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BGH · VI ZR 128/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 128/63

Dio Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben» Der Erstbeklagte hat ausgeführt, sein Haftpflichtversicherer habe den Schaden zwar fallweise unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90# reguliert, aber weder damit noch sonst ein Anerkenntnis den Grunde nach abgegeben» Der Kläger habe lediglich einen Verzicht in Höhe von 10# der vollen Schadensersatzansprüehe erklärt» Der zv/oitbeklagte Fahrer hat geltend gemacht, er werde in vorliegenden Rechtsstreit erstmals in Anspruch genommen; Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Haftpfli-chtvor sicher er des Erstbeklagten könnten ihn nicht berühren» Dieses Bedenken wird durch einen weiteren, ebenfalls revisiblen Mangel verstärkt„ Das Berufungsgericht schließt den Willen der Beteiligten, sich von ursprünglichen Schuldgrund zu losen, allein aus den Zweck der Vereinbarung, einen Prozeß über die Mitverursachungsquote und damit über den Grund des Anspruchs zu vermeiden«, Für diesen Erfolg konnte aber möglicherweise—auch ein schuldbestätigendes Anerkenntnis genügen«, Wenn der Versicherer sich verpflichtete gegenüber den auf 90 v#H« des Schadens begrenzten Haftpflicht ansprüchen keine Einwendungen zu dem Grunde zu erheben, und wenn er sich hieran bei den folgenden Verhandlungen zur Höhe und den alsdann gezahlten Entschädigungen hielt, konnte der Kläger das gegebenenfalls als ausreichend und eine Klage deshalb als entbehrlich ansehen«, Für eine solche Einstellung des Klägers könnte sprechen, daß er auf sein ursprüngliches Verlangen nach einem förmlichen Anerkenntnis erst wieder durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20o März 1961 zurückgekommen isto Auf der anderen Seite pflegen Haftpflichtversicherer ein abstraktes Schuldanerkenntnis nur abzugeben, wenn Erklärungen, die ihre Rechtsposition weniger einschränken, zur Vermeidung eines unerwünschten Rechtsstreits über den Anspruchsgrund nicht ausreichen«, Daß der letzte Zweck angeotrebt wurde, rechtfertigt deshalb für sich allein nicht den Schluß, daß die Beteiligten mit ihrer Abrede eine neue Anspruchsgrundlago schaffen und nicht die ursprüngliche in den vereinbarten Umfang bestätigen wollten«, Für einen solchen Schluß gibt auch das beiderseitige Entgegenkommen nichts her» Die Zusage des Versicherers, die das Berufungsgericht mit Recht der erzielten Vereinbarung entnommen hat, kann durchaus dahin gegangen sein, die ursprüngliche Verbindlichkeit in Höhe von 90# des Schadens erfüllen zu wollen, wogegen der Kläger dann auf die Geltendmachung des Restes verzichtete» Daß Verhandlungen über den Anspruchsgrund mit einer Übereinkunft enden, läßt diese nicht schon von selbst als ein abstraktes Schuldanerkenntnis erscheinen und macht die Feststellung des Isolierungswillens im konkreten Einzelfall nicht"entbehrlich» Der anscheinend ab- — weichenden Ansicht von Wussow (Informationen 60, 13) kann nicht beigetreten werden«. Die dargelegten Mängel zwingenc jedoch nicht zur Aufhebung dos Urteils» Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß in den Erklärungen des Haftpflichtversicherers auf jeden Fall ein Anerkenntnis in dem auf 90# des Schadens eingeschränkten Umfang zu erblicken ist, sind seine Darlegungen rechtlich zutreffend» Das wird auch von der Revision nicht ernstlich bezweifelt» Es könnte sich mithin nur noch darum handeln, ob dieses Anerkenntnis schuldbestätigender (deklaratorischer ,oder schuldbegründendcr (abstrakter) Natur ist» Darauf kommt es indessen für die allein entscheidungserhebliche Frago der