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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger haben vorgetragen, die Schlußlichter des Anhängers seien nicht erkennbar gewesen, der Beklagte zu 1) habe deshalb Sicherungslampen aufstellen müssen« Durch s eine Nachlässigkeit sei der Unfall verursacht worden« Sie verlangen von den Beklagten Ersatz von Sachschaden und Lohnausfall, Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz weiteren Schadens und ausserdem die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes » Der schwere Lastzug befand sich seit 23 Uhr auf dem Zubringer der Autobahn* Dem Beklagten zu 1) war^zwar gelungen, den Lastzug bis an die äussere rechte Straßenseite, zu bringen* Aber auch in dieser Stellung bildete der bewegungsunfähige Zug ein erhebliches Hindernis für den anderen Verkehr auf dem Zubringer* Obwohl der Beklagte zu 1) Sicherungslampen mit sich führte, hatte er diese nicht auf gestellt« Mit Recht hat das Berufungsgericht schon ln diesem Unterlassen ein fahrlässiges Verhalten erblickt« Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 242/54 vom 26» Ifiärz 1956 ausgesprochen hat, muß der Fahrer eines liegengebliebenen. Es bestand daher auch hier die Pflicht, über die normale Schlußbeleuchtung hinaus den'Verkehr auf den liegengebliebenen Lastzug aufmerksam zu machen und vor der Gefahr, die er darstellte, zu warnen« Die allgemeine Notwendigkeit, mit Rücksicht auf die von dem Lastzug ausgehende besondere Gefahr Sturmlaternen anzubringen, war, wie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht, dem Beklagten zu 1) auch bekannt« Unter diesen Umständen war es ihm auch zu dem wenigsten bis zu dem Unfallzeitpunkt zuzu demuten, die Lampen aufzusteilen« Daß der Beklagte zu 1) sich die fehlenden Zündhölzer während des Aufenthalts, der bis zu dem Unfall etwa 2 Stunden betrug, leicht hätte beschaffen können, ergibt sich aus der Sachlage» Mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß die unterbliebene Aufstellung der Sturmlaternen für den Unfall ursächlich gewesen ist.'^ie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der.Beweiswtirdigung« Das Berufungsgericht hat für seine Überzeugung die Bekundung anderer Verkehrsteilnehv wer verwertet, daß sie nur knapp einem gleichartigen Unfall durch das abgestellte Fahrzeug der Beklagten entgangen sind» Wenn das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, diesem Umstand entnimmt, daß die vom Beklagten zu 1) geschaffene Gefahrenlage zu dem wenigsten mitursächlich für den Unfall gewesen ist und daß der Zustand des Fahrers der Kläger, SdHHB» wie das Berufungsgericht gleichfalls aufgrund ■iv der Aussage von mehreren Zeugen festgestellt hat, nicht so durch Alkohol beeinflußt gewesen ist*, daß da-;s rin die alleinige Unfallursache zu erblicken wäre, so ist auch das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden* fjl Hallt aber dem Beklagten zu 1) ein ursächliches jhv Verschulden zur last, so ist er für den Schaden der ;:x Kläger verantwortlich* Die Kläger waren nur Hahrgäste im Wagen des Schweden* Eine Minderung oder ein Wegfall der Ersatzpflicht könnte nur in Präge kommen, weniy die Kläger ein mitwirkendes eigenes Verschulden träfe. Das Berufungsgericht hat mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen die für Feststellung getroffen, daß/die Kläger eine etwa bestehende Fahruntfichtigkeit des Schweden oder auch nur eine Minderung seiner Fahrfähigkeit nicht erkennbar gewesen ist. Daß der Kläger zu 1), wie die Revision vorträgt, vor ScflHBdie Gefahr erkannt und diesen gewarnt hat, ergibt nichts fUr eine schuldhafte Unterlassung. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der Beklagten zu 2) angetretenen Entlastungsbeweis als geführt anzusehen und den weiteren, nicht ausreichenden Beweisantritten nachzugehen. Aus den Ausführungen der Beklagten zu 2) ergibt sich, daß sie ihrer Überwachungspflicht nicht genügt hat« Die Beklagte hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, vorzutragen, daß mit dem Wagen Tachografenscheiben verbunden und laufend nachgeprüft worden seien. Beweise für die sachgemäße Überwachung des Beklagten zu 1) angetreten, und den Mangel dieses Hinweises rü{£t, so geht diese Erwägung ebenfalls fehl« Die Beklagte zu 2) war von Anfang an auch aus § 831 BGB in Anspruch genommen« Es handelt sich um einen in zwei Instanzen . durchgeführten Rechtsstreit, für den Anwaltszwang be-, steht« Es hiesse die Anforderungen an den Tatrichter nach § 139 ZPO Uberspannen, wenn in einem solchen Falt verlangt würde, daß der Ta^fcivfer den Beklagten zu 2} darauf hinweisen müsste, was als Entlastungsbeweis in Betracht komme und welche Beweise anzutreten wären« ? Wenn schliesslich die Revision rügtj das Berufungsgericht habe-es als Vorwurf gegen beide Beklagte, also insbesondere die Beklagte zu 2), angesehen, daß bei den Sturmlaternen keine Streichhölzer gewesen sei*- Keine der Revisionsrügen greift also durch« Da auch andere Gründe nicht erkennbar sind, die zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen müssen, war die Revision in der Hauptsache zurückzuweisen« Allerdings bedarf das Berufungsurteil in einem von amtswegen zu berücksichtigenden Hebenpunkte, nähmlich der Kostenentscheidung, der Berichtigung« Das Berufungsgericht hatte die gegen das Grund- und Pestateliungsurteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklagten in vollen Umfang zurückgewiesen- Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil VI ZR 205/55 vom 29* Mai 1956 ausgesprochen hat, muß in einem solchen Falle das Berufungsgericht dem erfolglosen Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels auferlegen» Den Revisionsklägern fallen gemäß § 97 ZPO die Kosten der Revision zur last*

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 831 BGB § 139 ZPO
FahrerUnfallBerufungsgerichtLastzugRechtUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

7354 096
3
ÖJ® J23Z52
Verkündet am T^JUli 1956 flHHHft Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,,
Im Kauen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o des Kraftfahrers .Willi . % SflBMipWa, Hgp|straße
 der Firma Spedition Kärl S
itraße
m
& C o in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
i
~ Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br®
gegen
“	in
1o den Schlosser Paul G
20 den minderjährigen Mänfred G vertreten durch seinen Vater Paul ebenda,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenr -• Prozeßbevollmächtigt er 5 Rechtsanwalt.
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
 die mündliche Verhandlung vom 6„ Juli 1956 unter
1 %
Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers,
 Br* Engels, Bro Meyer, Ranebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt s
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 17® Februar 1955 wird zurückgewiesen*
Jedoch haben die Beklagten die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen«.
