Zum Ausgleich -unter mehreren Schädigern, wenn der eine der Schädiger nur im Rahmen der HÖchstbeträge des StVG haftet und bereits über diese Höchstgrenze hinausgehende Zahlungen an den Geschädigten geleistet hat. Auf die Revision des Beklagten v/ird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es der Klage teilweise statt-gegeben hat. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24» Februar 1959 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin durch dieses Urteil mit ihrer Zahlungsklage in Höhe von 4.591986 DM mit Zinsen abgewiesen worden ist. Kurz vor der Begegnung mit dem Post-onnibus bremste der Beklagte sein Fahrzeug stark ab, das darauf ins Schleudern geriet und auf die linke Fahrbahn kam. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei mindestens 200 m von der Unfallstellc entfernt gewesen, als nach links eingebogen sei, um an dem haltenden Wagen vorbeizufahren» habe darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte den hell erleuchteten Omnibus sehen und-durch dessen Seitenbewegung nicht behindert werde. Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, seine Fahrgäste hätten seinen angetrunkenen Zustand gekannt, so daß er schon deswegen für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen nicht aufzukommon brauche. Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Schadensentstehung zu 2/3 von der Klägerin und zu 1/3 von Beklagten zu vertreten ist, v/obei aber die Klägerin den Hinterbliebenen der Getöteten nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 12 StVG haftet. festsustollen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie auch von allen weiteren* die gegen sie wegen des Unfalles vom 24.10.1954 erhoben werden könnten, etwa wegen Erhöhung der Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger, zu 3/4 freizustellen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch von allen weiteren als den eingeklagten Ansprüchen, die gegen sie wegen des Unfalles vom 24. Weiter wird das angeführte Urteil auf die Berufung der Klägerin dahin geändert, daß der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungs- und Ereistellungsanspruch dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt wird. Dabei legt es zugrunde, daß sowohl als auch der Beklagte verlcehrsv/idrig gefahren sind und schuldhaft den Zusammenstoß verursacht haben» Diese Beurteilung kann durch die Angriffe der Revisionen der Parteien nicht erschüttert werden» schulden zur Last, daß er nicht mit dem Omnibus hinter dem parkenden Personenkraftwagen zurückgeblieben ist, um zunächst den ihn entgegenkommenden VW-Kombiwagon auf der südlichen Fahrbahn-seitc durchfahren zu lassen. Für das Vorbeifahren an einem auf der rechten Fahrbahnseite stehenden Fahrzeug sind, was die Rücksicht auf den Gegenverkehr angeht, die für das Überholen geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden (vgl, Urteil des 4« Strafsenats des BGH vom 3« April 1964 - 4 StR 66/64 = "VRS 27, 35 Erst wenn der Fahrer, der auf die linke Straßenseite einfähren will, sicher sein kann, daß er durch das Umfahren des haltenden-Fahrzeugs den Gegenverkehr nicht gefährdet, ist das Umfahren gestattet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die unzureichende Aufmerksamkeit des daraus entnommen, daß er den entgegenkommenden Kombiwagen erat gesehen hat, als er schon auf der linken Fahrbahnsoite in Höhe des Hecks des parkenden Wagons war, obwohl er ihn weit vorher hätte sehen können. 2. Dem Beklagten fällt nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur last, daß er unter Berücksichtigung der schlech ton Fahrbahn- und Sichtverhältnisse mit 60 bis 70 km/st zu schnell fuhr und daß er nicht früher seinen Ytagen abgebremst hat. bei gebotener Aufmerksamkeit die Bewegung des Postomnibusses auf die südliche Fahrbahnseite so rechtzeitig erkennen können, daß er auch unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit in der Lage gewesen wäre, durch Verminderung des Fahrtempos die Gefahrenlage zu meistern,, Erst infolge der späten Reaktion ist es zu dem plötzlichen Abbremsen gekommen, das zu dem Schleudern des Wagens in Richtung auf den Postomnibus führte» Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Einschätzung des Verschuldens des Beklagten und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr mit berücksichtigt, daß der-Beklagte unter erheblichem Alkoholeinfluß stand und daß drei Räder seines Wagens kein Profil mehr auf-wieson. 