Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 130/15
vom 19.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR130.15.0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 5. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zu dem Termin vom 19. April 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
1 Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsacheninstanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zu demutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 -VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren er-
langt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 -II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).
Galke
Stöhr
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.11.2013 - 4 O 416/11 D-OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 161/13
Oehler