Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Mit den Drainagearbeiten, die zur Verlegung der Gasleitungen in einem wasserfreien Rohrgraben erforderlich waren, beauftragte die Preussag die beklagte Firma H.Die Arbeitsteilung zwischen beiden Firmen erforderte es, daß zunächst die Leute der Beklagten mit Hilfe einer Fräse das Erdreich aufzugraben hatten, um die Drainage zu dem Abpumpen des Wassers zu verlegen. Er hatte sich vor dem Einsatz der Fräse wegen der Gefahr der Beschädigung etwaiger Fremdleitungen mit dem Angestellten 0.der früheren Zweitbeklagten, der Firma S., abzustimmen, die auch im Besitz der entsprechenden Lagepläne war. habe sich vor dem Einsetzen der Fräse an Ort und Stelle mit dem Angestellten 0, der Firma S. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Inhaber der Beklagten hätte sicherstellen müssen,daß seine Angestellten sich die Informationen bei der Firma S. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte wegen Verletzung ihrer Ver- 1. Tiefbauunternehmer wie die Beklagte, die im Bereich der ihnen übertragenen Arbeiten mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen zu rechnen haben, müssen sich wegen der unverhältnismäßig großen Folgen, die durch die Beschädigung solcher Leitungen entstehen können, besonders sorgfältig und gewissenhaft über deren Lage vergewissern. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 = NJW 1971, 1313 m.w.Nachw.). Eine solche Delegation ist zwar grundsätzlich zulässig; es verbleiben dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen aber stets eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Umfang und Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls richten, wobei dann allerdings die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden führen muß (BGH,Urt.v.7. Sie hatte dies der Preussag gegenüber übernommen, und das war auch die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beklagten. Vereinbart war nämlich zwischen den beiden Subunternehmern der Preussag, daß der Angestellte D.der Beklagten vor Ort mit dem Fräsen erst anfangen durfte, wenn der Angestellte 0.der Firma S. Das hatte der Inhaber der Beklagten dem D. auch so gesagt, und die Anweisung an diesen, wie er sich mit den Leuten der Firma S. Das Berufungsgericht hat jedoch darin Recht, daß diese Anweisungen nicht ausreichten, um die bei der Beklagten verbliebenen eigenen Kontroll- und Sicherungspflichten zur Vermeidung einer Beschädigung von Versorgungsleitungen zu erfüllen. Die Beklagte mußte aber sicherstellen, daß es an Ort und Stelle bei der Abstimmung darüber, ob der Angestellte 0.der Firma S. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß eine irrtümliche Freigabe der Strecke, in der die Leitung lag, oder ein Mißverständnis der Erklärungen von 0.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 129/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. November 1982 Walz Justizhauptsekret als UrkundsDeamter der Geschiftsstelie der Firma Heinrich Hinterm f Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.l und gegen die G ■■■■•- Konzern-Allgemeine Versicherungs-Aktienge Seilschaft, Harfli^^HI^IHI Weg HanflHi S> vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner Gi und Curt Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.l 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen,Dr. Kullmann, Dr.Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 1981 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand Die PflHHi AG, die Ferngasleitungen zu bauen hatte, beauftragte die frühere Zweitbeklagte, die Fa. S., mit der Herstellung des dafür erforderlichen Rohrgrabens. Ihr oblag nach dem Vertrag auch das "Suchen, Freilegen und Sichern von Fremdleitungen und -anlagen". Mit den Drainagearbeiten, die zur Verlegung der Gasleitungen in einem wasserfreien Rohrgraben erforderlich waren, beauftragte die Preussag die beklagte Firma H. Die Arbeitsteilung zwischen beiden Firmen erforderte es, daß zunächst die Leute der Beklagten mit Hilfe einer Fräse das Erdreich aufzugraben hatten, um die Drainage zu dem Abpumpen des Wassers zu verlegen. Die Leitung dieser Arbeiten an der Baustelle hatte der Angestellte D. der Beklagten. Er hatte sich vor dem Einsatz der Fräse wegen der Gefahr der Beschädigung etwaiger Fremdleitungen mit dem Angestellten 0. der früheren Zweitbeklagten, der Firma S., abzustimmen, die auch im Besitz der entsprechenden Lagepläne war. Am 17. November 1977 erfaßte die Fräse der Beklagten bei Ausführung der genannten Arbeiten eine Erdölleitung der bei der Klägerin versicherten "HarB^ ■■■HB Erdölleitungs-GmbH" und beschädigte sie. Die Klägerin hat sowohl gegen die jetzige Beklagte als auch gegen die frühere Zweitbeklagte, die Firma S., die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche, die sie auf 81.069,43 DM beziffert, geltend gemacht. Die Beklagte bestreitet ihre Verantwortung für den Schaden. Sie behauptet, ihr Angestellter D. habe sich vor dem Einsetzen der Fräse an Ort und Stelle mit dem Angestellten 0, der Firma S. abgestimmt, der eine etwa 500 m lange Strecke ausdrücklich zu dem Fräsen freigegeben habe. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der gegen die Firma S. gerichteten Klage ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält eine Haftung der Beklagten aufgrund eines Organisationsverschuldens ihres Inhabers nach § 823 Abs. 1 BGB für gegeben. Dazu führt es im wesentlichen aus: Der Unternehmer, der Tiefbauarbeiten in einem Gelände ausführe, in dem Fremdleitungen lägen, habe hohe Sorgfaltspflichten. Übertrage er diese auf Angestellte, bedürfe es einer unmißverständlichen, auch im einzelnen deutlichen Anweisung, wie sie sich über den Verlauf etwaiger Fremdleitungen zu unterrichten hätten. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Der auf der Baustelle eingesetzte D. sei nur angewiesen worden, mit dem Fräsen erst nach Verbindungsaufnahme mit dem Angestellten 0. der Firma S. zu beginnen. Es sei aber nicht festgelegt worden, wie diese Abstimmung aus-sehen solle. So sei offen geblieben, ob er sich von 0. die Lage der Fremdleitungen an Hand der Pläne erklären lassen mußte, ob er die Strecke mit 0. gemeinsam abzugehen hatte und unter welchen Umständen er die Strecke als freigegeben ansehen durfte. Der Inhaber der Beklagten hätte sicherstellen müssen,daß seine Angestellten sich die Informationen bei der Firma S. in einer Weise beschafften, die Mißverständnisse ausschloß. Der Schaden sei eingetreten, weil das versäumt worden sei. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte wegen Verletzung ihrer Ver- kehrssicherungspflichten der Klägerin auf Ersatz des ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schadens haftet (§§ 823 Abs. 1 BGB, 67 WG). 1. Tiefbauunternehmer wie die Beklagte, die im Bereich der ihnen übertragenen Arbeiten mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen zu rechnen haben, müssen sich wegen der unverhältnismäßig großen Folgen, die durch die Beschädigung solcher Leitungen entstehen können, besonders sorgfältig und gewissenhaft über deren Lage vergewissern. Wollen sie das einem örtlichen Bauleiter überlassen, bedarf es klarer, unmißverständlicher Anweisungen an ihn, wann und wie er sich von Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen an Hand zuverlässiger Unterlagen Kenntnis zu verschaffen hat (BGH,Urt.v.20. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 = NJW 1971, 1313 m.w.Nachw.). Diese Sorgfaltspflichten können nicht entfallen, wenn ein Tiefbauunternehmer seine Verkehrssicherungspflichten und damit seine Verantwortlichkeit für die Abwendung möglicher Schäden vertraglich auf einen anderen Unternehmer abwälzen will. Eine solche Delegation ist zwar grundsätzlich zulässig; es verbleiben dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen aber stets eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Umfang und Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls richten, wobei dann allerdings die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden führen muß (BGH,Urt.v.7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - VersR 1976, 62 = NJW 1976, 46, 47; RGRK-Steffen, § 823 Rdn. 132, jeweils m.w.Nachw.). 2. Im Streitfall oblag es zwar der Firma S., vor Beginn der jeweiligen Erdarbeiten an Hand der ihr übergebenen Pläne etwaige Fremdleitungen aufzusuchen, freizulegen und zu sichern. Sie hatte dies der Preussag gegenüber übernommen, und das war auch die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beklagten. Vereinbart war nämlich zwischen den beiden Subunternehmern der Preussag, daß der Angestellte D. der Beklagten vor Ort mit dem Fräsen erst anfangen durfte, wenn der Angestellte 0. der Firma S. die Strecke dafür freigegeben hatte. Das hatte der Inhaber der Beklagten dem D. auch so gesagt, und die Anweisung an diesen, wie er sich mit den Leuten der Firma S. abzustimmen hatte, war klar genug, um an Ort und Stelle damit praktisch arbeiten zu können. Das Berufungsgericht hat jedoch darin Recht, daß diese Anweisungen nicht ausreichten, um die bei der Beklagten verbliebenen eigenen Kontroll- und Sicherungspflichten zur Vermeidung einer Beschädigung von Versorgungsleitungen zu erfüllen. Sicher mußte die Beklagte D. nicht etwa damit beauftragen, sich seinerseits die Pläne über die Lage von Versorgungsleitungen aushändigen zu lassen, sich selbst auf die Suche von Leitungen zu begeben und deren Lage ggf. zu markieren. Gerade das hatte ja die Firma S. übernommen, und deren Zuverlässigkeit und Eignung zur Übernahme dieser Aufgabe ist von keiner Seite bezweifelt worden. Die Beklagte mußte aber sicherstellen, daß es an Ort und Stelle bei der Abstimmung darüber, ob der Angestellte 0. der Firma S. die zu fräsende Strecke auf etwaige Fremdleitungen untersucht hatte, keine Mißverständnisse geben konnte. Die bloße mündliche Erklärung von 0. beim Treffen mit D., die Strecke sei frei, bot keine ausreichende Gewähr dafür, daß 0. das Gelände vorher an Hand von Plänen und mittels einer Begehung tatsächlich untersucht hatte, und schloß die Möglichkeit von Mißverständnissen über die Freigabe nicht aus. Ihre gesteigerte Sorgfaltspflicht hätte es der Beklagten daher geboten, D. anzuweisen, sich in geeigneter Weise vor dem Fräsen darüber zu vergewissern, ob und wie 0. nach etwaigen Leitungen geforscht hatte. Das hätte etwa dadurch geschehen können, daß er sich von 0. die Lagepläne zeigen ließ (ohne diese selbst noch eingehend studieren zu müssen), oder mit ihm die zu bearbeitende Strecke abschritt. Das war das Mindestmaß an Kontrolle, das auf seiten der Beklagten noch auszuüben war, nachdem sie ihre Verkehrssicherungspflichten an die Firma S. delegiert hatte. 3. Das Unterlassen solcher Anweisungen an ihren Angestellten D. stellte ein eigenes Organisationsverschulden der Beklagten dar, durch das sie ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Eigentümerin der beschädigten Leitung verletzt hat. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß eine irrtümliche Freigabe der Strecke, in der die Leitung lag, oder ein Mißverständnis der Erklärungen von 0. an Ort und Stelle über die Freigabe hätten ausgeschlossen werden können, wenn die Beklagte ihren dargelegten Verpflichtungen, die sie hätte erkennen können, nachgekonunen wäre. Die Beklagte hat deshalb für die bei ihren Fräsarbeiten verursachten Schäden an der Erdölleitung einzustehen. Scheffen Dr. Hiddemann Dr.Ankermann Dr. Lepa Dr. Kulimann