3. Das Berufungsgericht hat hei der Abwägung (§ 17 StVG) die wesentlichen Umstände berücksichtigt und mit Recht hervorgehoben, daß beide Parteien eine erhebliche, durch das Verschulden der Fahrer gesteigerte Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge zu vertreten haben» Der Fahrer des Postomnibusses hat verkehrsv/i-drig die linke Fahrbahnseite in Anspruch genommen und dem Gegenverkehr keine genügende Beachtung geschenkt« Andererseits fällt dem Beklagten zur Last, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß stand und infolge verspäteter Reaktion den schnellfahrenden und mit abgefahrenen Reifen—versehenen Wagen erst kurz vor der Begegnung abgobromst und dann zu dem Schleudern gebracht hat« Das Ergebnis der vom Tatrichter getroffenen Abwägung ist für das Rcvisionogericht bindend, da es auf einer rechtlich fehlerfreien Grundlage beruht. Mit der Festlegung der Verteilungsquote für den Schadensausgleich sind aber, wie die Revision des Beklagten zutreffend rügt, noch nicht die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über den Grund der Zahlungs- und Festotellungsansprüche nach § 304 ZPO gegeben, 1o Zunächst ergibt sich, daß die Forderungen der Klägerin zun Teil zur Abweisung reif sind', wenn der Beklagte nur zur Hälfte zu dem Ersatz des Schadens und zu dem Ausgleich herangezogen werden kann, b) Soweit die Klägerin der Allgemeinen Ortskrankenkasse die Heilbehandlungskosten für den Beklagten zur Hälfte erstattet hat, hat sie eine ihr obliegende Verpflichtung erfüllt, da die Forderung des Beklagten auf Ersatz der Hälfte der Heilbehandlungskosten (§§ 7, 11, 17 StVG) gemäß § 1542 RVO auf die Ortskrankenkasse übergegangen war. Gilt aber für den Innenaus-gloich, daß sich jode Partei zur Hälfte an der Schadenstilgung zu beteiligen hat, so kann die Klägerin nicht einen Teil des an die Hinterbliebenen geleisteten Betrages vom Beklagten zurückfordem. nach den eigenen Vorbringen der Klägerin nur berechtigt, wenn für den Ausgleich unter den Parteien der Verteilungsmaßstab 3/4 (Beklagter) zu 1/4 (Klägerin) gelten würde» Auch insoweit steht schon jetzt fest, daß die Forderung der Klägerin nicht besteht. 2. Im übrigen verlangt die Klägerin mit der Klage 3/4 der Beträge zurück, die sie an die Sozialversicherer der Hinterbliebenen von Stund L^p) zu dem Ausgleich von Witwen-und Waisenrenten geleistet hat. Ob insoweit Ansprüche dem Grunde nach bestehen, kann nur entschieden werden, wenn Klarheit Über die für die Haftung und den Schadensausgleich maßgebende Rechtslage besteht. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht des Beklagten zurückgewiesen, er sei für den Unterhaltsschaden der Hintorbliebenen nicht haftbar. b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizustimmen, daß eine Haftung der Klägerin für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen auf Grund der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen ausscheidet. Das hat gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, daß die Hinter* bliebenen der Getöteten keine Deliktsansprüche gegen die Bundespost als die öffentliche Dienstherrin ihrer Fahrer haben, soweit sie auf andere Weise, nämlich durch Inanspruchnahme des für den Unfall haftpflichtigen ZweitSchädigers Ersatz zu erlangen vermögen (so die ständige Rechtsprechung des III. Unberührt von den einschränkenden Grundsätzen der Amtshaftung besteht aber die Gefährdungshaftung der Klägerin für den beim Betrieb ihres Omnibusses entstandenen Schaden aus § 7 StVG (RGZ 145, 177, 181; BGHZ 29, 38, 43)« Diese Halterhaftung ist durch die im § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG (in der z.Zt. des Unfalls geltenden Fassung) angegebenen HÖchstbotrUge beschränkt. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung zurückgewiesen, daß die Höchstsätze des StVG für die Ausgleichung unter mehreren Schädigern ohne Bedeutung seien. Die in diesem Pall erforderliche Abwägung hat unabhängig von den Höchstsätzen des § 12 StVG zu erfolgen und kann daher dazu führen, daß der Kraftfahrzeughalter einen Peil des Eigenschadens auch dann selbst tragen muß, wenn dieser über die Höchstgrenze des StVG hinausgeht. Bei den hier geltendgemachten Ansprüchen geht es aber nicht um die Bestimmung des UmfangC3, in dem der Kraftfahrzeughalter einen Ei^enschaden zu tragen hat, sondern darum, wie ein Fremdschaden auf zwei beteiligte Kraftfahrzeughalter zu verteilen ist (§17 Abs. 1 Satz 1 StVG). d) Die Klägerin hat nach ihren Angaben an die Sozialver-sichorungsträger der Hinterbliebenen in einigen Zeiträumen höhere Rentenbeträge gezahlt als sie nach den Höchstsätzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG der damals geltenden Passung zu zahlen verpflichtet war. Nun ist die Ansicht des Berufungsgerichts sicher zutreffend, daß die Grundsätze des Ausgleichs unter Gesamtschuldnern insoweit nicht in Betracht kommen,als die Klägerin Zahlungen an die Sozialversicherungsträger in der irrigen Annahme-einer Eigenschuld geleistet hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre aber ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten_nicht völlig ausgeschlossen. Die Klägerin wäre aber nicht gehindert, klarzustellen oder nachträglich zu erklären, daß sie auf Bereicherungsansprüche gegen die Leistungoempfängor verzichtet und daß ihre zu dem Ausgleich der Unfallschäden erbrachten Leistungen, soweit sie über die Höchstgrenzen ihrer Schuld hinausgehen, als solche für den aus dem Unfall haftpflichtigen Beklagten gelten sollen. Der Beklagte hat aber gegenüber diesen Ansprüchen, deren Höhe noch zu errechnen wäre, mit Gegenforderungen aus dem Unfall für Sachschäden, Verdienstausfall und immateriellen Schaden aufgerechnet• Hach dem bisherigen Verhandlungsergebnis sind die rechtlichen Voraussetzungen für diese Gegenforderungen zu einer Quote von 1/2 gegeben (Art. 34 GG i.Verb. Wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt, durfte