Dieses geriet auf die Gegenfahrbahn und dort vor den holländischen Personenwagen, Von Rechts wegen Tatbestand: Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß der Wagen des Beklagten eine Bremsspur hinterlassen hatte, die links 6,30 m und rechts 12,90 m lang war. Sie haben behauptet, W^IB^ habe die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig durch das Blinklicht angezeigt und sich ordnungsgemäß nach links eingeordnet, so daß der nachfolgende Verkehr mit der gebotenen Sorgfalt rechts hätte vorbeigelangen können. Der Beklagte sei jedoch zu dicht aufgefahren und habe das Motorrad dann mit unvermindert hoher Geschwindigkeit rechts überholen wollen; dabei habe er es angestoßen und auf die Gegenfahrbahn gedrückt. behauptet, ^ habe sein Motorrad nach dem Einordnen zur Straßenmitte wieder nach rechts in seine ursprüngliche Fahrspur zurückgelenkt und sei dadurch unvermittelt vor den Wagen des Beklagten geraten. Mit einer so verkehrsv/idrigen Fahrweise sei nicht zu rechnen gewesen; die Kläger müßten sich entgegenhalten lassen, daß ihr Erblasser den Unfall selbst verschuldet habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 5-994,70 DM nebst Zinsen an die Kläger zu Händen der Erstklägerin verurteilt. Es hat ferner der Erst-klägerin eine monatliche Rente von 76,20 DM für die Zeit vom 1. Die Revision wendet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach dem verkehrsgerechten Einordnen zur otraßenmitte hin nicht wieder nach rechts gefahren ist. Der Tatrichter hat die Aussagen des holländischen Fahrers van der und seiner jetzigen Ehefrau als verläßlich betrachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt. schworenen Aussage vor dem Kantongericht in Eindhoven angegeben hat, sei von einem DKW-Auto angefahren worden, während er nach dem Unfall der deutschen Polizei erklärt hat, er habe nicht sehen können, ob durch einen auffahrenden PKW auf die linke Fahrbahn geschleudert worden sei. Seine jetzige Ehefrau hat ebenso ausgesagt0 Baß sie dies "in gleich sicherer Weise” getan hat, wie das Berufungsgericht feststellt, bezieht sich natürlich auf den klaren Wortlaut ihrer Bekundung in der holländischen Vernehmungsniederschrift und nicht auf ihren persönlichen Eindruck, der dem Berufungsgericht freilich nicht vermittelt worden ist. Er hat es erst ausgeübt, als aus dem Verhalten W^|^s zu ersehen war, daß dieser die Vorbeifahrt des Gegenverkehrs abwarten wollte. Schließlich hat sich der Zusammenstoß unstreitig auf der für den holländischen Wagen rechten Pahrbahnhälfte ereignete ciine daß van der ihn durch sein Bremsen noch verhindern konnte. v/älzen versucht haben könnte, und deshalb nicht zu beanstanden, daß ihn das Berufungsgericht als persönlich unverdächtigen Zeugen behandelt hat. Das v/ürde selbst dann gelten, v/enn van der MppP vor dem Unfall den von Oppp gelenkten Lastkraftwagen überholt haben sollte; denn auch hierin könnte keine Verkehrs-v/idrigkeit gefunden werden. Mit den Aussagen des Kraftfahrers 0p|^ und des Arztes Dr. Rp^, denen nach der abweichenden Meinung der Revision der Vorzug zu geben gewesen wäre, hat sieh das Berufungsgericht hinreichend und ohne erkennbaren Rechtsfehler auseinandergesetzt, Es hat erwogen, daß O^^bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, der Motorradfahrer habe "wohl" wieder nach rechts einbiegen wollen, und daß er diese Bekundung vor dem Landgericht weiter dahin abgeschwächt hat, er habe "den Eindruck" gehabt, daß das Motorrad wegen des Gegenverkehrs wieder in die Kolonne einscheren wollte. Br hat die gewählte Fassung dahin gewürdigt, daß <pp^ mit ihr deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe, nicht eine zuverlässige eigene Beobachtung mitteiien