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BGH · VI ZR 129/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 129/56

Da sein Begleiter YTagner weiter geradeaus gefähren war, hielt der Kläger auf dem Überweg an und blieb auf den Geleisen der Rheinuferbahn stehen, wobei er das mit einem (Tornister beladene Fahrrad zwischen den Beinen behielt. Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Unfall ausschließlich auf das grob-falirlässige Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, der in Kenntnis der Gefährlichkeit des Überwegs mit seinem Ead auf den Schienen gehalten und dem Zugverkehr keine'Beachtung geschenkt habe* 1.« Das Berufungsurteil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung des 3« Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 20« Februar ":956 erlassen worden, an der Oberlandesgerichtsrat Die Revision rügt gemäß § 551 Nr* 1 ZPO, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen« Die a * Der frühere Vorsitzende des 3» Zivilsenats Senatspräsident Dr«PW wurde während einer längeren Erkrankung durch den Oberlandesgerich^srat Dr.RoBPBBP vertreten, der im Dezember 1955 auf eine durch Pensionierung eines anderen Senatspräsidenten freiwerdende Stelle zu dem Senatspräsidenten ernannt wurde und nach dem Tode des Senatspräsidenten Dr«Pi®im Januar 1956 den ordentlichen Vorsitz des ,3*Zivisenats übernahm« Die Erkrankung von Dr «Pi® brachte es mit sich, daß .die Geschäfte des Senatsvorsitzenden längere Zeit durch den dienstältesten Oberlandesgerichtsrat wahrgenommen, wurden« Ebenfalls war es eine Folge dieser Erkrankung, daß nach seiner Ernennung zu dem Senatspräsidenten nicht sofort seine ganze Arbeitskraft einem Senat widmen konnte« Unter diesen Umständen ergibt sich kein. Nun sind; wie die inzwischen feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, der Justizverwaltung in der Abordnung von Hilfsrichtern nach dem Grundgesetz (Art. 97) und dem Gerichtsverfassungsgesetz Grenzen gezogen, bei deren Überschreitung die Tätigkeit der Hilfsrichter als unzulässig anzusehen ist. Er hat daher die Mitwirkung eines aus Gründen des Geschäftsumfangs übgeordneten Hilfsrichters bei einem Urteil vom Juni 1954 als unzulässig bezeichnet und das Urteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, daß sich die Verhältniszahl (Planrichterstellen zu Hilfsrichterabordnungen wegen allgemeiner Ge-schäftshäufung) beim Oberlandesgericht Köln bis zu dem November 1956 infolge Schaffung nquer Richterstellen auf 47 zu 5, also wesentlich, verbessert habe. Entscheidung betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vomNovember 1954 und führt des näheren aus, daß ein Verhältnis von durchschnittlich 40 Planrichtern und Plan-stellenvervvaltern zu’10 aus Anlaß des allgemeinen Geschäfts-' umfangs eingesetzten Hilfskräften nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht zu vertreten sei« Der III« Zivilsenat kommt auf Grund eingehender Prüfung zu demselben Ergebnis wie der II«Zivilsenat, daß die Justizverwaltung der erkennbaren dauernden Belastung dieses Oberlandesgerichts durch Schaffung weiterer Planstellen früher habe Rechnung- tragen müssen» .des Öberlandesgerxchts-präsidenten in Köln vom.9* Oktober 1957, daß damals 47 -durchweg besetzte -■Pinnrichterstellen beständen und 9 Hilfsrichter aus Gründen des Geschäftsumfangs einberufen waren, davon 3,5 Kräfte zur Bearbeitung von