das Berufungsgericht ein Zwischenurteil über den Grund der Zahlungsansprüche der Klägerin nach § 304 ZPO nur dann erlassen, wenn es nach mindestens summarischer Prüfung der Forderungen und Gegenforderungen der Überzeugung war, es werde auoh unter Berücksichtigung der Aufrechnung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Forderung zu Gunsten der Klägerin verbleiben (BGHZ 11, 63; 5« Das Berufungsurteil konnte aber auch insoweit nicht bestehen bleiben, als die geltend gemachten Preistellungsansprüohe der Klägerin dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt erklärt worden sind. In dem Umfang, in dem die Klägerin den Sozialversicherungsträgern der Hinterbliebenen nicht haftpflichtig ist, scheiden Preistellungsansprüche, die nur aus dem gemeinsamen Haftungsverhältnis begründet werden können, von vornherein aus. In dem Umfang aber, in dem eine Haftung der Klägerin für künftige Rentenforderungen der Sozial-vorsicherungstrüger gegeben ist, kommt ein Frei Stellungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nur dann in Betracht, wenn die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG zu bestimmende Außenhaftung der Klägerin über die Hälfte des Unterhaltsschadens hinausgeht, Hält sich dio Außenhaftung innerhalb der im Verhältnis zu dem Beklagten maßgebenden Beteiligungsquote von 1/2, so hat die Klägerin Leistungen zu erbringen, die sie dem Beklagten gegenüber zu erbringen verpflichtet ist. 2. Auf die Revision des Beklagten war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zugunsten der Klägerin entschieden hat:
Nachschlagewerk 5 Amtliche Sammlung; ja nein StVG §§ 12, 17; BGB §§ 267, 812 Zum Ausgleich -unter mehreren Schädigern, wenn der eine der Schädiger nur im Rahmen der HÖchstbeträge des StVG haftet und bereits über diese Höchstgrenze hinausgehende Zahlungen an den Geschädigten geleistet hat. BGH, Urt. v. Ho Juli 1964 - VI ZR 129/63 - OLG TColn LG Köln yi_ZR_j 22/62 Verkündet an 14° Juli 1964 Kriogl, Juotizobcroekretär als Urkundobeamtcr der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Ktife, Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs-— beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechteanwalt Prof. Dr< gegen den Kaufmann Wil Post H0 Beklagten, Berufungsbeklagteii, Berufungskläger, Revisionabeklagten und Revisionskläger, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter llanobeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Tlüßgcns für Recht erkannt; I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. Dezember 1962 wird zurückgewiesen. II. Auf die Revision des Beklagten v/ird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es der Klage teilweise statt-gegeben hat. 2 1o) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24» Februar 1959 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin durch dieses Urteil mit ihrer Zahlungsklage in Höhe von 4.591986 DM mit Zinsen abgewiesen worden ist. 2.) Im übrigen wird die Sache 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. III. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 4/9 der Klägerin auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Abend des 24. Oktober 1954 gegen 19.15 Uhr befuhr der Fahrer S49H9 mit einem Postomnibus der Klägerin im Linien-dicnot<die Hauptstraße in Bensberg-Immekeppel in Richtung Un-toroschbach. Da es stark regnete, war die 6v,:50 m breite Fahrbahn schlüpfrig. S4HB9 fuhr an einem VW-Personenkraftwagen, der auf der rechten Straßenseite hielt, mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st linke vorbei. Zur gleichen Zeit kam der Beklagte mit seinem VW-Kombiwagen aus der entgegengesetzten -Richtung. Er war angetrunken (Blutalkoholgehalt etwa 1,9 °/oo). Heben ihm saßen seine Nachbarn St4fl9 und die er aus Gefälligkeit zur Heimfahrt nach Hause mitgenommen hatte. Als an dem haltenden Personenkraftwagen vorbeigefahren war, lenkte er den Bus wieder auf die rechte Seite, um dem VW-Kombiwagen Platz zu machen. Kurz vor der Begegnung mit dem Post-onnibus bremste der Beklagte sein Fahrzeug stark ab, das darauf ins Schleudern geriet und auf die linke Fahrbahn kam. Obwohl auch den Postomnibus abbremste, stießen beide Fahr- zeuge frontal zusammen. Durch den Anprall wurden St^^B und getötet und der Beklagte verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Boi den polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, daß drei Räder des VW-Kombiwagens kein Profil mehr aufwiesen. Die Parteien haben den Hinterbliebenen von St^BB und 149 Zahlungen zur Deckung ihrer Schäden geleistet. Die Hinterbliebenen erhalten auch von Sozialversicherungsträgern Renten. Die Klägerin hat diese weitgehende vergütet. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden der Getöteten hat man bei Errechnung des Vorgütungsbetrages eine Kürzung um 15 $ vörgenommen. Die Klägerin hat von dem Beklagten u.a» die Erstattung von 3/4 ihres Fahrzougschadens und der Aufwendungen verlangt, die sie an die Hinterbliebenen der Getöteten und ihre Versicherungs-trägor erbracht hat. Für die Zukunft hat sie zu dieser Quote um Freistellung von weiteren Schadensersatzansprüchen gebeten. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei mindestens 200 m von der Unfallstellc entfernt gewesen, als nach links eingebogen sei, um an dem haltenden Wagen vorbeizufahren» habe darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte den hell erleuchteten Omnibus sehen und-durch dessen Seitenbewegung nicht behindert werde. Die Ausweichbewegung sei auch im Zeit-r Punkt des Zusammenstoßes im wesentlichen abgeschlossen gewesen. Der Unfall sei dadurch entstanden, daß der Beklagte im angetrunkenen Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, zu spät gebremst habe und dann infolge der abgefahrenen .Reifen auf die endoro Seite der schlüpfrigen Fahrbahndecke gekommen sei. Zu einer Gefahrenlago habe es gar nicht kommen können, wenn der Beklagte langsamer gefahren wäre und der Verkehrslage ent-, sprechend richtig reagiert hätte. Dem Beklagten sei es überdies ohne weiteres möglich gewesen,nach rechts auf den Sommerweg auszuwoiChon. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Auffassung, nur sei an dem Zusammen- stoß schuldig. Dieser habe sowohl den parkenden Personenkraftwagen wie den entgegenkommenden W-Konbiwagen viel zu spät wahrgenommen. Er sei auf die linke (südliche) Fahrbahnseite gefahren, obwohl der VW-Konbiwagen schon sehr nahe gewesen sei. Bei richtiger Fahrweise habe auf oainer Fahrbahnseite hintci' den Personenkraftwagen Zurückbleiben müssen, um zunächst ~ 5 - ihn, den 'Beklagten, durchfahren zu lassen. Infolge der plötzlichen und nicht voraussehbaren Versperrung der Fahrbahn habe er, der Beklagte, seinen Wagen scharf bremsen müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Auch ein nüchterner Fahrer würde in dieser läge nicht anders reagiert haben. Seine Geschwindigkeit sei nicht übersetzt gewesen. Die Schleuderbewegung nach dem Bremsen sei nicht auf die abgenutzten Reifen zurückzuführen. Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, seine Fahrgäste hätten seinen angetrunkenen Zustand gekannt, so daß er schon deswegen für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen nicht aufzukommon brauche. Endlich hat der Beklagte hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet, die er mit mindestens 12.380,33 DM beziffert. Sie werden aus Sachschäden, Erwerbsausfall und der Genugtuung für immateriellen Schaden hergeleitet. Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Schadensentstehung zu 2/3 von der Klägerin und zu 1/3 von Beklagten zu vertreten ist, v/obei aber die Klägerin den Hinterbliebenen der Getöteten nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 12 StVG haftet. Unter Berücksichtigung der Aufrechnung hat es den Beklagten verurteilt,die Klägerin freizustellens 1. ) von den Ansprüchen der Landesversicherungsanstalt der auf Ersatz der Witwen- und Waisenrenten für die Hinterbliebenen des St^|p für den Monat Juni 1963 in Höhe von 10,70 DM und für die Zeit ab 1.7. 1963 'bis zürn 31-10.1986 in Höhe von monatlich 28,75 DM; 2. ) von den. Ansprüchen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Ersatz der Witwenrente der Witwe L^^ für den Monat Juni 1963 in Höhe von 10,58 DM und für die Zeit ab 1.7.1963 bis zu dem 31.3.1968 in Höhe von monatlich 28,47 DM. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Beide Parteien haben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Die Klägerin hat beantragt, unter toilweisor Abänderung des angefochtenen Urteils I. den Beklagten zu verurteilen, 1. ) an sie 22.849,90 DM nebst 4 i> Zinsen von 12.270,63 DM seit dem 16.11.1957 und von 10.579,27 DM seit dem 16.10.1961 zu zahlen, 2. ) Die zu 3/4 von folgenden Ansprüchen freizustellen; a) Anspruch der Landesversicherungsanstalt der auf Ersatz von Witwen- und Waisenrenten einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen hinsichtlich aa) einer Rente der Witwe Eva St^H^ geb. in Höhe von derzeit monatlich 131,70 DM seit dem 1.7.1961, bb) einer Rente der Waise Heidi gebo- ren am ^B^1948,in Höhe von derzeit monatlich 78,90 DM seit dem 1.7.1961, cc) einer Rente der Waise Harald St^P^ geboren am ^1^1951, in Höhe von derzeit monatlich-78,90 DM seit dem 1.7.1961; b) Anspruch der Bundesversicherungsanstalt für An- -7 gestellte auf Ersatz der Witwenrente einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Witwe Berta in Höhe von derzeit monatlich 136,60 DM seit dem 1.7.1961; II. festsustollen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie auch von allen weiteren* die gegen sie wegen des Unfalles vom 24.10.1954 erhoben werden könnten, etwa wegen Erhöhung der Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger, zu 3/4 freizustellen. Der Beklagte hat um volle Abweisung der Klage gebeten. Das Berufungsgericht hat durch Grund- und Teilurteil das landgerichtliche Urteil wie folgt geänderti I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch von allen weiteren als den eingeklagten Ansprüchen, die gegen sie wegen des Unfalles vom 24. Oktober 1954 erhoben worden könnten (z.B. wegen etwaiger Erhöhung der Rentenbeträge), zu 1/2 freizustellen. Die darüber hinausgehende Berufung der Klägerin zur Fcststollungsklage wird zurückgewiesen. II. Weiter wird das angeführte Urteil auf die Berufung der Klägerin dahin geändert, daß der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungs- und Ereistellungsanspruch dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt wird. Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision, ihren im Eerufungcrechtozug gestellten Anträge voll stattzugeben. 8 Dor Beklagte beantragt mit seiner Revision, die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht bei der Verteilung des Unfall— Schadens davon aus, daß jede Partei in gleicher Weise die Unfall ent st ohung zu vertreten habe. Dabei legt es zugrunde, daß sowohl als auch der Beklagte verlcehrsv/idrig gefahren sind und schuldhaft den Zusammenstoß verursacht haben» Diese Beurteilung kann durch die Angriffe der Revisionen der Parteien nicht erschüttert werden» 1. Mit Recht legt es das Berufungsgericht als Ver- schulden zur Last, daß er nicht mit dem Omnibus hinter dem parkenden Personenkraftwagen zurückgeblieben ist, um zunächst den ihn entgegenkommenden VW-Kombiwagon auf der südlichen Fahrbahn-seitc durchfahren zu lassen. Als einer Geschwin- digkeit von ca. 35 km/ot fahrend bis auf 30 m an den parkenden Wagen herangekömnön war, betrug dor Abstand zwischen ihm und den für ihn sichtbaren VW-Kombiwagen etwa 153 m. Da das Umfahren des haltenden Personenkraftwagens durch den langen Omnibus eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nahm und eine wesentlich höhere Geschwindigkeit dos entgegenkommenden Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden mußte, konnte nicht darauf vertrauen, er werde den Kombiwagen nicht behindern. Angesichts dor ungünstigen Fahrbahn- und Sichtverhältnisse - es ging gerade ein prasselnder Regenschauer nieder - war zu einer vorsichti- -9 gen Fahrweise besonderer Anlaß gegeben. Tatsächlich ist es auch zu dem Zusammenstoß gekommen, bevor mit dem Omnibus wie- der seine rechte Fahrbahnseito erreicht hatte. Mit der Feststellung, daß der Zusammenstoß für einen geschickten und umsichtigen Fahrer aus der Gegenrichtung vermeidbar gev/esen wäre, ist smm* noch nicht entlastet. Für das Vorbeifahren an einem auf der rechten Fahrbahnseite stehenden Fahrzeug sind, was die Rücksicht auf den Gegenverkehr angeht, die für das Überholen geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden (vgl, Urteil des 4« Strafsenats des BGH vom 3« April 1964 - 4 StR 66/64 = "VRS 27, 35 Erst wenn der Fahrer, der auf die linke Straßenseite einfähren will, sicher sein kann, daß er durch das Umfahren des haltenden-Fahrzeugs den Gegenverkehr nicht gefährdet, ist das Umfahren gestattet. In Zweifel muß er anhalton und zuerst den Gegenverkehr vorboilassen (BGHSt 8, 208). Wegen dieser erhöhten Pflichten ist eine sorgfältige Beobachtung des Gegenverkehrs unerläßlich (EGH VRS 25, 438). Mit Recht hat das Berufungsgericht die unzureichende Aufmerksamkeit des daraus entnommen, daß er den entgegenkommenden Kombiwagen erat gesehen hat, als er schon auf der linken Fahrbahnsoite in Höhe des Hecks des parkenden Wagons war, obwohl er ihn weit vorher hätte sehen können. Die Feststellung, daß durch seine mangelnde Aufmerk- samkeit und seine vorkohrswidrigo Fahrweise eine wesentliche Ursache für den Zusammenstoß gesetzt hat, ist ohne Rechtsirrtum getroffen worden. 2. Dem Beklagten fällt nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur last, daß er unter Berücksichtigung der schlech ton Fahrbahn- und Sichtverhältnisse mit 60 bis 70 km/st zu schnell fuhr und daß er nicht früher seinen Ytagen abgebremst hat. Nach der Überzeugung dos Berufungsgerichts hätte der Beklagte 10 - bei gebotener Aufmerksamkeit die Bewegung des Postomnibusses auf die südliche Fahrbahnseite so rechtzeitig erkennen können, daß er auch unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit in der Lage gewesen wäre, durch Verminderung des Fahrtempos die Gefahrenlage zu meistern,, Erst infolge der späten Reaktion ist es zu dem plötzlichen Abbremsen gekommen, das zu dem Schleudern des Wagens in Richtung auf den Postomnibus führte» Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Einschätzung des Verschuldens des Beklagten und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr mit berücksichtigt, daß der-Beklagte unter erheblichem Alkoholeinfluß stand und daß drei Räder seines Wagens kein Profil mehr auf-wieson. Per Einfluß dieser Umstände auf die Entstehung des Unfalls ergibt sich schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins?,;, er wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen» Dieses bedurfte entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten keiner sachverständigen Beratung, um die Auswirkung der festgestellten Umstände auf die Fahrsicherheit und den Unfallhergang beurteilen zu können’» Soweit sich die Revision dos Beklagten mit den Entfernungsangaben der Urteilsgründe des Berufungsgerichts auseinandersetzt, hat sie diese offenbar mißverstanden» Zur Kritik an der Geschwindigkeitseinschätzung des Kombiwagens ist zu bemerken, daß diese auf der im Strafverfahren gemachten Bekundung des Zeugen Lu^ beruht (Bl. 106 d. StA) und daß das landgerichtlicho Urteil von der gleichen Geschwindigkeitseinschätzung ausgegangen war. Im übrigen hatte auch der Beklagte selbst im Strafverfahren angegeben, er habe seine Geschwindigkeit von zunächst 50 km/st gesteigert (Bl. 25 d. StA). Eine weitere Stellungnahme zu den Revisionsrügen, die in weitem Umfang auf den Gebiet der tatrichterlichen Würdigung übergehen, hält der Senat nicht für erforderlich. 