zu wollen, sondern eben einen Eindruck, eine ihm auf Grund des Unfallgeschehens naheliegende Vermutung. Mit der Darlegung, daß andere oder genauere Aussagen auch bei einer Gegenüberstellung der Zeugen nicht zu erwarten seien, hat das Berufungsgericht lediglich die Gesichtspunkte kenntlich gemacht, unter denen es sein Ermessen ausgeübt hat. Zu Unrecht sieht die Revision schließlich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin, daß das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten abgelehnt hat, dem Privatgutachter Hauff das Wort zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu erteilen. Daß das Berufungs gericht einen solchen Antrag unzulässig übergangen habe, wird von der Revision nicht gerügt. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß und warum ihm die Ausführungen nicht überzeugend erschienen sind. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erwogen, daß sich der Anstoß sehr wohl auch am Ende der - vom Wagen des Beklagten herrührenden - Bremsspur und damit um 40 cm weiter zur Straßenmitte hin ereignet haben kann, als der Gutachter annimmt• Das erscheint gerade dann möglich, wenn die unbewiesene Behauptung des Beklagten unterstellt v/ird, daß zunächst in schräger Fahrt noch vor dem Lastkraftwagen (0^^) nach links in den Baadenberger Weg einbiegen wollte und daß er dieses Vorhaben aufgegeben hat, weil er bemerkte, daß van der M^^^den Lastkraftwagen überholte und schneller als dieser herankam. Wenn ^0/^0 seine Linksbewegung abbrach, mit deren Fortsetzung der Beklagte gerechnet haben mochte, und nunmehr diesseits der Straßenmitte verharrte, konnte dies sowohl den Bremsentschluß des nach den Feststellungen zu dicht aufgefahrenen Beklagten auslösen als auch bei den Eindruck eines Zurück- Insgesamt konnte das Berufungsgericht hiernach ohne besondere Sachkunde zu dem Ergebnis gelangen, daß sich auch aus dem Privatgutachten Hauff nichts Entscheidendes für die angeblich versuchte Rückkehr Walzaks in die rechts fahrende Kolonne entnehmen ließ. Mit dem Mißlingen dieses Nachv/eises entfallen aber zugleich die rechtlichen Folgerungen, die von der Revision aus den angeblichen Fehlverhalten des Motorradfahrers gezogen worden sind» In der Hilfsabwägung des Berufungsgerichts ist der gerügte Widerspruch nicht zu finden» Eine gewisse Betriebsgefahr des Motorrades ist anerkannt, aber gegenüber dem erheblichen Verschulden des Beklagten als nicht ins Gewicht fallend gewürdigt worden. Diese grundlegende Abwägung hat das Berufungsgericht mit der anschließenden Erläuterung, daß allein die dargelegte Fahrlässigkeit des Beklagten den Unfall herbeigeführt habe, nicht aufgehoben. Mit ihr ist nur der Gegensatz zu dem verkehrsrichtigen Verhalten des Motorradfahrers und damit die einseitige Schuldverteilung herausgestellt worden.
BUNDESGERICHTSHOF 2036 016 IM NAMEN DES VOLKES ZR_122/65 URTEIL Verkündet am 7« März 1967 Kr legi, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Günter in F| Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof.Br. und Br gegen I. die Witwe Katharina W 20 den Schlosser Manfred W 3. den Schüler Siegmund W _ geboren am flflHÜB 1952, alle'%0'hnhaft in bei zu 3) vertreten durch seine Mutter, die Brstklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungsbeklagte, zu 1) und 3) Berufungskläger, Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt 2 T V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom?. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Köln vom 23. April 1965 wird zurückgewiesen. . Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. gegen 16.00 Uhr mit seinem Beiwagen-Kraftrad die Venloer Straße (Bundesstraße 59) in Richtung Köln. Ihm folgten mehrere Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st. Unmittelbar hinter fuhr der Beklagte mit seinem Personenwagen (DKW Junior); diesem fqj.