Verjährung nicht an» Denn die Klageansprüche sind auch dann nicht verjährt, wenn vom Vorliegen eines lediglich deklaratorischen Anerkenntnisses ausgegangen und dabei offcngclasoen wird, ob seine vertragsmäßige*Abgabe dazu führen kann, daß die ursprünglichen Ansprüche nunmehr erst Wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat-, ist durch das Anerkenntnis die damals zweifellos noch nicht vollendete Verjährung der Ansprüche nach § 208 BGB unterbrochen worden» Dieser Unterbrechung sind weitere gefolgt«, Das Anerkenntnis ist, seinem Sinn und Zweck entsprechend, bei der anschließenden Regulierung der Einzelschäden praktisch ge-handhabt und verwirklicht worden» Der Kläger hat seine Forderungen jeweils ausdrücklich auf 90$ der behandelten Schadensposten begrenzt» Darin lag unverkennbar eine Bezugnahme auf das zugrundeliegende Abkommen» Der Haftpflicht-Versicherer hat widerspruchslos auf dieser Basis gezahlt und sie dadurch mit jeder Leistung erneut als bestehend bestätigt; auftretende Differenzen betrafen niemals mehr den Grund, sondern nur noch die Höhe des Anspruchs oder seine Unfallbedingtheit» In jeder Zahlung lag deshalb, auch wenn sie einen Einzelanspruch betraf, das wiederholte, schlüssige Anerkenntnis des Gesantanspruchs durch das tatsächliche Verhalten des Versicherers, wie es nach § 208 BGB zur Unterbrechung der Verjährung genügte» Die eigene, mit Schriftsatz vom 5» April 1963 überreichte Aufstellung der Beklagten zeigt, daß entsprechende Zahlungen fortlaufend erfolgt sind, ohne daß zwischen ihnen jemals ein Zeitraum gelegen hätte, in dem sich die Verjährung nach der letzten Unterbrechung hätte vollenden können» -Schadens nach den Bezügen der Offizi-erslaufbahn erhoben» Die Rechtshängigkeit jenes Vorprozesoes unterbrach die Verjährung nach §§ 209, 211 BGB zwar nur bezüglich der eingeklagten Tcilfordorung» Im Nichtbestreiten des Haftungsgrundes, auf den jene Ansprüche ebenso wie alle anderen beruhten, lag dagegen wiederum ein Anerkenntnis der grundsätzlichen Ein-trittspflicht durch schlüssiges Verhalten mit der in § 2Ö8 BGB bestimmten Wirkung» Erst das Schreiben des Haftpflicht-Versicherers vom 11» April 1961 nahm seiner Einlassung im Prozeß diese bis dahin nicht zweifelhafte Bedeutung» Die Zustellung der vorliegenden Klage ist am 30» Januar 1962 erfolgt» Es ergibt sich demnach, daß die Klageansprüche auch dann nicht verjährt sind, wenn sie sich nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützen lassen, sondern nur aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis herzuleiten sind» Auf diese Präge, ob andernfalls der Berufung auf die Verjährung mit den Argliotoinv/and begegnet werden könnte, braucht nicht mehr eingegangen zu werden» gegen beide Beklagteno Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gilt der Versicherer nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die KraftverkehrsverSicherung (AKB) als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben» Zu diesen zählte auch der Zweitbcklagte als berechtigter Fahrer«, Die Vollmacht hat eine vom Vortragswillen unabhängige gesetzliche Grundlage (BGHZ 28, 244; Stiefel-Wussow Kraftfahrtversicherung 5» Aufl», § 10 AKB Anmo 26 mit weiteren Nachw»)» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte-mit seiner Vertretung durch den Haftpflichtversicherer einverstanden war oder zu demindest davon wußte» Ebensowenig endet die Vollmacht, wenn die erhobenen Ansprüche über die Deckungssummen hinausgehen (Stiefel-Wussow aaO)» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Versicherer tatsächlich auch im Namen des Zweitbeklagten gehandelt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Interessenlage