11 3. Das Berufungsgericht hat hei der Abwägung (§ 17 StVG) die wesentlichen Umstände berücksichtigt und mit Recht hervorgehoben, daß beide Parteien eine erhebliche, durch das Verschulden der Fahrer gesteigerte Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge zu vertreten haben» Der Fahrer des Postomnibusses hat verkehrsv/i-drig die linke Fahrbahnseite in Anspruch genommen und dem Gegenverkehr keine genügende Beachtung geschenkt« Andererseits fällt dem Beklagten zur Last, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß stand und infolge verspäteter Reaktion den schnellfahrenden und mit abgefahrenen Reifen—versehenen Wagen erst kurz vor der Begegnung abgobromst und dann zu dem Schleudern gebracht hat« Das Ergebnis der vom Tatrichter getroffenen Abwägung ist für das Rcvisionogericht bindend, da es auf einer rechtlich fehlerfreien Grundlage beruht. II. Mit der Festlegung der Verteilungsquote für den Schadensausgleich sind aber, wie die Revision des Beklagten zutreffend rügt, noch nicht die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über den Grund der Zahlungs- und Festotellungsansprüche nach § 304 ZPO gegeben, 1o Zunächst ergibt sich, daß die Forderungen der Klägerin zun Teil zur Abweisung reif sind', wenn der Beklagte nur zur Hälfte zu dem Ersatz des Schadens und zu dem Ausgleich herangezogen werden kann, a) Boi dem Sachschaden am Postomnibus, der nach dem Vorbringen der Klägerin 2.541,55 DM betrug, streiten die Parteien nur. darüber, ob und evtl, zu welcher Quote der Beklagte für diesen 12 Betrag schadensersatzpflichtig ist. Die Klägerin hat vom Beklagten 3/4 des Schadens = 1 »906,17 DM verlangt«, Hat aber die Klägerin gemäß § 17 StVG 1/2 des Schadens selbst zu tragen, so ist die Klageforderung in Höhe von 635,39 DM (= 1/4 von 2.541,55* DM) unbegründet. b) Soweit die Klägerin der Allgemeinen Ortskrankenkasse die Heilbehandlungskosten für den Beklagten zur Hälfte erstattet hat, hat sie eine ihr obliegende Verpflichtung erfüllt, da die Forderung des Beklagten auf Ersatz der Hälfte der Heilbehandlungskosten (§§ 7, 11, 17 StVG) gemäß § 1542 RVO auf die Ortskrankenkasse übergegangen war. Das Verlangen der Klägerin, der Beklagte solle ihr die Hälfte des gezahlten Betrages (= 1/4 der gesamten Heilbehandlungskosten) erstatten, ist unbegründet. Da es sich um eine selbständige Forderung handelt und für eine weitere Aufklärung kein Raum ist, durfte insoweit kein Grundurtoil ergehen. Vielmehr war die Klage in Höhe des Betrages von 206,97 DM nebst Zinsen abzuv/eisen. c) Die Parteien haben die Witwen St^f^ und L^|^ durch Zahlung von insgesamt 14.998 DM abgefunden, wobei jede Partei die Hälfte, nämlich 7.499 DM, aufgebracht hat. Bei dieser Regelung waren die Parteien einig,, daß die zugrundegelegte Beteiligungsquote von 1/2 zu Laoten jeder Partei die endgültige Entscheidung über die Verteilung dieses Schadens auf die Parteien nach dem Maß der gerichtlich festzustellenden Verantwor-tung nicht präjudizioren solle. Gilt aber für den Innenaus-gloich, daß sich jode Partei zur Hälfte an der Schadenstilgung zu beteiligen hat, so kann die Klägerin nicht einen Teil des an die Hinterbliebenen geleisteten Betrages vom Beklagten zurückfordem. Diese Forderung in Höhe von 3.749,50 DM wäre 13 - nach den eigenen Vorbringen der Klägerin nur berechtigt, wenn für den Ausgleich unter den Parteien der Verteilungsmaßstab 3/4 (Beklagter) zu 1/4 (Klägerin) gelten würde» Auch insoweit steht schon jetzt fest, daß die Forderung der Klägerin nicht besteht. d) Die Klage mußte daher in Höhe von 635,39 DM + 206,97 DM 4.591,86 DM nobst Zinsen abgewiesen werden. — 2. Im übrigen verlangt die Klägerin mit der Klage 3/4 der Beträge zurück, die sie an die Sozialversicherer der Hinterbliebenen von Stund L^p) zu dem Ausgleich von Witwen-und Waisenrenten geleistet hat. Ob insoweit Ansprüche dem Grunde nach bestehen, kann nur entschieden werden, wenn Klarheit Über die für die Haftung und den Schadensausgleich maßgebende Rechtslage besteht. In dieser Hinsicht ist mit Rücksicht auf die Revisionsangriffe folgendes zu bemerken: a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht des Beklagten zurückgewiesen, er sei für den Unterhaltsschaden der Hintorbliebenen nicht haftbar. Bereits das Landgericht hatte zutreffend ausgeführt, es sei vom Beklagten nicht dargetan, daß seine Mitfahrer auf Haftungsansprüche verzichtet hätten. Im übrigen würde ein vertraglicher Verzicht die hier geltend gemachten Ausgleichsansprüche des ZweitSchädigers nicht berühren. Dem Mitverschulden der Mitfahrer ist durch eine Abzugsquote von 15 $> Rechnung getragen worden, die die Parteien einverständlich bereits bei der Abfindung der Witv/en zugrunde gelegt hatten. 