, wenn sie ihren Betrachtungen zugrunde legt, daß der Kläger dem Beklagten die Führung des Wagens übertragen habe. Es ist nicht einmal so gewesen, daß der Kläger, wie das Landgericht angenommen hatte, dem Beklagten mit Rücksicht darauf die Führung des Wagens überlassen hätte, daß er sich durch die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen gesichert glaubte. Danach ist aber auch für die Annahme kein* Raum, daß der Beklagte mit stillschweigendem Einverständnis des Klägers die Führung des Wagens übernommen habe.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein StVO § 7 Abs. 1 Satz 2 StV20 § 31 Abs. 1 Satz 2 Auch wer nur 'vorübergehend ein Kraftfahrzeug zu führen unternimmt, hat sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, daß sich die Bereifung in einem Vorschrifts mäßigen Zustand befindet. BGH, ürt. v. 23. Juni 1959 - VI ZR 130/58 OLG Hamm Verkündet 23.Juni 1959 , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit Beklagten, Berufungsklägers und Rev i si onsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Kläger» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Pro2eßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers* Hanebeck, Br. Bode, Br.Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tfatnm -vom 17. März 1958 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unternahm am 17. September 1954 mit dem Beklagten in seinem Personenkraftwagen Mercedes 180 eine Fahrt nach wo ihn der Beklagte in ge schäftlichen Angelegenheiten rechtlich beraten sollte. An der Fahrt nahmen auch die Ehefrau des Klägers und eine Frau K teil . Nach der Mittagsrast in lenkte von hier aus der Beklagte das Fahrzeug. An der Einfahrt in die Ortschaft an der holländischen Grenze geriet der Wagen nach der Begegnung mit einem Omnibus auf der 5,50 m breiten Fahrbahn der dort stark abfallenden Bun desstraße unmittelbar vor einer nicht überhöhten Linkskurve von der rechten Fahrbahnhälfte auf die lin- # ke Straßenseite, streifte hier die Ecke einer hart am Straßenrand stehenden Scheune, fuhr, sich im Uhrzeiger sinne drehend, wieder quer über die Straße und prallte frontal gegen einen Baum an der rechten Straßenseite auf. Das Fahrzeug wurde erheblich beschädigt, die Insassen wurden verletzt. Die Fahrbahn, deren Decke aus geteertem Rauhasphalt bestand, war regennaß und schmie rig Etwa 150 bis 200 m vor der Unfallstelle wies ein Verkehrszeichen nach Bild 3 der Anlage zur Straßenver kehrsordnung auf die Kurve hin. Die Hinterreifen an dem # Wagen des Klägers waren stark abgefahren. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des ent standenen Schadens, den or auf . 4 581,75 DM beziffert hat, sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzens geldes von mindestens 10 000 DM in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß er verpflichtet sei 9 ihm auch allen weiteren Unfallschaden zu erstatten Er hat vorgebracht, der Beklagte habe sich nach der Mittagsrast eigenmächtig ans Steuer gesetzt und diesen Platz trotz sieben- ci& achtmaliger Aufforde rung nicht geräumte Er habe erklärt, er sei dem Kläger doch gut dafür, er habe schon häufiger einen Mercedes gefahren. Ben Unfall habe der Beklagte verschuldet. Es habe kein Grund Vorgelegen, den Wagen auf die linke Straßenseite zu lenken. Ber Beklagte sei zu schnell ge fahren. Bie Höchstgeschwindigkeit sei an der Unfall- steile damals auf 10 km/st festgesetzt gewesen; aber noch beim Aufprall habe der Wagen eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/st gehabt. Ber Beklagte hat entgegnet, er habe die Lenkung des Wagens übernommen, weil der Kläger vorher geäußert habe, er sei spät ins Bett gekor und noch müde Als der Kläger ihn am Steuer des Wagens erblickt habe, habe er lediglich zu ihm gesagt, er, der Beklagte, habe den übernehmen sollen; nach dem Wagen doch erst in Hinweis auf seine Müdigkeit habe er aber keine Einwen düngen mehr erhoben. Ber