Wiedergutmachungs- und Rückerstattungssachen und 5,5 Kräfte wegen Anstiegs der allgemeinen Geschäftsbelastung« Die Justizverwaltung hatte, Zivilsenat mit Recht gerügten Zustandes des Jahres 1954 gesorgt« Die Justizverwaltung hat auch in der Folgezeit der wachsenden Geschäftslast des Oberlandesgerichts Köln Beach-tung geschenkt und ihr dadurch Rechnung getragen, daß sie im April 1956 2 und im April 1957 5 weitere Planrichter- Umfang von Hilfsrichterabordnungen, wie er im Februar 1956 bestand, noch als vertretbar angesehen werden* Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es der v* Zivilsenat in seinem Urteil vom 29«Mai 1957 - V ZR 140/55 - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 66, 117 GVG nicht beanstandet.-hat, daß im ersten Vierteljahr des Jahres 1955 beim Oberlandesgericht Hamm neben 76 planmäßigen Richtern 9 Hilfsrichter in der allgemeinen Rechtsprechung und 5 Hilfsrichter in Rückerstattungssachen tätig waren« Dabei ist vom VoZivilsenat ebenfalls dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen worden, daß die Justizverwaltung die Beschäftigungslage des Oberlftndesgerichts beobachtet und ihr in der Folgezeit durch Schaffung weiterer Planstellen Rechnung getragen hat (vgl. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte nach § 1 des Haftpflichtgesetzes für den Körperschaden des Klägers zu haften hat, wenn nicht' eine nach den Grundsätzen des § 254 BGB'vo'rzu-nehmende Abwägung dahin führt, .daß die Haftung wegen schuldhafter Mitverursachung des Klägers ganz oder teilweise entfällt® Bas Berufungsgericht hat ein erhebliches Mitverschulden des Klägers als erwiesen angesehen und daher die Haftung der Beklagten auf ein Brittel des Schadens beschränkt. Bie Revision.bekämpft nur die Abwägung« Ba diese aber dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden kann, sind den Angriffen der Revision insoweit sehr enge Grenzen gezogen® Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht bei der Abwägung von rechtsfehlsamen Erwägungen hat leiten lassen. Bie mangelnde Sicherung des Übergangs * durch Barrieren oder Schranken konnte in Verbindung mit dem Umstand, daß ein Benutzer des Übergangs einen Zug erst auf eine Entfernung von 100 m erkennenkonnte, durchaus bei der Einschätzung der von der Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr berücksichtigt werden« Ber Ortskenntnis des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Würdigung seines eigenen Verschuldens die gebührende Beachtung geschenkt« Biese Ortskenntnis brauchte dem Berufungsgericht aber nicht Anlaß zu geben, jene Umstände unberücksichtigt zu lassen, die gerade an diesem Obergang Unfälle begünstigen« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht einen ähnlich liegenden Unfall herangezogen, der sich in kurzem zeitlichem Abstand an derselben Stelle ereignet hatte« Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden? daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen darauf hingewiesen hat«, daß inzwischen die Sicherung des Überwegs erheblich verbessert worden ist®-Wenn bei der Abwägung einmal von einer Minderjährigkeit des Klägers gesprochen wird, so ist dadurch offenbar die Entscheidung nicht beeinflußt worden, die erkennen läßt, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers - unbeschadet seiner Minderjährigkeit - als sehr erheblich angesehen und entsprechend gewürdigt hat.