14 - b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizustimmen, daß eine Haftung der Klägerin für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen auf Grund der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen ausscheidet. Da die Personenbeförderung durch die EundespoOt als Ausübung öffentlicher Gewalt gilt (BGHZ 20» 102), sind die Vorschriften des Art. 34 GG und des § 839 BGB anzuwenden, wenn Fahrer der Post beim Betrieb der im Postreisedienst eingesetzten Omnibusse dritte Personen schuldhaft schädigen. Das hat gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, daß die Hinter* bliebenen der Getöteten keine Deliktsansprüche gegen die Bundespost als die öffentliche Dienstherrin ihrer Fahrer haben, soweit sie auf andere Weise, nämlich durch Inanspruchnahme des für den Unfall haftpflichtigen ZweitSchädigers Ersatz zu erlangen vermögen (so die ständige Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die zuletzt in dem Urteil vom 16. April 1964 - III ZR 182/63 - * VersR 1964, 735 festgehalten ist). Es können daher auch keine Deliktsansprüche gegen die Post auf Sozialversicherungsträger übergehen, wenn bei dem Zweitschädiger Ersatz zu erlangen ist. Unberührt von den einschränkenden Grundsätzen der Amtshaftung besteht aber die Gefährdungshaftung der Klägerin für den beim Betrieb ihres Omnibusses entstandenen Schaden aus § 7 StVG (RGZ 145, 177, 181; BGHZ 29, 38, 43)« Diese Halterhaftung ist durch die im § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG (in der z.Zt. des Unfalls geltenden Fassung) angegebenen HÖchstbotrUge beschränkt. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung zurückgewiesen, daß die Höchstsätze des StVG für die Ausgleichung unter mehreren Schädigern ohne Bedeutung seien. Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 149, 213) nur ausgesprochen, daß die Höchstbeträge des StVG dann bedeutungslos sind, wenn sich der geschä- 15 - digto Kraftfahrzeughalter mit Rücksicht auf eine für den Unfall mitursachliche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges eine Kürzung seiner eigenen Ansprüche aus Sach- oder Personenschäden gefallen lassen muß (§ 17 Abs» 1 Satz 2 StVG). Die in diesem Pall erforderliche Abwägung hat unabhängig von den Höchstsätzen des § 12 StVG zu erfolgen und kann daher dazu führen, daß der Kraftfahrzeughalter einen Peil des Eigenschadens auch dann selbst tragen muß, wenn dieser über die Höchstgrenze des StVG hinausgeht. Mit der Festsetzung von Haftungshöchstbeträgen bei der Gafährdungshaftung wollte das Gesetz .in erster Linie die Versicherung des Haftpflichtrisikos erleichtern, nicht aber die freie Abwägung einschränken, wenn es darum geht, welchen Schadensanteil der geschädigte Kraftfahrzeughalter im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2/’selbst tragen muß (vgl. die Senatsurteile VI ZR 56/53 vom 28. April 1954 = IM StVG § 17 Hr. 5; VI ZR 351/54 vom 13. April 1956 = VersR 1956, 515; VI ZR 297/55 vom 21. Dezember 1956 = LM StVG § 12 Hr. 1; BGHZ 20, 259). Bei den hier geltendgemachten Ansprüchen geht es aber nicht um die Bestimmung des UmfangC3, in dem der Kraftfahrzeughalter einen Ei^enschaden zu tragen hat, sondern darum, wie ein Fremdschaden auf zwei beteiligte Kraftfahrzeughalter zu verteilen ist (§17 Abs. 1 Satz 1 StVG). Dabei wirkt sich die für einen der beteiligten Kraftfahrzeughalter geltende Haftungshöchstgrenze dahin aus, daß er auch im Ausgleichsweg nicht über die Höchstgrenze hinaus in Anspruch genommen worden darf. Ebenso wie bei einer quotennüßig beschränkten Haftung der Höchstbetrag vom Geschädigten voll auogcschöpft werden kann, bedeutet der Höchstbetrag auch für das Ausgleichsverhältnis unter mehreren Schädigern nur die Grenze, bio zu der der Ausgleich gefordert werden kann. Um also den in Innenverhältnis auf die Klägerin entfallenden Schadcnsantoil footstellen zu können, muß zunächst gemäß der Ab-, 16 - wUgungaquotc 1/2 zu 1/2 der Gesamtunterhait&schaden geteilt und denn der geteilte Betrag, soweit er über die Hächstgrenzen hinausgeht,-auf die Sätze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG reduziert werden. d) Die Klägerin hat nach ihren Angaben an die Sozialver-sichorungsträger der Hinterbliebenen in einigen Zeiträumen höhere Rentenbeträge gezahlt als sie nach den Höchstsätzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG der damals geltenden Passung zu zahlen verpflichtet war. Nun ist die Ansicht des Berufungsgerichts sicher zutreffend, daß die Grundsätze des Ausgleichs unter Gesamtschuldnern insoweit nicht in Betracht kommen,als die Klägerin Zahlungen an die Sozialversicherungsträger in der irrigen Annahme-einer Eigenschuld geleistet hat. Ob die Klägerin insoweit einen Bereicherungsanopruch gegen die Sozialversioherungs-träger hat, bedürfte unter Prüfung der den Zahlungen zugrundeliegenden Vorgänge allerdings noch näherer Prüfung (vgl.