Beklagte hat eingeräumt, bei dieser Gelegenheit möglicherweise davon gesprochen zu haben, daß er früher bereits Mercedes-Y/agen gefahren habe, dagegen bestritten, sich dem Kläger gutgesagt zu haben. Ber Beklagte hat weiter bestritten, daß im Bereich der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung % bestanden habe und daß seine Fahrgeschwindigkeit über 30 bis 35 km/st hinausgegangen sei. Ber Wagen sei, so hat er behauptet, ins Schleudern gekommen, als er ihn nach der Begegnung mit dem Omnibus wieder mehr zur Fahrbahnmitte habe lenken wollen. Ursächlich hierfür sei der schlechte Reifenzustand gewesen, der ihm nicht bekannt gewesen sei. Ber Kläger habe sodann in die Steuerung eingegriffen, das Lenkrad nach rechts gedreht und 4 es auf diese Weise bewirkt, daß der Wagen vor den Bau geprallt sei« Ohne dieses Eingreifen des Klägers würde es ihm gelungen sein, den Wagen ohne Schaden auf dem Platz an der rechten Straßenseite zu dem Stehen zu bringen oder ihn von dort wieder auf die Straße zu lenken. Der Kläger hat zugegeben, mit seiner linken Hand das Lenkrad etwas nach rechts gedreht zu haben, als der Wagen auf die Scheune zufuhr; da der Beklagte aber, so hat er behauptet, selbst bereits das Steuer rechts herumgerissen und sich dann am Lenkrad krampfhaft festgehalten habe, würde es auch ohnedies zu dem Anprall gegen den Baum gekommen sein. Die Reifen seien noch betriebssicher gewesen. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungs- % begehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil dahin geändert, daß sich die Ersatzpflicht des Beklagten auf die Hälfte der Schäden begrenze. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. l&ischeidungsgründe^. 1. Wenn das Berufungsgericht mangels Aufklärbarke it der Einzelheiten des Geschehensablaufs auch nicht hat feststellen können, wie der Wagen an die Scheunenecke geraten ist, so hat es, beraten durch den Sachverständi- % gen ThMI Ber^, doch die Überzeugung gewonnen, daß Gefahrenumstände ursächlich beteiligt gewesen sind, deren Auswirkung durch eine entsprechend vorsichtige Fahrweise zu vermeiden gewesen wäre, daß der Beklagte aber in seiner Fahrv/eise nicht die erforderliche Rücksicht auf sie genommen hat, obwohl er sie kannte oder doch kennen mußte. Das war einmal der nasse und schmierige Zustand der stark abfallenden Straße, die nach 150 bis 200 m geraden Verlaufs bei der am Straßenrand stehenden Scheune in eine nicht überhöhte unübersichtliche Linkskurve von etwa 40 m Krümmungshalbmesser überging. Und es war zu dem anderen der schlechte Zustand der Hinterreifen des Kraftwagens, die völlig glatt gefahren waren und nach den Bewertungsrichtlinien des Landesfachausschusses Technische Kraftfahrzeugüberwachung (Erlaß des Bundesverkehrsministers vom 1, Marz 1956 bzw. 8. Januar 1957 VerkBl 1956, 170 bzw* 1957, 31) einen Erhaltungszustand von höchstens noch 20 i aufwiesen. Der Beklagte ist, so hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, % mit einer Geschwindigkeit gefahren, die, obwohl das Streifen der Scheune eine Bremswirkung hatte, beim Anprall gegen den Baum noch wenigstens 50 km/st betragen hat, ohne daß es sich beider Kürze der Strecke bis zu dem Baum schon sonderlich ausgewirkt haben könnte, wenn der Beklagte während oder nach dem Schleudern noch Gas gegeben haben sollte. War am Unfalltag eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf jener Gefällstrecke vor der Straßenkurve auch noch nicht angeordnet, so hätte der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts aber bereits angesichts der Straßenverhältnisse nur mit einer Geschwindigkeit fahren dürfen, die erheblich unter 50 km/st lag. Im Verein mit dem schlechten Reifenzustand bewirkten die Straßenverhältnisse im Bereich der Kurve, wie das Berufungsgericht den Darlegungen des Sachverständigen entnommen hat, eine Schleudergefahr schon bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st. Jedenfalls