Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz am 16. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klage hat insoweit aber im Ergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls angenommen werden muß, daß der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über solche vorübergehende Schmerzzustände in den Eingriff eingewilligt hätte. Im übrigen sind die Verfahrensrügen und rechtlichen Bedenken der Revision gegen das angefochtene Urteil unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF YOR, l.?v,8,6 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Udo H Straße 57, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. - gegen den Arzt Dr. med. Raimund W traße 10, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dres. und fl WII 2 2? Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz am 16. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 1986 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 58.103,- DM Ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, der Kläger könne seine Ansprüche schon deswegen nicht auf unterlassene ärztliche Aufklärung über das Risiko eines vorübergehenden Auftretens von Intercostalneuralgien stützen, weil sich dieses Risiko nicht verwirklicht habe, ist zweifelhaft. Die Klage hat insoweit aber im Ergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls angenommen werden muß, daß der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über solche vorübergehende Schmerzzustände in den Eingriff eingewilligt hätte. 3 Im übrigen sind die Verfahrensrügen und rechtlichen Bedenken der Revision gegen das angefochtene Urteil unbegründet. Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr. Schmitz