^te der Arzt Dr. Rflp. wollte nach links in den kreuzenden Baadenberger Weg abbiegen und ordnete sich zur Straßenmitte hin ein. Auf der Gegenfahrbahn kamen ihm ein holländischer Personenwagen (Fahrer van der und dahinter ein Lastkraftwagen entgegen, den der Kraftfahrer 00/^ lenkte. Kurz vor dieser Begegnung stieß der Wagen des Beklagten von hinten gegen das Motorradgespann. Dieses geriet auf die Gegenfahrbahn und dort vor den holländischen Personenwagen, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des Melkers V/ , der am 23. Juli I960 einen Verkehrsunfall in Pulheim bei Köln erlitt. W befuhr dort der es mit dem linken Kotflügel erfaßte. wurde von der Maschine geschleudert; er erlitt schwere Hirnverletzungen, denen er am 3« August I960 erlag. Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß der Wagen des Beklagten eine Bremsspur hinterlassen hatte, die links 6,30 m und rechts 12,90 m lang war. Die rechte Spur war an ihrem Anfang 0,70 m und an ihrem Ende 1,10 m vom rechten Straßenrand entfernt. Der Beklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung rechtskräftig freigesprochen worden. Die Kläger haben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, W^IB^ habe die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig durch das Blinklicht angezeigt und sich ordnungsgemäß nach links eingeordnet, so daß der nachfolgende Verkehr mit der gebotenen Sorgfalt rechts hätte vorbeigelangen können. Der Beklagte sei jedoch zu dicht aufgefahren und habe das Motorrad dann mit unvermindert hoher Geschwindigkeit rechts überholen wollen; dabei habe er es angestoßen und auf die Gegenfahrbahn gedrückt. Er trage deshalb die Alleinschuld an dem tödlichen Ausgang. Die Kläger haben zu dem Ausgleich des Sachschadens, der Beerdigungskosten und ihrer Unterhaltsansprüche bis zu dem 28. Februar 1962 (insoweit nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherer) 13-378 DM nebst Zinsen verlangt. Sie haben ferner gebeten, der Erstklägerin bis zu dem 65« Lebensjahr 250 DM und dem Drittkläger bis zu dem 21. Lebensjahr 100 DM monatlich als Unterhaltsrente zuzubilligen. Der Beklagte hat unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe Klageabweisung beantragt. Er hat - 4 IV behauptet, ^ habe sein Motorrad nach dem Einordnen zur Straßenmitte wieder nach rechts in seine ursprüngliche Fahrspur zurückgelenkt und sei dadurch unvermittelt vor den Wagen des Beklagten geraten. Mit einer so verkehrsv/idrigen Fahrweise sei nicht zu rechnen gewesen; die Kläger müßten sich entgegenhalten lassen, daß ihr Erblasser den Unfall selbst verschuldet habe. Im übrigen verbleibe ihnen wegen des Quotenvorrechts der Sozialversicherer selbst dann nichts, wenn eine Schadensteilung dem Gründe nach für gerechtfertigt erachtet werde. - Die Kläger sind diesem Vorbringen entgegengetreten. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 5-994,70 DM nebst Zinsen an die Kläger zu Händen der Erstklägerin verurteilt. Es hat ferner der Erst-klägerin eine monatliche Rente von 76,20 DM für die Zeit vom 1. September 1963 bis zu dem 21. April 1973 und von 131,20 DM bis zu dem 8. Dezember 1961 zuerkannt. Dem Drittkläger sind monatlich 46,60 DM für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis zu dem 21. April 1973 zugesprochen worden. Der Beklagte hat hiergegen Berufung mit dem Ziel der'voll.en Klageabweisung eingelegt. Die Kläger zu 1) und 3) haben mit ihrer Berufung um eine angemessene Erhöhung dJrr?zugebilligten Renten gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger zu 1) und 3) 10.790,60 DM und