habe der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, in einer dem Straßenund Reifenzustand sowie der Geschwindigkeit nicht angepaßten Weise das Lenkrad oder die Bremse betätigt. In dem fehlerhaften Verhalten des Be-. klagten hat das Berufungsgericht die Ursache nicht nur für das Streifen der Scheunenmauer, sondern auch für den Anprall des Fahrzeugs gegen den Baum erblickt. Selbst % wenn es nicht ohne das Bingreifen des Klägers hierzu gekommen sein sollte, habe es nämlich, so hat das Berufungsgericht erwogen, im Bereich der Erfahrungen gelegen, daß der Kläger als Eigentümer und Halter in seinem Schrecken selbst den Wagen aus der Gefahrenlage zu bringen sich gedrängt fühlen und den Beklagten zu unterstützen trachten würde, zu demal aus der Kurve ein Fahrzeug hätte herankommen können. Das Berufungsgericht hat hiernach die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §823 BGB für begründet gehalten. Doch hat es auch ein mitv/irkendes eigenes Verschulden des Klägers an dem Unfall bejaht, weil er es unterlassen hat, den Beklagten auf den mangelhaften Reifenzustand hinzuweisen und auf eine Fahrweise hinzuwirken, die dem Zustand der Reifen angepaßt war, und weil er in die Steuerung eingegriffen hat. Immerhin hat das Berufungsgericht einen schuldmindernden Umstand darin erblickt, daß der Kläger durch das Schleudern des Wagens überrascht und sein Griff zu dem Lenkrad eine Schreckhandlung gewesen ist. Das Berufungsgericht hat Verursachung und Verschulden auf beiden Seiten gleichhoch bemessen. 2. Die Angriffe, die von der Revision gegen diese Beurteilung erhoben werden, müssen ohne Erfolg bleiben. 7 a) Zu Unrecht meint die Revision, es beruhe auf einer fehlerhaften Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Allerdings hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, nach den Regeln des ersten Anscheins sei anzunehmen, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die Kurve den Wagen plötzlich unsachgemäß gebremst oder gelenkt habe. Dies ist aber nicht der für die Entscheidung maßgebende Gesichtspunkt gewesen, und es braucht daher auch nicht erörtert zu werden, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises für diesen Geschehensausschnitt Platz greifen können. Das Berufungsgericht hat nämlich die Unfallursache nicht lediglich in einem derartigen einzelnen Bedienungsfehler gesehen und hierauf abgeatellt, sondern einen für den Unfallschaden ursächlichen Umstand * vor allem darin erblickt, daß der Wagen eine Fahrgeschwindigkeit gehabt hat, die im Hinblick auf die Straßenverhältnisse und den schlechten Zustand der Hinterradbereifung zu hoch gewesen ist. Die überhöhte Fahrgeschwindigkeit hat die Schleuderbewegung mitverursacht, ohne sie wäre der Wagen auch nicht mit jener Wucht gegen den Baum geprallt, die die schwere Beschädigung des Wagens und die Verletzung des Klägers zur Folge gehabt hat. Daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen und dem Reifenzustand angepaßt hat, sondern zu schnell gefahren ist, hat ihm das Berufungsgericht zu dem Verschulden angerechnet. Nur dieses Verhalten hat es auch bei der Schadensverteilung in * seiner für den Unfall ursächlichen Bedeutung und Schuldhaftigkeit zu lasten des Beklagten in die Waagschale ge- % worfen. Insoweit ist das Berufungsgericht aber nicht von einem Anscheinsbeweis ausgegangen, sondern es hat den vollen Beweis als erbracht angesehen. H b) Die Revision bekämpft die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu schnell gefahren sei 9 unter Hinweis auf Umstände, von denen sie meint, daß sie vom Berufungsgericht übersehen worden seien. Nichts spricht jedoch für diese Annahme. Daß sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten über die Ge- schwindigkeit des Wagens nur unbestimmt geäußert hat, ist dem Berufungsgericht keineswegs entgangen, hat es ihn im Verhandlungstermin doch gerade hierzu noch persönlich vernommen und das Ergebnis dieser Vernehmung - Geschwindigkeit von mehr als 50 km/st - im Urteilstät-bestand niedergelegt. Ob durch Gasgeben nach Eintritt des Schleuderns eine Geschwindigkeitserhöhung eingetreten ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht ungeprüft gelassen, sondern ausdrücklich in seine Betrachtung einbezogen. Die Erwägungen, die es hierzu angestellt hat, * lagen im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung. Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Beklagte vor dem Unfall einen Omnibus passiert hat und der Wagen noch ein gewisses Stück vor der Kurve ins Schleudern geraten ist, handelt es sich um Umstände, aus denen das Berufungs-gericht für die Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte fahren durfte und gefahren ist, ersichtlich nichts hergeleitet hat und auch nichts herleiten mußte. Das Verschulden des Beklagten kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß ihm der schlechte Zustand der Reifen nicht bekannt gewesen sei. Die Geschwindigkeit war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits darinn überhöht, weil die Beschaffenheit der stark abfallenden nassen und schmierigen Straße vor der uhüber sichtlichen nicht überhöhten Kurve nur eine Fahrgeschwin digkeit von erheblich weniger als 50 km/st zuließ, Umstände 9 die dem Beklagten vor Augen lagen und bekannt waren. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch angenom men. daß es den Beklagten nicht entschuldigt, über den Reifensustand nicht unterrichtet gev/esen zu sein. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist für dessen Betriebssi- cherheit verantwortlich und muß sich vor Antritt einer Fahrt davon überzeugen, daß sich die Bereifung in einem orschriftsmäßigen Zustand befindet 7 Abs. 1 Sat 2 StVO, 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO). Biese Pflicht gilt nicht nur für den ständigen Fahrer eines bestimmten Kraftfahrzeugs, sondern trifft auch den, der nur vorübergehend ein Fahrzeug zu führen unternimmt. Bie Mitfahrt des Halters befreit ihn nicht von seinen Führ er pflichten. Bas kann schon darum nicht anders sein, weil der Zustand des Fahrzeugs, falls der Halter die Inbetriebnahme über-haupt noch zulassen darf, dafür bestimmend ist, welche Fahrweise der Fahrer im Verkehr anzuwenden hat. Hier waren die Hinterreifen so stark abgefahren, daß der Fahrer besonders darauf Bedacht nehmen mußte, die durch ihren verkehrsunsicheren Zustand begründeten Gefahren nicht zur Auswirkung kommen zu lassen, - nach den Grundsätzen der später ergangenen Entscheidung BGHSt 10, 52 hätten im Gegensatz zu der damals noch herrschenden Auffassung die Reifen sogar nicht mehr verwendet werden dürfen. Es fällt dem Beklagten zur Last, daß.er nicht die Reifen geprüft, sich die Notv/endigkeit einer entsprechend vorsichtigen Fahnveise zu dem Bewußtsein gebracht und seine Fahrgeschwindigkeit auf den Reifenzustand abgestimmt hat. d) Baß der Kläger den Beklagten nicht auf den schlechten Zustand der Reifen aufmerksam gemacht hat, nachdem sich der Beklagte die Führung des Wagens angemaßt hatte, war nicht schon geeignet, das Vertrauen des % -10- Beklagten darauf zu rechtfertigen, daß der Wagen keinen Mangel habe. Ob er sich bei dem Unterlassen jeder eigenen Feststellung - auch bewußten Bremsbeobachtung - * hierauf dann hätte verlassen dürfen, wenn er sich bei dem Beklagten nach etwaigen Eigenarten des Wagens erkundigt und dieser einen Mangel verneint hätte, kann un-erörtert bleiben, da dies festgestelltermaßen nicht geschehen ist. i e) Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung auch insoweit stand, als es dem Umstand, daß der Kläger beim Schleudern des Wagens in das Lenkrad gegriffen hat, keine die Schadenshaftung des Beklagten ausschließende Bedeutung beigemessen hat. Da das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob der Wagen nicht auch ohne das Eingreifen des Klägers gegen den Baum geraten wäre, ist für das Revisionsverfahren zwar davon auszugehen, daß es nicht zu einem Anprall gekommen sein würde, wenn der Kläger nicht in die Lenkung eingegriffen hätte. Doch v/ar auch in diesem Falle die Tatsache, daß der Beklagte verkehrsv/idrig zu schnell gefahren ist, nicht nur eine Bedingung im naturwissenschaftlichen Sinne für den eingetretenen Erfolg, sondern auch im Rechtssinne ursächlich mit ihm verknüpft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand in der Kurve Schleudergefahr schon bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die von dem Beklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit, die noch beim Anprall gegen den Baum wenigstens 50 km/st betragen hat, die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. So unvernünftig und gefährlich es in der Regel auch sein mag, wenn jemand dem Fahrer eines Kraftwagens während der Fahrt in das Lenkrad greift, so hat es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch um eine Schreckreaktion des Klägers gehandelt, zu der es nicht ohne Zutun des Beklagten gekommen, sondern die dadurch ausgelöst worden ist, daß infolge fehlerhafter Fahrweise des Beklagten der Wagen ins Schleudern geraten war. Zudem war der Kläger der Eigentümer und Halter des Kraftwagens und der Beklagte ein Fahrer, der sich, ohne mit dem Wagen vertraut zu sein, festgestelltermaßen ohne den Willen des Klägers ans Steuer gesetzt und sich beharrlich geweigert hatte, den Platz zu räumen. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß bei einer Sachlage so besonderer Art die Reaktionshandlung des Klägers nach der Erfahrung des Lebens nicht außer aller Wahrscheinlichkeit lag, so kann das nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Mag es zu dem Anprall gegen den Baum auch erst dadurch gekommen sein, daß zu der fehlerhaften Fahrweise des. Beklagten das Eingreifen des Klägers in das Lenkrad hinzutrat, so sind die Un- t fallfolgen dem Beklagten doch zurechenbar, f) Die Revision vertritt die Ansicht, eine Scha-densersatzpflicht des Beklagten scheide in jedem Falle auf Grund des Vertragsverhältnisses aus, das zwischen den Parteien bestanden habe und vom Berufungsgericht in seiner rechtlichen Bedeutung für den Streitfall auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Parteien hätte gewürdigt werden müssen. Es sei vertraglich vereinbart gewesen, daß der Beklagte den Kläger in rechtlich habe beraten sollen. Der Kläger sei nicht nur verpflichtet gewesen, dem Beklagten für seine Tätigkeit ein Entgelt zu zählen. Er habe es darüber hinaus übernommen, den Beklagten in seinem Wagen nach B^H zu befördern und wieder zurückzubringen. Hieraus sei, so folgert die Re- 12 vision? dem Kläger die Rechtspflicht erwachsen? die Fahrt so zu gestalten, daß aus ihr keine Gefahr für den Beklagten entstand* Insbesondere habe die Bereifung des Wagens allen Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechen müssen? wie sich namentlich auch aus § 618 BGB ergebe* Wenn der Kläger dem Beklagten auf einem Teil der Fahrstrecke die Führung des Kraftfahrzeugs in seiner Vertretung übertragen habe? so sei dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses geschehen. Der Vertrag sei aber dahin auszulegen? daß der Beklagte dem Kläger nicht unbeschränkt und jedenfalls nicht für leich- * te Fahrlässigkeit hafte» Sicherlich hätte sich die Haftung des Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger auf Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt? wenn dritte Personen zu Schaden gekommen wären, hätte der Beklagte doch erwarten können, in einem solchen Falle vom Kläger durch eine ausreichende Versicherung gedeckt zu ' # werden und nicht für solche Schäden einstehen zu müssen? die aus der besonderen Gefahr und Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben entstehen konnten. Ein Arbeitnehmer, der bei Ausübung der ihm übertragenen gefahrengeneigten Arbeit einen Dritten schädige? habe einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von seiner Ersatz- % pflicht gegenüber dem geschädigten Dritten (BAG 5? 