Der Ehemann der Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des ihm durch den Brand der Scheune entstandenen Schadens mit der Behauptung in Anspruch genommen, dass die Beklagten den Brand verschuldet hätten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Teilanspruch der als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin auf 6.100 TM Wiederaufbaukosten abgewie- 1.) Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob dem Rechtsvorgänger der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des GebäudeSchadens gegen die Beklagten zugestanden hat, weil er diesen Anspruch nach § 67 VVG wie'der eingebüsst haben würde. a) Gemäss § 67 WG geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. b) Die Revision bekämpft die den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zugrundeliegende Annahme, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin vor der Währungsreform durch die Leistung des Versicherers vollen Ersatz des ihm durch den Brand der Scheune entstandenen Schadens erhalten gehabt habe. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Angriffe müssen jedoch daran scheitern, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Versicherer an den Ehemann der Klägerin vor der Fährungsreform einen höhe ren-Be trag gezahlt hat, als dieser nacTf“ seinem eigenen Anerkenntnis als Zeitwertschaden zu beanspruchen gehabt hat. der MilReg Deutschland /ABI MilReg - Kontrollgebiet der 21-Armeegruppe - Nr 3, l£7 in der Fassung der VO Nr 92 der Brit, MilReg /ABI BrMilReg 567/), Rechtlich kommt es allein darauf an, dass zur Zeit der Zahlung der gezahlte Geldbetrag zur Herstellung ausreichte (BGB RGRk 10> Aufl § 249 Anm 2 S 478, vgl auch OGHZ 3, 131 /T337), die Zahlung von Überpreisen konnte der Ehemann der Klägerin nicht beanspruchen. c) Da somit der von dem Versicherer an den Rechtsvorgänger der Klägerin gezahlte Betrag rechtlich den vollen Schadensersatz und nicht etwa nur einen Teilersatz (wie in der von der . Dezember 1952) darstellt, ist die angebliche Forderung des Ehemannes der Klägerin gegen die Beklagten ganz auf den Versicherer Ubergegangen. Damit ist der Schadensersatz- > anspruch erloschen, und es entfällt deshalb auch die Möglichkeit, dass der Versicherer der Klägerin ein Verfolgungsrecht gegen die Beklagten einräumt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte bereits der Ehemann;; der Klägerin von der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Versicherer absehen müssen, Er hat jedoch die Zahlungen des Versicherers verlangt und entgegengenommen und dadurch den ihm zustehenden Schadensersatz erhalten. Damit ist die gesetzliche Folge des Übergangs der Schadensersatzforderung auf den Versicherer eingetreten, so dass der Rechtsvorgänger- der Klägerin und nach seinem Tod die Klägerin selbst nicht mehr befugt sind, den^ Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend zu machen. d) Auch die Bestimmung des § 67 Abs 1 Satz 2 WG kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. sei auf den Versicherer Ubergegangen, lassen ausser acht, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten rechtlich als eine Einheit anzusehen ist, worauf in BGHZ 5, 105 /TlCj7 mit Recht hingewiesen worden ist. f) Wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, verlangt die Klägerin mit der Klage in Wahrheit nichts anderes als den ihr entstandenen Währungsschaden. a) Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß die Beklagten, wenn sie auf Schadensersatz hätten in Anspruch genommen werden können, keinesfalls verpflichtet gewesen wären, mehr als den Zeitwertschaden zu ersetzen, denn auf eine darüber hinausgehende Entschädigung hat der Geschädigte keinen Anspruch. Die von d er Revision erwähnte Behauptung,’ der wirkliche Schaden sei mehr als zehnmal höher gewesen, bezieht sich ersichtlich darauf, dass vor der Währungsreform für die gesetzlich zulässigen Preise die Beschaffung von Ersatzstücken, Materialien und Leistungen nicht möglich gewesen sei.
VI 2R 129/53
Verkündet am 26. Mai 1954 (PUPP, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2350 057
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Witwe Marta
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Klägerin, Berufungsbeklagten und kevisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
— gegen ___
1. die Kommanditgesellschaft Wilma SchflBI & SPB in B4
BMBBIPsxraße vertreten durch die persönlich haften-
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de Gesellschafterin Wilma Schp Straße,
2. die geschiedene Prau Wilma Sch IBBP-Straße,
5- den Kaufmann Ulrich SchpB in B
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt VHHBHB -
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. heiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
für Recht erkannt;
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil das 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. April 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
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Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der im Itaufe des zweiten Hechtszuges verstorbene Ehemann der Klägerin; dessen alleinige Erbin die Klägerin ist* war Eigentümer einer Scheune in Biese Scheune ge-
riet am 11. April 1948 in Brand und brannte vollständig herunter. Der Zeitwertschaden an der Scheune betrug nach einer von dem Ehemann der Klägerin selbst anerkannten Schätzung rund 27.000 RM. Die ScfBHHRi Feuerversicherungsgesellschaft, bei der die Scheune zu dem Neuwert“? er sichert war, zahlte am 18* Mai 1948 den Betrag von 31.192 HM sowie Ende Juli 1948 weitere 352,80 DM an den Ehemann der Klägerin. Hierin war auch die Entschädigung für den am Inventar entstandenen Schaden enthalten. Die Scheune ist vor der Währungsreform nicht wieder aufgebaut worden.
