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BGH · VI ZR 129/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 129/16

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. Der Beschluss des Senats vom 16. August 2016 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeVorbringenKlägerZR

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 129/16
vom 4. Oktober 2016
ECU :DE: BGH:2016:041016BVIZR129.16.0
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Müller
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	zulässige	Anhörungsrüge	hat in der Sache keinen Erfolg. Der
 Beschluss des Senats vom 16. August 2016 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
-3-
3	Von	dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch
 gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke	Wellner	Stöhr
 von Pentz
 Müller
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 4 O 441/13 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2016 -1-8 U 82/15 -
Beglaubigt:
Olovcic, Justizangestellte