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BGH · VI ZR 128/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 128/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Birkmann am 19. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens war einmal der Antrag des Klägers auf Zahlung eines kapitalisierten Verdienstausfalles, nämlich 892.376,67 DM, die ihm das Berufungsgericht zugesprochen hatte, zuzüglich weiterer 1.574.120,33 DM, die der Kläger im Revisionsrechtszug zusätzlich begehrte (vgl. 2. Weiter war Gegenstand des Revisionsverfahrens der Antrag des Klägers auf Zahlung einer Verdienstausfallrente in Höhe von monatlich 1.816,74 DM. Da das Berufungsgericht ihm 1.200 DM monatlich zugesprochen hatte, beträgt der Streitwert der Revision des Klägers insoweit 616,74 x 60 = 37.004,40 DM, der Streitwert der Revision des Beklagten 1.200 x 60 - 72.000 DM, insgesamt mithin insoweit 109.004,40 DM. 3. Weiter war Gegenstand des Revisionsverfahrens der Antrag des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 DM, hinzu kommt das Begehren des Beklagten auf Abweisung der vom Berufungsgericht zugesprochenen 60.000 DM, insgesamt insoweit mithin 120.000 DM. Mai 1980, mit dem die Revision des Beklagten insgesamt und die des Klägers mit Ausnahme des Anspruchs auf kapitalisierten Verdienstausfall nicht angenommen wurden, ergibt sich mithin ein Revisionsstreitwert von 2.748.301 DM (2.466.497

kapitalisierenBerufungsgerichtbegehrenVerdienstausfallKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 128/79
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerhard
 Straße
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Bernd Neu-
HflHstraße

Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
WH
2
/•
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Birkmann am 19. Mai 1987
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen der Rechtsanwälte Correll in Karlsruhe und H. J. Moufang in Offenbach wird der Streitwertbeschluß des Senates vom 21. Oktober 1986 geändert.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird anderweit festgesetzt
a)	für die Zeit bis zu dem 13. Mai 1980 auf 2.748.301 DM,
b)	für die Zeit danach auf 1.574.120 DM.
Gründe
 Die Gegenvorstellungen sind im wesentlichen begründet. Sie führen, da der Senat nicht an seine frühere Festsetzung gebunden ist, zu der Höherfestsetzung des Revisionsstreitwertes, bei dessen Berechnung zunächst irrtümlich von einem 5-Jahresbetrag der begehrten kapitalisierten Verdienstausfallrente ausgegangen worden war, während richtig der verlangte Kapitalbetrag zugrundezulegen ist.
3
1.	Gegenstand des Revisionsverfahrens war einmal der Antrag des Klägers auf Zahlung eines kapitalisierten Verdienstausfalles, nämlich 892.376,67 DM, die ihm das Berufungsgericht zugesprochen hatte, zuzüglich weiterer 1.574.120,33 DM, die der Kläger im Revisionsrechtszug zusätzlich begehrte (vgl. den Revisionsantrag vom 7.11.1980), insgesamt mithin 2.466.497 DM.
2.	Weiter war Gegenstand des Revisionsverfahrens der Antrag des Klägers auf Zahlung einer Verdienstausfallrente in Höhe von monatlich 1.816,74 DM. Da das Berufungsgericht ihm 1.200 DM monatlich zugesprochen hatte, beträgt der Streitwert der Revision des Klägers insoweit 616,74 x 60
= 37.004,40 DM, der Streitwert der Revision des Beklagten 1.200 x 60 - 72.000 DM, insgesamt mithin insoweit 109.004,40 DM.
3.	Weiter war Gegenstand des Revisionsverfahrens der Antrag des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 DM, hinzu kommt das Begehren des Beklagten auf Abweisung der vom Berufungsgericht zugesprochenen 60.000 DM, insgesamt insoweit mithin 120.000 DM.
4.	Hinzu kommt schließlich die vom Beklagten begehrte Abweisung des vom Berufungsgericht zuerkannten Feststellungsanspruches im Werte von 50.000 DM sowie der Antrag des Beklagten auf Abweisung von 63.477,30 DM Verdienstausfall, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Sache auf Antrag des Klägers für erledigt erklärt hat. Dieser Antrag
4
ist mit 2.800 DM (Kosteninteresse) zu bewerten. Insgesamt beträgt der RevisionsStreitwert insoweit 52.800 DM.
Bis zu dem Senatsbeschluß vom 13. Mai 1980, mit dem die Revision des Beklagten insgesamt und die des Klägers mit Ausnahme des Anspruchs auf kapitalisierten Verdienstausfall nicht angenommen wurden, ergibt sich mithin ein Revisionsstreitwert von 2.748.301 DM (2.466.497 + 109.004 + 120.000 + 52.800); vom 13. Mai 1980 an waren nur noch die vom Kläger als Verdienstausfall begehrten zusätzlichen 1.574.120 DM im Streit.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann