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BGH

Gericht: BGH

Berufungsklüger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Heinr0 Meyer, Dxw Y/eber, Dr« Nüßgens und Sonnabend für Hecht erkannt; Der Klüger befand sich nach dem Unfall bis zu dem 10« Oktober 1959 in stationärer Krankenhausbehandlung «> Bis zu dem Unfall hatte er als Dreher gearbeitet; seitdem ist er arbeitsunfähig; er bezieht Rente aus der deutschen und französischen Sozialversicherung«, Wegen der neben anderen Verletzungen erlittenen Gehirnquetschung hat er sich in seinem Wesen und in seiner Persönlichkeit grundlegend veränderto Er hat einen ataktischen Gang bekommen und int pflegebedürftige Der - ledige - Kläger lebt seit der Entlassung aus dem Krankenhaus bei den Eheleuten E^^p, von denen er verpflegt und betreut wird» Gelegentlich beschäftigt er sich damit, daß er Puppenteile unter Anleitung und Überwachung mit Kapok ausstopft„ Sein Schwager Kurt E|^^ ist am 15» November 1965 vom Amtsgericht ScbPHIHB zu seinem Prozeßpfleger bestellt wordene Der Kläger hat die Beklagten - den Zweitbeklagten im Rahmen des StVG - auf Ersatz von 2/5 des ihm entstandenen und entstehenden Unfallschadons in Anspruch genommen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sindo Der Kläger ist der Ansicht, daß der Erstbeklagte den Unfall überwiegend schuldhaft verursacht habe«, Das von dem Erstbeklagten gesteuerte Fahrzeug sei unbeleuchtet gefahrene Der Erstbeklagte habe infolge Übermüdung durch anstrengenden Einsatz im Taxidienst die Personengruppe, die gleichsam in einer Kette die Fahrbahn überschritten habe, nicht wahrgenommen; er habe es verabsäumt, die Geschwindigkeit den Straßenund Witterungsverhältnissen entsprechend herabzusetzen» Der iSrstbeklagte ist weiterhin verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit bis 30* Juni 1963 ein Schmerzensgeld von 3oQ00 DM und vom 1* Juli 1963 an eine monatliche Schmerzensgeldrente von 50 DM zu zahlen* Sodann ist festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - und zwar der Zweitbeklagte bis zu der im StVG bestimmten Haftungshöchstgrenze - verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren, seit 1* August 1963 entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schaden zu 1/2 unter Berücksichtigung etwaiger Forderungsübergun-ge auf Sozialversicherungsträger zu ersetzen* Den wei~ tergehenden Klageanspruch hat das Landgericht abgev/ie- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Der Kläger bat sich dagegen gewendet, daß sein Mitverschulden höher als zu 1/3 bewertet worden ist, und eine Erhöhung des Pflegegeldes und Schmerzensgeldes verlangt; die Beklagten haben um Klageabweisung in vollem Umfang gebeten» Io Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen gehalten, daß der Erstbeklagte vor dem Unfall mit unbeleuchtetem Fahrzeug gefahren ist« Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht von den eigenen Angaben des Erstbeklagten ausgegangen, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt hatte, die gerade verlaufende Straße sei übersichtlich gewesen und man habe eine Sicht von etwa 300 bis 400 m gehabt; er habe Fußgänger im Bereich der Unfallstelle die Straße überqueren sehen, von denen er zu diesem Zeitpunkt noch etwa 100 bis 150 oder 200 n entfernt gewesen sei« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die beiden jungen Männer und die Schwester des Klägers sowie hinter dieser deren Ehemann in Hoho des Anwesens Nr0 61 die Straße in diagona- fungsgerieht ist weiter davon ausgegangen, daß diese vier Personen ein gemäßigtes Fußgängertempo, etwa 4- km/ st, eingehalten haben® Bei einer Straßenbreite von 7?10 m und einer Breite des Bürgersteigs von jeweils 3 m ist der Weg, den diese Fußgänger bis zur Ecke Heckerstraße zurückzulegen hatten, mit etwa 10 m angesetzt worden® Bas Berufungsgericht hat errechnet, daß die Fußgänger etwa 11 Sekunden vor dem Zusammenstoß den westlichen Gehsteig