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BGH · VI ZK 130/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 130/56

Sie hat behauptet, der Lastzug sei mit hoher Geschwindigkeit aus der Bronkhorststraße hervorgekommen und Uber die Kreuzung gefahren, obwohl sich der Straßenbahnzug für den Zweitbeklagten erkennbar bereits der Kreuzung genähert habe; der Straßenbahnfahrer habe etwa 20 m vor der Bronkhorststraße den Lastzug von links kommen sehen und sofort gebremst; Die Klägerin ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe das Vor fahrtrecht verletzt, das dem Fahrer des Straßenbahnzuges zugestanden habe. Es hat als erwiesen angesehen, daß.der Straßenbahnzug bereits aus der Straßenkurve der Bahnhofstraße nördlich der Straßenkreuzung herausgawesen ist und sich von hier a^us auf die Kreuzung zubewegt hat, als der Lastzug in die Kreuzungs- Bei diesen Feststellungen ist die Rüge der Revision unbegründet, daß es das Berufungsgericht an einer klaren Angabe des für erwiesen erachteten Sachverhalts habe fehlen lassen. Wenn es hierbei nicht auf jedes einzelne Beweismittel und Parteivorbringen - so etwa die von den Beklagten angestellten Geschwindigkeitsund Entfernungsberechnungen und die Sachdarstellung des Erstbeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung - näher eingegangen ist und sich mit ihnen ausdrücklich auseinandergesetzt hat, so ist dies unschädlich; für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es einer solchen zunächst gehörten Sachverständigen Alex den Vorzug gegeben hat, der als Polizeioberkommissar ohne das BUstzeug wissenschaftlicher Erkenntnisse und Hegeln an die Deutung des Unfalls herangetreten ist, hat das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, zwar nicht näher dargelegt, ist aber bei dem Charakter der Gutachten auch ohne weitere Begründung hinreichend deutlich. Die Revision ist der Ansicht, die Aussage des Zeugen LaBHHHi stehe den Ergebnissen, die das Berufungsgericht ihnen entnommen hat, entgegen und widerlege sie geradezu. Der Zeuge hat nach seiner Bekundung auf dem Bürgersteig an der südwestlichen Ecke der Straßenkreuzung gestanden und die Straßenbahn kommen sehen, als sich der Lastzug in langsamer Fahrt der BahnhofStraße so weit genähert hatte, daß er mit der Spitze etwa in Höhe der Laterne an der nordöstlichen Ecke der Straßenkreuzung war - nach den Lichtbildern, die als Anlage des Gutachtens Alex Gegenstand der Beruf ungs verband lung gewesen sind, ungefähr in Höhe der Fluchtlinie des Zaunes am östlichen Rande der BahnhofStraße 3>80 m hinter der Fluchtlinie des Radweges. Die Revision übersieht bei der von ihr vorgenommenen Wertung, daß das Berufungsgericht entsehei-' dend auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Zweitbeklagte die Fluchtlinie des Radweges erreichte. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Feststellung, daß für den Zweitbeklagten der Straßenbahnzug spätestens in Höhe der Fluchtlinie des Radweges erkennbar gewesen ist, durchaus nicht mit den Bekundungen des Zeugen LaMBHHB Widerspruch gesetzt« Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Sachlage angenommen, daß der Führer des Stras-senbahnzuges nach § 13 StVO die Vorfahrt vor dem Lastzug hatte und daß der Zweitbeklagte sein Var fahrt recht schuldhaft verletzt hat. Die Pflicht zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gebot eine solche Umsicht und Fahrweise, daß es dem Zweitbeklagten nicht entging, wenn eine Straßenbahn in Höhe der Fluchtlinie des Radweges in sein Blickfeld kam, und daß er den Lastzug noch rechtzeitig vor ihr anhalten konnte und anhielt« Diese Sorgfalt hat er außer acht gelassen. Die Revision rügt es als einen Verstoß gegen § 139 ZPO, daß nicht dem Erstbeklagten nahegelegt worden ist, die angekündigten weiteren Behauptungen zu dem Entlastungsbeweis aus § 831 Abs 1 Satz 2 BGB vorzubringen und Beweise anzutreten. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß dem Erstbeklagten "angelastet" worden sei, trotz Teilnahme an der Fahrt des Lastzuges auf das Verhalten des Zweitbeklagten beim Überqueren der Kreuzung keine Obacht gegeben zu haben, verkennt sie, daß das Berufungsgericht mit den von der Revision angegriffenen Erwägungen nur weiter verneint hat, daß dem Erstbeklagten der vorerwähnte Entlastungsbeweis zugute komme. Allerdings hat es nicht festzustellen vermocht, ob der die Straßenkreuzung überquerende Lastzug in seiner .verkehrswidrigen Fahrweise für den Straßenbahnführer so rechtzeitig erkennbar gewesen ist, daß noch ein Anhalten des Straßenbahnzuges vor dem Lastzug möglich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Klägerin daher sowohl nach § 1 SHaftpflG als auch nach § 831 BGB - Entlastungsbeweis war nicht angetreten - als begründet angesehen, Die Revision greift die Verneinung einer Schuld des Straüenbahnführers an, indem sie davon ausgeht, daß der Lastzug zu demindest bereits die ostwärts liegenden Straßenbahnschienen erreicht habe, als die Straßenbahn in das Blickfeld des Zweitbeklagten gekommen sei. Nach dem Sinnzusammenhang hat es zugunsten des Zweitbeklagten bei der Frage nach seiner Schuld die Möglichkeit unterstellt, daß die Straßenbahn erst in diesem Augenblick aus der Kurve auf der Bahnhofstraße herausgekommen und .daher noch bis zu 103 m entfernt gewesen sein kann. Bei der Frage nach der Schuld des Straßenbahnführers war es aber Sache der Beklagten, den Beweis dafür zu führen, daß der Straßenbahnzug noch weit genug entfernt gewesen äst, um vor der Straßenkreuzung angehalten v/erden zu können, als der Straßenbahnführer erkennen konnte und erkennen mußte, daß ihm der Lastzugführer die Vorfahrt nicht gewähren würde (BGH LM Nr 3 zu § 13 StVO = VRS 4, 223; VPJS 5, 87 = VersR 1953, 66; VHS 7, 38 = VersR 1954, 367; VersR 1956, 433 = BAR 1956, 328)* Baß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als geführt angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Bei der 3chadensverteilung, die das Berufungsgericht in Anwendung des § 17 Abs 2 StVG vorgenommen hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß im Verhältnis der Klägerin zu dem Zweitbeklagten die Klägerin 1/3 und. Zweitbeklagte 2/3 des Schadens zu tragen haben, im Verhältnis zu dem Erst -beklagten die Klägerin 1/4 und der Erstbeklagte 3/4» Bie' Schadensabwägung ist insofern von Rechtsirrtum beeinflußt, als das Berufungsgericht auf seiten der Klägerin und des Erstbeklagten außer der von diesen zu vertretenden Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges bzw. Ohne zu der Gegenforderung, mit der aufgerechnet worden ist, Feststellungen getroffen zu haben, hat das Berufungsgericht über den Grund der Klageforderung vorab entschieden und im Hinblick darauf, daß jedenfalls auch bei Berücksichtigung der Gegenforderung ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden verbleibe, die Entscheidung über sie dem Nachverfahren Vorbehalten.

Zitierte Normen: § 13 StVO § 823 BGB § 139 ZPO § 831 BGB § 13 StVO § 17 StVG § 831 BGB § 17 StVG § 97 ZPO
StraßenbahnErstbeklagtenStraßenbahnzugBerufungsgerichtLastzugKreuzungZweitbeklagtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2350 076
VI ZK 130/56
Verkünde t am 28. Mai 1957 Romacker, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
d es. Trans Portunternehmers Gus tav
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2. des Kraftfahrers Fritz QH^in EflHHHHh
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof-Br,
 gegen
vertreten traßeH,
die &■■■■■ VflBBBgesellschaft AG durch ihren Vorstand, in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Buridesrichter Br. Engels, Martin, Hanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 1. März 1956 wird zurückgewieseno
 Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt *
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
In Duisburg-Meiderich kam es am 22. Februar 1951 gegen 21.20 Uhr auf der Kreuzung der BahnhofStraße mit der Bronkhorststraße zu einem Zusammenstoß zwischen einem Stras senbahnzug der Klägerin, der aus dem Triebwagen und einem Anhänger bestand, und einem aus dem Motorwagen und einem Anhänger bestehenden Lastzug des Erstbeklagten, der von dem Zweitbeklagten gelenkt wurde. Der Straßenbahnzug befuhr die Bahnhofstraße in nord-südlicher Richtung, der Lastzug die Bronkhorststraße von Osten nach Westen. Die Bahnhofstraße ist gegenüber der Bronkhorststraße als bevorrechtigt gekennzeichnet. Sie macht, von der Kreuzung aus nach Horden gesehen, eine von rechts kommende Biegung, die den Einblick in die Straße von der Kreuzung aus begrenzt. Der Zusammenstoß geschah in der Weise, daß der Motorwagen des bremsenden Straßenbahnzuges auf den Anhänger des fahrenden Lastzuges auffuhr und hierbei aus den Straßenbahnschienen um 90 0 nach rechts in die Bronkhorststraße mitgerissen wurde. Der Motorwagen der Straßenbahn wurde stark beschädigt, an dem Anhänger des Lastzuges traten leichtere Schäden ein.
Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihres auf 12.232 DM bezifferten Sachschadens verlangt. Sie hat behauptet, der Lastzug sei mit hoher Geschwindigkeit aus der Bronkhorststraße hervorgekommen und Uber die Kreuzung gefahren, obwohl sich der Straßenbahnzug für den Zweitbeklagten erkennbar bereits der Kreuzung genähert habe; der Straßenbahnfahrer habe etwa 20 m vor der Bronkhorststraße den Lastzug von links kommen sehen und sofort gebremst; Die Klägerin ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe das Vor fahrtrecht verletzt, das dem Fahrer des Straßenbahnzuges zugestanden habe.
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Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen» als der Zweitbeklagte die BahnhofStraße erreicht habe» sei der Straßenbahnzug für ihn noch nicht sichtbar gewesen; er sei darauf mit Schrittgeschwindigkeit Uber die Kreuzung gefahren. Der Straßenbahnzug sei mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 40 km/st herangekommen und zu spät gebremst worden. Die Beklagten vertreten die Auffassung» der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen.
Hilfsweise haben die Beklagten wegen des an dem Last-zuganhänger entstandenen Schadens mit einem Gegenanspruch von 1200 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat, die weitergehende Berufung
 der Klägerin zurückweisend, den Klageanspruch gegenüber dem
 Erstbeklagten zu 3/4 und gegenüber dem Zweitbeklagten zu
2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
*
Mit der Eevision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
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1. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Es hat als erwiesen angesehen, daß.der Straßenbahnzug bereits aus der Straßenkurve der Bahnhofstraße nördlich der Straßenkreuzung herausgawesen ist und sich von hier a^us auf die Kreuzung zubewegt hat, als der Lastzug in die Kreuzungs-
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wir
 fläche eingefahren ist« Der Straßenbahnzug ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts für den aus der Bronkhorststraße hervorkommenden Zweitbeklagten spätestens in Höhe der Fluchtlinie des Fahrradweges erkennbar gewesen, der sich auf der östlichen Seite der Fahrbahn der Bahnhofstraße entlangzieht. Die Sichtweite, bei der hier ein heran-kommender Straßenbahnwagen erkennbar ist, beträgt festgestelltermaßen 103 m. Von hier aus bis zur Anstoßstelle auf dem westlichen Schienengleis hat noch eine Entfernung von
 etwa 6,70 m bestanden.
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2. Bei diesen Feststellungen ist die Rüge der Revision unbegründet, daß es das Berufungsgericht an einer klaren Angabe des für erwiesen erachteten Sachverhalts habe fehlen lassen. Entgegen der Meinung der Revision, die den Zusammenhang der Urteilsausführungen-außer acht läßt, hat das Be-
»
rufangsgericht insbesondere keineswegs offengelassen, ob sich der Straßenbahnzug im Blickfeld des Zweitbeklagten befunden hat, als dieser mit dem Überqueren der Kreuzung begann.
3« Der Revision ist zuzugeben, daß die Beweiswürdi-gung des Berufungsgerichts, die von der Revision als äußerst kursorisch bezeichnet wird, nicht sehr ausführlich gehalten ist. Indessen hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, welche Wertung-es den vom Landgericht erhobenen Beweisen hat zuteil werden lassen und wie es zu seinen Feststellungen gekommen ist. Wenn es hierbei nicht auf jedes einzelne Beweismittel und Parteivorbringen - so etwa die von den Beklagten angestellten Geschwindigkeitsund Entfernungsberechnungen und die Sachdarstellung des Erstbeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung - näher eingegangen ist und sich mit ihnen ausdrücklich auseinandergesetzt hat, so ist dies unschädlich; für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es einer solchen
 
ins einzelne gehenden Ausführlichkeit nicht, wenn sich nur ergibt, daß eine saehentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]}. Sie ist hier ersichtlich nicht unterblieben.
