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BGH

Gericht: BGH

Vertrag vorgesehenen Überwachungsausschuß verklagt* In jenem Prozeß hat Rechtsanv/alt Br» Günther als zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der Damen Kpp vom {pp in einem Schriftsatz vom 12* Januar 1959 u,a, behauptet, Heinrich Kpp vom HpP - damals Beklagter, heute Kläger - habe sich in den ganzen Jahren lediglich bemüht und es auch verstanden, seine Mutter um ihre letzten Vermögenswerte zu bringen* Der Kläger sieht in diesem Vorbringen die ehrverletzende Behauptung einer unwahren Tatsache,, Er hat behauptet, der Beklagte habe dem Rechtsanwalt Dr» ippp ^p-2|p| die Information erteilt und sei der eigentliche Urheber dieser Äußerung. Der Kläger hat sich in den ganzen Jahren lediglich bemüht und es auch verstanden. Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage für unbegründet* weil nicht bewiesen sei, daß der Beklagte die den Kläger kränkende Äußerung, sei es im Wege einer Information an Rechtsanwalt Dr. AflHHP~KPp, sei es in sonstiger Weise, getan hat. nicht als Zeuge vernommen werden konnte * Der Kläger hatte ihn als Zeugen für seine Behauptung benannt, daß der Beklagte dem Rechtsanwalt Dr. die in dessen Schriftsatz vom 12. "Heinrich K^pl vom ßpp habe sich in den ganzen Jahren lediglich bemüht und es auch verstanden, seine Mutter um die letzten Vermögenswerte zu bringen” . Diese Aus sage Verweigerung hat das Berufungsgericht in den Bnt sch ei dungs gründen seines Urteils nach § 383 Abs.I Hr. 5 ZPO aus Gründen für berechtigt gehalten, die nicht zu beanstanden sind» Die parteivemehmung des Beklagten, die der Kläger zu dem gleichen Beweisthema beantragt hatte (§ 445 ZPO), ist ebenfalls daran gescheitert, daß der Beklagte sich auf seine Schweigepflicht berufen und geltend gemacht hat,, seine Mandantinnen seien nicht bereit, ihm als ihrem Körrespondenzanvfalt Aussagegeneh-migung zu erteilen.. 3o Von diesen Rechtsgrundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Sachverhalts ausgegangen» Es hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte als Korrespondenzanwalt der Damen Kj^p vom Hflp zur Verschwiegenheit verpflichtet war und daß daher aus seiner Aussageverweigerung allein noch keine Schlüsse gegen ihn gezogen werden können» Klagers zur Vertretung ihrer Interessen nicht nur den Beklagten als ihren Hauptberater herangezogen, sondern sich auch einer Reihe anderer Rechtsanwälte bedient» Das Berufungsgericht hält nicht für ausgeschlossen, daß die Dänen K(HPVöm äüch in dem Rechts-

Zitierte Normen: § 445 ZPO
RechtsanwaltZPOBerufungsgerichtBrKlägerBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