verlassen hatten® Bo hat sodann ausgefuhrt, der Erstbeklagte sei nach seinen im Laufe des gesamten Verfahrens gleicbgebliebenen Angaben mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/st gefahren® Gehe man von einem mittleren Wert von 45 km/st aus, so habe er pro Sekunde 12,50 m und in 11 Sekunden 137,50 m zurüekgelegt® Zu dem Zeitpunkt, in welchem die vier Fußgänger die Mitte der Fahrbahn erreicht hätten - etwa 5,5 Sekunden nach Verlassen des Gehwegs habe sich also der Brstbekiagte in einer Entfernung von rund 70 m befunden® Aus dieser Entfernung hätte er aber sowohl den Schwager des Klägers als einzelnen Fußgänger auf der Fahrbahn als auch den Kläger bemerken müssen, der sich entweder auch schon auf der Fahrbahn oder noch auf dem Gehweg befunden habe® Der Erstbeklagte habe jedoch nach seiner eigenen Einlassung vor dem Zusammenstoß niemanden gesehen® Schon dies zeigo, wie unaufmerksam der Erstbeklagte den gesamten Umständen nach gefahren sei und wie wenig er sich auf die Gefahrensituation eingestellt habe® Eine Gefahrensituation sei deshalb gegeben gewesen, weil in der Silvesternacht die Straße keineswegs menschenleer gewesen sei, sondern sich rechts und links Fußgänger befunden und zu dem feil auch die Fahrbahn überquert hätten® Der Erst-beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Fußgänger in den frühen Morgenstunden des Neujahrstagos Mit Recht hat das Berufungsgericht auf die besondere Situation zur Unfallzeit abgestellt« Wenn sich am Neujahrsmorgen gegen 4«00 Uhr innerhalb einer Ortschaft Personen auf den Gehwegen und auf der Fahrbahn befinden, so kann es sich nach aller Lebenserfahrung nur um Leute handeln, die eine ausgedehnte Silvesterfeier verbracht und die hierbei auch Alkohol genossen haben» Unter solchen Umständen muß ein die Straße befahrender Kraftfahrer ganz besondere Vorsicht walten lassen, dies erst recht, wenn er Paßgänger vor sich die Fahrbahn überschreiten sieht» Er kann sich nicht darauf verlassen, daß sie sich verkehrsgerecht verhalten, sondern muß sich auf unbedachtsames und unvernünftiges Verhalten gefaßt machen» Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit von 4-0 bis 50 km/st nicht beibehalten durfte, als rund 70 m vor ihm die Schwester des Klägers, die beiden jungen Männer und dahinter der Ehemann der Schwester die Straße überquerten * Wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, der Unfall wäre ’wegen erheblich geringerer Auf-prallvucht in der eingetretenen Schwere vermieden worden, falls der Beklagte eine Geschwindigkeit von nur 20 bis 25 km/st eingehalton hätte, so ist das nicht dahin zu verstehen, daß der Beklagte mit einer Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit auf 20 bis 25 km/st und ihrer fortdauernden Beibehaltung seinen Verpflichtungen Genüge getan hätte» Vielmehr hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Beklagte auf die Entfernung von 70 m auch den Kläger auf dem Gehweg oder schon auf der Fahrbahn hätte bemerken können und müsse nf und hat ihm zur Last gelegt, daß er ihn in seiner Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen und sich auf die Gefahrensituation nicht eingestellt hat» ln der Tat lag es nahe, daß der Fußgänger, den der Beklagte hätte bemerken müssen, den anderen Personen, die kurz vor ihm die Straße überquerten, folgte und bei weiterer Annäherung des Kraftwagens in Gefahr geriet» Mit Ec läßt sich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht die Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten mit 45 km/st angenommen hat; der Erstbeklagte, dor seine Geschwindigkeit im Rechtsstreit mit 40 bis 50 km/st bezeichnet hat, hatte sie in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren genauer selbst mit 45 km/st angegeben. Auch wenn - wie die Revision meint - der Hrstbeklagte wegen der regennassen Straße den Schwager des Klägers und diesen selbst nicht aus einer Entfernung von 70 m, sondern erst auf Das Berufungsgericht