Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Injektion sei ein Kunstfehler gewesen» Die gewählte Stelle sei muskelschwächer, dafür aber gefäß- und nervenreicher als die "Stellen der Wahl1', dämlich Gesäß oder Oberschenkel, und biete daher größere Gefahrenmomente» Der Beklagte habe es in schuldhafter Unkenntnis dieser Zusammenhänge fahrlässig unterlassen, andere gefahrlosere Möglichkeiten, so z»B» das subcutane Spritzen anderer in seiner Tasche vorhandener, gleichwirksamer Beruhigungsmittel, anzuwenden oder vorzuschlagen und im Falle der Ablehnung den Patienten zunächst über die erhöhte Gefahr der durchzuführenden Maßnahme zu belehre .*)» Er hat vor-getragen, luminal sei das gegebene Beruhigungsmittel gewesen» Die Injektion an der gewählten Stelle sei auch nach seinen eigenen Erfahrungen nicht gefährlicher als sonstwo. Ent Scheidungsgründei Das Berufungsgericht ist von dem zutreffenden Rechts-gedanken ausgegangen, daß es Pflicht des Beklagten war, für die beabsichtigte Herabsetzung des Erregungs- und Erschöpfungs zuständes bei Zahnarzt C0BP diejenigen Mittel zu wählen, die die geringsten Gefahren in sich bargen, und dabei auch die möglichen Gefahren und Schäden der beabsichtigten Behandlungsmethode gegenüber einem völligen Unterlassen ärztlicher Hilfe abzuwägen. Es hat dem Beklagten einen Verstoß gegen diese Grundregel ärztlicher Behandlung deshalb vorgeworfen, weil er die ungewöhnliche und mit einer hohen Komplikationsquote behaftete intramuskuläre Einspritzung in den Unterarm gewählt hat, die - möglicheiweise infolge einer besonderen Variante, nämlich einer hohen Teilung der Armarterie in ihre Äste - zu dem Fehlverlauf der Behandlung geführt hat. Br. W~ festgestellt, daß von einem praktischen Arzt die Kenntnis der anatomischen Varianten im Unterarm nicht verlangt werden könne0, deshalb könne die in Unkenntnis der Möglichkeit dieser Varianten vor-genommene Einspritzung dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen * Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf zahlreiche Stellen des ärztlichen Schrifttums darlegt, war die erhöhte Komplikationsquote bei Injektionen in die Muskelgruppen der oberen Gliedmaßen in der Wissenschaft so häufig erörtert worden, daß sie jedem praktischen Arzt nicht ohne Fahrlässigkeit unbekannt sein konnte. Gerade ein Arzt, der die allgemeine erhöhte Komplikationsquote kannte - was nach den Fest» Stellungen des Berufungsgerichts für einen pflichtgemäß sich informierenden Praktiker vorausgesetzt wird - hätte, wenn er die Ursachen solcher Komplikationen nicht kannte und daher nicht ausschließen konnte, nur im äußersten Notfall ein unbekanntes Risiko übernehmen dürfen. Sie ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht durch Sachverständigengutachten die absolute oder geringere Gefährlichkeit der anderen zur Verfügung stehenden Mittel hätte feststellen müssen, zu demal angesichts des Gutachtens von Prof. und des Sträubens des Patienten keine andere Einspritzstelle als die in den Unterarm zur Verfügung gestanden hätte, hat er bei der Gefährlichkeit dieser Methode fehlerhaft gehandelt» Bann hätte der Beklagte nämlich abwägen müssen, ob nicht eine Nichtbehandlung einer Einspritzung vorzuziehen war, die eine erhöhte Komplikationsquote mit sich brachte. Unter diesen tJmständen war es - wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausführt - für einen Arzt, der zutreffende Kenntnisse über die Komplikationsquote hatte, klar, daß äußerstenfalls die Anwendung der Spritze unterbleiben mußte, deren Gefährlichkeit in keinem Verhältnis zur