Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Kngels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr«. Die Instandsetzungskosten beliefen sich auf 1 206,80 DM; dio Reparaturzeit betrug 14 Tage« Bin Krsatzfahrzeug mietete der Kläger nicht an« Für dio Zeit seines Urlaubs, der am 19« Oktober 1962 begann, hatto er geplant, mit dem Wagen Fahrten in dio Umgebung zu machen« Das Landgericht hat den Wert der dem Kläger entgangenen Nutzung seines Wagens auf 55 DM (je 5 DM für 11 Sage) geschätzt. Es hat den Beklagten wegen oines Mit-Verschuldens des Klägers jedoch nur mit 9/10 dieses Betrages und der übrigen Scbodensersatzposten belastet. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung dos Klagers die Kürzung um 1/10 beseitigt und den Beklagten im Rahmen der neuen Schadensberechnung zur Erstattung einer liutzungs-entschädigung von 55 DM nebst Zinsen verurteilt. 1.) Die Revision stellt die Rechtsfrage zur Erörterung, ob den Eigentümer eines beschädigten Kraftwagens ein Ersatzanspruch zu dem Ausgleich des HutZungsausfalls während der Reparaturzeit auch dann zustehen kann, wenn dem Betroffenen durch die Entziehung des Wagens keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile erwachsen sind und er von dor Anmietung oines Ersatzwageno abgesehen hat. Mögliche höhere Aufwendungen des Klägers sind unberücksichtigt geblieben, weil es an einer ausreichenden Spezifizierung fehlte« Da der zugobilligte Entschädigungsbetrag von täglich 5 DM im unteren Bereich des möglichen Rahmens liegt, ist es ausgeschlossen, daß eine Herabsetzung des Betrages aus den Gesichtspunkten erfolgen kann, die der Senat in dem Urteil VI ZR 271/64 als für die Schadonoberechnung und -begrenzung wesentlich heraus-gestollt hat«
r 2065 096 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi_zh_129/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15« April 196 Kriegl, Juoti hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle doo Soldaten Siegfried Am V/«i r Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Regierungsins ktor Karl K Str Kläger, öerufungskläger, Berufungsbeklagten ■ und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* itechtsanwalt Freiherr von KO Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Kngels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr«. Hauß, Heinr»Meyer und Dr«Pfrotzschner für Recht erkannt* Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landeogerichts in Schleswig vom 21» April 1964 wird zuräckgewicsen« Dio Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt . Von Rechts wogen Tatbestands Am 17o Oktober 1962 ereignete sich in Kiel auf der Holtenauotraßo oin Verkehrsunfall, bei dem das Karmann-Ghia-Coupo des Klägers von dem PKW des Beklagten angefahren und beschädigt wurde. Die Instandsetzungskosten beliefen sich auf 1 206,80 DM; dio Reparaturzeit betrug 14 Tage« Bin Krsatzfahrzeug mietete der Kläger nicht an« Für dio Zeit seines Urlaubs, der am 19« Oktober 1962 begann, hatto er geplant, mit dem Wagen Fahrten in dio Umgebung zu machen« Der Kläger hat von dem Beklagten - außer der Kreta ttung der Reparaturko:;ten und eines merkantilen Mindcr-werteo - für dio ihm während der Reparaturzeit entzogene Möglichkeit, sein Fahrzeug zu benutzen, Schadensersatz in Höhe von 110 DM nebst Zinsen gefordert; er hat den Verlust der Gebrauchsraöglichkeit mit je 10 DM für 11 Tago bewertet und die Ansicht vertreten, die entzogene Gcbrauchs-nöglichkeit für 11 Tage sei ein in Geld zu entschädigender Vormögenssehaden. Das Landgericht hat den Wert der dem Kläger entgangenen Nutzung seines Wagens auf 55 DM (je 5 DM für 11 Sage) geschätzt. Es hat den Beklagten wegen oines Mit-Verschuldens des Klägers jedoch nur mit 9/10 dieses Betrages und der übrigen Scbodensersatzposten belastet. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung dos Klagers die Kürzung um 1/10 beseitigt und den Beklagten im Rahmen der neuen Schadensberechnung zur Erstattung einer liutzungs-entschädigung von 55 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung dos Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage in Höhe des zugebilligten Betrages von 55 DM mit Zinsen abzuweisen. Entscheidungsgründe; 1.) Die Revision stellt die Rechtsfrage zur Erörterung, ob den Eigentümer eines beschädigten Kraftwagens ein Ersatzanspruch zu dem Ausgleich des HutZungsausfalls während der Reparaturzeit auch dann zustehen kann, wenn dem Betroffenen durch die Entziehung des Wagens keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile erwachsen sind und er von dor Anmietung oines Ersatzwageno abgesehen hat. Der Senat entscheidet diese Frage in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat (BGHZ 40, 345) im bejahenden Sinne und nimmt zur Begründung seines Standpunktes auf das Urteil in der am gleichen Tage verhandelten und entschiedenen Sache gegen M^^u.a« - VI ZR 271/64 - Bezug. Dieses Urteil-, das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt ist-, wird zur Vermeidung von Wiederholungen als Anlage beigefügt - In der vorliegenden Sache gilt im Grundsätzlichen die gleiche Rechts Würdigung, so daß sich der Hauptangriff der Revision im Ergobnis als unbegründet erweist« 2«) Was die Bemessung des Entschädigungsanspruchs angeht, so kann im Revisionsrechtszug nur geprüft werden, ob die Bemessung durch einen Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten beeinflußt worden ist« Das ist nicht der Fall« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangon, der Kläger habe den Wagen für Fahrten zur Arbeitsstelle, für die üblichen Besorgungsfährten und für Besuche und Ausflugsfahrten in die Umgebung gebraucht. Die Kosten für die Anmietung eines Karraann-Ghia-Wagens werden nach Abzug eines ersparten Abnutzungsbetrages mit etwa 25 DI* täglich angegeben« Die eigenen festen Kosten des Klägers für die Wagenhaltung, denen das Berufungsgericht zur Ermittlung der unteren Grenze der Knt-ochädigungsbemeasung Bedeutung beimißt, werden auf etwas über 2 DM täglich geschätzt. Mögliche höhere Aufwendungen des Klägers sind unberücksichtigt geblieben, weil es an einer ausreichenden Spezifizierung fehlte« Da der zugobilligte Entschädigungsbetrag von täglich 5 DM im unteren Bereich des möglichen Rahmens liegt, ist es ausgeschlossen, daß eine Herabsetzung des Betrages aus den Gesichtspunkten erfolgen kann, die der Senat in dem Urteil VI ZR 271/64 als für die Schadonoberechnung und -begrenzung wesentlich heraus-gestollt hat« 3o) Dio Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen o Engels Kanebeck Dr. Hauß Die Bundesrichter Heinr. Meyer und Dr. Pfrctzschner sind beurlaubt» Engels