hat das Verschulden, das den Kläger selbst an seinem Unfall trifft, als erheblich höher als das des Erstbeklagten angesehen; doch hat es zu lasten der Beklagten die durch die verkehrsv/idrige Fahrweioe erhöhte Betriebsgefahr des Kraftwagens gewertete Die von dem Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommene Schadenoverteilung je zur Hälfte liegt auf tatrichterlichem Gebiet; insoweit sind Rechtsfehler nicht zu erkennen«. Dezember I960 erhobenen Pflegegeldanspruch geltend ge-macht worden ist, kann schon deshalb nicht durchgrei-fen, weil der Kläger bereits mit der im Dezember 1961 erhobenen Klage ohne zeitliche Beschränkung die Feststellung beantragt hatte, daß die Beklagten als Gesamt-Schuldner verpflichtet seien, ihm vorbehaltlich Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger den weiteren und künftigen Schaden zu 2/3 zu ersetzen * Hierdurch war auch die Verjährung hinsichtlich des Pflegegeldes für die genannte Zeit unterbrochen worden* Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Verjührungseinrede verzichtet haben oder ob insoweit die Sitzungsniedercchrift infolge eines Schreib-fehlere unrichtig ist, wie die Revision behauptet«.

UnfallStraßeFahrbahnBerufungsgericht®mFußgängerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2081 027
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZH_128/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2io Hai 1968 Krieg!?
Jus tizhaupto eieret är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lo des Kraftfahrers Paul ö c	?
H
Ikaserne,
2» des faxiunternehmers Heinrich K SchMHH|B7 Si®^Bstraße ®,
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revis-ions klüger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr*
gegen
 denDreher Kurt S L:ü
Fr ozeßpfleger, Herrn Kurt Ei straße
h vertreten durch seinen üöhmmmmm, lh
 Kläger? Berufungsklüger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br
 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Heinr0 Meyer, Dxw Y/eber, Dr« Nüßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8* Februar 1967 wird zurückgewiesen 0
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 1« Januar 1959 gegen 4oQ0 Uhr morgens wurde der diunalB 43-jUhIgo KlUao3? auf der Fahrbahn dar
 Straße in	durch	den von dem Erstbeklagten
 gesteuerten, dem Zwoitbeklagten gehörigen als Taxi zugelassenen Personenkraftwagen Mercedes-Daimler-Benz erfaßt und schwer verletztj an dem Personenkraftwagen entstand Sachschaden a
Der Kläger war zu dem Jahreswechsel 1956/59 zu Besuch bei seiner Schwester und seinem Schwager, den Eheleuten L'^po Zusammen mit diesen feierte er Silvester0 Nachdem sie am 1« Januar 1959 gegen 2o00 Uhr noch eine Gaststätte aufgesucht hatten, traten sie gegen 3o30 Uhr den Heimweg an. Vor der Gaststätte trafen sie den Sohn der
 
Eheleute ü'flp, der sich ihnen anschloß; später gesellten sich 3u der Gruppe noch zwei andere junge Männer, Diese 6 Fußgänger gingen gemeinsam auf dem westlichen Gehweg der	Straße	in	nördlicher	Richtung,	Di
 Straße war infolge Nieselregens naß. Auf beiden Straßen seiten befanden sich noch andere Passanten, Etwa in Höhe des Hauses MaflHBB Straße A überquerte die Ehefrau Elter zusammen mit den beiden jungen Männern die Fahrbahn der	Straße	in	schräger	Richtung zur
 He^H^straße hin, während ihr Sohn weiterging, um aus einem Automaten Zigaretten zu holen. Der Ehemann und der Kläger folgten der Ehefrau	und	deren Be-
gleitern nach. Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Erstbeklagte mit dem Fahrzeug des Zv/eitbeklagten die
