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BGH · VI ZE 129/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 129/60

Der Kläger nimmt wegen des ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schadens den Beklagten in Anspruch« Er hat behauptet der Beklagte habe die Tür seines Wagens nicht oder nicht richtig verschlossen gehabt * so daß Schfll^p sie ohne Anv/endung eines Werkzeugs öffnen und das Fahrzeug entwenden konnte. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen» Er hat bestritten, seinen Wagen nicht ordnungsgemäß verschlossen oder den Diebstahl in sonstiger Weise erleichtert zu haben» Ferner hat er die Befugnis des Klägers geleugnet, Forderungen seiner Ehefrau geltend zu machen, und sich diesen Ansprüchen gegenüber auf Verjährung berufen» Endlich hat der Kläger bezweifelt, daß aus dem Unfall künftig noch Schäden erwachsen könnten. Das Oberlandes« gericht hat ihr mit der Einschränkung stattgegeben, daß es bei der Klageabweisung hinsichtlich derjenigen Ansprüche verbleiben müsse, die entweder vom Rechtsübergang auf öffentliche Verai« cherungsträger erfaßt werden oder von der Ehefrau des Klägers nicht abgetreten werden können. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten einen fahrlässigen Verstoß gegen die als Schutzgesetz anzusehende Vorschrift in § 35 StVO erblickt, für dessen Folgen der Beklagte nach § 823 Abs« 2 BGB, im übrigen aber auch schon nach § 823 Abs» 1 BGB einstehen müsse» Das Urteil führt aus, der Beklagte habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ein nicht fahrtüchtiger Täter den Wagen entwenden, in Betrieb nehmen und hierbei einen Unfall verursachen könnte; deshalb umfasse die Haftung des Beklagten den eingetretenen Schaden» Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche aus dem Unfall durch schriftliche Erklärung vom 19» September 1959 an Öen Kläger abgetreten hat« Daher, so legt das Urteil dar, sei der Kläger zur Geltendmachung dieser Ansprüche, sov/eit sie wirksam abgetreten werden konnten, befugt» Diese Befugnis ergebe sich aber auch schon daraus, daß der Kläger die Ansprüche seiner Ehefrau von vornherein mit deren Einverständnis geltend gemacht habe; hierin sei eine zulässige, gewillkürte Prozeßstandschaft zu erblicken« dung* Denn der Kläger ist durch die Erklärung vom 19* September 1959 Inhaber der abtretbaren, gegen den Beklagten gerichteten Forderungen seiner Ehefrau geworden«» Damit war seine Sachbefugnis - im Gegensatz zur Befugnis, den Prozeß als Hechtsfremder zu führen - noch vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hergestellt. Dem ehelichen Güterrecht entspringende Gründe, die Abtretung für unzulässig zu halten, sind nach dem Sachverhalt - das Urteil teilt den bestehenden Güterstand nicht mit - nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgebracht. Ob der Kläger schon vor dem Erwerb der Ansprüche befugttwar, sie gerichtlich geltend zu machen, war dagegen unerheblich, und zwar auch im Hinblick auf ihre Verjährung, weil diese erst nach der Abtretung - am 30. Daraus kann die Revision jedoch nichts zugunsten des Beklagten herleiteiio Es handelt sich um eine Klageänderung durch Erheben neuer Ansprüche, die nach § 523 ZPO im zweiten Rechtszug möglich bleibt, vgl«, RGZ 148, 131« Desgleichen ist auch in der Berufungsinstanz die Einwilligung de3 Beklagten nach § 269 ZPO unwiderleglich zu vermuten, wenn er sich rügelos auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (Stein-Jonas-Schönke 18* AufI* § 529 ZPO Anm» IV 2 a)» Das hat der Beklagte bereits mit seinem Schriftsatz vom 13o Oktober 1959 (Bl«, 128 doAo) getan, mit welchem er den zugestellten, die Klageänderung enthaltenden Schriftsatz des Klägers vom 21 o September 1959 (Bl« 121 d.A«) beantwortet hat«, Auch in der mündlichen Verhandlung vom 22» Oktober 1959 ist nach der Verlesung des geänderten Antrags ohne Rüge zur Sache verhandelt worden, wie sich aus der Sitzungsniederschrift Bio 142 d.A» ergibto Es hat ausdrücklich geprüft, ob Sch^|^^ gleichwohl zu vereidigen sei, und ist auf Grund des persönlichen Verhaltens des Zeugen und der Art seiner Aussage zu dem Ergebnis gelangt, daß Bedenken gegen eine Vereidigung nicht bestanden» Diese Entscheidung konnte das Berufungsgericht innerhalb seines Ermessens treffen Mit der Voraussetzung, daß die Vereidigung des Zeugen Sch^BH^ unzulässig gewesen sei, entfallen auch die