Die Kosten der Re-«isionsinstanz werden den Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Am 27* Oktober 1952 morgens gegen 1,10 Uhr fuhren die Kläger, die von einer Schützenveranstaltung kamen, in einem Personenkraftwagen Uber den südlichen Zubringer der Bundesautobahn aus Richtung Hilden in Richtung Düsseldorf«
Der Wagen wurde von dem Anstreicher Sc^HBse^en^> der die Kläger und einen weiteren Teilnehmer der Veranstaltung nach Hause bringen sollte» In Höhe des Kilometersteins 7>7 hatte am Abend vorher gegen 23 Uhr der Erstbeklagte, ein Fahrer der Zweitbeklagten, einen dieser gehörenden Lastzug wegen eines Motorschadens (Kolbenfresser) rechts auf der Fahrbahnseite in Richtung Düsseldorf abgestellte Er hatte seinen Beifahrer zur Anforderung von Hilfe weggeschickt« während er selbst im Führerhaus des Lastzuges blieb«, Die im Lastzug mitgeführten Sicherungslampen hatte er nicht aufgestellt» Scf^HH bemerkte den Lastzug nicht, als er sich ihm von hinten näherte, sondern fuhr mit der rechten Vorderseite seines Wagens auf die linke Rückseite des Anhängers auf«, Die Kläger erlitten erhebliche Verletzungen, ScflHB verstarb nach einer Stunde an den Folgen des Unfalls« Eine Blutprobe bei ScpHH ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,51 f>o»
Die Kläger haben vorgetragen, die Schlußlichter des Anhängers seien nicht erkennbar gewesen, der Beklagte zu 1) habe deshalb Sicherungslampen aufstellen müssen« Durch s eine Nachlässigkeit sei der Unfall verursacht worden« Sie verlangen von den Beklagten Ersatz von Sachschaden und Lohnausfall, Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz weiteren Schadens und ausserdem die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes »
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt» Sie bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 1)» Der Unfall sei allein auf die Fahruntüchtigkeit ScflBHI zurückzu* -
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führen, die die Kläger hätten erkennen müssen und die sie deshalb zu verantworten hätten* Die Zweitbeklagte hat zudem bezüglich des Erstbeklagten den Entlastungs- ' beweis angetreten»
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem PestStellungsanspruch der Kläger entsprochen» Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen zurückgewiesen worden» Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter verfolgen* Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision««
Ent scheidungsgründe s
I*	::
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, den Beklagten zu 1) treffe ein für den Unfall ursächliches Verschulden*
Der schwere Lastzug befand sich seit 23 Uhr auf dem Zubringer der Autobahn* Dem Beklagten zu 1) war^zwar gelungen, den Lastzug bis an die äussere rechte Straßenseite, zu bringen* Aber auch in dieser Stellung bildete der bewegungsunfähige Zug ein erhebliches Hindernis für den anderen Verkehr auf dem Zubringer* Obwohl der Beklagte zu 1) Sicherungslampen mit sich führte, hatte er diese nicht auf gestellt« Mit Recht hat das Berufungsgericht schon ln diesem Unterlassen ein fahrlässiges Verhalten erblickt« Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 242/54 vom 26» Ifiärz 1956 ausgesprochen hat, muß der Fahrer eines liegengebliebenen. Wagens auf der Autobahn zu demal nachts alle zu demutbaren ■ Möglichkeiten ausnutzen, um erforderliche Sicherungsmaß-j nahmen vorzunehmen* Diese Sicherungspflicht, die auf der?
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Autobahn besondere Beachtung erfordert, gilt jedoch
♦ ,
darüber hinaus überall dort, wo durch das längere Verweilen eines solchen Lastzuges besondere Gefahren entstehen» Dies ist im vorliegenden Pall mit Recht für den Zubringer zur Autobahn angenommen worden. Es bestand daher auch hier die Pflicht, über die normale Schlußbeleuchtung hinaus den'Verkehr auf den liegengebliebenen Lastzug aufmerksam zu machen und vor der Gefahr, die er darstellte, zu warnen« Die allgemeine Notwendigkeit, mit Rücksicht auf die von dem Lastzug ausgehende besondere Gefahr Sturmlaternen anzubringen, war, wie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht, dem Beklagten zu 1) auch bekannt« Unter diesen Umständen war es ihm auch zu dem wenigsten bis zu dem Unfallzeitpunkt zuzu demuten, die Lampen aufzusteilen« Daß der Beklagte zu 1) sich die fehlenden Zündhölzer während des Aufenthalts, der bis zu dem Unfall etwa 2 Stunden betrug, leicht hätte beschaffen können, ergibt sich aus der Sachlage»
Mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß die unterbliebene Aufstellung der Sturmlaternen für den Unfall ursächlich gewesen ist.'^ie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der.Beweiswtirdigung« Das Berufungsgericht hat für seine Überzeugung die Bekundung anderer Verkehrsteilnehv wer verwertet, daß sie nur knapp einem gleichartigen Unfall durch das abgestellte Fahrzeug der Beklagten entgangen sind» Wenn das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, diesem Umstand entnimmt, daß die vom Beklagten zu 1) geschaffene Gefahrenlage zu dem wenigsten mitursächlich für den Unfall gewesen ist und daß der Zustand des Fahrers der Kläger, SdHHB» wie das Berufungsgericht gleichfalls aufgrund
■iv
 der Aussage von mehreren Zeugen festgestellt hat, nicht so durch Alkohol beeinflußt gewesen ist*, daß da-;s rin die alleinige Unfallursache zu erblicken wäre, so ist auch das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden* fjl
 Hallt aber dem Beklagten zu 1) ein ursächliches
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Verschulden zur last, so ist er für den Schaden der ;:x Kläger verantwortlich* Die Kläger waren nur Hahrgäste im Wagen des Schweden* Eine Minderung oder ein Wegfall der Ersatzpflicht könnte nur in Präge kommen, weniy die Kläger ein mitwirkendes eigenes Verschulden träfe. Dies ist aber nicht nachgewiesen. Das Berufungsgericht
 hat mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen die
 für
Feststellung getroffen, daß/die Kläger eine etwa bestehende Fahruntfichtigkeit des Schweden oder auch nur eine Minderung seiner Fahrfähigkeit nicht erkennbar gewesen ist. Ob, wie die Revision meint, im allgemeines; bei Teilnehmern an einer Festlichkeit mit einer Minde- . rung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen ist, kann offen 4 bleiben. Im vorliegenden Fall steht fest, daß Schweden; vor der Unglücksfahrt einen nüchternen Eindruck ge- 3 macht hat. Es hiesse aber die Anforderungen an den Teilnehmer einer Fahrt Überspannen, wenn man unter die-sen Umständen und mangels Verdachts von übermässigem Alkoholgenuß verlangen wollte, insoweit nähere Nachforschungen über den Alkoholgenuß des Fahrers anzu- * stellen. Die Kläger durften sich vielmehr auf den all-, gemeinen, sich aus der Sachlage ergebenden Eindruck der Nüchternheit verlassen, zu demal ihnen Sc0B&ls Fahrer von dem Leiter der Veranstaltung zugewiesen wor* den war. Den Klägern kann also kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich Schweden anvertraut hatten.
 
Irgend eine Tatsache, die den Vorwurf rechtfertigen könnte, die Kläger hätten eine leichtfertige Fahrwei-se des S<^J[||B rechtzeitig erkannt und verhindern können, ist nicht festgestellt. Daß der Kläger zu 1), wie die Revision vorträgt, vor ScflHBdie Gefahr erkannt und diesen gewarnt hat, ergibt nichts fUr eine schuldhafte Unterlassung.
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Unter diesen Umständen kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an, die sich damit befassen, daß die Schlußlichter hinreichend erkennbar gewesen seien«
:	IV o
Auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) richten, können keinen Rrfolg haben. Der Beklagte zu 1) hat als ihr 'Verrichtungsgehilfe den Klägern widerrechtlich Schäden zugefügt. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der Beklagten zu 2) angetretenen Entlastungsbeweis als geführt anzusehen und den weiteren, nicht ausreichenden Beweisantritten nachzugehen. Aus den Ausführungen der Beklagten zu 2) ergibt sich, daß sie ihrer Überwachungspflicht nicht genügt hat« Die Beklagte hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, vorzutragen, daß mit dem Wagen Tachografenscheiben verbunden und laufend nachgeprüft worden seien. Damit allein ist der Überwachungspflicht nicht entsprochen. Die Tachografenaufzeichnungen ergeben zwar, mit welcher Geschwindigkeit der Fahrer gefahren ist und welche Ruhepausen er eingelegt hat. In diesem Umfang mag ihre Kontrolle einen Teil der Erfüllung der Überwachungspflicht darstellen. Die Auf ze ich* * nungen ergeben aber nichts über das Verhalten des
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Fahrers im Verkehr« Eine weitere, unauffällige, gelegentliche Überprüfung ihrer Fahrer durch die Beklagte zu 2) konnte aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden« Wenn im übrigen die Beklagte zu X) sich in ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz darauf berufen hat, daß die Überwachung der Fahrzeuge und Fahrer durch die Bundesan- .
