* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 129/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 129/59

Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer des nach dem Krieg von ihm auf gebauten Hause3 Sfl^9traße ßß in Fßßßßßß' Seit 1956 wohnte die. Die Beklagte hat die Vorgänge um das Leben und Ende der Nitribitt als Anknüpfungspunkt für einen seit- und gesellschaftskritischen Film genommen, der den Titel “Das Mädchen Rosemarie” trägt. Bereits bei Herstellung der Aüß< naufnahmon zu dem Film forderte der Kläger die Beklagte auf, von jeder Abbildung öder Nennung des Hauses straßc Bl abzusehen, weil dadurch der Ruf des Hauses gefährdet und das seelische Empfinden der Mieter beeinträchtigt werde. Der Kläger hat schon vor der ersten Aufführung des Films die Unt'erlassungöklage gegen die Beklagte erhoben und beantragt, der Beklagten zu untersagen, den Film öffentlich vorzuführen oder durch Dritte vorführen zu lassen, so lange daraus nicht jeglicher Hinweis in Bild oder Ton auf das Haus sBBtetraße Iß entfernt sei. Biese Vorgänge seien ihm und den Mietern des Hauses schon-peinlich genug gewesen* Ber Film bedeute in seiner gegenwärtigen Form eine zusätzliche, durch keine künstlerische Notwendigkeit gerechtfertigte Biskriminierung, gegen die er sich insbesondere im Interesse seiner Mieter wenden müs^e. Sie ist der Ansicht, weder die Ehre noch das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei dadurch beeinträchtigt, da£ die Anschrift der Nitribitt zweimal beiläufig im Filmdialog erwähnt werde. Bär Film enthalte’keinen Hinweis auf die Person des Klägers, die beanstandeten Bialogstollen könnten aber auch dem Ruf seines Hauses nicht abträglich sein. Bie Nitribiit-Affäre selbst sei es, die das Interesse der Öffentlichkeit auch auf das Haus des Klägers als Schauplatz Ser diskutierten Vorgänge gelenkt habe. § 823 Abs* 2: BGB hergeleitet werden könne* Bern Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß der Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht geeignet ist, den Unter-lassungaanspruch zu rechtfertigen* Zwar soll nicht verkannt werden, daß dem Kläger tind den Mietern seines Hauses jede weitere Erörterung des Hitribitt-Falles, soweit sie auf den Schauplatz der Begebenheiten anspielt, unangenehm sein muß. Wenn hierdurch der gute Ruf des Hauses des Klägers für eine gev/isae Zeit Einbuße erlitt, so lag das in den außerordentlichen Vor~ kommnissen selbst. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß diese Woh-rtungoangabe für die Filmbesucher jenseits des örtlichen Bereiches ohne Interesse let und daher auch nicht im Ge** dächtnis festgehalten Wird. Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht der von der Revision betonte Gesichtspunkt zu führen, daß der Film "Das Mädchen Rosemarie” nicht die •wirklichen Geschehnisse reproduziere, sondern als ”Story” eine abgewandelte Spielhandlung zugrunde lege, in der jede Lokalisierung überflüssig sei und falsche Vorstellungen erwecke. Die Klage ist daher vom Berufungsgericht mit Recht abge\vio3en worden* Demgemäß war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 97 ZPO
NitribittInteressefilmenHaushausenBrKlägerVorgang

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerks ja Amtliche Sammlung: nein
2219 080
BGB § 823 Ah; GG Art. 2, 1
Zur Tragweite des rechtlichen Persönlichkeitsschutzes (Bekanntgabe der Wohnung der Rosemario Nitribitt im Film als Beeinträchtigung des Hauseigentümers?)
BGH, ürt. v. 21. Juni I960 - VI ZR 129/59 -.OLG Frankfurt a.$
LG Frankfurt a.M
VI ZR 129/59
Verkündet am 21- Juni I960 K r i e g 1 , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Br. Ing. Wilhelm
 am M4B», MiMHHPstraRe 4P,
Kläger#,, Berufungen	und	levieionskliferis
- Froseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,

gegen
ße Pvffc vertreten durch ihren Geschäftsführer Ludwig
 ebenda,
:: Berufuiigsklll§er^	lev^eiohfflNfklagte^.:
- : fro#eßbevollmäehtlgter.i' Redliteienmalt Prof.- Br-*
hat der Vif ■Zivilsenat,uuf die mündliche Verhandlung vom -21. Juni19.60 unter Mitwirkung-des' ■ aen'utö^räsidentto-- Br. vingel#' uiidder Bundesrichter Br. Rode, Br. Haufe*;Eefn^ioh lieber; mä .Br* Graf
 für ieeht-'erkennte.
■ . Die Revision des Klägers gegen das- Brteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom:16 .: April■1959 wird surückgewiesen.
/Die' Kosten' der Revision werden dem Kläger auf erlegt»
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger ist Eigentümer des nach dem Krieg von ihm auf gebauten Hause3 Sfl^9traße ßß in Fßßßßßß' Seit 1956 wohnte die. Prostituierte Rosemarie Nitribitt als Mieterin in dem Haus. Sie wurde am 29« Oktober 1957 in ihrer Wohnung ermordet. Der Mordfall erregte in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen.
Die Beklagte hat die Vorgänge um das Leben und Ende der Nitribitt als Anknüpfungspunkt für einen seit- und gesellschaftskritischen Film genommen, der den Titel “Das Mädchen Rosemarie” trägt. Bereits bei Herstellung der Aüß< naufnahmon zu dem Film forderte der Kläger die Beklagte auf, von jeder Abbildung öder Nennung des Hauses straßc Bl abzusehen, weil dadurch der Ruf des Hauses gefährdet und das seelische Empfinden der Mieter beeinträchtigt werde. Die Beklagte lehnte die Aufforderung ab. Der Film, der eine Außenaufnahme des Hauses zeigt und an zwei Stellen des Pialogs die Wohnungsangabe der Nitribitt bringt,
i
wurde Ende August 1958 uraufgeführt und ist seitdem im Vertrieb.
Der Kläger hat schon vor der ersten Aufführung des Films die Unt'erlassungöklage gegen die Beklagte erhoben und beantragt,
 der Beklagten zu untersagen, den Film öffentlich vorzuführen oder durch Dritte vorführen zu lassen, so lange daraus nicht jeglicher Hinweis in Bild oder Ton auf das Haus sBBtetraße Iß entfernt sei.
r
3
Später hat er den Antrag dahin eingeschränkt, daß er sich nur noch gegen die Erwähnung des Hauses sBHfcstraße 9 im Filmdialog wendet.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Film verletze seine Ehre und sein Persönlichkeitsrecht, indem er sein Haus als Schauplatz der anrüchigen Vorgänge bezeichne. Biese Vorgänge seien ihm und den Mietern des Hauses schon-peinlich genug gewesen* Ber Film bedeute in seiner gegenwärtigen Form eine zusätzliche, durch keine künstlerische Notwendigkeit gerechtfertigte Biskriminierung, gegen die er sich insbesondere im Interesse seiner Mieter wenden müs^e. Bie Beklagte wolle mit der Bezeichnung des Hauses nur der Sensationslust der Filmtheaterbesucher entgegen-kommen, um so bessere Geschäfte machen zu können. Bieses Streben dürfe aber nicht auf Kosten seines guten Rufes gehen, der mit dem Ruf seines Hauses eng verknüpft sei.
Bie Beklagte hat um/Abweisung der Klage gebeten*
Sie ist der Ansicht, weder die Ehre noch das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei dadurch beeinträchtigt,
 da£ die Anschrift der Nitribitt zweimal beiläufig im Filmdialog erwähnt werde. Bär Film enthalte’keinen Hinweis auf die Person des Klägers, die beanstandeten Bialogstollen könnten aber auch dem Ruf seines Hauses nicht abträglich sein. Im übrigen sei durch zahlreiche Presseveröffentlichungen schon vor der Uraufführung des Fils bekannt gewesen, wo .• die Nitribitt gewohnt habe. Bie Nitribiit-Affäre selbst sei es, die das Interesse der Öffentlichkeit auch auf das Haus des Klägers als Schauplatz Ser diskutierten Vorgänge gelenkt habe. Bei der Herstellung des
4
Films habe man bewußt an die tatsächlichen Vorgänge angeknüpft um die zeit- und gesellschaftäkritische Tendenz des Films wirk sam hervortreten zu lassen* Sehe man das Persönlichkeitsrecht des Klägers als beeinträchtigt an, so werde, der allenfalls geringfügige Eingriff durch die Freiheit der Kunst und der Berichterstattung gerechtfertigt*