ab-gootellt» Die Ausführungen decken sich in der Sache mit denen do3 erkennenden Senats in seinem Urteil vom 30» Juni 1964 (VI ZR 108/63 = VorsR 64 5 966)» Den Re gulie rungs Verhandlungen ist unstreitig die Androhung des Prozeßbevoll-mächtigten dos Klägers voraufgegangen, gegen den Halter beziehungsweise den Fahrer des beteiligten Kraftwagens vorzugehen, d»h» beide Personen nach den jeweils auf sie zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen» Der Versicherer konnte hiernach nicht erwarten, bei einen Rechtsstreit über den Grund mit Ansprüchen gegen den Zwcitbcklagten verschont zu bleiben» Ihre Abwehr war nach dor Sachlage praktisch aussichtslos«, Unter diesen Umständen mußte dem Versicherer dringend daran gelegen sein, die Ansprüche gegen den Zweitbeklagten mitabzu-finden» Die bei der Regulierung erreichten Zugeständnisse wären wertlos gewesen, wenn der Kläger anschließend den Zweitbeklagten wegen des nicht befriedigten Teils der Gosantforderung hätte in Anspruch nehmen können» Diese Möglichkeit hat der Versicherer in dem Teilvergleich vom 23o November 1955 sogar ausdrücklich ausgeschlossen, indem er den Kläger schriftlich erklären ließ, daß damit seine Ansprüche gegen den Erstbeklagten und jeden Dritten in dem näher bezcichneten Umfang abgefunden seien«, Als ein solcher weiterer Anspruchsgegner kam praktisch nur der Zwcitbcklagte in Betracht«, Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß der Versicherer die Abfindungserklärung dem Kläger entgegengehalten hätte, wenn er etwa weitergehende Ansprüche gegen den Zweitbeklagten mit der Begründung erhoben hätte, dieser sei am Vergleich nicht beteiligt«, Die Meinung der Revision, der Versicherer habe über den vom Zweitbeklagten geschuldeten Schadensersatz nicht verhandelt, wird dadurch zusätzlich widerlegt«, Im Vorprozeß sind lediglich zur Anspruchshöhe aufgetretene Streitfragen ( insbesondere die der Lehrer- und Offiziersbezüge) ausgetragen worden» Der Anspruchsgrund war und blieb unbestritten» Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich, die Klage förmlich gegen die jetzigen beiden Beklagten zu richten» Daß der Kläger derzeit den Zwcitbeklagten nicht in das Verfahren einbezogen hat, rechtfertigt unter diesen Umständen ebenfalls nicht den Schluß, daß die Haftung des Zweitbeklagten nicht Gegenstand des Regulierungsgesprächs gewesen sei»

Zitierte Normen: § 208 BGB § 10 AKB2008_alt
VersichererVerjährungHaftpflichtversichererAnerkenntnisBerufungsgerichtAnspruchKlägerGrund

Volltext der Entscheidung

VI ZR 128/63
Verkündet an 25o September 1964 Kriegl, Juctisoberoekretär al3 tTrkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2«,
dos Kohlenhändlers August Straße
 des Autoschlossers Ernst
 in W
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in Wl

Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmäcjitigter
 Rechtsanwalt Dr«,
««**
gegen
 den Lehrer Heinrich
 Istraße
9
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 25» September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebock, Br« Bode, Heinr» Meyer, Br» Pfretzschner und Br* Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Braunschweig vom 25o April 1965 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 16o August 1953 kam es auf einer Straßenkreuzung in Räbke (Kreis Helmstedt) zu einem Verkehrounfall«, Der Kläger prallte mit seinem Motorrad gegen den Personenkraftwagen des Er3tbcklagton, den der Zv/eitbeklagte lenkte«, Er erlitt schwere Verletzungen«, Der Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten regulierte den Schaden zunächst mit größeren Zahlungen, begegnete weiteren Ansprüchen des Klägers aber schließlich mit der Einrede der Verjährung, um deren Berechtigung die Parteien vorliegend streiten«,