 Straße in südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/st. Etwa vor dem Haus Ha^-Straße ■ wurde der Kläger von dem Wagen erfaßt; er geriet auf die Kühlerhaube,. stieß gegen die Windschutzscheibe, die hierdurch zertrümmert wurde, und wur de schließlich - in Fahrtrichtung gesehen - nach rechts heruntergeschleudert, wobei er mit dem Kopf auf den Bordstein sehlug und am Rand des Bürgersteiges liegen-blieb. Das Fahrzeug der Beklagten kam 1,65 m von der rechten Bordsteinkante entfernt zu dem Halten, Es waren nach dem Unfall weder Brems- noch Schleuder- noch sonstige Spuren festzustellen. Das Fahrzeug der Beklagten war nach dem Zusammenstoß unbeleuchtet. Die Strasse ist an der Unfallstelle 7,10 m breit, die beiderseitigen Bürgersteige haben eine Breite von je 3 m; etwa 30 m vor und hinter der Unfallstelle war über der Fahrbahnmitte je eine Bogenlampe angebracht. Für den Zeitpunkt des Unfalls wurde beim Kläger ein Blutalkoholgehalt von 1,83 °/oo festgestellto
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Der Klüger befand sich nach dem Unfall bis zu dem 10« Oktober 1959 in stationärer Krankenhausbehandlung «> Bis zu dem Unfall hatte er als Dreher gearbeitet; seitdem ist er arbeitsunfähig; er bezieht Rente aus der deutschen und französischen Sozialversicherung«, Wegen der neben anderen Verletzungen erlittenen Gehirnquetschung hat er sich in seinem Wesen und in seiner Persönlichkeit grundlegend veränderto Er hat einen ataktischen Gang bekommen und int pflegebedürftige Der - ledige - Kläger lebt seit der Entlassung aus dem Krankenhaus bei den Eheleuten E^^p, von denen er verpflegt und betreut wird» Gelegentlich beschäftigt er sich damit, daß er Puppenteile unter Anleitung und Überwachung mit Kapok ausstopft„ Sein Schwager Kurt E|^^ ist am 15» November 1965 vom Amtsgericht ScbPHIHB zu seinem Prozeßpfleger bestellt wordene
 Der Kläger hat die Beklagten - den Zweitbeklagten im Rahmen des StVG - auf Ersatz von 2/5 des ihm entstandenen und entstehenden Unfallschadons in Anspruch genommen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sindo
 Der Kläger ist der Ansicht, daß der Erstbeklagte den Unfall überwiegend schuldhaft verursacht habe«, Das von dem Erstbeklagten gesteuerte Fahrzeug sei unbeleuchtet gefahrene Der Erstbeklagte habe infolge Übermüdung durch anstrengenden Einsatz im Taxidienst die Personengruppe, die gleichsam in einer Kette die Fahrbahn überschritten habe, nicht wahrgenommen; er habe es verabsäumt, die Geschwindigkeit den Straßenund Witterungsverhältnissen entsprechend herabzusetzen»
Die Beklagten sind der Ansicht, daß der Unfall ausschließlich von dem Kläger verschuldet worden sei; übermüdet und stark angeheitert sei er ganz plötzlich auf die Fahrbahn getreten und in den Wagen hineingelaufen; sonstige Personen hätten sich nicht mehr auf der Fahrbahn befundeno Der Wagen sei beleuchtet gewesen; der iSrstbeklagte habe das Licht erst unmittelbar nach dem Unfall ausgeschalteto
 Das Landgericht hat sowohl dem Brstbeklagten als auch dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall beigemessen und es für gerechtfertigt gehalten, daß die Beklagten - der Zweitbeklagte im Haftungsrahmen des Straßen-verkchrsgesetzes - und der Kläger den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben * Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, als Schadensersatz (Verdienstausfall, Rente für vermehrte Bedürfnisse - Pflegegeld) für die Zeit bis 31° Juli 1963 den Betrag von 2*102,16 DM nebst Zinsen zu zahlen; dabei bat es 259,74 DM als die Hälfte des von dem Zweitbeklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensbetrages (Reparaturkosten, Verdienst-ausfall, Wertminderung des Wagens) bereits abgezogen*
Der iSrstbeklagte ist weiterhin verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit bis 30* Juni 1963 ein Schmerzensgeld von 3oQ00 DM und vom 1* Juli 1963 an eine monatliche Schmerzensgeldrente von 50 DM zu zahlen* Sodann ist festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - und zwar der Zweitbeklagte bis zu der im StVG bestimmten Haftungshöchstgrenze - verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren, seit 1* August 1963 entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schaden zu 1/2 unter Berücksichtigung etwaiger Forderungsübergun-ge auf Sozialversicherungsträger zu ersetzen* Den wei~ tergehenden Klageanspruch hat das Landgericht abgev/ie-