an die Kläger zu 1) bis 3) weitere 1.353,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es hat ferner die laufenden Rentenleistungen erhöht. Die Erstklägerin erhält hiernach in der Zeit vom 1. April 1965 bis zu dem 22. April 1973 monatlich 109,90 DM uzad-anschide«-* ßen.4 bis zu dem 8. Dezember 1981 monatlich 129,90 DM. Dem Drittkläger sind für den Zeitraum vom 1. April 1965 bis zu dem 22. April 1973 monatlich 75*60 DM zuerkannt v; orden. Die Revision des Beklagten erstrebt weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision wendet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach dem verkehrsgerechten Einordnen zur otraßenmitte hin nicht wieder nach rechts gefahren ist. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat die Aussagen des holländischen Fahrers van der und seiner jetzigen Ehefrau als verläßlich betrachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt. Diese Beweiswürdigung läßt keinen Vorstoß gegen § 286 ZEO erkennen. Es ist nicht als übersehener Widerspruch zu rügen, daß van der in seiner be- schworenen Aussage vor dem Kantongericht in Eindhoven angegeben hat, sei von einem DKW-Auto angefahren worden, während er nach dem Unfall der deutschen Polizei erklärt hat, er habe nicht sehen können, ob durch einen auffahrenden PKW auf die linke Fahrbahn geschleudert worden sei. Die Bemerkung vor dem holländischen Richter hat nur die Bedeutung einer Erläuterung auf Grund der inzwischen erlangten Kenntnis, wie auch die beigefügte Namensnennung des Beklagten mit dem Zusatz "wenn ich nicht irre" zeigt; eine eigene Wahrnehmung während des Unfallablaufs hat van der Mßß^ß damit nicht bekunden wollen. Das brauchte nicht besonders klargestellt zu werden, weil der Punkt ohnehin unstreitig war. Entscheidend kam es allein auf die Beobachtung des holländischen Fahrers an, daß das ihm entgegenkommende Motorrad nach - 6 ^cu dem Einordnen nicht wieder zur rechten Straßenseite hin zurückgelenkt worden ist. Insoweit hat sich van verhalten habe. Bei der ausdrücklichen Befragung nach der umstrittenen Rechtsbewegung hat er diese dann mit Bestimmtheit verneint. Seine jetzige Ehefrau hat ebenso ausgesagt0 Baß sie dies "in gleich sicherer Weise” getan hat, wie das Berufungsgericht feststellt, bezieht sich natürlich auf den klaren Wortlaut ihrer Bekundung in der holländischen Vernehmungsniederschrift und nicht auf ihren persönlichen Eindruck, der dem Berufungsgericht freilich nicht vermittelt worden ist. Bas als verkannt gerügte Interesse der Eheleute van der an einem bestimmten Ausgang des Rechts- streits will die Revision daraus herleiten, daß der Zusammenprall t^jj^^s mit dem holländischen Personenwagen die unmittelbare Ursache seines Todes gewesen ist. Biesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht indessen, wie die Feststellungen im Tatbestand zeigen, nicht übersehen. Aus ihm hätten sich Bedenken gegen die Verläßlichkeit der Zeugenaussagen erst ergeben, wenn Anhaltspunkte für irgend ein verkehrswidriges Verhalten van der M^|Ps hervorgetreten wären. Das war nicht der Pall. Van der*ist nicht zu schnell gefahren : unwiderlegt 60 bis 70 km/st) und hatte gegenüber das Vorfahrtrecht. Er hat es erst ausgeübt, als aus dem Verhalten W^|^s zu ersehen war, daß dieser die Vorbeifahrt des Gegenverkehrs abwarten wollte. Schließlich hat sich der Zusammenstoß unstreitig auf der für den holländischen Wagen rechten Pahrbahnhälfte ereignete ciine daß van der ihn durch sein Bremsen noch verhindern konnte. Es ist nicht ersichtliche der M nicht widersprochen. Er hat schon im Strafverfahren betont, daß sich W verkehrsrichtig 7 welche Schuld van der ÄU^ ^en Beklagten abzu- v/älzen versucht haben könnte, und deshalb nicht zu