Der Anwalt des Klägers hatte denfErstbek'lagten bereits unter dem 18» August 1953 zur grundsätzlichen Anerkennung seiner Haftung mit der Begründung aufgefordert, der Zweitbeklagte habe die dem Kläger durch amtliche Verkehrszeichen eingeräumte Vorfahrt verletzt«, Hieraus entstand ein Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten, in den der Anwalt des Klägers unter dem 18«, Februar 1954 eine einstweilige Verfügung “gegen den Versicherungsnehmer bzv/„ den Fahrer seines PKW“ androhte, falls nicht alsbald eine befriedigende Zwischenlösung gefunden werde«, Der Haftpflicht-Versicherer antwortete, er sei bestrebt, die Angelegenheit zur allseitigen Zufriedenheit abzuwickeln» Nachdem das Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten in erster Instanz mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe geendet hatte, kam es au 24-o September 1954 zu einer mündlichen Regulierungsver-hr.ndlung, deren Ergebnis der Haftpflichtversicherer in einem Schreiben vom 8«, Oktober 1954 dahin zusammenfaßte, daß die Betriebsgefahr und Ausgleichshaftung des Klägers nach dem Straßenverkehrsgesctz mit 10# berücksichtigt werden solle,
 
um den erschwerten Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses zu vermeiden» Der Kläger, den sein Anwalt nach der Besprechung so unterrichtet hatte, daß die Versicherung für 90 v«H, der Schadensfolgen cintreten wolle, nahm den schriftlichen Vorschlag des Haftpflichtversicherers unter dem 10«, Dezember 1954 an» Dieser leistete daraufhin in den folgenden Jahren Zahlungen in Höhe von jeweils 90# des nachweislich entstandenen Schadens und fand den Schmerzensgeldanspruch des Klägers ab»
—Im Jahre 1958 kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den auszuglcichendeniErwerbsschaden» Der Haftpflichtversicherer wollte den ausgeübten Beruf eines Volksschullehrers zugrunde legen, während der Kläger geltend machte, er wäre ohne den Unfall als ehemaliger Offizier von der Bundeswehr übernommen worden» Im lauf dieser Auseinandersetzung schrieb der Versicherer am 11» November 1958 u»a»2
"Im Vergleichswege wurde für die Abwicklung des Palles eine Quotenverteilung von 90 zu 10# zu unseren Ungunsten außergerichtlich vereinbart und zwar im Rahmen unserer vertraglichen leistungsverpflichtung, unter Berücksichtigung der dem Vertrage zugrunde liegenden Deckungssumme »"
Anschließend erklärte er sich zur Weiterverhandlung bereit, wenn von der Laufbahn eines Lehrers ausgegangen werde»
Da hierüber keine Verständigung erzielt werden konnte, führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen den Erstbeklagten, der mit dessen antragsgemäßer Verurteilung zur Zahlung von 7 456,50 DM endete» Hinsichtlich des umstrittenen Berufs wurde angenommen, daß der Kläger ohne den Unfall zwar nicht Offizier,
 
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wohl aber Mittelschullchrer geworden wäre» Der geforderte und zuerkannto Betrag umfaßte den Vcrdienstausfall und die unfallbedingten Mehraufwendungen bis zu dem 30» September I960 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90$, die vom Erstbcklagten nicht angczwoifelt wurde»
Im Lauf des vorgenannten Rechtsstreits forderte der Pro-zcßbovollnächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20» März 1961 den Haftpflichtversicheror auf, zur Vermeidung einer Peststellungsklage anzuerkennen, daß er verpflichtet sei, auch allen nach dem 30» September I960 aus dem Unfall entstehenden Schaden dos Klägers zu 90$ zu tragen» Der Versicherer gab in seiner Antwort vom 11» April 1961 dieses Anerkenntnis hinsichtlich der unfallbedingten Heilbehandlungskosten ab» Eine darüber hinausgehende Erklärung verweigerte er erstmals mit der Begründung, andere Ansprüche seien verjährt»