Zitierte Normen: § 117 GVG
KölnUnfallBerufungsgericht®HilfsrichterKläger

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 129/56
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Verkündet am 8„November 195T Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«	i
Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Vorstand in
•Eisenbahn AG in », Am N(
t, vertreten durch ihren
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den kaufmännischen Lehrling Hans-Heinz KflMHHfc Ka®Bfc Hauptstraßet®B^
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Meyer, Br„Bode, Br® Haußt und Dr.Lösoher
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom. 19« März "956 wird zur lickgewiesen«
Der Kläger wird des Rechtsmittels gegen dieses Urteil für verlustig erklärt«
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu sechs Siebentel der Beklagten und zu einem Siebentel dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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* Am 13. August 1953 gegen 22.30 Uhr befuhren der damals 20-jährigo Kläger und der 15-jährige Paul WaHfc von einer längeren Radtour zurückkehrend das Oberländer Rheinufer bei Köln. Sie benutzten den zwischen dem Promenadenweg und dem aufgeschotcerten Bahnkörper der Rheinuferbahn verlaufenden Radweg. Sie hatten verabredet, bei der vor der Südbrücke auf der anderen Straßenseite liegenden Erfrischunge halle eine Pause einzulegen. Im Hinblick auf diese Verabredung bog der Kläger auf den kurz vor der SUdbrücke befindlichen Fußgängerüberweg ein, um den Fahrkörper der Rheinuferbahn und die Rheinsträße zu überqueren. Diesen Überweg benutzte er auch auf seinen täglichen Fahrten von und zur Arbeitsstelle, so daß ihm die Örtlichkeit gut bekannt war*
Da sein Begleiter YTagner weiter geradeaus gefähren war, hielt der Kläger auf dem Überweg an und blieb auf den Geleisen der Rheinuferbahn stehen, wobei er das mit einem (Tornister beladene Fahrrad zwischen den Beinen behielt. Inzwischen hatte	ca.	15 m weiter auf einen Zuruf des Klägers
 gehalten, währenddessen näherte sich aus der Richtung Bonn kommend ein von dem Lokführer Riffeier geführter Eilzug der Beklagten. Der Kläger wurde auf den Zug und dessen Warnsignale erst im letzten Augenblick aufmerksam. Er machte zunächst einen Schritt nach vorn und versuchte dann - das Fahrrad immer noch zwischen den Beinen haltend - rückwärts von dem Überweg wieder auf den Radweg zu gelangen. Däs gelang ihm jedoch nicht mehr. Der Zug erfaßte das Fahr-/rad und riß den Kläger selbst mit, der schwere Verletzungen , erlitt. Das rechte Bein des Klägers mußte oberhalb des / Knies, das linke unterhalb des Knies amputiert werden.
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Der 37 dl lange Zug war kurz nach dem Unfall unter der Süd-brücke zu dem Stehen gekommen, wobei die Rückseifce des letzten Wagens mit der Mittellinie des Oberwegs abschloß* An diesem Oberweg befand sich zur Zeit des Unfalls ein nicht beleuchtetes Warnschild mit der Aufschrift: »»Vorsicht beim Oberschreiten der Geleise**o Nach dem Unfall, dem kurz vorher ein ähnlicher Unfall vorausgegangen war, wurde der Überweg mit leuchtenden Warnschildern und Barrieren gesichert*
Der Kläger hat von der Beklagten und dem lokftthrer HfflHHl teilweisen Ersatz seines Schadens gefordert« Er hat den Vorwurf erhoben, der gefährliche Überweg sei durch die Beklagte nicht ausreichend gesichert gewesen, sodann sei der Zug zu schnell gefahren und zu spät abgebremst worden« Von der Beklagten hat"er zur Hälfte der Beträge Befreiung von Schulden verlangt, die angeblich aus der Inanspruchnahme von Ärzten und Krankenhäusern sowie zur Behebung von Sachschäden entstanden sind« Ferner hat er 487,95 DM -für Verdienstausfall verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte allen weiteren Schaden zur Hälfte bis zur Höhe der Sätze des Reichshaftpflichtgesetzes zu tragen hat.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat die erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt und für Riffe-ler den Entlastungsbeweis angetreten. Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Unfall ausschließlich auf das grob-falirlässige Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, der in Kenntnis der Gefährlichkeit des Überwegs mit seinem Ead auf den Schienen gehalten und dem Zugverkehr keine'Beachtung geschenkt habe*
Das Landgericht hat die Ansprüche gegen die Beklagte zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt und zu einem Drittel die begehrte Feststellung getroffen*
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos* Auf die Berufung der Beklagten, die weiterhin um Klageabweisung bat, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf die Ansprüche des Klägers aus der Körperverletzung beschränkt und im übrigen die Klage abgewiesen« Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter« Der Kläger bittet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen« Seine eigene Revision hat er vor der*Revisionsverbandlung zurückgenommen« Die Beklagte bittet, den Kläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären«
1.« Das Berufungsurteil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung des 3« Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 20« Februar ":956 erlassen worden, an der Oberlandesgerichtsrat
 Die Revision rügt gemäß § 551 Nr* 1 ZPO, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen« Die
.Entscheidungsgründe?
als Vorsitzender und die Dandgerichtsräte Dr«Sc
 als beisitzende Richter teilgenommen haben«.