4. Entscheidendes Gewicht hat das Berufungsgericht auf die Aussage der Zeugen	und	gelegt.
Es hat betont, daß den Feststellungen, die es auf Grund ihrer Bekundungen getroffen hat, die Aussage des Zeugen Or-nicht entgegenstehe; dieser Zeuge habe nämlich die Straßenbahn lediglich nicht wahrgenommen, also möglicherweise infolge Unachtsamkeit oder Ablenkung nicht bemerkt. Die Revision vertritt hierzu die Ansicht, das Berufungsgericht habe nicht unterlassen dürfen, den Zeugen OHHH^u befragen, ob wirklich die Möglichkeit bestanden habe, daß er infolge Unaufmerksamkeit oder Ablenkung die Straßenbahn nicht sofort bemerkt hat. Die Revision kann hiermit jedoch nicht durchdringen. In der Erwägung des Berufungsgerichts liegt nicht, wie sie meint, eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die unzulässig gewesen wäre, sondern der Ausdruck der in das freie tatrichterliche Ermessen gestellten Beurteilung, welchen Bekundungen die größere Zuverlässigkeit und Beweiskraft innewohnen. Ohne Rechtsverstoß konnte sich das Beru=-fungsgericht bei vergleichender Betrachtung der Zeugenaussagen durch das für. überzeugt halten,was die Zeugen JflHH und LaflHHHP nach ihren Bekundungen positiv beobachtet haben.
3. Bas Berufungsgericht hat die Angaben dieser Zeugen durch das Sachverständigengutachten des Ingenieurs und Reichsbahnamtmanns i.R. Rüster mit der eingehenden phyBika-lisch-technischen Auswertung der Unfallumstände und insbesondere der von dem Straßenbahnzug hinterlassenen Bremsspur bestätigt gefunden. Warum es diesem Gutachten vor dem des
 
zunächst gehörten Sachverständigen Alex den Vorzug gegeben hat, der als Polizeioberkommissar ohne das BUstzeug wissenschaftlicher Erkenntnisse und Hegeln an die Deutung des Unfalls herangetreten ist, hat das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, zwar nicht näher dargelegt, ist aber bei dem Charakter der Gutachten auch ohne weitere Begründung hinreichend deutlich.
6.	Die Revision ist der Ansicht, die Aussage des Zeugen LaBHHHi stehe den Ergebnissen, die das Berufungsgericht ihnen entnommen hat, entgegen und widerlege sie geradezu. Die hierin liegende Büge einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Beweiswürdigung ist nicht begründet.
Der Zeuge hat nach seiner Bekundung auf dem Bürgersteig an der südwestlichen Ecke der Straßenkreuzung gestanden und die Straßenbahn kommen sehen, als sich der Lastzug in langsamer Fahrt der BahnhofStraße so weit genähert hatte, daß er mit der Spitze etwa in Höhe der Laterne an der nordöstlichen Ecke der Straßenkreuzung war - nach den Lichtbildern, die als Anlage des Gutachtens Alex Gegenstand der Beruf ungs verband lung gewesen sind, ungefähr in Höhe der Fluchtlinie des Zaunes am östlichen Rande der BahnhofStraße 3>80 m hinter der Fluchtlinie des Radweges. Die Straßenbahn war zu dieser Zeit mit ihrer Spitze etwa 10 m jenseits der dritten Laterne der Bahnhofstraße vor der Kreuzung. Der Lastzug fuhr zunächst langsam weiter; als er mit der Spitze zwischen die westlichen Straßenbahnschienen gelangt war, schaltete der Fahrer jedoch um und beschleunigte die Fahrt. In diesem Augenblick war die Straßenbahn etwa bis in die Höhe der zweiten Laterne gekommen»
Inwiefern sich mit dieser Darstellung des Zeugen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ver-