Der Kläger hat daraufhin unter dem 12» Januar 1962 die vorliegende Klage erhoben, mit der er - wiederum unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90$ - von beiden Beklagten Ersütz der nach dem 30» September I960 entstandenen und noch entstehenden Unfallschäden von der gleichen Art wie im Vorprozeß begehrt» Er hat für die Zeit vom 1» Oktober I960 bis 31o Dezember 1961 insgesamt 2 635?50 DM nebst Zinsen und vom 1» Januar 1962 ab eine monatliche Rente von 179 DM verlangt» Einen außerdem wegen einer Nachoperation erhobenen Schmerzensgeldanspruch hat der Kläger im zweiten Rechtszug nicht weiter verfolgt»
 
Dio Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben» Der Erstbeklagte hat ausgeführt, sein Haftpflichtversicherer habe den Schaden zwar fallweise unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90# reguliert, aber weder damit noch sonst ein Anerkenntnis den Grunde nach abgegeben» Der Kläger habe lediglich einen Verzicht in Höhe von 10# der vollen Schadensersatzansprüehe erklärt» Der zv/oitbeklagte Fahrer hat geltend gemacht, er werde in vorliegenden Rechtsstreit erstmals in Anspruch genommen; Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Haftpfli-chtvor sicher er des Erstbeklagten könnten ihn nicht berühren»
Der Kläger hat erwidert, der Versicherer habe die Ansprüche den Grunde nach in Höhe von 90# des Schadens bindend für beide Beklagten anerkannt» Hierdurch und durch die weiteren Abreden in Zuge der Regulierung sei die Verjährung unterbrochen worden» Zumindest sei es bei dieser Sachlage arglistig, wenn sich die Beklagten auf die Verjährung beriefen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageansprüche den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückvcrwiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» In der mündlichen Verhandlung haben sie das Rechtsmittel insoweit eingeschränkt, als der Erstbcklagte die Einrede der Verjährung mit Bezug auf Mehraufwendungen der Heilbehandlung (Bäder und Stärkungsmittel) in zweiten Rechtszug fallengelassen hat»
 
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Klagean-sprüchc verneint, weil der Haftpflichtversicherer im Vergleichswege ein Schuldanerkenntnis über den Grund im Sinne der §§ 781, 782 BGB erteilt und dadurch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB in Lauf gesetzt habe» Biese tat-richterliche Würdigung der abgegebenen Erklärungen ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH Urteil von 21 o September71955 - VI ZR 118/54 * VersR 55, 740-, Urteil vom 19« September 1963 - III ZR 121/62 = VersR 63, 1198)« Die Rügen der Revision sind deshalb nur beachtlich, soweit sie sich in diesem engen Rahmen halten«
Bas trifft zu für die Rüge, das Berufungsgericht habe das Wesen eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nach §
781 BGB verkannt« Diese Möglichkeit läßt sich in der Tat nicht ausschließen« Das Berufungsgericht stellt seinen gesamten Darlegungen die Feststellung voran, die geltend gemachten Schadensersatzan3prüche seien gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach sowohl nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen als auch nach dem Straßenverkehrsge-setz gerechtfertigt« Dazu steht die ebenso ausdrückliche Feststellung in Widerspruch, bei der gewürdigten Vereinbarung habe es dem Willen der Beteiligten entsprochen, Hdaß die ursprüngliche Verpflichtung vom Schuldgrund losgelöst und auf das Anerkenntnis selbst abgestellt wurde"« Folgerichtig wäre die Verurteilung alsdann allein auf dieses Anerkenntnis zu gründen gewesen« Daß das Berufungsgericht gleichwohl auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zurückgegriffen hat, laßt besorgen, daß ungeachtet der dargelegten Lösung vom gesetz-