-§ 814 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre aber ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten_nicht völlig ausgeschlossen. Zwar wurde die Forderung der Sozialver-sicherungsträgcr gegen den Beklagten nur getilgt, wenn die Klägerin mindestens auch für den Beklagten die Leistung erbringen wollte (vgl. § 267 BGB), was bislang nicht dargetan ist'. Die Klägerin wäre aber nicht gehindert, klarzustellen oder nachträglich zu erklären, daß sie auf Bereicherungsansprüche gegen die Leistungoempfängor verzichtet und daß ihre zu dem Ausgleich der Unfallschäden erbrachten Leistungen, soweit sie über die Höchstgrenzen ihrer Schuld hinausgehen, als solche für den aus dem Unfall haftpflichtigen Beklagten gelten sollen. Wäre der Beklagte auf diese Weise vor einer sonst bevorstehenden und durchoetzbaren Inanspruchnahme durch, seine Gläubiger' 17 - bewahrt worden» so wäre er grundlos dadurch bereichert, daß dio Klägerin die von Rechts wegen ihm obliegenden Leistungen aufgebracht hat (vgl. hierzu: von Caemmerer: '•Irrtümliche Zahlung fremder Schulden" in Festschrift für Dölle 1963, 135, H7 ff; Oertmann AGP 82, 367, 4-60; Flume JZ 1962, 282; ferner RGZ 163, 21, 34; BGHZ 26, 217, 220). Mit der Zulassung des Bereicherungsausgleiches unter den Schädigern wird das unbillige Ergebnis abgewandt, daß sich die großzügige Schadensregulierung des einen der beiden Schädiger als unverdientes Geschenk für den zweiten Schädiger auswirkt, der mit seiner Leistung zurückgehalten hat. 4. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze wird damit zu rechnen sein, daß der Klägerin Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten auf Grund der den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen zustehen. Der Beklagte hat aber gegenüber diesen Ansprüchen, deren Höhe noch zu errechnen wäre, mit Gegenforderungen aus dem Unfall für Sachschäden, Verdienstausfall und immateriellen Schaden aufgerechnet• Hach dem bisherigen Verhandlungsergebnis sind die rechtlichen Voraussetzungen für diese Gegenforderungen zu einer Quote von 1/2 gegeben (Art. 34 GG i.Verb. mit § 839 BGB, § 17 StVG). Angesichts der Höhe der geltend gemachten Gegenforderungen und der teilweisen Klagcabweisung kann es zweifelhaft sein, ob unter Berücksichtigung der Aufrechnung für die Klägerin noch eine Forderung verbleibt. Wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt, durfte das Berufungsgericht ein Zwischenurteil über den Grund der Zahlungsansprüche der Klägerin nach § 304 ZPO nur dann erlassen, wenn es nach mindestens summarischer Prüfung der Forderungen und Gegenforderungen der Überzeugung war, es werde auoh unter Berücksichtigung der Aufrechnung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Forderung zu Gunsten der Klägerin verbleiben (BGHZ 11, 63; 18 IiM StVG § 17 Nr. 5; IM ZPO § 304 Nr. 19) 0 Diese Prüfung kann das Revisionsgericht nicht vornehmen. Da eine weitere tatrichterliche Prüfung erforderlich ist, v/ar das Zwischenurteil über den Grund dos Zahlungsanspruches der Klägerin aufzuheben. 5« Das Berufungsurteil konnte aber auch insoweit nicht bestehen bleiben, als die geltend gemachten Preistellungsansprüohe der Klägerin dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt erklärt worden sind. Es bedarf zunächst der Klärung, wie weit die Haftung der Klägerin für künftige Rentenforderungen unter Berücksichtigung der damals geltenden Höchstbeträge des StVG und der von der Klägerin bereits geleisteten Zahlungen für Unter-haltocchäden gegenständlich reicht. In dem Umfang, in dem die Klägerin den Sozialversicherungsträgern der Hinterbliebenen nicht haftpflichtig ist, scheiden Preistellungsansprüche, die nur aus dem gemeinsamen Haftungsverhältnis begründet werden können, von vornherein aus. In dem Umfang aber, in dem eine Haftung der Klägerin für künftige Rentenforderungen der Sozial-vorsicherungstrüger gegeben ist, kommt ein Frei Stellungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nur dann in Betracht, wenn die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG zu bestimmende Außenhaftung der Klägerin über die Hälfte des Unterhaltsschadens hinausgeht, Hält sich dio Außenhaftung innerhalb der im Verhältnis zu dem Beklagten maßgebenden Beteiligungsquote von 1/2, so hat die Klägerin Leistungen zu erbringen, die sie dem Beklagten gegenüber zu erbringen verpflichtet ist. Ein FreiStellungsanspruch könn-to dann nicht entstehen. Ohne nähere Prüfung dieser Verhältnisse durfte ein Zwischenurteil über den Grund dieser Ansprüche nicht ergehen. Erst nach dieser dem Tatrichter obliegenden Klärung kenn auch abschließend geprüft werden, ob der Peststellungsanspruch der Klägerin begründet ist, der die Beteili- - 19- gung des Beklagten an einer künftig möglichen Erhöhung der Rentenverpflichtungen betrifft. Die Klägerin wird die Passung ihrer Klageanträge überprüfen und sie der oben dargelegten Rechtslage anpassen müssen. III. Insgesamt führt die rechtliche Überprüfung des Berufungs-urteils auf die Revisionen der Parteien zu folgendem Ergebnis: 1. Die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurück-zuv/eisen. 2. Auf die Revision des Beklagten war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zugunsten der Klägerin entschieden hat: a) In Höhe von 4.591 »86 DM mit Zinsen war die Zahlungsklage abzuweisen und insoweit das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen; b) im übrigem war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . 3. Die Kosten der Revisionsinstanz sind gemäß §§ 97» 91 ZPO zu 4/9 der Klägerin auferlegt worden. In übrigen mußte die Entscheidung über.die Kosten der Re-visionsinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden. Hanebeck Dr, Hauß Heinr, Meyer Dr, Pfretzschner Dr, Nüßgens