Folgerungen, welche die Revision an sie zu knüpfen strebt« V/enn die eidliche Aussage eine verfahrensrechtlich unangreifbare Grundlage für die Feststellung bietet, daß Sch^^B^ die Wagentür durch einmaliges Ziehen an dem (Türgriff geöffnet hat, und wenn nach einer weiteren - nicht gerügten - Feststellung die rieh-tig abgeschlossene Tür sich auf solche Weise nicht hätte öffnen lassen, so verstößt der Schluß des .Berufungsgerichts nicht gegen die Denkgesetze, die Tür müsse unverschlossen oder zu demindest nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sein«, Für die Denkmöglichkeiten, Schlösser könne auch mittels eines Werkzeugs, eines Nachschlüssels oder auf sonstige, ungeklärte Y/ei-se in das Fahrzeug gelangt sein, verblieb dann kein Raum« Das ist geschehene Da für sonstige Arten, auf die der Täter sich Einlaß in den Wagen verschafft haben könnte, keine Anhaltspunkte Vorlagen und auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden waren, kam ernsthaft nur ein öffnen der verschlossenen Tür mittels Werkzeugs in Betracht, wofür immerhin die lackabsplitterungen in Schloßnähe sowie die im Fahrzeug aufgefundene, verbogene Papierschere sprechen konnten«, Das Berufungsgericht ist dieser Möglichkeit in einer eingehenden Beweisaufnahme nachgegangen und zu der Feststellung gelangt, daß sie ausscheidet. Das Berufungsgericht hat auch keine Beweisentritte des Beklagten zu diesem Punkt unzulässig übergangen, wie die Re» vision meint. schein des Gerichts zu wiederholen«, Diesem letzteren Beweiserbieten hat das Berufungsgericht stattgegeben, und zwar unter Hinzuziehung des vom Beklagten benannten Sachverständigen Dipl« Ing« Der Beweis ist sodann mißlungen; Den Beklagten als Partei nach § 448 ZPO über seine Behauptung zu vernehmen, er habe die Wagentür ordnungsgemäß verschlossen, wäre unzulässig gewesen, weil das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme bereits vom Gegenteil überzeugt worden war.

Zitierte Normen: § 35 StVO § 1380 BGB § 300 ZPO § 35 StVO
EhefrauTürBerufungsgerichtZeugeAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZE 129/60
Verkündet am 28o Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2203 043
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Versicherungskaufmanns Hermann s BMA Be^BMstraße
 in D
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Versicherungskaufmann Josef Bifll in Straße ^119,
Kläger 3 Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichto in püsseldorf vom 28. April I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts vregen
 Tatbestands
Der Beklagte hat am Abend des 30» September 1956 seinen Personenwagen Marke "Opel-Record", nachdem er den Zündschlüssel abgezogen hatte, vor seiner Wohnung in DfliHHB auf der Straße abgestellt. Der damals siebzehnjährige Hilfsschlosser Sch^l^, der sich in Begleitung seines vier Jahre älteren Bekannten SchnflB^ befand, entwendete das Fahrzeug dort und unternahm mit ihm, ohne einen Führerschein zu besitzen, eine Schwarzfahrt» Hierbei fuhr er mit hoher Geschwindigkeit auf den Volkswagen des Klägers auf, in welchem außer diesem selbst seine Ehefrau und ein weiteres Ehepaar saßen» Die Insassen wur den erheblich verletzt, der Volkswagen schwer beschädigt» Schfli^B und Schn^i^^ standen unter Alkoholwirkung» Sie sind u»a» v/egen gemeinschaftlichen Diebstahls des Opel-Wagens rechtskräftig bestraft worden» Für den Unfall ist der Kläger unstreitig nicht mitverantwortlich»
Der Kläger nimmt wegen des ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schadens den Beklagten in Anspruch« Er hat behauptet der Beklagte habe die Tür seines Wagens nicht oder nicht richtig verschlossen gehabt * so daß Schfll^p sie ohne Anv/endung eines Werkzeugs öffnen und das Fahrzeug entwenden konnte. Zur Geltendmachung der Ansprüche seiner Ehefrau, so hat der Kläger vorgetragen, sei er auf Grund einer vor Klageerhebung erteilten Ermächtigung, jedenfalls aber zufolge einer am 19o September 1959 schriftlich erklärten Abtretung befugt. Er hat Ausgleich des eigenen Schadens durch Zahlung von 7*571*91 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt und ferner im ersten Rechtszug um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch alle künftigen, durch den Unfall bedingten Aufwendungen ersetzen müsse» Im Berufungsrechtszug hat der
 
Kläger sein Peststellungsverlangen dahin gestellt, daß der Beklagte dem Kläger allen weiteren, ihm seihst und seiner Ehefrau aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen habe»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen» Er hat bestritten, seinen Wagen nicht ordnungsgemäß verschlossen oder den Diebstahl in sonstiger Weise erleichtert zu haben» Ferner hat er die Befugnis des Klägers geleugnet, Forderungen seiner Ehefrau geltend zu machen, und sich diesen Ansprüchen gegenüber auf Verjährung berufen» Endlich hat der Kläger bezweifelt, daß aus dem Unfall künftig noch Schäden erwachsen könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes« gericht hat ihr mit der Einschränkung stattgegeben, daß es bei der Klageabweisung hinsichtlich derjenigen Ansprüche verbleiben müsse, die entweder vom Rechtsübergang auf öffentliche Verai« cherungsträger erfaßt werden oder von der Ehefrau des Klägers nicht abgetreten werden können. Mit der Revision, die das : Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet ~sum Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
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 Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte die Tür seines Y/agens nicht odor nicht ordnungsgemäß
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verschlossen, so daß	sie	ohrie	Benutzung	eines	Werk-
zeugs durch einmaliges Ziehen an der Klinke öffnen konnte und geöffnet hat«. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten einen fahrlässigen Verstoß gegen die als Schutzgesetz anzusehende Vorschrift in § 35 StVO erblickt, für dessen Folgen der Beklagte nach § 823 Abs« 2 BGB, im übrigen aber auch schon nach § 823 Abs» 1 BGB einstehen müsse» Das Urteil führt aus, der Beklagte habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ein nicht fahrtüchtiger Täter den Wagen entwenden, in Betrieb nehmen und hierbei einen Unfall verursachen könnte; deshalb umfasse die Haftung des Beklagten den eingetretenen Schaden»
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche aus dem Unfall durch schriftliche Erklärung vom 19» September 1959 an Öen Kläger abgetreten hat« Daher, so legt das Urteil dar, sei der Kläger zur Geltendmachung dieser Ansprüche, sov/eit sie wirksam abgetreten werden konnten, befugt» Diese Befugnis ergebe sich aber auch schon daraus, daß der Kläger die Ansprüche seiner Ehefrau von vornherein mit deren Einverständnis geltend gemacht habe; hierin sei eine zulässige, gewillkürte Prozeßstandschaft zu erblicken«
II.
Die Revision rügt, daß die Annahme einer solchen Prozeßstandschaft nicht der Rechtslage entspreche, wie sie nach Wegfall von § 1380 BGB a«F. eingetreten ist»
Die Frage bedarf indessen entgegen der Ansicht der Revision und auch des Berufungsgerichts hier nicht der Entschei-
 
dung* Denn der Kläger ist durch die Erklärung vom 19* September 1959 Inhaber der abtretbaren, gegen den Beklagten gerichteten Forderungen seiner Ehefrau geworden«» Damit war seine Sachbefugnis - im Gegensatz zur Befugnis, den Prozeß als Hechtsfremder zu führen - noch vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hergestellt. Dieser Zeitpunkt genügte; denn die Endentscheidung nach § 300 ZPO hat auf Grund des Sachverhalts zu ergehen, wie er sich bei Verhandlungsschluß darsteilt. Das gilt auch hinsichtlich der Sachbefugnis0 Zu urteilen ist allein danach, ob sie in der letzten mündlichen Verhandlung dem Kläger zusteht oder nicht; wann er sie erworben oder verloren hat, ob vor oder nach Klageerhebung, bleibt gleich (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. § 300 ZFO Anm. Ill 1; wieczorek § 300 ZPO Anm. C II a 1 ). Dem ehelichen Güterrecht entspringende Gründe, die Abtretung für unzulässig zu halten, sind nach dem Sachverhalt - das Urteil teilt den bestehenden Güterstand nicht mit - nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgebracht. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend den Forderungsübergang bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob der Kläger schon vor dem Erwerb der Ansprüche befugttwar, sie gerichtlich geltend zu machen, war dagegen unerheblich, und zwar auch im Hinblick auf ihre Verjährung, weil diese erst nach der Abtretung - am 30. September 1959 - ablief. Die Frage, ob die Geltendmachung im Wege der Prozeßstandschaft die Verjährung unterbricht, wenn der Kläger den Anspruch im Lauf des Rechtsstreits erwirbt, stellt sich daher hier ebenfalls nicht.