Bas Landgericht hat dem eingeschränkten Klageantrag stattgegeben, das Oberlandesgorichb hat die Klage abgewiesen*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Die lidklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Klageanspruch weder aus einer Eigentumsstörung i*S* des § 1004 BGB noch aus einer Verletzung der §§ 185 ff StGB i*V*m. § 823 Abs* 2: BGB hergeleitet werden könne* Bern Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß der Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht geeignet ist, den Unter-lassungaanspruch zu rechtfertigen* Zwar soll nicht verkannt werden, daß dem Kläger tind den Mietern seines Hauses jede weitere Erörterung des Hitribitt-Falles, soweit sie auf den Schauplatz der Begebenheiten anspielt, unangenehm sein muß. Bie "Affäre Nitribitt" v/ar aber, wie das Berufungsge-
5
rieht feststellt, schon vor der Aufführung des Films mit allen Einzelheiten so eingehend in der Presse erörtert worden, daß jeder, der hierfür Interesse hätte, auch über den "Ort der Handlung” unterrichtet war. Wenn hierdurch der gute Ruf des Hauses des Klägers für eine gev/isae Zeit Einbuße erlitt, so lag das in den außerordentlichen Vor~ kommnissen selbst. Weil diese Vorkommnisse in der Öffentlichkeit eine solch große Aufmerksamkeit erregt und weithin zu gesellschaftskrltischen Betrachtungen Anlaß gegeben hatten, lag es nahe,. daß sich auch der Film mit der "Affäre Nitribitt" befaßte. Wirtschaftliche Schäden sind dem Kläger hierdurch, wie man seinem Vorbringen entnehmen muß, nicht entstanden* Was die von ihm angeführten "ideellen Gründe" für sein Begehren angeht, so könnte einerungebührliche 4pspielung auf seine Person i.$* einer unnötigen Bloßstellung durchaus eine Unterlassungsklage wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger persönlicher Interessen rechtfertigen. Zu weit geht es aber, wenn der Kläger schon in der zweimaligen beiläufigen Erwähnung der Wohnung der Nitribitt im Filmdialog eine rechtswidrige Beeinträchtigung j -iner Ehre und seines Persönlichkeitsrechts sieht, v
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß diese Woh-rtungoangabe für die Filmbesucher jenseits des örtlichen Bereiches ohne Interesse let und daher auch nicht im Ge** dächtnis festgehalten Wird. Hier fehlt es an jeder Voraussetzung dafür, daß sieh abwertende Vorstellungen der Filmtheaterbesucher an ein konkretes Haus oder gar an den bestimmten Hauseigentümer knüpfen. Für die Interessenten des örtlichen Bereiches andererseits brachte die Nennung des Hauses im Filmdialog nichts Neues; es lag insoweit, wie das Berufungsgericht feststollt, eine offenkundige Tatsache vor. Unter diesen Umständen geht es nicht aus dem
6
intensiven und weiten Wirkungsbereich des Filmes im allgemeinen abzuleiton, daß der Film die der Presse erlaubte Angabe des Schauplatzes der öffentlich diskutierten Vorgänge nicht bringen dürfe. Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht der von der Revision betonte Gesichtspunkt zu führen, daß der Film "Das Mädchen Rosemarie” nicht die •wirklichen Geschehnisse reproduziere, sondern als ”Story” eine abgewandelte Spielhandlung zugrunde lege, in der jede Lokalisierung überflüssig sei und falsche Vorstellungen erwecke. Durch die Abwandlung der Handlung werden schutz-y/ürdige Interessen des Klägers nicht berührt. Daß die Geschehnisse nicht genau so- waren, wie sie im Film dargestellt werden, wird den Zuschauern im ”Vorspann” mitgeteilt. Dessen ungeachtet knüpft der Film mit aller Deutlichkeit an dl'* wahren Geschehnisse an, wie sie der Öffentlichkeit bekannt geworden waren. Auch wenn man der Ansicht ist, daß die Angabe der Wohnungsanschrift aus Gründen des Taktes und des guten Geschmacks besser unterblieben wäre, würde es doch eine Überspannung darstellen, unter den hier gegebenen Umständen eine rechtsv/idrige Verletzung clo* f'^vo önl i chke it are cht s des Klägers anzunehmen und diesem Deliktaschut^ zu gewähren*
7
Die Klage ist daher vom Berufungsgericht mit Recht abge\vio3en worden* Demgemäß war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels
 Dr. Bode	Dr.	Hauß
H. Meyer
 Dr. Graf