VI 2R 129/62 Verkündet
 am 4o Oktober 1963	* no n-iz*
Kriegl,	^	lo2	U	10
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Geschäftsführer der Steingut
9
des HeinrichKH||^vom H fabrik	G
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 den Pr..iur. Hermann Bl
 gegen
I, Rechtsanwalt in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. K.B. Meyer, Br. Bode Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Keiistadt an der Weinstraße vom 15* Februar 1962 wird zurück-gewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der Steingutfabrik Gpppppl KG® Zwischen ihm und den Kommanditisten Marceline Kpipvom Hppund Ellen ppp vom H^P - Mutter und Schwester des Klägers - bestehen seit Jahren Streitigkeiten«» Der Beklagte vertritt seit langem die Interessen der Damen Kpppvom H^p; er ist ihr Hauptberatero
 In einem Rechtsstreit, der beim Oberlandesgericht Neustadt a0d*W<, als Berufungsinstanz anhängig, ist (2D 9/58), haben die Mutter und die Schwester des jetzigen Klägers diesen auf Zustimmung zur Wahl des Rechtsanwalts Dr„ Rpppp - des heutigen Beklagten - als Vertreter der Kommanditisten in einem nach dem Gesellschafts-
Vertrag vorgesehenen Überwachungsausschuß verklagt* In
 jenem Prozeß hat Rechtsanv/alt Br» Günther
 als zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der Damen Kpp vom {pp in einem Schriftsatz vom 12* Januar 1959 u,a, behauptet, Heinrich Kpp vom HpP - damals Beklagter, heute Kläger - habe sich in den ganzen Jahren lediglich bemüht und es auch verstanden, seine Mutter um ihre letzten Vermögenswerte zu bringen*
Der Kläger sieht in diesem Vorbringen die ehrverletzende Behauptung einer unwahren Tatsache,, Er hat behauptet, der Beklagte habe dem Rechtsanwalt Dr» ippp ^p-2|p| die Information erteilt und sei der eigentliche Urheber dieser Äußerung.
Der Kläger hat beantragt» den Beklagten zu verurteilen, folgende Willenserklarung abzugebens "Ich widerrufe hiermit die Behauptung? Der Kläger hat sich in den ganzen Jahren lediglich bemüht und es auch verstanden.
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seine 86-jährige Mutter um ihre letzten Vermögenswerte zu bringen.”
Der Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben,
 Ilit der Revision verfolgt der Kläger seine Widerrufsklage weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungs gründ e s
Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage für unbegründet* weil nicht bewiesen sei, daß der Beklagte die den Kläger kränkende Äußerung, sei es im Wege einer Information an Rechtsanwalt Dr. AflHHP~KPp, sei es in sonstiger Weise, getan hat. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gekommen ist, liegen vorwiegend auf tatsächlichen Gebieten, Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1, Die Beweisführung des Klägers ist in erster Linie daran gescheitert, daß Rechtsanwalt Dr, A]
nicht als Zeuge vernommen werden konnte * Der Kläger hatte ihn als Zeugen für seine Behauptung benannt, daß der Beklagte dem Rechtsanwalt Dr.	die in dessen
 Schriftsatz vom 12. Februar 1959 enthaltene Behauptung
"Heinrich K^pl vom ßpp habe sich in den ganzen Jahren lediglich bemüht und es auch verstanden, seine Mutter um die letzten Vermögenswerte zu bringen” .
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wörtlich als Information erteilt habe* Das Berufungsgericht hatte die Vernehmung des Zeugen beschlossene Hechtsanwalt Dr. AjHHHB-KjfHPhat a^er üas Zeugnis mit der Begründung verv/eigert* daß er von seinen Mandantinnen nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sei. Diese Aus sage Verweigerung hat das Berufungsgericht in den Bnt sch ei dungs gründen seines Urteils nach § 383 Abs. I Hr. 5 ZPO aus Gründen für berechtigt gehalten, die nicht zu beanstanden sind»
2. Die parteivemehmung des Beklagten, die der Kläger zu dem gleichen Beweisthema beantragt hatte (§ 445 ZPO), ist ebenfalls daran gescheitert, daß der Beklagte sich auf seine Schweigepflicht berufen und geltend gemacht hat,, seine Mandantinnen seien nicht bereit, ihm als ihrem Körrespondenzanvfalt Aussagegeneh-migung zu erteilen.. Die Hevision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Aus sag everwe i gerung des Beklagten für berechtigt gehalten hat, und rügi- Verletsuhg des § 383 Abs. 1 ITr. 5 ZPO. Dabei wird übersahen, daß diese Bestimmung nur für den jieugehbeweis, hiebt aber für die Parteivernehmung gilt (vgl. § 4|i Z?P)> Hach dem Gesetz kann sv/ar der Zeuge, nicht aber auch die Partei zur Aussage gezwungen werdeju Lehnt eihe Partei es:ab, sich vernehmen zu: lassen, so jsteht	ZPö
 entsprechend dem Grundsdiz^ dät’ freien Bweiöwüa?diguhg
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welche Schlüsse er aus dieser Weigerung ziehen will.
Kn;hat bei dies•. die, gesamte Sachlageim besonderen di e für die Weigerung vo rgebracht en iS runde zu berücksichtigen ühd näch freier'Jberzi^gung \zu entschei-
den , ob:er die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen
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3o Von diesen Rechtsgrundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Sachverhalts ausgegangen» Es hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte als Korrespondenzanwalt der Damen Kj^p vom Hflp zur Verschwiegenheit verpflichtet war und daß daher aus seiner Aussageverweigerung allein noch keine Schlüsse gegen ihn gezogen werden können»
4» Soweit die Revision im übrigen die Beweiswür-digung angreift, kann sie im ReVi&ionsrechtszug keinen Erfolg haben» Allerdings legen die Umstände, die sie hervorhebt, die Annahme nahe, daß der Beklagte der Urheber der umstrittenen Äußerung ist» Diese Umstände hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen.
Wenn es sich gleichwohl von der Urheberschaft des Beklagten nicht hat überzeugen können, so ist diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung im Revisionsverfahren nicht angreifbar. /Rach den Peststellungen des Berufungsgerichtshaben die Mutter Und die Schwester des. Klagers zur Vertretung ihrer Interessen nicht nur den Beklagten als ihren Hauptberater herangezogen, sondern sich auch einer Reihe anderer Rechtsanwälte bedient» Das Berufungsgericht hält nicht für ausgeschlossen, daß die Dänen K(HPVöm	äüch in dem	Rechts-
streit, um den es hier geht» andere Berater mindestens zusätzlich in AnspÄ	haben»	Diese	Erwägung
 ist tatsächlicher Art und* da sie keinen Rechtsfehler enthält, den Angriffe^ der Revision ^ntSögeh»
5o Die Peststelluhgendes Berufungsgerichts stehen auch der Armähme entgegen, daß allein auf Grund des erst en Ans che ins von der Urheberschaft des Beklagten ausgegangen werden müsse» Entgegen der Meinung der Revision ist vielmehr für eine Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises kein Raum.
6«, Wach alledem erv/eist sich die Revision des Klägers als unbegründet» Sie v/ar daher surückzuv/eiseno
 Die KöstenentScheidung ergibt sich aus § 97 ZPO»
Hancbeck Dr»K»B? Meyer Dr„ Bode Dr» Hauß Dr„ Pfrotzschncr