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Der Kläger bat sich dagegen gewendet, daß sein Mitverschulden höher als zu 1/3 bewertet worden ist, und eine Erhöhung des Pflegegeldes und Schmerzensgeldes verlangt; die Beklagten haben um Klageabweisung in vollem Umfang gebeten»
Bas Berufungsgericht bat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen und auf die Berufung des Klägers - gleichfalls unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Klägers zu 1/2 - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt^ an den Kläger als materiellen Schadensersatz bis 3lo Juli 1963 den Betrag von 4*352,16 BM nebst Zinsen zu zahlen» Ber Erstbeklagte ist weiterhin verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit bis 30» Juni 1963 ein
 Schmerzensgeld von 7»500 BM nebst Zinsen und vom 1« Ju~
14 19&2 An olne lobenalängliche ßchmerzensgaldr on-fco von marm« liefe 3.60 DM eu AAfeian. Dia van cten Saklag-ttan erhobene Einrede der Verführung bezüglich dos l?flegegeläes
 für den Zeitraum vom 1» November 1939 bis 31» Bezember I960 ist für unbegründet erklärt worden» Bie weitergehende Klage und Berufung dee Klägera sind euriiokgewi©-' aet» «Mfcsdgh*
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung in vollem Umfang»
Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
^Oi^cheidunfiSgründe^
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 Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen gehalten, daß der Erstbeklagte vor dem Unfall mit unbeleuchtetem Fahrzeug gefahren ist«
Es hat auch nicht feststellen können, wie das Verhalten des Klägers beim Überqueren der Fahrbahn im einzelnen gewesen ist, da weder Zeugen vorhanden seien, di den Zusammenstoß als solchen gesehen hätten, noch die Auswertung der technischen Gegebenheiten durch den Sach verständigen in irgendeiner Weise zu einer Kläx^ung des Unfallvorgangs als solchem geführt habe»
Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht von den eigenen Angaben des Erstbeklagten ausgegangen, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt hatte, die gerade verlaufende	Straße
 sei übersichtlich gewesen und man habe eine Sicht von etwa 300 bis 400 m gehabt; er habe Fußgänger im Bereich der Unfallstelle die Straße überqueren sehen, von denen er zu diesem Zeitpunkt noch etwa 100 bis 150 oder 200 n entfernt gewesen sei« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die beiden jungen Männer und die Schwester des Klägers sowie hinter dieser deren Ehemann in Hoho des Anwesens Nr0 61 die	Straße in diagona-
ler .Richtung mit dem Ziel der Einmündung der Heckerstraße überquert haben und daß die beiden jungen Männer und die Schwester des Klägers die Ecke He®|®ütrus~ se-MafllH^B Straße gerade erreicht hatten und der Schwager des Klägers knapp den Bürgersteig betreten batte, als sich der Zusammenstoß ereignetGo Das Beru-
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fungsgerieht ist weiter davon ausgegangen, daß diese vier Personen ein gemäßigtes Fußgängertempo, etwa 4- km/ st, eingehalten haben® Bei einer Straßenbreite von 7?10 m und einer Breite des Bürgersteigs von jeweils 3 m ist der Weg, den diese Fußgänger bis zur Ecke Heckerstraße zurückzulegen hatten, mit etwa 10 m angesetzt worden® Bas Berufungsgericht hat errechnet, daß die Fußgänger etwa 11 Sekunden vor dem Zusammenstoß den westlichen Gehsteig verlassen hatten® Bo hat sodann ausgefuhrt, der Erstbeklagte sei nach seinen im Laufe des gesamten Verfahrens gleicbgebliebenen Angaben mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/st gefahren® Gehe man von einem mittleren Wert von 45 km/st aus, so habe er pro Sekunde 12,50 m und in 11 Sekunden 137,50 m zurüekgelegt® Zu dem Zeitpunkt, in welchem die vier Fußgänger die Mitte der Fahrbahn erreicht hätten - etwa 5,5 Sekunden nach Verlassen des Gehwegs habe sich also der Brstbekiagte in einer Entfernung von rund 70 m befunden® Aus dieser Entfernung hätte er aber sowohl den Schwager des Klägers als einzelnen Fußgänger auf der Fahrbahn als auch den Kläger bemerken müssen, der sich entweder auch schon auf der Fahrbahn oder noch auf dem Gehweg befunden habe® Der Erstbeklagte habe jedoch nach seiner eigenen Einlassung vor dem Zusammenstoß niemanden gesehen® Schon dies zeigo, wie unaufmerksam der Erstbeklagte den gesamten Umständen nach gefahren sei und wie wenig er sich auf die Gefahrensituation eingestellt habe® Eine Gefahrensituation sei deshalb gegeben gewesen, weil in der Silvesternacht die Straße keineswegs menschenleer gewesen sei, sondern sich rechts und links Fußgänger befunden und zu dem feil auch die Fahrbahn überquert hätten® Der Erst-beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Fußgänger in den frühen Morgenstunden des Neujahrstagos
 
die Fahrbahn mit der üblicherweise su erwartenden Aufmerksamkeit überqueren würden. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch mit betrunkenem bzw« alkoholisiertem Publikum rechnen müssen• Alle diese Umstände hätten für ihn eine Warnung und ein Anlaß sein müssen * mit der Geschwindigkeit erheblich herunterzugehen und sich auf etwaige Hindernisse auf der Fahrbahn und auf die unbedachte Reaktion eines Fußgängers zu konzentrieren« Hätte er die angebrachte Vorsicht walten lassen und wäre nur mit 20 bis 25 km/st gefahren, so wäre die Aufprallwucht erheblich geringer gewesen und der Unfall wäre jedenfalls in dieser Schwere vermieden worden«
Die Schuld, die den Kläger an dem Unfall treffe, sei darin zu sehen, daß er in angeheitertem Zustand völlig unaufmerksam die Fahrbahn überquert haben müsse« Der vom Landgericht vorgenommenen Schadensverteilung zu je 1/2 ist das Berufungsgericht beigetreten«
II«
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich weitgehend im Bereich der l'atsaehenwürdigung und in den Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung; das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, kann durch die Einwendungen der Revision nicht erschüttert werden«
Mit Recht hat das Berufungsgericht auf die besondere Situation zur Unfallzeit abgestellt« Wenn sich am Neujahrsmorgen gegen 4«00 Uhr innerhalb einer Ortschaft Personen auf den Gehwegen und auf der Fahrbahn befinden, so kann es sich nach aller Lebenserfahrung nur um Leute handeln, die eine ausgedehnte Silvesterfeier verbracht
 und die hierbei auch Alkohol genossen haben» Unter solchen Umständen muß ein die Straße befahrender Kraftfahrer ganz besondere Vorsicht walten lassen, dies erst recht, wenn er Paßgänger vor sich die Fahrbahn überschreiten sieht» Er kann sich nicht darauf verlassen, daß sie sich verkehrsgerecht verhalten, sondern muß sich auf unbedachtsames und unvernünftiges Verhalten gefaßt machen» Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit von 4-0 bis 50 km/st nicht beibehalten durfte, als rund 70 m vor ihm die Schwester des Klägers, die beiden jungen Männer und dahinter der Ehemann der Schwester die Straße überquerten *
Wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, der Unfall wäre ’wegen erheblich geringerer Auf-prallvucht in der eingetretenen Schwere vermieden worden, falls der Beklagte eine Geschwindigkeit von nur 20 bis 25 km/st eingehalton hätte, so ist das nicht dahin zu verstehen, daß der Beklagte mit einer Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit auf 20 bis 25 km/st und ihrer fortdauernden Beibehaltung seinen Verpflichtungen Genüge getan hätte» Vielmehr hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Beklagte auf die Entfernung von 70 m auch den Kläger auf dem Gehweg oder schon auf der Fahrbahn hätte bemerken können und müsse nf und hat ihm zur Last gelegt, daß er ihn in seiner Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen und sich auf die Gefahrensituation nicht eingestellt hat» ln der Tat lag es nahe, daß der Fußgänger, den der Beklagte hätte bemerken müssen, den anderen Personen, die kurz vor ihm die Straße überquerten, folgte und bei weiterer Annäherung des Kraftwagens in Gefahr geriet» Mit