Rüge ist nicht begründet

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a * Der frühere Vorsitzende des 3» Zivilsenats Senatspräsident Dr«PW wurde während einer längeren Erkrankung durch den Oberlandesgerich^srat Dr.RoBPBBP vertreten, der im Dezember 1955 auf eine durch Pensionierung eines anderen Senatspräsidenten freiwerdende Stelle zu dem Senatspräsidenten ernannt wurde und nach dem Tode des Senatspräsidenten Dr«Pi®im Januar 1956 den ordentlichen Vorsitz des ,3*Zivisenats übernahm« Die Erkrankung von Dr «Pi® brachte es mit sich, daß .die Geschäfte des Senatsvorsitzenden längere Zeit durch den dienstältesten Oberlandesgerichtsrat wahrgenommen, wurden« Ebenfalls war es eine Folge dieser Erkrankung, daß nach seiner Ernennung zu dem Senatspräsidenten nicht sofort seine ganze Arbeitskraft einem Senat widmen konnte« Unter diesen Umständen ergibt sich kein. Anhaltspunkt dafür, daß im Februar 1956 die Geschäfte des Senatsvorsitzenden in unzulässiger Weise durch einen Oberlandesgerichtsrat geführt worden sind« Aus der Auskunft des (jberlandesgerichts-präsidenten in Köln vom 7. Februar 1957 geht überdies hervor, daß Senatspräsident Dr.RoflHH^in der damaligen Zeit - unbeschadet seiner sonstigen Tätigkeit - wiederholt Sitzungen des 3« Zivilsenats geleitet hat«
b) Die beiden Landgerichtsräte waren zu ihrer Erpro-bung an das Oberlandesgericht Köln einberufen worden« Dabei hatte die Einberufung des Lsndgerichtsrats Dr«SeflHB ihren Grund in der Erkrankung des Senatspräsidenten Dr«P4® und die Abordnung des Landgerichtsrats Dr«ScbflH[B in der Zunahme des Geschäftsumfangs am Oberlandesgericht« Nach dem Tode von Senatspräsident Dr«Pii’a und nachdem Senatspräsident Dr«RoflH|tdie Führung des 3»Zivilsenats übernommen hatte, war landgcrichtsrat Dr • Sc^HB of f enbar ebenfalls wegen des erhöhten Geschäftsumfangs am Oberlandesgericht tätig«
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Nun sind; wie die inzwischen feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, der Justizverwaltung in der Abordnung von Hilfsrichtern nach dem Grundgesetz (Art. 97) und dem Gerichtsverfassungsgesetz Grenzen gezogen, bei deren Überschreitung die Tätigkeit der Hilfsrichter als unzulässig anzusehen ist. insbesondere darf die Abordnung von Hilfsrichtern nicht dazu dienen, einer erkennbaren dauernden Belastung des Gerichts abzuhelfen und die Einrichtung der erforderlichen neuen Richterplanstellen unangemessen hinaus-zuzögern. Unter diesem Gesichtspunkt hat sich bereits der II„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHZ 20,
250 mit den besonderen Verhältnissen des Oberlandesgerichts Köln befaßt und festgestellt, daß bei diesem Oberlandesge-
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rieht in den Jahren 1953 und 1954 neben 42 Planstellen bis zu 11 Hilfsrichter aus Gründen der Geschäftshäufung tätig waren, wobei die für die Bearbeitung von Wiedergutmachungssachen bewilligten Hilfsrichter nicht berücksichtigt worden sind. Der.II„Zivilsenat hat. ausgeführt, es habe spätestens im Jahre 1954 dem erkennbar dauernden Mangel an Planstellen abgeholfen werden müssen. Er hat daher die Mitwirkung eines aus Gründen des Geschäftsumfangs übgeordneten Hilfsrichters bei einem Urteil vom Juni 1954 als unzulässig bezeichnet und das Urteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der II. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, daß sich die Verhältniszahl (Planrichterstellen zu Hilfsrichterabordnungen wegen allgemeiner Ge-schäftshäufung) beim Oberlandesgericht Köln bis zu dem November 1956 infolge Schaffung nquer Richterstellen auf 47 zu 5, also wesentlich, verbessert habe. Ebenfalls hat der IIIo Zivilsenat zu der Abordnung von Hilfsrichtern an das Oberlandesgericht Köln Stellung genommen (BGHZ 22, 142). Seine
