* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtohofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Dr. Bode? Hach, der Entlassung nahm der Kläger, der von seinem Hausarzt weiter behandelt wurde, seine berufliche Tätigkeit nicht mehr auf.Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 12. Die Beklagten bestreiten nicht, daß sie dem Grunde nach dem Kläger schadensersatzpflichtig sind* Allerdings räumen die Beklagten zu 5) und 4) ihre Rrsatzpflicht nur im Rahmen der Gefährdungshaftung ein. Die Beklagten machen geltend, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall. Spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall seien die Folgen der leichten Gehirnerschütterung und der Prellungen abgeklungen gewesen. Io Das Berufungsgericht stellt auf Grund sachverständiger Beratung in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der Kläger als körperliche Folgen des Unfalls nur Prellungen und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat. Entgegen der Auffassung der Revision stellt ec keinen Verfahronsfehler dar* daß das Berufungsgericht, dem mehrere Fachgutachten, darunter solche von Universitätskliniken, Vorlagen, von der Anhörung eines weiteren Gutachters abgesehen hat. Bei der Feststellung der Scha-donsfolgcn (§ 287 ZPO) hatte sich bereits das Landgericht in eingehender Begründung mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, der Unfall habe eine Verschlimmerung einer schon vorher bestehenden Gehirnarteriosklerose herbeigeführt. Im übrigen war auch das von der Revision angeführte Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität HeflHHB vom 7° Januar 1963 keineswegs zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis gekommen. Es hatte nämlich ausgeführt, daß die Entwicklung einer Cerobralsklerose in keinen Zusammenhang mit dem leichten Unfall des Klägers gebracht werden könne (Bd. I, Bl. 341). Zu einer Einholung von Auskünften des Hausarztes Br. Ha^|B, dessen Krankenberichte in den Akten Vorlagen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß die Beeinträchtigungen des Klägers, aus denen er seine Schadensersatzforderungen ableitet, nur als Auswirkung einer sogenannten Tendenzneurose erklärt werden können* Infolge charakterlicher Veranlagung ist der Gesichtskreis des Klägers auf den Unfall, dessen vermeintliche Folgen, auf die Durchsetzung vprgestellter Rechte derart eingeengt, daß ihn diese Vorstellungen beherrschen und den Inhalt seines Lebens bilden. Berufungsgericht seine Überzeugung ausreichend begründet, daß die nach Ablauf eines halben Jahres seit dom Unfall noch bestehenden Beschwerden des Klägers nur auf eine neurotisch-querulatorische Fehlhaltung mit deutlichen Begcbrensvorstollungen zurückzuführen sind. Bei der Kritik des Berufungsurtoils übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht hat. Die getroffenen Feststellungen waren auch dann möglich, wenn vor dem Unfall keine Zeichen einer querulatorischen Veranlagung dos Klägers bekannt geworden sind. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit nicht ersatzpflichtet sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftungo-eingrenzung bei Rechtsund Begehrensneurosen (BGHZ 20, 137; VI ZR 87/64 - vom 28.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
UnfallBerufungsgerichtGutachtenRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2089 071
IM NAMEN DES VOLKES
vi_	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16o Januar 1968 Krieg!, Justiz-hauptsekrotür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Mechanikers Robert Istraße
P
0
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
1.	den Straßenbabnführer Karl H ö XiflBP-Pr^HIBBtraße
2.	den Omnibusfahrer Walter P MBBPBtraße
3.	den Inhaber eines Omnibusroisebüros Karl P 1
4o die Stadt	vertreten	durch	den	Oberbürger-
mcister in PffllHfe,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtohofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Dr. Bode? Dr. Hauß9 Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandssgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 1966 wird zurück-gev/iesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 19. Februar 1957 fuhr in	ein	von	dem
 Erstbeklagten geführter Straßenbahnzug auf einen vom Zweitbekiagten gesteuerten Omnibus mit Anhänger auf. Bei dem Aufprall fiel der am	1902	geborene	Klüger	9
der gerade aus dem Omnibusanhänger aussteigen wollte, auf die Straße und schlug mit dem Hinterkopf auf den Randstein des Gehwegs auf. Zwei Kollegen führten ihn zu dem etwa 250 m entfernten städtischen Krankenhaus. Dort blieb er ca. 4 1/2 Wochen in stationärer Behandlung.
