Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof.Dr. Nüßgens? Als der Tieflader bei dem Kläger eintraf, stellten die Arbeiter fest, daß eine der Maschinen, nämlich die, die sie zuletzt am hinteren Ende des Tiefladers aufgestellt hatten, umgestürzt war und dabei erheblichen Schoden erlitten hatte. Dazu war es wahrscheinlich gekommen, als der Fahrer kurz vor dem Ziel in Plüderhauscn das Fahrzeug gewendet hatte und dabei mit dem Hinterrad des Tiefladers Uber den Randstein;.—, Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, allerdings nur innerhalb der Haftungsgrenzen des § 35 KVO. Der Kläger hatte begehrt, die unbegrenzte Haftung der Beklagten festzustellen, weil diese nicht nur aus dem Transportvertrag (§29 KVO), sondern auch aus unerlaubter Handlung hafte. Denn nicht der Kläger, sondern die Beklagte habe die unzureichende Befestigung der Maschine zu vertreten, v/eil sie es auf Verlangen des Klägers Übernommen habe, die Maschinen in Ulm durch ihre Leuto aufladen und verstauen zu lassen (§17 Abs* 1 Satz 2 KVO). Sie wendet sich indes gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nur innerhalb dos Rahmens des § 35 KVO, weil sie hinsichtlich ihrer Haftung aus unerlaubter Handlung den ihr nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis für ihre Arbeiter geführt habe. I« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in den §§ 29 ff KVO enthaltene Spezialregelung dor Haftung des Transportunternehmers nicht soweit geht, auch seine Haftung aus unerlaubter Handlung zu verdrängen (BGHZ 32, 194, 203)« Der Unternehmer haftet daher für seine Leuto im Rahmen des § 831 BGB (vgl. Demgemäß hat das Berufungsgericht die von den Beklagten angetretenen Entlastungs- 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Fahrer und der Beifahrer schon seit vielen Jahren für die Beklagte tätig, ohne daß es jemals zu Anständen gekommen war. 2o Dio Revision meint, die Beklagte habe sich, wenn sie ihrer Übcrwachungspflicht habe nachkommen wollen, fortlaufend davon Überzeugen müssen, daß ihre Leute ordnungsgemäß arbeiteten» Das ist dem Grundsatz nach richtig* Jedoch kann bei Beurteilung der Präge, in welcher Art und in welchem Umfang die Überwachung durchzuführen ist, nicht von starren Hegeln ausgegangen werden (Senatsurteil vom 25. Zudem verkennt die Revision, daß es sich hier zwar um die Überwachung von Kraftfahrern gehandelt hat, daß es ober nicht um deren Zuverlässigkeit als Kraftfahrer zu dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer ging, sondern um deren Zuverlässigkeit bei der Befestigung der auf den Tieflader gestellten Maschinen. Die Arbeiter der Beklagten hatten beim Aufladen der später verunglückten Maschine sogleich bemerkt, daß sie diese, obschon sie auf einem eisernen Grundrahmen verschraubt war, auf dom Boden des Tiefladers durch Bauklammcrn und vor allem durch Seile befestigen mußten. Das Berufungsgericht hat von der Beklagten nicht den Nachweis verlangt, daß sie auch hinsichtlich solcher Zwischenfälle konkrete Anweisungen gegeben und auf deren Einhaltung ihre Arbeiter überwacht habe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 129/68 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 27o Januar 1970 Kriegl9 Jus tizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Rudolf in Strickerei Kläger und Revisionskläger9 - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v, gegen die Firma Paul von M Internationale Spedition» Bahnamtl. Rollfuhr-Möheltransporte, Si straße Beklagten und Revisionsbeklagten9 - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr.h.c0 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof.Dr. Nüßgens? Dunz und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3» August 1967? den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 