Indikation stand. Die Rüge der Revision, mangels Erkenntnis der Gefahr durch den Arzt hätte die Aufklärung des Patienten unterbleiben können, geht deshalb fehl, weil dem Beklagten gerade vor- Das sachverständig beratene Berufungsgericht und nicht ein Sachverständiger hatte darüber- zu entscheiden, ob der Beklagte unter den durch die Beweisaufnahme ermittelten Umständen befugt war, seinen Patienten der erhöhten Gefährdung auszusetzen, die zu dem Körperschaden geführt hat« Wenn das Be« rufungsgerieht in dieser Hinsicht zu einer von mehreren Sachverständigen abweichenden Beurteilung gelangt ist, so beruht dies auf dem Umstand, daß diese Sachverständigen von einer Notsituation ausgegangen sind, die nach den im Prozeß getroffenen Feststellungen nicht Vorgelegen hat.
2201 072 VI ZK 129/61 V erkundet am 14* November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in des praktischen Arztes Dr. Georg P XflBstraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* g e ge n Io 2» Frau Christa geb. «1^^, deren minderjährige Tochter Gunda treten durch ihre Mutter, beide wohnhaft in Gl , gesetzlich ver- Mlaus-Nr. Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesriehter Br. Karl E, Meyer, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main)- Zivilsenat Barmstadt - vom 28. März 1961 wird zurUckgewiesen» Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto Von Rechts wegen 6 Tatbestands Die Klägerinnen haben als Witwe und Tochter den während des Rechtsstreits im Mai 1958 nach seinem Verkehrsunfall verstorbenen Zahnarzt Fritz beerbt und setzen diesen Pro- zeß fort* Am 8. August 1957 wurde der Beklagte als Hausarzt zur Wohnung CdHb gerufen und verabreichte diesem wegen eines körperlichen und seelischen Erregungszustandes eine intramuskuläre Injektion von Luminal in die Beugeseite des linken Unterarms» Der Beklagte hielt die Injektion an dieser Stelle für nicht gefährlicher als eine ins Gesäß oder in* den Oberschenkel» Sie führte zu einer arteriellen Durchblutungsstörung und einer Nekrose u.a« des dritten bis fünften Fingers, die schließlich am 6» September 1957 ganz oder teilweise amputiert werden mußten, was zur Beeinträchtigung der zahnärztlichen Praxis führte» Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Injektion sei ein Kunstfehler gewesen» Die gewählte Stelle sei muskelschwächer, dafür aber gefäß- und nervenreicher als die "Stellen der Wahl1', dämlich Gesäß oder Oberschenkel, und biete daher größere Gefahrenmomente» Der Beklagte habe es in schuldhafter Unkenntnis dieser Zusammenhänge fahrlässig unterlassen, andere gefahrlosere Möglichkeiten, so z»B» das subcutane Spritzen anderer in seiner Tasche vorhandener, gleichwirksamer Beruhigungsmittel, anzuwenden oder vorzuschlagen und im Falle der Ablehnung den Patienten zunächst über die erhöhte Gefahr der durchzuführenden Maßnahme zu belehre .*)» Ursprünglich haben die Klägerinnen als Schadensersatz einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht; im zweiten Rechtszug haben sie die Klage auf 17»099>90 DM erhöht» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vor-getragen, luminal sei das gegebene Beruhigungsmittel gewesen» Die Injektion an der gewählten Stelle sei auch nach seinen eigenen Erfahrungen nicht gefährlicher als sonstwo. Zu einer anderen Maßnahme oder besonderen Belehrung habe daher kein Anlaß bestanden» Da zudem Zahnarzt CflBB die zunächst vorge-schlagene Spritze ins Gesäß nicht zugelassen habe, sei ihm bei dessen bedrohlichem Gesundheitszustand auch ohnehin keine andere Wahl verblieben, wenn er nicht seine