Hach, der Entlassung nahm der Kläger, der von seinem Hausarzt weiter behandelt wurde, seine berufliche Tätigkeit nicht mehr auf. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 12. August I960 die Klage des Klägers gegen die für
 ihn zuständige Berufsgönossenscbaft auf Zahlung einer Unfallrentc abgowiesen. In dem Urteil ist ausgefübrt, daß seit dem 1. März 1958 keine nennensv/erten Unfallfolgen mehr vor lägen. Die Unfallfolgen - eine Gehirnerschütterung und eine Prellung der Brust- und Lenden-wirbclsäule sowie des Kreuzheins - seien bis dahin abgeklungen gewesen. Dagegen gab das Sozialgcricbt durch Urteil vom 28. April 1961 einer Klage des Klägers gegen die Landesversicberungsanotalt auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit statt. Das Sozialgericht nahm an, der Kläger sei wegen Fixierung der durch die unmittelbaren Unfallfolgen ausgelösten Neurose erwerbsunfähig geblieben.
Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, er sei durch den Unfall arbeitsunfähig geworden und leide infolge der schweren Hirnschädigung an unerträglichen Schmerzen. Er sei völlig hilflos, könne nicht mehr allein die Wohnung verlassen und weder Zeitung lesen noch Radio- und Fernsehsendungen verfolgen. Geringste Erschütterungen oder lautes Sprechen hätten Anfälle zur Folge. Seit dem Unfall vertrage er auch keinen Alkohol mehr. Ebenfalls sei er hochempfindlich gegen Sabakrauch und andere Gerüche geworden. Sein Leben sei nur noch ein Dahinvegetieren.
Er müsse damit rechnen, daß ihm später erhöhte Behänd-lungs- und Arztkosten entstehen würden, die die Krankenkasse nicht voll übernehmen werde. Bei weiterer Verschlechterung seines Leidens werde auch die Anstellung einer Aufsichtsperson erforderlich sein»
Der Kläger bat beantragt.
1
 
Io die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 20*000 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2» die Beklagten zu 1) und 4) zu verurteilen, einen Betrag von 2 293 *>28 DM nebst Zinsen für Verdienstausfall und Heilungskosten zu zahlen,
3* die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. November 1963 bis zur Vollendung seines 65« Lebensjahres eine monatliche Rente von 421,60 DM abzüglich der von der Landesversicherungsanstalt Baden gezahlten Rente zu bezahlen,
4p festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, auch die in Zukunft noch entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19* Februar 1957 zu ersetzen*
Die Beklagten bestreiten nicht, daß sie dem Grunde nach dem Kläger schadensersatzpflichtig sind* Allerdings räumen die Beklagten zu 5) und 4) ihre Rrsatzpflicht nur im Rahmen der Gefährdungshaftung ein. Die Beklagten machen geltend, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall. Im übrigen sind sie der Ansicht, der Kläger babe durch die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) und 3) geleisteten Zahlungen von insgesamt 5 900 DM bereits weit mehr erhalten, als ihm auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen zustehe. Spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall seien die Folgen der leichten Gehirnerschütterung und der Prellungen abgeklungen gewesen. Die Beklagten führen aus, daß sie nicht für Be-
einträchtigungen ersatzpflichtig seien, die man durch, eine neurotisch-querulatorische Fehlhaltung des Klägers erklären könne«,
Die Klage ist in beiden Instanzen abgewiesen wordene Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weitere
 Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht stellt auf Grund sachverständiger Beratung in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der Kläger als körperliche Folgen des Unfalls nur Prellungen und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat. Entgegen der Auffassung der Revision stellt ec keinen Verfahronsfehler dar* daß das Berufungsgericht, dem mehrere Fachgutachten, darunter solche von Universitätskliniken, Vorlagen, von der Anhörung eines weiteren Gutachters abgesehen hat. Bei der Feststellung der Scha-donsfolgcn (§ 287 ZPO) hatte sich bereits das Landgericht in eingehender Begründung mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, der Unfall habe eine Verschlimmerung einer schon vorher bestehenden Gehirnarteriosklerose herbeigeführt. Es hatte einen solchen Zusammenhang ausgeschlossen, wobei für seine tiberzeu-gungobildung das Gutachten des Direktors der Psychiatrischen- und tfervenklinik der Universität	Prof.