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Entscheidung betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vomNovember 1954 und führt des näheren aus, daß ein Verhältnis von durchschnittlich 40 Planrichtern und Plan-stellenvervvaltern zu’10 aus Anlaß des allgemeinen Geschäfts-' umfangs eingesetzten Hilfskräften nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht zu vertreten sei« Der III« Zivilsenat kommt auf Grund eingehender Prüfung zu demselben Ergebnis wie der II«Zivilsenat, daß die Justizverwaltung der erkennbaren dauernden Belastung dieses Oberlandesgerichts durch Schaffung weiterer Planstellen früher habe Rechnung- tragen müssen»
Pür den im -vorliegenden Pall zu prüfenden Zeitpunkt vom Februar 1956 ergibt die.-Auskunft .des Öberlandesgerxchts-präsidenten in Köln vom.9* Oktober 1957, daß damals 47 -durchweg besetzte -■Pinnrichterstellen beständen und 9 Hilfsrichter aus Gründen des Geschäftsumfangs einberufen waren, davon 3,5 Kräfte zur Bearbeitung von Wiedergutmachungs- und Rückerstattungssachen und 5,5 Kräfte wegen Anstiegs der allgemeinen Geschäftsbelastung« Die Justizverwaltung hatte,
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wie die Auskunft des Obe.rlandesgerichtspräsidenten ergibt, inzwischen durch Einrichtung 5 neuer Planstellen für eine immerhin recht merkliche Verbesserung des vom II« und'III* . Zivilsenat mit Recht gerügten Zustandes des Jahres 1954 gesorgt« Die Justizverwaltung hat auch in der Folgezeit der wachsenden Geschäftslast des Oberlandesgerichts Köln Beach-tung geschenkt und ihr dadurch Rechnung getragen, daß sie im April 1956	2 und im April 1957 5 weitere Planrichter-
stellen eingerichtet hat« Berücksichtigt man, daß der Justizverwaltung ein gewisser Zeitraum-zur Verfügung stehen muß, um - besonders angesichts der den Gerichten neu zuge-wiecenen Aufgaben - beurteilen zu können, welcher Personalbedarf auf längere Sicht zu erwarten ist, so kann der
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Umfang von Hilfsrichterabordnungen, wie er im Februar 1956 bestand, noch als vertretbar angesehen werden* Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es der v* Zivilsenat in seinem Urteil vom 29«Mai 1957 - V ZR 140/55 - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 66, 117 GVG nicht beanstandet.-hat, daß im ersten Vierteljahr des Jahres 1955 beim Oberlandesgericht Hamm neben 76 planmäßigen Richtern 9 Hilfsrichter in der allgemeinen Rechtsprechung und 5 Hilfsrichter in Rückerstattungssachen tätig waren« Dabei ist vom VoZivilsenat ebenfalls dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen worden, daß die Justizverwaltung die Beschäftigungslage des Oberlftndesgerichts beobachtet und ihr in der Folgezeit durch Schaffung weiterer Planstellen Rechnung getragen hat (vgl. ferner'das Urteil des I«Zivilsenats vom 12*Juli 1957 - I ZR 52/55 - zu dem Umfang der Hilfsrichterabordnun-gen am Oberlandesgericht Düsseldorf im Februar 1955)*» War daher die Abordnung der beiden Hilfsrichter an das Oberlandesgericht Köln nicht zu beanstanden, so konnten die Hilfs- * richter auch bei einer Entscheidung des Senats, dem sie zugewiesen waren, in-gleicher Weise mitwirken wie die ordentlichen Mitglieder des Senats» Darin allein, daß bei einer Entscheidung eines Kollegialgerichts 2 Hilfsrichter mitgewirkt haben, ist eine unvorscbriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht zu erblicken (vgl« das angeführte Urteil des loZivilsenats vom 12«Juli 1957; ferner Urteil des II.Zivilsenats BGHZ 12, 1 ff; Urteil des IV.Zivilsenats vom 13.Juli 1955 - IV ZR 131/55 « IM Nr. 2 zu § 70 GVG).