1? 4» BGH2 16, 111). Die gleichen Grundsätze müßten auch hier gelten. Der Kläger könne als Dhfallgeschädigter dann 9 aber auch keine weit ergehenden Ansprüche haben? als der Beklagte sie sonst im Verhältnis zu dem Kläger zu tragen verpflichtet sei. Ob im vorliegenden Falle die vom Kläger abgeschlossene Versicherung den Schaden decke, sei hierbei ohne Bedeutung? da? wenn der Kläger durch eigene Fahrlässigkeit Schaden erlitten hätte, die Haft- * Pflichtversicherung ebensowenig eintrete» ä % % « i/ 13 Die rechtlichen Gesichtspunkte, die von der Revision hier geltend gemacht werden, finden in dem von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Grundlage, die sie zu tragen und zu dem Erfolg zu führen vermöchte. Zunächst bestehen schon Zweifel, ob die Mitfahrt des Klägers im Kraftwagen des Beklagten überhaupt Gegenstand einer von rechtsgeschäftlichem Willen getragenen Verein barung der Parteien gewesen ist. Wenn der Beklagte den Kläger in auch rechtlich beraten sollte, so er heben sich gegen die Annahme, daß der Beklagte im Rahmen des Beratungsvertrages oder im Zusammenhang mit ihm eine Verpflichtung rechtlicher Natur auf sich genommen hätte, den Kläger in seinem Kraftwagen nach und zurück zu befördern, doch Bedenken. Jedenfalls ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die gemeinsame Fahrt eine von schuldrechtlichen Bindungen freie Ver anstaltung gesellschaftlicher Art gewesen ist und der Beratungsvertrag sich erst auf die Zeit bezog, zu der man m eingetroffen sein würde. Jedenfalls haben die Parteien und hat insbesondere der Beklagte nichts vorgetragen, was diese Möglichkeit ausschlösse und es zweifelsfrei erscheinen ließe., daß die Beförderung des Beklagten zu den rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Klägers gehört hätte. Sollte der Kläger aber auch vertraglich verpflichtet gev/esen sein, den Beklagten in seinem Wagen nach zvl befördern, so würde sich daraus doch nicht ergeben daß er ihn von der Haftung für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden freisteilen müßte. Den Erwägungen der Revision möchte gefolgt werden können, wenn der Beklagte den Kläger in dessen Wagen zu befördern^ ver pflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung hat für den Beklagten .jedoch nicht bestanden. De? Beklagte stand nicht als Kraftfahrer in Diensten des Klägers. % Der Kläger hat ihn nicht einmal beauftragt, an seiner Stelle den Wagen vorübergehend zu fahren. Die Revision geht von einem anderen als dem vom Berufungsgericht fest- gesteilten Sachverhalt aus, wenn sie ihren Betrachtungen zugrunde legt, daß der Kläger dem Beklagten die Führung des Wagens übertragen habe. Es ist nicht einmal so gewesen, daß der Kläger, wie das Landgericht angenommen hatte, dem Beklagten mit Rücksicht darauf die Führung des Wagens überlassen hätte, daß er sich durch die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen gesichert glaubte. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte den Führersitz ohne den Willen des Klägers eingenommen und daß sich der Kläger mit der beharrlichen Weigerung des Beklagten, den Sitz zu räumen» abgefunden hat, weil er ihn nicht gut gewaltsam entfernen konnte und keine Mißstimmung aufkommen lassen wollte. Danach ist aber auch für die Annahme kein* Raum, daß der Beklagte mit stillschweigendem Einverständnis des Klägers die Führung des Wagens übernommen habe. * Ein Haftungsausschluß unter dem von der Revision vertretenen Gesichtspunkt kommt daher nicht in Betracht. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen, Die Revision ist somit unbegründete -15 - Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Br» Kleinewefers Banebeck Br.Bode Br.Hauß Heinr.Meyer » % • v