stalt für den Güterfernverkehr stattgefunden habe, so*'
. \ zeigt das, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt
 hat, daß die Beklagte zu 2) nicht erkannt hat, worin
 ihre Überwachungspflicht besteht« Die ihr obliegende
 Überwachung des Gesamt Verhaltens ihrer Verrichtungs- £
gehilfen und ihrer Fahrweise hat mit dem Aufgabenkreii
 der Bundesanstalt nichts zu tim«
Wenn die Revision schliesslich meint, auf einen Hinweis gemäß § 139 ZPO hin hätte die Beklagte zu 2) . Beweise für die sachgemäße Überwachung des Beklagten zu 1) angetreten, und den Mangel dieses Hinweises rü{£t, so geht diese Erwägung ebenfalls fehl« Die Beklagte zu 2) war von Anfang an auch aus § 831 BGB in Anspruch genommen« Es handelt sich um einen in zwei Instanzen . durchgeführten Rechtsstreit, für den Anwaltszwang be-, steht« Es hiesse die Anforderungen an den Tatrichter nach § 139 ZPO Uberspannen, wenn in einem solchen Falt verlangt würde, daß der Ta^fcivfer den Beklagten zu 2} darauf hinweisen müsste, was als Entlastungsbeweis in Betracht komme und welche Beweise anzutreten wären« ? Zudem hätte die Beklagte zu 2) vortragen müssen, was sie auf eine entsprechende. Frage des Tatrichters behauptet und unter Beweis gestellt hätte« Auch insoweit fehlt ein zur Entlastung ausreichender Vortrag«
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Wenn schliesslich die Revision rügtj das Berufungsgericht habe-es als Vorwurf gegen beide Beklagte, also insbesondere die Beklagte zu 2), angesehen, daß bei den Sturmlaternen keine Streichhölzer gewesen sei*-
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en, so ist dieser Umstand rechtlich ohne Bedeutung, dapwie ausgeführtswegen beider Beklagten bereits aus anderen Gründen die volle Haftung gegeben ist«
V«
Auch die Rüge der Revision, daß die Pest stellungsklage des Klägers zu 1) neben der leistungsklage unzulässig sei, weil der Kläger alle Schäden übersehen • und beziffern könne, geht fehl« Es ist schlüssig behauptet, daß weitere Schadensfolgen zu erwarten sind« Bei solchen Verletzungen ergibt sich im allgemeinen ein PestStellungsinteresse, ohne daß es besonderen Barlegungen bedarf«
VI*
Keine der Revisionsrügen greift also durch« Da auch andere Gründe nicht erkennbar sind, die zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen müssen, war die Revision in der Hauptsache zurückzuweisen« Allerdings bedarf das Berufungsurteil in einem von amtswegen zu berücksichtigenden Hebenpunkte, nähmlich der Kostenentscheidung, der Berichtigung« Das Berufungsgericht hatte die gegen das Grund- und Pestateliungsurteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklagten in
 vollen Umfang zurückgewiesen- Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil VI ZR 205/55 vom 29* Mai 1956 ausgesprochen hat, muß in einem solchen Falle das Berufungsgericht dem erfolglosen Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels auferlegen» Den Revisionsklägern fallen gemäß § 97 ZPO die Kosten der Revision zur last*
Dr« Kleinewefers	Dr,	Engels	Dr«.	Meyer
 Hanebeck
Dr* Bode