Richtig ist der weitere Hinweis der Revision, daß der im Berufungsrechtszug gestellte Feststellungsantrag über das Begehren in erster Instanz sachlich hinausgeht; denn er umfaßt nunmehr auch die in der Person der Ehefrau des Klägers ent-
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standenen Ansprüche. Daraus kann die Revision jedoch nichts zugunsten des Beklagten herleiteiio Es handelt sich um eine Klageänderung durch Erheben neuer Ansprüche, die nach § 523 ZPO im zweiten Rechtszug möglich bleibt, vgl«, RGZ 148, 131« Desgleichen ist auch in der Berufungsinstanz die Einwilligung de3 Beklagten nach § 269 ZPO unwiderleglich zu vermuten, wenn er sich rügelos auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (Stein-Jonas-Schönke 18* AufI* § 529 ZPO Anm» IV 2 a)» Das hat der Beklagte bereits mit seinem Schriftsatz vom 13o Oktober 1959 (Bl«, 128 doAo) getan, mit welchem er den zugestellten, die Klageänderung enthaltenden Schriftsatz des Klägers vom 21 o September 1959 (Bl« 121 d.A«) beantwortet hat«, Auch in der mündlichen Verhandlung vom 22» Oktober 1959 ist nach der Verlesung des geänderten Antrags ohne Rüge zur Sache verhandelt worden, wie sich aus der Sitzungsniederschrift Bio 142 d.A» ergibto
III«.
Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen	§	393	ZPO und § 60 StPO ver-
letzt, greift ebenfalls nicht durch«,
Der Zeuge ist zwar unstreitig von geringem Verstand» Das hat das Berufungsgericht indessen nicht übersehen. Es hat ausdrücklich geprüft, ob Sch^|^^ gleichwohl zu vereidigen sei, und ist auf Grund des persönlichen Verhaltens des Zeugen und der Art seiner Aussage zu dem Ergebnis gelangt, daß Bedenken gegen eine Vereidigung nicht bestanden» Diese Entscheidung konnte das Berufungsgericht innerhalb seines Ermessens treffen
 
(vgl» wieczorek § 393 ZPO Am. Bib), Daß es hierbei die Grenzen seiner Befugnis verkannt oder überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die Bekundung des Sachverständigen Oberme-dizinalrat Dr. FflBHBs Sch^l^^phabe die Lebensreife eines Vierzehn- bis Fünfzehnjährigen, bezog sich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit, Sie hinderte das Berufungsgericht nicht an der abweichenden Beurteilung, daß eine Vereidigung Schlössers im bürgerlichen Rechtsstreit unbedenklich sei. Daß der Tatrichter zu dieser Überzeugung gelangen konnte, ergibt sich im übrigen auch aus dem psychologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. UBHBB in der Strafsache gegen SchnA-
Hiernach ist SchB^^B nicht wirklich schwachsinnig; sein Lenken bewegt sich vielmehr in allgemein gebräuchlichen Bahnen, so daß er sehr wohl zu einer wahrheitsgemäßen Aussage imstande ist, mag auch seine Intelligenz im Grenzbereich zu dem Schwachsinn liegen.
