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BGH · VI ZR 128/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 128/85

Dezember 1982 verstorbenen Wilhelm Z|MB> zuletzt wohnhaft ebendort, die W»MHHflB PMHHHIMM der vertreten durch den Vorstand, B»»Mi^^eg 38, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1) und 3): Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Bischoff und Dr. Schmitz am 2. ’’als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil nicht übersteigt”

RechtsanwaltRechtsstreitProzeßbevollmächtigterStraßeBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 128/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Hans-Georg
 Straße
7,
>
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Straße 39 a,
1.	den Blechschlosser Ralf Z|
HM»,
2.	die Erben des am 4. Dezember 1982 verstorbenen Wilhelm Z|MB> zuletzt wohnhaft ebendort,
 die W»MHHflB PMHHHIMM der
 vertreten durch den Vorstand, B»»Mi^^eg 38,
Beklagten und zu 1) und 3) Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 der Beklagten zu 1) und 3):
Rechtsanwalt Dr
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Bischoff und Dr. Schmitz am 2. Dezember 1986
beschlossen:
Das Urteil vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 -wird auf Seite 14 des Umdrucks am Ende des ersten Absatzes dahingehend berichtigt, daß im letzten Halbsatz (20. Zeile)
... ’’als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil nicht übersteigt”
das Wort nicht entfällt.
Dr. Steffen
 Scheffen