Der Ehemann der Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des ihm durch den Brand der Scheune entstandenen Schadens mit der Behauptung in Anspruch genommen, dass die Beklagten den Brand verschuldet hätten. Heben entstandenem Mietausfall hat er einen Teilbetrag von 6.100 DM der Wiederaufbaukosten verlangt, deren Höhe er auf insgesamt 34.770 DM angegeben hat.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung des eingeklagten Teilbetrages der Wiederaufbaukosten nebst Zinsen verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Teilanspruch der als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin auf 6.100 TM Wiederaufbaukosten abgewie-
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Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts* während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Knt;3cheidungsgründ e *
Die Revision ist nicht begründet.
1.) Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob dem Rechtsvorgänger der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des GebäudeSchadens gegen die Beklagten zugestanden hat, weil er diesen Anspruch nach § 67 VVG wie'der eingebüsst haben würde. Der Gebäude schaden sei nämlich vor der Währungsreform durch die Leistung der Versicherungsgesellschaft voll ersetzt worden, so dass sein Schadensersatzanspruch auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen sei. An diesem Ergebnis werde auch dadurch nichts geändert, dass vor der Währungsumstellung infolge der damals herrschenden Baustoffknappheit der Wiederaufbau der Scheune praktisch undurchführbar gewesen sei.
2.) Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision
keinen Rechtsirrtum erkennen. %
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a) Gemäss § 67 WG geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Hat al so der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden voll erseti so ist der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger in vollem Umfang auf den Versicherer übergegangen. Dem Versicherungsnehmer steht also in diesem Fall der Schadensersatzanspruch nicht mehr zu, und er muss mit seiner Klage gegen den Schädiger abgewiesen werden, da er nicht mehr Gläubiger der Schadensersatzforderung is
b) Die Revision bekämpft die den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zugrundeliegende Annahme, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin vor der Währungsreform durch die Leistung des Versicherers vollen Ersatz des ihm durch den Brand der Scheune entstandenen Schadens erhalten gehabt habe. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Angriffe müssen jedoch daran scheitern, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Versicherer an den Ehemann der Klägerin vor der Fährungsreform einen höhe ren-Be trag gezahlt hat, als dieser nacTf“ seinem eigenen Anerkenntnis als Zeitwertschaden zu beanspruchen gehabt hat. Mit Recht hat es das Berufungsgericht für unerheblich erklärt, ob mit dem gezahlten Betrag damals der Wiederaufbau der Scheune tatsächlich durchzuführen war. Unter Berücksichtigung der zur Zeit der Zahlung geltenden Preise wäre jedenfalls mit der von dem Versicherer geleisteten Summe der Wiederaufbau der Scheune möglich gewesen, wenn von den zeitbedingten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Baumaterialien und Arbeitskräften zu den zulässigen RM-Preisen und Löhnen abgesehen wird. Diesen zeitbedingten Schwierigkeiten kann aber kein Einfluss auf die Höhe der in Geld zu bemessenden Schadensersatzforderung beigelegt werden. Sie durften nach der damaligen Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden. Der Gläubiger war vielmehr in allen Fällen verpflichtet, Reichsmark zu deren Nennwert in Erfüllung
der Verbindlichkeit anzunehmen (Art 2 Nr 4 des Gesetzes Nr 51
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der MilReg Deutschland /ABI MilReg - Kontrollgebiet der 21-Armeegruppe - Nr 3, l£7 in der Fassung der VO Nr 92 der Brit, MilReg /ABI BrMilReg 567/), Rechtlich kommt es allein darauf an, dass zur Zeit der Zahlung der gezahlte Geldbetrag zur Herstellung ausreichte (BGB RGRk 10> Aufl § 249 Anm 2 S 478, vgl auch OGHZ 3, 131 /T337), die Zahlung von Überpreisen konnte der Ehemann der Klägerin nicht beanspruchen.