Eine Verletzung von § 60 Hr, 3 StPO dürfte die Revision damit, daß sie die Vorschrift insgesamt angezogen hat, nicht haben rügen wollen. § 393 ZPO schreibt im Gegensatz zu § 60 Nr. 3 StPO die Beteiligung an der Straftat nicht als einen der Gründe vor, die zur uneidlichen Vernehmung eines Zeugen zwingen.
IV.
Mit der Voraussetzung, daß die Vereidigung des Zeugen Sch^BH^ unzulässig gewesen sei, entfallen auch die Folgerungen, welche die Revision an sie zu knüpfen strebt« V/enn die eidliche Aussage eine verfahrensrechtlich unangreifbare Grundlage für die Feststellung bietet, daß Sch^^B^ die Wagentür
 durch einmaliges Ziehen an dem (Türgriff geöffnet hat, und wenn nach einer weiteren - nicht gerügten - Feststellung die rieh-tig abgeschlossene Tür sich auf solche Weise nicht hätte öffnen lassen, so verstößt der Schluß des .Berufungsgerichts nicht gegen die Denkgesetze, die Tür müsse unverschlossen oder zu demindest nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sein«, Für die Denkmöglichkeiten, Schlösser könne auch mittels eines Werkzeugs, eines Nachschlüssels oder auf sonstige, ungeklärte Y/ei-se in das Fahrzeug gelangt sein, verblieb dann kein Raum«
Etwas anderes ist es, daß diese Möglichkeiten untersucht werden mußten, um die Aussage des Zeugen SchB^HB auf ihre Wahrheit hin zu prüfen«. Das ist geschehene Da für sonstige Arten, auf die der Täter sich Einlaß in den Wagen verschafft haben könnte, keine Anhaltspunkte Vorlagen und auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden waren, kam ernsthaft nur ein öffnen der verschlossenen Tür mittels Werkzeugs in Betracht, wofür immerhin die lackabsplitterungen in Schloßnähe sowie die im Fahrzeug aufgefundene, verbogene Papierschere sprechen konnten«, Das Berufungsgericht ist dieser Möglichkeit in einer eingehenden Beweisaufnahme nachgegangen und zu der Feststellung gelangt, daß sie ausscheidet.
Das Berufungsgericht hat auch keine Beweisentritte des Beklagten zu diesem Punkt unzulässig übergangen, wie die Re» vision meint. Der Beklagte hatte Beweis durch die Zeugen
 und GflHB dafür erboten, daß Versuche an einem Opel-Wagen die Möglichkeit ergeben hätten, die verschlossene Tür mit. einer Papierschere zu öffnen und dabei dieselben Beschädigungen an der Tür und dem Türholm hervorzurufen, v/ie sie der Wagen des Beklagten nach dem Diebstahl aufgev/iesen hat. Zugleich hatte der Beklagte angeboten, diesem Versuche zu Augen-
schein des Gerichts zu wiederholen«, Diesem letzteren Beweiserbieten hat das Berufungsgericht stattgegeben, und zwar unter Hinzuziehung des vom Beklagten benannten Sachverständigen Dipl« Ing«	Der	Beweis ist sodann mißlungen;
der Augenschein hat den Tatrichter nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die vom Beklagten behauptete Möglichkeit bestand. Nach dem Scheitern dieser umfassenderen Beweisführung konnte es nicht mehr beweiserheblich sein, ob zu einem anderen Zeitpunkt und nicht unter gerichtlicher Aufsicht durchgeführte Versuche im Sinne des Beklagten ausgefallen waren. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend davon abgesehen, die Zeugen VflP und	zu	diesem	Punkt	zu	vernehmen«
Den Beklagten als Partei nach § 448 ZPO über seine Behauptung zu vernehmen, er habe die Wagentür ordnungsgemäß verschlossen, wäre unzulässig gewesen, weil das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme bereits vom Gegenteil überzeugt worden war. Entgegen der Meinung der Revision bestehen daher auch insoweit keine rechtlichen Bedenken gegen das Verfahren.
V.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts entspricht der Entscheidung des fast gleicbliegenden Palles im Urteil des Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - * IM § 35 StVO Nr. 1« Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß. Da das angefochtene Erkenntnis auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, erv/eist sich die.Revision als unbegründet; sie war daher zurückzuweisen®
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Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen„
Engels	Dr<> KpE«Meyer	Hanebeck
 Dr„ Bode
 Dr„ Pfretzschner