Dr. Rfl|^ entscheidend war. Der Kläger hatte im Berufungsrecht szug zu diesem Punkt keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht. Dem Berufungsgericht konnten
 die von ihm in den Entscheidungsgründen unter 1 c angeführten medizinischen Gutachten als ausreichende Grundlage erscheinen, um dem Standpunkt des Landgerichts boizutroten. Im übrigen war auch das von der Revision angeführte Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität HeflHHB vom 7° Januar 1963 keineswegs zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis gekommen. Es hatte nämlich ausgeführt, daß die Entwicklung einer Cerobralsklerose in keinen Zusammenhang mit dem leichten Unfall des Klägers gebracht werden könne (Bd. I, Bl. 341). Zu einer Einholung von Auskünften des Hausarztes Br. Ha^|B, dessen Krankenberichte in den Akten Vorlagen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen, ist unbegründet.
II.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß die Beeinträchtigungen des Klägers, aus denen er seine Schadensersatzforderungen ableitet, nur als Auswirkung einer sogenannten Tendenzneurose erklärt werden können* Infolge charakterlicher Veranlagung ist der Gesichtskreis des Klägers auf den Unfall, dessen vermeintliche Folgen, auf die Durchsetzung vprgestellter Rechte derart eingeengt, daß ihn diese Vorstellungen beherrschen und den Inhalt seines Lebens bilden. Nachdem sich der Kläger immer mehr in diese Vorstellungen verstrickt hat, kann er sich von ihnen und den damit verbundenen seelischen Fixierungen vorgestellter Beschwerden schließlich nicht mehr befreien. Entgegen der Auffassung der Revision hat das
~ 7 -
Berufungsgericht seine Überzeugung ausreichend begründet, daß die nach Ablauf eines halben Jahres seit dom Unfall noch bestehenden Beschwerden des Klägers nur auf eine neurotisch-querulatorische Fehlhaltung mit deutlichen Begcbrensvorstollungen zurückzuführen sind. Bei der Kritik des Berufungsurtoils übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht hat. Dieses Urteil enthält unter sorgfältiger Auswertung der Gutachten und der für die Haltung des Klägers kennzeichnenden Briefe eine eingehende Würdigung der Person des Klägers und seiner Vorstellungswelt. Es entspricht in jeder Weise dem Erfordernis einer gründlichen Auseinandersetzung mit dem latsachenstoff. Die getroffenen Feststellungen waren auch dann möglich, wenn vor dem Unfall keine Zeichen einer querulatorischen Veranlagung dos Klägers bekannt geworden sind.
Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit nicht ersatzpflichtet sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftungo-eingrenzung bei Rechtsund Begehrensneurosen (BGHZ 20, 137; VI ZR 87/64 - vom 28. September 1965 = HJW 1965, 2293 - VersR 1965, 1080). Eine Verletzung des sachlichen Rechts liegt nicht vor.
Ill
 Da die rechtlich anzuerkennenden Schadensersatzforderungen des Klägers beglichen worden sind, ist die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen worden«
Die Revision war daher zurückzuweisen«
Dr« Engels	Dr.	Bode	Dr«	HauJ3
Meyer
 Dr. Nüßgens