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Kocht hat das Berufungsgericht daher gefordert, daß sich der Beklagte hierauf einstellteo Dazu genügte aber nicht, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nur auf 20 bis 25 km/st herabsetzte, vielmehr hätte er den Fußgänger im Auge behalten und, wenn er ihn schon nicht durch Abgabe von Warnzeichen davon abhielt, ihm in die Fahrbahn zu treten, seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er den Wagen erforderlichenfalls vor ihm anhalten konnte, Baß der Erotbeklagte unbekümmert weitergefahren ist, rechtfertigt die Annahme seiner schuldhaften Unfall“ Verursachung, Zutreffend hat das Berufungsgericht daher seine Schadenshaftung nach § 823 BGB bejaht, Ebenso hat das Berufungsgericht die Haftung des Zweitbe-klagten nach § 7 StVG zutreffend für begründet erachtet O
Bie Verfahrensrügen, mit denen die Revision dein Berufungsurteil entgegentritt, sind unbegründet. Ec läßt sich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht die Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten mit 45 km/st angenommen hat; der Erstbeklagte, dor seine Geschwindigkeit im Rechtsstreit mit 40 bis 50 km/st bezeichnet hat, hatte sie in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren genauer selbst mit 45 km/st angegeben. Wenn das Berufungsgericht die Geschwindigkeit der Fußgänger mit 4 km/st angesetzt hat, so ist es hierbei von Erfahrungswerton ausgegangen, Biese Geschwindigkeit zugrunde zu legen, lag im Rahmen möglicher tat-richterlicher ¥/ürdigung und kann durch die Hinwendungen der Revision, die von nur 2 km/st ausgeben mochte, nicht in Frage gestellt werden. Auch wenn - wie die Revision meint - der Hrstbeklagte wegen der regennassen Straße den Schwager des Klägers und diesen selbst nicht aus einer Entfernung von 70 m, sondern erst auf
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etwa 40 bis 45 ei hätte erkennen können, so v/tirde diese Entfernung bei sorgfältigem Fahrvei'halten ausgeroieht haben, um den Unfall zu vermeiden«.
Das Berufungsgericht hat das Verschulden, das den Kläger selbst an seinem Unfall trifft, als erheblich höher als das des Erstbeklagten angesehen; doch hat es zu lasten der Beklagten die durch die verkehrsv/idrige Fahrweioe erhöhte Betriebsgefahr des Kraftwagens gewertete Die von dem Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommene Schadenoverteilung je zur Hälfte liegt auf tatrichterlichem Gebiet; insoweit sind Rechtsfehler nicht zu erkennen«.
Die Vorjährungscinrede, die von den Beklagten gegenüber dem für die Zeit vom 1» November 1959 bis 31«. Dezember I960 erhobenen Pflegegeldanspruch geltend ge-macht worden ist, kann schon deshalb nicht durchgrei-fen, weil der Kläger bereits mit der im Dezember 1961 erhobenen Klage ohne zeitliche Beschränkung die Feststellung beantragt hatte, daß die Beklagten als Gesamt-Schuldner verpflichtet seien, ihm vorbehaltlich Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger den weiteren und künftigen Schaden zu 2/3 zu ersetzen * Hierdurch war auch die Verjährung hinsichtlich des Pflegegeldes für die genannte Zeit unterbrochen worden* Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Verjührungseinrede verzichtet haben oder ob insoweit die Sitzungsniedercchrift infolge eines Schreib-fehlere unrichtig ist, wie die Revision behauptet«.
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lie Ausführungen des Berufungsgerichts haltet) demnach gegenüber allen Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stando
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Die Revision der Beklagten erv/eist sich hiernach als unbegründet und mußte mit der Kostenfolge aus § 97 2PO smrückgewiesen werden»
Hanebeck	Meyer
 Pr« Nüßgens
 Sonnabend
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