beanstanden, daß ihn das Berufungsgericht als persönlich unverdächtigen Zeugen behandelt hat. Das v/ürde selbst dann gelten, v/enn van der MppP vor dem Unfall den von Oppp gelenkten Lastkraftwagen überholt haben sollte; denn auch hierin könnte keine Verkehrs-v/idrigkeit gefunden werden. Mit den Aussagen des Kraftfahrers 0p|^ und des Arztes Dr. Rp^, denen nach der abweichenden Meinung der Revision der Vorzug zu geben gewesen wäre, hat sieh das Berufungsgericht hinreichend und ohne erkennbaren Rechtsfehler auseinandergesetzt, Es hat erwogen, daß O^^bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, der Motorradfahrer habe "wohl" wieder nach rechts einbiegen wollen, und daß er diese Bekundung vor dem Landgericht weiter dahin abgeschwächt hat, er habe "den Eindruck" gehabt, daß das Motorrad wegen des Gegenverkehrs wieder in die Kolonne einscheren wollte. Diese Angaben haben dem Tatrichter nicht ausgereicht, um darauf eine positive Feststellung zu gründen. Br hat die gewählte Fassung dahin gewürdigt, daß <pp^ mit ihr deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe, nicht eine zuverlässige eigene Beobachtung mitteiien zu wollen, sondern eben einen Eindruck, eine ihm auf Grund des Unfallgeschehens naheliegende Vermutung. Diese Würdigung war möglich und lag umso näher, als jedenfalls der weitere "Eindruck" Op^ps, Vpppp habe überholen wollen und sei deshalb nach links ausgebogen, objektiv unrichtig war. Die Rüge der Revision, daß Qpj^p unmöglich die geschilderten Eindrücke ohne entsprechende Wahrnehmungen gehabt haben könne, erweist sich schon hieran - ö - als unbegründet. - Für den Arzt Dr. 1^^ war das Motorrad durch den Wagen des Beklagten verdeckt, so daß er keine bestimmten Wahrnehmungen machen konnte. Auf die Würdigung seiner Aussagen kommt die Revision denn auch nicht zurück. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, die genannten Zeugen wiederholt zu vernehmen. Hierzu war es nach § 398 ZPO befugt. Die von der Revision gerügte Durchbrechung des Grundsatzes der unmittelbaren Beweisaufnähme ist in der Vorschrift selbst enthalten. Mit der Darlegung, daß andere oder genauere Aussagen auch bei einer Gegenüberstellung der Zeugen nicht zu erwarten seien, hat das Berufungsgericht lediglich die Gesichtspunkte kenntlich gemacht, unter denen es sein Ermessen ausgeübt hat. Das kann nicht als eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses gerügt werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte. Der Beklagte hatte insbesondere keinen Anspruch auf eine Gegenüberstellung der Zeugen (vgl. u.a. Baumbach ZPO 28. Aufl., § 394 Anm. 2'). Zu Unrecht sieht die Revision schließlich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin, daß das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten abgelehnt hat, dem Privatgutachter Hauff das Wort zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu erteilen. Die Parteien können ihr Recht auf mündliche Ausführungen nur persönlich oder durch ihre Prozeßbevollmächtigten ausüben, nicht aber auf von ihnen ausgev/ählte Dritte übertragen. Ob es zweckmäßig ist, im Einzelfall gleichwohl solche Personen zur Klärung des Parteivorbringens anzuhören, steht im Ermessen des Gerichts., Etwas anderes ist der A'fispruch auf persönliche Anhörung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat. Er steht beiden Parteien regelmäßig zu, wenn es sich um einen gerichtlichen Sachverständigen handelt ^§§ 402, 397 ZPO). Dasselbe gilt bei einem privaten Gutachter, falls sich das Gericht auf seine schriftlichen Darlegungen stützen will, was allenfalls im Wege des Urkundenbeweises geschehen könnte. In solchem Palle hat zu demal der Gegner des Beweisführers das Recht, die