liehen Schuldgrund nicht hinreichend scharf zwischen einem seihständigen und einen nur schuldbestätigenden Anerkenntnis unterschieden worden ist»
Dieses Bedenken wird durch einen weiteren, ebenfalls revisiblen Mangel verstärkt„ Das Berufungsgericht schließt den Willen der Beteiligten, sich von ursprünglichen Schuldgrund zu losen, allein aus den Zweck der Vereinbarung, einen Prozeß über die Mitverursachungsquote und damit über den Grund des Anspruchs zu vermeiden«, Für diesen Erfolg konnte aber möglicherweise—auch ein schuldbestätigendes Anerkenntnis genügen«, Wenn der Versicherer sich verpflichtete gegenüber den auf 90 v#H« des Schadens begrenzten Haftpflicht ansprüchen keine Einwendungen zu dem Grunde zu erheben, und wenn er sich hieran bei den folgenden Verhandlungen zur Höhe und den alsdann gezahlten Entschädigungen hielt, konnte der Kläger das gegebenenfalls als ausreichend und eine Klage deshalb als entbehrlich ansehen«, Für eine solche Einstellung des Klägers könnte sprechen, daß er auf sein ursprüngliches Verlangen nach einem förmlichen Anerkenntnis erst wieder durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20o März 1961 zurückgekommen isto Auf der anderen Seite pflegen Haftpflichtversicherer ein abstraktes Schuldanerkenntnis nur abzugeben, wenn Erklärungen, die ihre Rechtsposition weniger einschränken, zur Vermeidung eines unerwünschten Rechtsstreits über den Anspruchsgrund nicht ausreichen«, Daß der letzte Zweck angeotrebt wurde, rechtfertigt deshalb für sich allein nicht den Schluß, daß die Beteiligten mit ihrer Abrede eine neue Anspruchsgrundlago schaffen und nicht die ursprüngliche in den vereinbarten Umfang bestätigen wollten«,
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Für einen solchen Schluß gibt auch das beiderseitige Entgegenkommen nichts her» Die Zusage des Versicherers, die das Berufungsgericht mit Recht der erzielten Vereinbarung entnommen hat, kann durchaus dahin gegangen sein, die ursprüngliche Verbindlichkeit in Höhe von 90# des Schadens erfüllen zu wollen, wogegen der Kläger dann auf die Geltendmachung des Restes verzichtete» Daß Verhandlungen über den Anspruchsgrund mit einer Übereinkunft enden, läßt diese nicht schon von selbst als ein abstraktes Schuldanerkenntnis erscheinen und macht die Feststellung des Isolierungswillens im konkreten Einzelfall nicht"entbehrlich» Der anscheinend ab- — weichenden Ansicht von Wussow (Informationen 60, 13) kann nicht beigetreten werden«. An der hiernach erforderlichen Feststellung fehlt es aber vorliegend, wie die Revision mit Recht rügt»
Die dargelegten Mängel zwingenc jedoch nicht zur Aufhebung dos Urteils» Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß in den Erklärungen des Haftpflichtversicherers auf jeden Fall ein Anerkenntnis in dem auf 90# des Schadens eingeschränkten Umfang zu erblicken ist, sind seine Darlegungen rechtlich zutreffend» Das wird auch von der Revision nicht ernstlich bezweifelt» Es könnte sich mithin nur noch darum handeln, ob dieses Anerkenntnis schuldbestätigender (deklaratorischer ,oder schuldbegründendcr (abstrakter) Natur ist» Darauf kommt es indessen für die allein entscheidungserhebliche Frago der Verjährung nicht an» Denn die Klageansprüche sind auch dann nicht verjährt, wenn vom Vorliegen eines lediglich deklaratorischen Anerkenntnisses ausgegangen und dabei offcngclasoen wird, ob seine vertragsmäßige*Abgabe dazu führen kann, daß die ursprünglichen Ansprüche nunmehr erst
 