14« August 1967? wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Inhaber einer Strickerei in (bei **atte im Herbst 1964 von der Firma MHin fünf gebrauchte . Großrundstrickmaschinen für 15*000 DM gekauft* Er beauftragte die Beklagte, eine Spedition in sflHIB? fernmündlich, diese Maschinen? jede etwa 700 kg schwer, zu ihr nach PfHHHHH zu transportieren. Die Beklagte schickte am Samstag, den 3* Oktober 1964 einen Tieflader mit drei Leuten (Fahrer der Zugmaschine, Beifahrer und einen weiteren Arbeiter) nach Ulm. Die Arbeiter verluden die Maschinen, indem sie sie mit Stricken und Seilen vorzurrten. Als der Tieflader bei dem Kläger eintraf, stellten die Arbeiter fest, daß eine der Maschinen, nämlich die, die sie zuletzt am hinteren Ende des Tiefladers aufgestellt hatten, umgestürzt war und dabei erheblichen Schoden erlitten hatte. Dazu war es wahrscheinlich gekommen, als der Fahrer kurz vor dem Ziel in Plüderhauscn das Fahrzeug gewendet hatte und dabei mit dem Hinterrad des Tiefladers Uber den Randstein;.—, hatte fahren müssen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Insgesamt beziffert er seinen Schaden (Kosten der Reparatur und Gewinnausfall) auf mindestens 30.000 DM. Auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen hat er Klage erhoben. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, allerdings nur innerhalb der Haftungsgrenzen des § 35 KVO. Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen. Der Kläger hatte begehrt, die unbegrenzte Haftung der Beklagten festzustellen, weil diese nicht nur aus dem Transportvertrag (§29 KVO), sondern auch aus unerlaubter Handlung hafte. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Ziel, die volle Haftung der Beklagten auszusprechen, weiter. y Entseheidungsgründe: Nach der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für die dem Klager entstandenen unmittelbaren Schäden auf Grund des § 28 KVO. Denn nicht der Kläger, sondern die Beklagte habe die unzureichende Befestigung der Maschine zu vertreten, v/eil sie es auf Verlangen des Klägers Übernommen habe, die Maschinen in Ulm durch ihre Leuto aufladen und verstauen zu lassen (§17 Abs* 1 Satz 2 KVO). Hiervon ist im Revisionsrechtszug auszugehen; auch die Revision erhebt gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts, die dem Kläger günstig ist, keine Bedenken. Sie wendet sich indes gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nur innerhalb dos Rahmens des § 35 KVO, weil sie hinsichtlich ihrer Haftung aus unerlaubter Handlung den ihr nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis für ihre Arbeiter geführt habe. Die Revision kann keinen Erfolg haben. I« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in den §§ 29 ff KVO enthaltene Spezialregelung dor Haftung des Transportunternehmers nicht soweit geht, auch seine Haftung aus unerlaubter Handlung zu verdrängen (BGHZ 32, 194, 203)« Der Unternehmer haftet daher für seine Leuto im Rahmen des § 831 BGB (vgl. Endrigkeit, KV-Recht von A-Z, Güterfernverkehr, Haftung des Unternehmers , Erl. 1 zu 2 C II). Demgemäß hat das Berufungsgericht die von den Beklagten angetretenen Entlastungs- beweise erhoben und den Fahrzeugverwalter der Beklagten Anton deren Prokurist Karl SchflB, deren Dis- ponenten Karl ScbflB sowie den SchtfBB 4IB) der die bei den Transporten verwandten Seile verwaltet, vernommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme würdigt das Berufungsgericht dahin, daß die Beklagte sowohl hinsichtlich der Auswahl wie hinsichtlich der Beaufsichtigung der bei dem hier in Rede stehenden Transport tätigen Arbeiter alles getan habe, was von ihr zu demutbarer Weise verlangt werden müsse. II. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht stelle zu milde Anforderungen an den der Beklagten obliegenden Entlastungsbewcis,. Das läßt sich jedoch nicht fcstotellen. Die Prüfung der von der Revision in einzelnen erhobenen Rügen ergibt vielmehr, daß sie im Grunde nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Fahrer und der Beifahrer schon seit vielen Jahren für die Beklagte tätig, ohne daß es jemals zu Anständen gekommen war. Ohne Rechtsfehler hat daher das Berufungsgericht nicht so sehr darauf abgestellt, ob die Beklagte bei der früheren Einstellung der Leute die von ihr im allgemeinen zu fordernde Sorgfalt beobachtet hat, sondern entscheidend darauf, ob sie im Zeitpunkt der Beauftragung der Leute mit der hier in Rede stehenden Fahrt von deren Zuverlässigkeit so überzeugt sein konnte, daß sie ihnen ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht diesen Auftrag erteilen durfte (BGHZ 8, 239, 243). 2o Dio Revision meint, die Beklagte habe sich, wenn sie ihrer Übcrwachungspflicht habe nachkommen wollen, fortlaufend davon Überzeugen müssen, daß ihre Leute ordnungsgemäß arbeiteten» Das ist dem Grundsatz nach richtig* Jedoch kann bei Beurteilung der Präge, in welcher Art und in welchem Umfang die Überwachung durchzuführen ist, nicht von starren Hegeln ausgegangen werden (Senatsurteil vom 25. Januar 1966 - VI ZR 190/64 - VersH 1966, 490). Vielmehr ist stets den besonderen Verhältnissen des einzelnen Palles Rechnung zu tragen (Senatsurteile vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 - VersR 1958, 29 und vom 25. Januar 1966 - VI ZR 154/64 - VersR 1966, 364). Zudem verkennt die Revision, daß es sich hier zwar um die Überwachung von Kraftfahrern gehandelt hat, daß es ober nicht um deren Zuverlässigkeit als Kraftfahrer zu dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer ging, sondern um deren Zuverlässigkeit bei der Befestigung der auf den Tieflader gestellten Maschinen. Die Arbeiter der Beklagten hatten beim Aufladen der später verunglückten Maschine sogleich bemerkt, daß sie diese, obschon sie auf einem eisernen Grundrahmen verschraubt war, auf dom Boden des Tiefladers durch Bauklammcrn und vor allem durch Seile befestigen mußten. Sie haben sich dazu der Seile und Stricke bedient, die ihnen der Werkzeugverwalter der Beklagten, der Zeuge EfliH» übergeben hatte. Offenbar haben die Seile den erheblichen Zentrifugalkräften nicht stand-gehalten, die auf die hohe und 700 kg schwere Maschine cinv/irkten, als der Tieflader eine enge Kurve um die Kirche in Plüderhausen fahren mußte. Das Berufungsgericht hat von der Beklagten nicht den Nachweis verlangt, daß sie auch hinsichtlich solcher Zwischenfälle konkrete Anweisungen gegeben und auf deren Einhaltung ihre Arbeiter überwacht habe. Es hält es vielmehr für ausreichend, daß die Beklagte ihre Fahrer von Spezialtransporten immer wieder darauf hingewiesen habe, sie müßten vor Verladung gut verkeilen und verspannen. Die Einhaltung dieser Weisung habe aie kontrolliert, wenn ihre Leute in Stuttgart, dem Sitz der Beklagten, Vorladungen durchgeführt hätten. Biese Anforderungen des Berufungsgerichts können nicht als zu gering angesehen werden. Sie entsprechen dem, was von einem sorgfältigen Transportunternehmer verlangt werden muß. Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß die Beklagte ihre Stichproben nur in Stuttgart durchgeführt habe, nicht aber auch bei auswärtigen Verladungen, um die es sich im vorliegenden Pall gerade gehandelt habe. Bie Beklagte hatte jedoch keinen Anlaß zu dem Verdacht, daß ihre Arbeiter bei auswärtigen Verladungen weniger sorgfältig verfuhren als in Stuttgart, jedenfalls solange nicht, als sie nicht konkrete Anhaltspunkte für solches Verhalten ihrer Arbeiter hatte. In dieser Hinsicht hat auch die Revision nichts vorgebracht. Br. Weber Br. Bode Nüßgens Bunz Scheffen