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BGH · VI ZR 129/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 129/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MüllerDiederichsenKölnZPOAz

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 129/08
3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Köln - Az. 15 U 184/07 vom 29.04.2008; LG Köln - Az. 28 0 175/07 vom 19.09.2007;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000,00 €
Müller
 Zoll
Wellner
 Diederichsen
Stöhr