c) Da somit der von dem Versicherer an den Rechtsvorgänger der Klägerin gezahlte Betrag rechtlich den vollen Schadensersatz und nicht etwa nur einen Teilersatz (wie in der von der . Revision zu Unrecht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs - V ZR 17/52 - vom 19. Dezember 1952) darstellt, ist die angebliche Forderung des Ehemannes der Klägerin gegen die Beklagten ganz auf den Versicherer Ubergegangen. Der erkennen- ' de Senat trägt keine Bedenken, sich in vollem Umfange der Rechts-! ansicht des V» Zivilsenats in seinem von dem Berufungsgericht mit Recht in Bezug genommenen Urteil vom 8a Februar 1952 (BGHZ 5, 105) anzuschliessen, das einen im wesentlichen gleich liegenden Tatbestand betrifft.
Hier hat der Versicherer inzwischen Uber den Anspruch dadurch verfügt, dass er mit den Beklagten einen Vergleich geschlos sen hat, den diese erfüllt haben. Damit ist der Schadensersatz- > anspruch erloschen, und es entfällt deshalb auch die Möglichkeit, dass der Versicherer der Klägerin ein Verfolgungsrecht gegen die Beklagten einräumt.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte bereits der Ehemann;; der Klägerin von der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Versicherer absehen müssen, Er hat jedoch die Zahlungen des Versicherers verlangt und entgegengenommen und dadurch den ihm zustehenden Schadensersatz erhalten. Damit ist die gesetzliche Folge des Übergangs der Schadensersatzforderung auf den Versicherer eingetreten, so dass der Rechtsvorgänger- der Klägerin und nach seinem Tod die Klägerin selbst nicht mehr befugt sind, den^ Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend zu machen.
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d) Auch die Bestimmung des § 67 Abs 1 Satz 2 WG kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, auch insoweit den Ausführungen in dem erwähnten
Urteil des V. Zivilsenats (BGHZ 5, 105 /HO £/) beizutreten.
e) Die Darlegungen der Revision, lediglich der Geldanspruch gegen die Beklagten, nicht aber der Herstellungsanspruc.h, sei auf den Versicherer Ubergegangen, lassen ausser acht, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten rechtlich als eine Einheit anzusehen ist, worauf in BGHZ 5, 105 /TlCj7 mit Recht hingewiesen worden ist.
f) Wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, verlangt die Klägerin mit der Klage in Wahrheit nichts anderes als den ihr entstandenen Währungsschaden. Hierfür kann sie aber von den Beklagten keinen Ersatz verlangen.
3.) Auch die VerfahrensrUgen der Revision können keinen Erfolg haben.
a) Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß die Beklagten, wenn sie auf Schadensersatz hätten in Anspruch genommen werden können, keinesfalls verpflichtet gewesen wären, mehr als den Zeitwertschaden zu ersetzen, denn auf eine darüber hinausgehende Entschädigung hat der Geschädigte keinen Anspruch. Dass der geschätzte Zeitwertschaden voll ersetzt worden ist, haben aber der RechtsVorgänger der Klägerin und diese selbst nie in Zweifel gezogen. Die von d er Revision erwähnte Behauptung,’ der wirkliche Schaden sei mehr als zehnmal höher gewesen, bezieht sich ersichtlich darauf, dass vor der Währungsreform für die gesetzlich zulässigen Preise die Beschaffung von Ersatzstücken, Materialien und Leistungen nicht möglich gewesen sei. Hierauf kommt es aber, wie bereits ausgeführt ist, rechtlich nicht an.
b) Wie im {Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgehoben worden ist, handelt es sich'bei dem Betrag von
6.100 DM, um den die Parteien im Berufungsrechtszug gestritten haben und der allein in die Revisionsinstanz gediehen ist, um einen Teil der Wiederaufbaukosten. Auch in den Entscheidungsgriin-den des angefochtenen Urteils ist eingangs betont, dass im zweiten Rechtszug allein der Gebäudeschaden umstritten gewesen sei. Ob hinsichtlich des verbrannten Inventars eine Unterversicherung Vorgelegen hat, ist mithin schon deshalb unerheblich, weil der Schadensersatz für das verbrannte Inventar nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits gewesen ist.
Im übrigen wird von der Revisionserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Rüge der Verletzung des § 139 ZPO nicht völlig neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz in den Prozess eingeführt werden kann. Die Aufklärungspflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts geht nicht so weit, die Parteien zur Aufstellung ahnen günstiger Behauptungen zu veranlassen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 139 Anm II 1 b).
Die Revision musste deshalb zurückgewiesen werden«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Heiß Dr* Gelhaar Dr.K.B.Meyer Hanebeck Dr. Hauß