in dreißig Jahren verjähren (so zweifelhaft Geigel Haftpflicht-prozoß 12o Aufl», So 211)»
Wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat-, ist durch das Anerkenntnis die damals zweifellos noch nicht vollendete Verjährung der Ansprüche nach § 208 BGB unterbrochen worden» Dieser Unterbrechung sind weitere gefolgt«, Das Anerkenntnis ist, seinem Sinn und Zweck entsprechend, bei der anschließenden Regulierung der Einzelschäden praktisch ge-handhabt und verwirklicht worden» Der Kläger hat seine Forderungen jeweils ausdrücklich auf 90$ der behandelten Schadensposten begrenzt» Darin lag unverkennbar eine Bezugnahme auf das zugrundeliegende Abkommen» Der Haftpflicht-Versicherer hat widerspruchslos auf dieser Basis gezahlt und sie dadurch mit jeder Leistung erneut als bestehend bestätigt; auftretende Differenzen betrafen niemals mehr den Grund, sondern nur noch die Höhe des Anspruchs oder seine Unfallbedingtheit» In jeder Zahlung lag deshalb, auch wenn sie einen Einzelanspruch betraf, das wiederholte, schlüssige Anerkenntnis des Gesantanspruchs durch das tatsächliche Verhalten des Versicherers, wie es nach § 208 BGB zur Unterbrechung der Verjährung genügte» Die eigene, mit Schriftsatz vom 5» April 1963 überreichte Aufstellung der Beklagten zeigt, daß entsprechende Zahlungen fortlaufend erfolgt sind, ohne daß zwischen ihnen jemals ein Zeitraum gelegen hätte, in dem sich die Verjährung nach der letzten Unterbrechung hätte vollenden können»
Diese fortlaufende, tatsächliche Bestätigung des Bestehens des Gesantanspruchs endete erst mit dem Schreiben des Kaftpflichtveroicherero von 11» April 1961, mit dem dieser das verlangte förmliche Anerkenntnis der Ersatzpflicht
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über den 300 September I960 hinaus nur hinsichtlich der Hcilbchandlungskooten abgab, im übrigen aber verweigerte»
Bis dahin hatte der Haftpflichtversicherer auch in dem gerade anhängigen, von ihm für den Erstbeklagten geführten Vorprozeß sein anspruchsbeotätigendes Verhalten fortgesetzt»
Er hatte den Anspruch des Klägers auf Ersatz von 90$ des Unfallschadens, so wie er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die getroffene Vereinbarung erhoben worden war, dem Grunde nach nicht bestreiten lassen, sondern nur Einwendungen zun Schadenoumfang, insbesondere zur Berechnung des Erwerbs? -Schadens nach den Bezügen der Offizi-erslaufbahn erhoben» Die Rechtshängigkeit jenes Vorprozesoes unterbrach die Verjährung nach §§ 209, 211 BGB zwar nur bezüglich der eingeklagten Tcilfordorung» Im Nichtbestreiten des Haftungsgrundes, auf den jene Ansprüche ebenso wie alle anderen beruhten, lag dagegen wiederum ein Anerkenntnis der grundsätzlichen Ein-trittspflicht durch schlüssiges Verhalten mit der in § 2Ö8 BGB bestimmten Wirkung» Erst das Schreiben des Haftpflicht-Versicherers vom 11» April 1961 nahm seiner Einlassung im Prozeß diese bis dahin nicht zweifelhafte Bedeutung» Die Zustellung der vorliegenden Klage ist am 30» Januar 1962 erfolgt» Es ergibt sich demnach, daß die Klageansprüche auch dann nicht verjährt sind, wenn sie sich nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützen lassen, sondern nur aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis herzuleiten sind» Auf diese Präge, ob andernfalls der Berufung auf die Verjährung mit den Argliotoinv/and begegnet werden könnte, braucht nicht mehr eingegangen zu werden»
Die Erklärungen--.und Handlungen des Haftpflichtversicherers, durch die er das Schuldverhältnis als bestehend anerkannt und damit die Verjährung unterbrochen hat, wirken