Vernehmung des Privatgutachters - als des Ausstellers der Urkunde -zu verlangen (Wieczorek ZPO § 402 Anm. B IV a 2; Baum bach ZPO 28. Aufl., Übers, vor § 402 Nr. 5)« Das Berufungsgericht hat sich aber gerade nicht auf das Pri vatgutachten Hauff gestützt. Der Beklagte war nicht in der Lage, seinen Privatgutachter dem Gericht als Sachverständigen aufzuzwingen, indem er dessen persönliche Vernehmung durchsetzte. Er hätte lediglich für seine Behauptungen den Sachverständigenbeweis nach §§ 402 ff. ZPO antreten können. Daß das Berufungs gericht einen solchen Antrag unzulässig übergangen habe, wird von der Revision nicht gerügt. Als Parteivortrag ist das Gutachten Hauff ausdrücklich gewürdigt worden. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß und warum ihm die Ausführungen nicht überzeugend erschienen sind. Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Berechnung des Gutachters, daß der Beklagte an dem Motorrad ohne des sen umstrittene Rechtsbewegung mit einem Abstand von 50 cm vorbeigelangt wäre, geht von der ungesicherten Voraussetzung aus, daß sich Walzak vor dem Unfall ge- 10 V nau bis zur Straßenmitte eingeordnet habe. Es ist jedoch v/eder festgestellt, daß diese an einer Leitlinie kenntlich war, noch daß den verfügbaren Raum zutreffend geschätzt und restlos ausgenutzt hat. Bei einer seitlichen Distanz von noch weniger als 50 cm könnte aber gev/iß nicht von einem "Sicherheitsabstand“ gesprochen werden, der es dem Beklagten gestattet hätte, mit unverminderter Geschv/indigkeit rechts an dem verhältnismäßig unstabilen Gespann vorbeizufahren. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erwogen, daß sich der Anstoß sehr wohl auch am Ende der - vom Wagen des Beklagten herrührenden - Bremsspur und damit um 40 cm weiter zur Straßenmitte hin ereignet haben kann, als der Gutachter annimmt• Das erscheint gerade dann möglich, wenn die unbewiesene Behauptung des Beklagten unterstellt v/ird, daß zunächst in schräger Fahrt noch vor dem Lastkraftwagen (0^^) nach links in den Baadenberger Weg einbiegen wollte und daß er dieses Vorhaben aufgegeben hat, weil er bemerkte, daß van der M^^^den Lastkraftwagen überholte und schneller als dieser herankam. Wenn ^0/^0 seine Linksbewegung abbrach, mit deren Fortsetzung der Beklagte gerechnet haben mochte, und nunmehr diesseits der Straßenmitte verharrte, konnte dies sowohl den Bremsentschluß des nach den Feststellungen zu dicht aufgefahrenen Beklagten auslösen als auch bei den Eindruck eines Zurück- strebens rechten Straßenseite hervorrufen. Insgesamt konnte das Berufungsgericht hiernach ohne besondere Sachkunde zu dem Ergebnis gelangen, daß sich auch aus dem Privatgutachten Hauff nichts Entscheidendes für die angeblich versuchte Rückkehr Walzaks in die rechts fahrende Kolonne entnehmen ließ. Mit dem Mißlingen dieses Nachv/eises entfallen aber zugleich die rechtlichen Folgerungen, die von der Revision aus den angeblichen Fehlverhalten des Motorradfahrers gezogen worden sind» In der Hilfsabwägung des Berufungsgerichts ist der gerügte Widerspruch nicht zu finden» Eine gewisse Betriebsgefahr des Motorrades ist anerkannt, aber gegenüber dem erheblichen Verschulden des Beklagten als nicht ins Gewicht fallend gewürdigt worden. Diese grundlegende Abwägung hat das Berufungsgericht mit der anschließenden Erläuterung, daß allein die dargelegte Fahrlässigkeit des Beklagten den Unfall herbeigeführt habe, nicht aufgehoben. Mit ihr ist nur der Gegensatz zu dem verkehrsrichtigen Verhalten des Motorradfahrers und damit die einseitige Schuldverteilung herausgestellt worden. Die Revision ist nach alledem unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Engels Hanebeck Dr. Hauß Meyer Dr.Pfretzschner