trügen, ist unerfindlich. Die Revision übersieht bei der von ihr vorgenommenen Wertung, daß das Berufungsgericht entsehei-' dend auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Zweitbeklagte die Fluchtlinie des Radweges erreichte. Die Revision, die den Stand der Dinge bei Ankunft der Spitze des Bastzuges in Höhe der Laterne an der Kreuzung betrachtet, läßt unberücksichtigt, daß der Lastzug inzwischen um die Strecke von der Laterne bis zur Fluchtlinie des Radweges und weiterhin um das Stück Weges vorgerückt war, das dem Abstand von der Spitze des Motorwagens bis zu dem Führersitz des Zweitbeklagten entspricht. Während*der Zeit dieser in langsamer Fahrt durchgeführten Bewegung war aber auch die Straßenbahn näher an die Kreuzung herangekommen. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Feststellung, daß für den Zweitbeklagten der Straßenbahnzug spätestens in Höhe der Fluchtlinie des Radweges erkennbar gewesen ist, durchaus nicht mit den Bekundungen des Zeugen LaMBHHB Widerspruch gesetzt«
7.	Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Sachlage angenommen, daß der Führer des Stras-senbahnzuges nach § 13 StVO die Vorfahrt vor dem Lastzug hatte und daß der Zweitbeklagte sein Var fahrt recht schuldhaft verletzt hat. Auch wenn der Zweitbeklagte den herannahenden Straßenbahnzug erst in Höhe der Fluchtlinie des Radweges bemerken konnte, mußte er ihm die Vorfahrt gewähren. Wird ein auf der bevorrechtigten Straße nahendes Fahrzeug erst erkennbar, wenn sich ein aus der nachgeordneten Straße kommendes Fahrzeug bereits auf der Straßenkreuzung befindet, so kann es sich zwar unter besonderen Umständen aus der Grundregel der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr (§ 1 StVO) rechtfertigen, daß dieses vor jenem seine Fahrt fortsetzt (Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1957 VI ZR 88/56) Als hier der Zweitbeklagte in Höhe der Fluchtlinie des Rad-
weges die herannahende Straßenbahn erkennen konnte, war der Lastzug mit seiner Spitze aber nicht schon so weit auf die Straßenkreuzung vorgedrungen, daß der ’Zweitbeklagte hätte weiterfahren dürfen. Die Pflicht zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gebot eine solche Umsicht und Fahrweise, daß es dem Zweitbeklagten nicht entging, wenn eine Straßenbahn in Höhe der Fluchtlinie des Radweges in sein Blickfeld kam, und daß er den Lastzug noch rechtzeitig vor ihr anhalten konnte und anhielt« Diese Sorgfalt hat er außer acht gelassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten aus § 823 Abs 1 und 2 BGB bejaht.
8.	Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung des Erstbeklagten nach § 831 BGB für begründet gehalten. Die Revision rügt es als einen Verstoß gegen § 139 ZPO, daß nicht dem Erstbeklagten nahegelegt worden ist, die angekündigten weiteren Behauptungen zu dem Entlastungsbeweis aus § 831 Abs 1 Satz 2 BGB vorzubringen und Beweise anzutreten. Die Rüge kann schon darum keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht angegeben hat, was der Erstbeklagte auf die Frage des Gerichts weiter vorgebracht und welche Beweise er angetreten haben würde (SS JW 1931, 1795; Baumbach ZPO 24. Aufl § 139 Anm 1 B; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 139 Anm I 2; Wieczorek ZPO § 139 Anm D III b).
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß dem Erstbeklagten "angelastet" worden sei, trotz Teilnahme an der Fahrt des Lastzuges auf das Verhalten des Zweitbeklagten beim Überqueren der Kreuzung keine Obacht gegeben zu haben, verkennt sie, daß das Berufungsgericht mit den von der Revision angegriffenen Erwägungen nur weiter verneint hat, daß dem Erstbeklagten der vorerwähnte Entlastungsbeweis zugute komme. Dagegen hat es dem Erstbeklagten kein anderes Verschulden
 angerechnet als allein das nach § 831 BGB vermutete Auswahlverschulden. Durch die angegriffenen Erwägungen ist der Erstbeklagte daher nicht beschwert.
