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BGH · Vf ZK 129/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vf ZK 129/69

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Der Kläger behauptet, P^HH» dem er durch Lichthupsignal seine Uberholabsicht angezeigt gehabt habe, sei etwa 40 Meter vor ihm plötzlich auf die Überholspur ausgeschert und habe dabei offenbar die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Der Kläger hat Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Sachund Körperschadens, Verdienstausfalls und Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zu dem Ersatz des unfallbedingten künftigen Schadens verpflichtet seien. Die Beklagten machen sich die Darstellung des Klägers, mit der er sich in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingelassen hatte, zu eigen, daß der Fahrer eines unerkannt entkommenen roten Sportwagens unmittelbar vor ihrem Versicherungsnehmer versucht habe, auf der Bundesautobahn zu wenden. Die Herrschaft über das Fahrzeug habe er aber erst durch den starken Aufprall des Fiat verloren. Das Oberlandeagerloht hat auf die Berufung der Beklagten den eingeklagten materiellen Schaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellung« anspruch im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte stattgegeben. Der Kläger selbst habe die Möglichkeit eingeräumt, daß PBBHV durch den Wendeversuch eines roten Sportwagens zu dem Fahrbahnwechsel gezwungen gewesen sei. Bei dieser Sachlage käme dem Kläger die Beweiserleiohterung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht zur Hilfe. Das Berufungsgericht hat für den festgestellten Sachverhalt auch ohne Rechtsfehler die Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises verneint. Der für ein Verschulden des plötzlich aussoherenden PflHHi möglicherweise sprechende Beweis des ersten Ansoheins ist hier dadurch entkräftet, daß dieser dureh das Wendemanöver jenes Sportwagens dazu veranlaßt worden sein kann. Wie sich aus den beigezogenen Strafakten, und zwar sowohl aus der Bekundung des Klägers als auch mittelbar aus den Bekundungen des Zeugen der Ehefrau des Klägers, des Kriminalobermeisters und des Polizeibeamten Kr^pP, die alle entsprechende Äußerungen des Klägers gehört haben, ergibt, hat sich der Kläger unmittelbar nach dem Unfall mehrfach dahin geäußert, ein roter Triumph-Wagen sei schuld an dem Unfall, weil er versucht habe zu wenden; er, der Kläger, habe die von rechts einfallenden Scheinwerfer gesehen; der Fahrer des Sportwagens (mit einem Zollkennzeichen) habe noch zurückgesetzt, in das Fahrzeug des Klägers geschaut und sei dann verschwunden. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Unfallschilderung des Klägers, die sich entgegen jeder natürlichen ersten Reaktion eines Verunglückten nicht gegen den plötzlich Ausscherenden, sondern gegen einen Britten richtete, als eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit des Unfallablaufes gewertet. 2. Zu Unrecht meint die Revision, der Unfall stelle sich für den Kläger als ein unabwendbares Ereignis dar, weil die von ihm innegehaltene Geschwindigkeit von 140 km/h für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Ohne Reohtsfehler hat das Berufungsgericht aus der Nichtaufklärbarkeit des Unfallverlaufs gefolgert, daß der Kläger den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht erbracht hat.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 315c StGB § 7 StVG
UnfallBerufungsgerichtMeterÜberholspurplötzlichFahrzeugKlägerrotRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<6
IM NAMEN DES VOLKES
Vf ZK 129/69
URTEIL	Verkündet am
8. Januar 1971 Kriegl Justizhauptsekretär
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Werbekaufmanns (Taunus), Hl
 Karl-Heinz
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
1. die FflHHMVflBHHHMBBH^ktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden PflHHHI GflB zu Ci
2. die A| las sung F( sitzenden Alfred Hl
 Aktiengesellschaft, Zweigniedervertreten durch den Vorstandsvor-
,	mb»	*	n
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 kj
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend,
 Dunz und Scheffen
 für R e c ht erkannt s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main vom 25. April 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 29- Januar 1966 gegen 19*00 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Fiat 2300 (Turin) auf der Bundesautobahn Wiesbaden - Frankfurt/Main mit einer Geschwindigkeit von HO km/h auf der Überholspur. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet. In einer langgestreckten Linkskurve mit einer Sichtweite von 110 m fuhr er auf den Personenkraftwagen Renault Dauphine des Arbeiters PHHfe auf, der bei den Beklagten haftpflichtversichert war. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. PflHHVt der allein fuhr, verstarb kurz nach dem Unfall. Der Kläger, seine Ehefrau und eines der beiden mitfahrenden Kinder wurden verletzt.
Der Kläger behauptet, P^HH» dem er durch Lichthupsignal seine Uberholabsicht angezeigt gehabt habe, sei etwa 40 Meter vor ihm plötzlich auf die Überholspur ausgeschert und habe dabei offenbar die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Er sei an der Bordsteinkante des Mittelstreifens etwa acht Meter entlanggerutscht, auf Buschwerk geprallt und von dort auf die Überholspur zurückgeschleudert worden. Hier habe sein - des Klägers - Fahrzeug trotz Notbremsung den Renault Dauphine erfaßt.
Der Kläger hat Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Sachund Körperschadens, Verdienstausfalls und Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zu dem Ersatz des unfallbedingten künftigen Schadens verpflichtet seien.
Die Beklagten machen sich die Darstellung des Klägers, mit der er sich in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingelassen hatte, zu eigen, daß der Fahrer eines unerkannt entkommenen roten Sportwagens unmittelbar vor ihrem Versicherungsnehmer versucht habe, auf der Bundesautobahn zu wenden. Dadurch sei ihr Versicherungsnehmer zu dem Ausweichen auf die Überholspur gezwungen worden. Die Herrschaft über das Fahrzeug habe er aber erst durch den starken Aufprall des Fiat verloren.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandeagerloht hat auf die Berufung der Beklagten den eingeklagten materiellen Schaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellung« anspruch im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte
 stattgegeben. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfange weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht erachtet ein schuldhaftes Verhalten PHNHHInicht für bewiesen, weil der Unfallablauf ungeklärt sei. Es sei ungewiß, auf welche Entfernung der Kläger das Fahrzeug FflHH bemerkt habe, ob PMHHMin einem Abstand von nur 40 Metern auf die Überholspur ausgebogen sei und welches Ereignis (das Ausscheren oder der Aufprall des Klägers) die unmittelbare Unfallursache gewesen sei. Zudem sei die Ausgangsursache des Geschehens ungewiß.
Der Kläger selbst habe die Möglichkeit eingeräumt, daß PBBHV durch den Wendeversuch eines roten Sportwagens zu dem Fahrbahnwechsel gezwungen gewesen sei. Dann aber könne PflHHBinioht als Verschulden angelastet werden, daß er sein Fahrzeug vor dem Sportwagen nicht mehr zu dem Stehen gebracht habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß sein Vordermann nicht wenden werde. Bei dieser Sachlage käme dem Kläger die Beweiserleiohterung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht zur Hilfe.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision
 stand•
1. Die Revision meint, selbst wenn ein roter Sportwagen die Fahrbahn PMHHV blockiert habe, hätte PfllHHIfc wäre er
 auf Sicht gefahren, noch rechtzeitig anhalten können. Diese Rüge greift nicht durch.
Zwar ist ein Kraftfahrer nach § 9 Abs. 1 StVO verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen und das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten. Das gilt auch für den Verkehr auf Autobahnen (VGS BGHZ 35, 400 = BGHSt 16, 145). Er muß sich daher auch beim Fahren auf der Autobahn darauf einstellen, daß plötzlich vor ihm im Dunkeln ein Kraftfahrzeug steht, gleich ob dies auf einem Unfall beruht oder auf einem verbotenen Fahrmanöver (vgl. BGH Urt. v. 17. November 1964 - VI ZR 188/63 -VersR 1965, 88). Ein Benutzer der Bundesautobahn braucht jedoch nicht damit zu rechnen, daß ein vor ihm fahrender Kraftfahrer, dessen Schlußlichter er in der Dunkelheit sieht, einen Wendeversuch unternimmt und damit ein streng verbotenes (§ 8 Abs. 7 StVO; § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f StGB) und in hohem Grade leichtfertiges Verhalten zeigt (BGHSt 16, 145, 148,
 155;I BGH VHS 18, 36, 38).
Das Berufungsgericht hat für den festgestellten Sachverhalt auch ohne Rechtsfehler die Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises verneint.
Der für ein Verschulden des plötzlich aussoherenden PflHHi möglicherweise sprechende Beweis des ersten Ansoheins ist hier dadurch entkräftet, daß dieser dureh das Wendemanöver jenes Sportwagens dazu veranlaßt worden sein kann. Letzteres ist nicht, wie die Revision meint, eine von den Beklagten in den Rechtsstreit eingeführte Schutzbehauptung. Vielmehr beruht diese Erwägung des Berufungsgerichts auf eigenen Äußerungen
 