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gegen beide Beklagteno Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gilt der Versicherer nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die KraftverkehrsverSicherung (AKB) als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben» Zu diesen zählte auch der Zweitbcklagte als berechtigter Fahrer«, Die Vollmacht hat eine vom Vortragswillen unabhängige gesetzliche Grundlage (BGHZ 28, 244; Stiefel-Wussow Kraftfahrtversicherung 5» Aufl», § 10 AKB Anmo 26 mit weiteren Nachw»)» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte-mit seiner Vertretung durch den Haftpflichtversicherer einverstanden war oder zu demindest davon wußte» Ebensowenig endet die Vollmacht, wenn die erhobenen Ansprüche über die Deckungssummen hinausgehen (Stiefel-Wussow aaO)»
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Versicherer tatsächlich auch im Namen des Zweitbeklagten gehandelt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Interessenlage ab-gootellt» Die Ausführungen decken sich in der Sache mit denen do3 erkennenden Senats in seinem Urteil vom 30» Juni 1964 (VI ZR 108/63 = VorsR 64 5 966)» Den Re gulie rungs Verhandlungen ist unstreitig die Androhung des Prozeßbevoll-mächtigten dos Klägers voraufgegangen, gegen den Halter beziehungsweise den Fahrer des beteiligten Kraftwagens vorzugehen, d»h» beide Personen nach den jeweils auf sie zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen» Der Versicherer konnte hiernach nicht erwarten, bei einen Rechtsstreit über den Grund mit Ansprüchen gegen den Zwcitbcklagten verschont zu bleiben» Ihre Abwehr war
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nach dor Sachlage praktisch aussichtslos«, Unter diesen Umständen mußte dem Versicherer dringend daran gelegen sein, die Ansprüche gegen den Zweitbeklagten mitabzu-finden» Die bei der Regulierung erreichten Zugeständnisse wären wertlos gewesen, wenn der Kläger anschließend den Zweitbeklagten wegen des nicht befriedigten Teils der Gosantforderung hätte in Anspruch nehmen können» Diese Möglichkeit hat der Versicherer in dem Teilvergleich vom 23o November 1955 sogar ausdrücklich ausgeschlossen, indem er den Kläger schriftlich erklären ließ, daß damit seine Ansprüche gegen den Erstbeklagten und jeden Dritten in dem näher bezcichneten Umfang abgefunden seien«, Als ein solcher weiterer Anspruchsgegner kam praktisch nur der Zwcitbcklagte in Betracht«, Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß der Versicherer die Abfindungserklärung dem Kläger entgegengehalten hätte, wenn er etwa weitergehende Ansprüche gegen den Zweitbeklagten mit der Begründung erhoben hätte, dieser sei am Vergleich nicht beteiligt«, Die Meinung der Revision, der Versicherer habe über den vom Zweitbeklagten geschuldeten Schadensersatz nicht verhandelt, wird dadurch zusätzlich widerlegt«, Im Vorprozeß sind lediglich zur Anspruchshöhe aufgetretene Streitfragen ( insbesondere die der Lehrer- und Offiziersbezüge) ausgetragen worden» Der Anspruchsgrund war und blieb unbestritten» Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich, die Klage förmlich gegen die jetzigen beiden Beklagten zu richten» Daß der Kläger derzeit den
 Zwcitbeklagten nicht in das Verfahren einbezogen hat, rechtfertigt unter diesen Umständen ebenfalls nicht den Schluß, daß die Haftung des Zweitbeklagten nicht Gegenstand des Regulierungsgesprächs gewesen sei»
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurück-suwciseno Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO«»
Hanebeck
 Dr* Bode
 Heinr«, Meyer
 Dr«, Pfretzschner
 Br0 Nüßgens