ärztliche Bflicht zur Hilfeleistung habe verletzen wollen. Das Landgericht hat die ursprüngliche Klage auf 2.000 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurtiökgewiesen und den weitergehenden Klageanspruch, soweit Kosten für Krankenhaus, Ärzte, Arzneien und Verdienstausfall beansprucht werden, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Ent Scheidungsgründei Das Berufungsgericht ist von dem zutreffenden Rechts-gedanken ausgegangen, daß es Pflicht des Beklagten war, für die beabsichtigte Herabsetzung des Erregungs- und Erschöpfungs zuständes bei Zahnarzt C0BP diejenigen Mittel zu wählen, die die geringsten Gefahren in sich bargen, und dabei auch die möglichen Gefahren und Schäden der beabsichtigten Behandlungsmethode gegenüber einem völligen Unterlassen ärztlicher Hilfe abzuwägen. Es hat dem Beklagten einen Verstoß gegen diese Grundregel ärztlicher Behandlung deshalb vorgeworfen, weil er die ungewöhnliche und mit einer hohen Komplikationsquote behaftete intramuskuläre Einspritzung in den Unterarm gewählt hat, die - möglicheiweise infolge einer besonderen Variante, nämlich einer hohen Teilung der Armarterie in ihre Äste - zu dem Fehlverlauf der Behandlung geführt hat. Vergeblich wendet sich die Bevision gegen diese Erwägungen. Sie meint* Bas Berufungsgericht habe - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Br. W~ festgestellt, daß von einem praktischen Arzt die Kenntnis der anatomischen Varianten im Unterarm nicht verlangt werden könne0, deshalb könne die in Unkenntnis der Möglichkeit dieser Varianten vor-genommene Einspritzung dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen * Auf die Kenntnis dieser Varianten im einzelnen kommt es aber nicht an. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf zahlreiche Stellen des ärztlichen Schrifttums darlegt, war die erhöhte Komplikationsquote bei Injektionen in die Muskelgruppen der oberen Gliedmaßen in der Wissenschaft so häufig erörtert worden, daß sie jedem praktischen Arzt nicht ohne Fahrlässigkeit unbekannt sein konnte. Dazu ist als unstreitig festgestellt, daß der Beklagte die Injektion in den Unterarm für nicht gefährlicher hielt als eine ins Gesäß oder in den Oberschenkel. Für sein Wissen und seine Entscheidung kam es nun nicht darauf an, ob er die einzelnen möglichen Komplikationsgründe kannte, verwertete und im Einzelfall feststellte. Für ihn genügte es, daß er wissen mußte, die Injektion in die Muskulatur des Unterarms erhöhe überhaupt, gleich aus welchen Gründen, die Gefahrenmöglichkeiten. Dann aber mußte er diesem erhöhte Gefährdung auch in Rechnung stellen, gleichgültig, ob er sich ihrer Gründe bewußt war.. Gerade ein Arzt, der die allgemeine erhöhte Komplikationsquote kannte - was nach den Fest» Stellungen des Berufungsgerichts für einen pflichtgemäß sich informierenden Praktiker vorausgesetzt wird - hätte, wenn er die Ursachen solcher Komplikationen nicht kannte und daher nicht ausschließen konnte, nur im äußersten Notfall ein unbekanntes Risiko übernehmen dürfen. So hat der Beklagte mangels genereller Kenntnisse, über die er verfügen mußte, nicht ge~ handelt. Daß er selbst bis dahin in ähnlichen Fällen Erfolg hatte, entschuldigt nicht seine Unkenntnis der allgemeinen Lehre und Erfahrung. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht daher an, daß der Beklagte eine andere gefahrlosere Behandlungsart wählen mußte. Das Berufungsgericht stellt als vom Beklagten unbestritten fest, daß dies möglich war. Auch diese Erwägungen greift die Revision vergeblich an. Sie ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht durch Sachverständigengutachten die absolute oder geringere Gefährlichkeit der anderen zur Verfügung stehenden Mittel hätte feststellen müssen, zu demal angesichts des Gutachtens von Prof. Dr. wflHB bei diesen ähnlich hohe Gefahren bestanden hätten. Aber darauf kommt es nicht einmal an. Selbst wenn nämlich dem Beklagten kein anderes Mittel als Luminal und angesichts des Zustandes // % und des Sträubens des Patienten keine andere Einspritzstelle als die in den Unterarm zur Verfügung gestanden hätte, hat er bei der Gefährlichkeit dieser Methode fehlerhaft gehandelt» Bann hätte der Beklagte nämlich abwägen müssen, ob nicht eine Nichtbehandlung einer Einspritzung vorzuziehen war, die eine erhöhte Komplikationsquote mit sich brachte. Nach den auf die eigene Aussage des Beklagten gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts ist es in möglicher Würdigung davon ausgegangen, daß bei Zahnarzt Cein bedrohlicher Zustand nicht bestand, daß es vielmehr dem Beklagten nur darauf ankam, eine nervenbeanspruchende Situation ehelicher Auseinandersetzung zu beenden und den Patienten zu dem Schlafen zu bringen, um ihn vom weiteren Alkoholgenuß abzuhalten. Unter diesen tJmständen war es - wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausführt - für einen Arzt, der zutreffende Kenntnisse über die Komplikationsquote hatte, klar, daß äußerstenfalls die Anwendung der Spritze unterbleiben mußte, deren Gefährlichkeit in keinem Verhältnis zur Indikation stand. Der Sachverständige Prof. Br. Bauer führt hierzu aus, daß in solchen Fällen das höhere Risiko in einem vertretbaren Verhältnis zu dem Risiko der unterlassenen ärztlichen Hilfeleistung stehen muß. Wenn dem Beklagten vorgeworfen werden kann, daß er fahrlässigerweise die erhöhte Komplikationsquote nicht gekannt hat, dann hat er fahrlässigerweise die gebotene Abwägung nicht vorgenommen, so daß nicht unterstellt werden kann, daß ©•offensichtlich die Voraussetzungen der Risikoübernahme als erfüllt ansah. Ihn treffen dann die Folgen der unterlassenen Abwägung« Die Rüge der Revision, mangels Erkenntnis der Gefahr durch den Arzt hätte die Aufklärung des Patienten unterbleiben können, geht deshalb fehl, weil dem Beklagten gerade vor- geworfen werden muß, daß er fahrlässigerweise die Gefahr nicht erkannt hat» Die Rügen der Revision gipfeln in dem Vorwurf, daß das Berufungsgericht in einer schwierigen medizinischen Präge gegen drei anerkannte Gutachter entschieden habe. Das trifft indessen so allgemein nicht zu. Gerade in Übereinstimmung mit diesen Gutachten geht das Berufungsgericht von der erhöhten Komplikationsquote bei der Einspritzung in den Unterarmmuskel aus. Die daraus in Verbindung mit den sonst getroffenen Feststellungen zu ziehenden.rechtlichen Folgerungen, waren Sache richterlicher Beurteilung, die keinen Rechtsmangel erkennen läßt. Das sachverständig beratene Berufungsgericht und nicht ein Sachverständiger hatte darüber- zu entscheiden, ob der Beklagte unter den durch die Beweisaufnahme ermittelten Umständen befugt war, seinen Patienten der erhöhten Gefährdung auszusetzen, die zu dem Körperschaden geführt hat« Wenn das Be« rufungsgerieht in dieser Hinsicht zu einer von mehreren Sachverständigen abweichenden Beurteilung gelangt ist, so beruht dies auf dem Umstand, daß diese Sachverständigen von einer Notsituation ausgegangen sind, die nach den im Prozeß getroffenen Feststellungen nicht Vorgelegen hat. ~ 8 - Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen• Engels Dr. K.EoMeyer Dr<. Bode Dr. Pfretzschner Heinrich Meyer