A
des Klägers, die noch in der Klageschrift ihren Niederschlag gefunden haben. Wie sich aus den beigezogenen Strafakten, und zwar sowohl aus der Bekundung des Klägers als auch mittelbar aus den Bekundungen des Zeugen	der	Ehefrau	des
 Klägers, des Kriminalobermeisters	und des Polizeibeamten
 Kr^pP, die alle entsprechende Äußerungen des Klägers gehört haben, ergibt, hat sich der Kläger unmittelbar nach dem Unfall mehrfach dahin geäußert, ein roter Triumph-Wagen sei schuld an dem Unfall, weil er versucht habe zu wenden; er, der Kläger, habe die von rechts einfallenden Scheinwerfer gesehen; der Fahrer des Sportwagens (mit einem Zollkennzeichen) habe noch zurückgesetzt, in das Fahrzeug des Klägers geschaut und sei dann verschwunden. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Unfallschilderung des Klägers, die sich entgegen jeder natürlichen ersten Reaktion eines Verunglückten nicht gegen den plötzlich Ausscherenden, sondern gegen einen Britten richtete, als eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit des Unfallablaufes gewertet. Bamit entfällt für den Kläger der Beweis des ersten Anscheins (BGHZ 8, 239, 240).
Bas Berufungsgericht hat daher rechtsirrtumsfrei ein Verschulden PPHIBH verneint.
2.	Zu Unrecht meint die Revision, der Unfall stelle sich für den Kläger als ein unabwendbares Ereignis dar, weil die von ihm innegehaltene Geschwindigkeit von 140 km/h für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Ohne Reohtsfehler hat das Berufungsgericht aus der Nichtaufklärbarkeit des Unfallverlaufs gefolgert, daß der Kläger den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht erbracht hat. Dieser Beweis scheitert schon daran, daß nicht festzustellen ist, ob der Kläger nur noch 40 Meter von FflBÜ entfernt war, als dieser nach links aussoherte. Ber vom Kläger behauptete Abstand von
 
40 Metern ist weder durch Zeugen noch durch Unfallspuren bewiesen.
3.	Die Abwägung der beiderseitigen SchadensVerursachung hält sich im Bereich tatrichterlichen Ermessens. Die Revision hat, sieht man von den bereits behandelten und erfolglos gebliebenen Rügen ab, hierzu auch keine Beanstandungen vorgebraoht.
Dr. Weber	Dr.	Bode	Sonnabend
 Dunz	Schaffen
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