9» Die Voraussetzungen für eine Schadenshaftung hat das Berufungsgericht auch auf seiten der Klägerin bejaht. Allerdings hat es nicht festzustellen vermocht, ob der die Straßenkreuzung überquerende Lastzug in seiner .verkehrswidrigen Fahrweise für den Straßenbahnführer so rechtzeitig erkennbar gewesen ist, daß noch ein Anhalten des Straßenbahnzuges vor dem Lastzug möglich gewesen wäre. Ein Verschulden des Straßenbahnführers hat es daher nicht für erwiesen gehalten. Doch hat es auch nicht für dargetän erachtet, daß der Unfall ein für die Klägerin*unabwendbares Ereignis im Sinne des § 2 SHaft-pflG gewesen ist. Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Klägerin daher sowohl nach § 1 SHaftpflG als auch nach § 831 BGB - Entlastungsbeweis war nicht angetreten - als begründet angesehen,
 Die Revision greift die Verneinung einer Schuld des Straüenbahnführers an, indem sie davon ausgeht, daß der Lastzug zu demindest bereits die ostwärts liegenden Straßenbahnschienen erreicht habe, als die Straßenbahn in das Blickfeld des Zweitbeklagten gekommen sei. Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Vielmehr hat es festgestellt, daß der Zweitbeklagte die Straßenbahn spätestens in Höhe der Fluchtlinie des Radweges hat erkennen können. Nach dem Sinnzusammenhang hat es zugunsten des Zweitbeklagten bei der Frage nach seiner Schuld die Möglichkeit unterstellt, daß die Straßenbahn erst in diesem Augenblick aus der Kurve auf der Bahnhofstraße herausgekommen und .daher noch bis zu 103 m entfernt gewesen sein kann. Bei der Frage nach der Schuld des Straßenbahnführers war es aber Sache der Beklagten, den Beweis dafür zu führen, daß der Straßenbahnzug
 noch weit genug entfernt gewesen äst, um vor der Straßenkreuzung angehalten v/erden zu können, als der Straßenbahnführer erkennen konnte und erkennen mußte, daß ihm der Lastzugführer die Vorfahrt nicht gewähren würde (BGH LM Nr 3 zu § 13 StVO = VRS 4, 223; VPJS 5, 87 = VersR 1953, 66; VHS 7, 38 = VersR 1954, 367; VersR 1956, 433 = BAR 1956, 328)* Baß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als geführt angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden»
10. Bei der 3chadensverteilung, die das Berufungsgericht in Anwendung des § 17 Abs 2 StVG vorgenommen hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß im Verhältnis der Klägerin zu dem Zweitbeklagten die Klägerin 1/3 und. der. Zweitbeklagte 2/3 des Schadens zu tragen haben, im Verhältnis zu dem Erst -beklagten die Klägerin 1/4 und der Erstbeklagte 3/4» Bie' Schadensabwägung ist insofern von Rechtsirrtum beeinflußt, als das Berufungsgericht auf seiten der Klägerin und des Erstbeklagten außer der von diesen zu vertretenden Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges bzw. des Lastzuges auch das nach § 831 BGB vermutete Auswahlverschulden berücksichtigt hat. Bies ist darum fehlerhaft, weil die Vermutung des § 831 BGB nur für die Prüfung der Präge gilt, ob überhaupt eine Haftung des Geschäftsherrn dem Grunde nach besteht, während es bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG losgelöst von der rechtlichen Beurteilung der auf beiden Seiten in Betracht kommenden rechtlichen Haftungsgrundlagen allein auf die feststehenden konkreten Unfallursachen ankommt (BGH LM Nr 10 zu § 17 StVG = NJ\7 1957, 99 = VRS 12, 17 = VersR 1956, 732). Baß bei der Schadensabwägung im Verhältnis der Klägerin zu dem Zweitbeklagten das vermutete Auswahlverschulden der Klägerin zu ihren Lasten eingeworfen worden ist, beschwert . aber nicht den Zweitbeklagten, sondern nur die Klägerin; diese hat keine Revision eingelegt« Was das Verhältnis der Klägerin zu dem Erstbeklagten betrifft, so hat das Berufungs-
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gericht bei der Schadensabwägung auf beiden Seiten den gleichen Fehler begangen; es sind gleiche Gewichte, die auf beiden Seiten zusätzlich auf die Waagschale gelegt worden sind. Durch diesen Fehler'der Schadensabwägung ist daher auch der Erstbeklagte im Ergebnis nicht beschwert.
11. Ohne zu der Gegenforderung, mit der aufgerechnet worden ist, Feststellungen getroffen zu haben, hat das Berufungsgericht über den Grund der Klageforderung vorab entschieden und im Hinblick darauf, daß jedenfalls auch bei Berücksichtigung der Gegenforderung ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden verbleibe, die Entscheidung über sie dem Nachverfahren Vorbehalten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHZ 11, 63)- Einwendungen hiergegen werden von der Revision auch nicht erhoben.
. Die Revision war hiernach mit der .Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Heiß
 Hanebeck
Engels
 Dr.Hauß
 Martin