2o In der Sache selbst konnte die Revision der Beklagten keinen Erfolg* haben.
Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte nach § 1 des Haftpflichtgesetzes für den Körperschaden des Klägers zu haften hat, wenn nicht' eine nach den Grundsätzen des § 254 BGB'vo'rzu-nehmende Abwägung dahin führt, .daß die Haftung wegen schuldhafter Mitverursachung des Klägers ganz oder teilweise entfällt® Bas Berufungsgericht hat ein erhebliches Mitverschulden des Klägers als erwiesen angesehen und daher die Haftung der Beklagten auf ein Brittel des Schadens beschränkt.
Bie Revision.bekämpft nur die Abwägung« Ba diese aber dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden kann, sind den Angriffen der Revision insoweit sehr enge Grenzen gezogen® Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht bei der Abwägung von rechtsfehlsamen Erwägungen hat leiten lassen. Bie mangelnde Sicherung des Übergangs * durch Barrieren oder Schranken konnte in Verbindung mit dem Umstand, daß ein Benutzer des Übergangs einen Zug erst auf eine Entfernung von 100 m erkennenkonnte, durchaus bei der Einschätzung der von der Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr berücksichtigt werden« Ber Ortskenntnis des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Würdigung seines eigenen Verschuldens die gebührende Beachtung geschenkt« Biese Ortskenntnis brauchte dem Berufungsgericht aber nicht Anlaß zu geben, jene Umstände unberücksichtigt zu lassen, die gerade an diesem Obergang Unfälle begünstigen« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht einen ähnlich liegenden Unfall herangezogen, der sich in kurzem zeitlichem Abstand an derselben Stelle ereignet hatte« Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden?
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daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen darauf hingewiesen hat«, daß inzwischen die Sicherung des Überwegs erheblich verbessert worden ist®-Wenn bei der Abwägung einmal von einer Minderjährigkeit des Klägers gesprochen wird, so ist dadurch offenbar die Entscheidung nicht beeinflußt worden, die erkennen läßt, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers - unbeschadet seiner Minderjährigkeit - als sehr erheblich angesehen und entsprechend gewürdigt hat. über das Maß der Ursächlichkeit der von den Parteien zu vertretenden Umstände hatte das Berufungsgericht zu entscheiden» Seine*-übrigens nicht unbillige - Abwägung ist für das Revisionsgericht bindend.
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Inwieweit die Ansprüche des Klägers durch einen Forderungsübergang auf öffentliche Versicherungsträger betroffen werden, kann erst im Höheverfahren geprüft werden. Der Kläger hat bei der Aufstellung seiner Forderungen'die im einzelnen bezeichneten Leistungen der Krankenkasse abgezogen. Auf Grund des bisherigen Vorbringens der Parteien steht zu erwarten, daß auch unter Berücksichtigung dieser Leistungen und des Quotenvorrechts des öffentlichen Versicherungsträgere Ansprüche des Klägers verbleiben werden»
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen* Auf Antrag der Beklagten war gemäß § 515 Abs. 3 in Verbindung mit § 566 ZPO auszusprechen, daß
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der Kläger des eingelegten und zurücfrgenommenen Hechtsmittels verlustig ist*
Hie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 566,
515 Abs» 3 ZPO»
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