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BGH · VI ZK 128/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 128/61

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. aat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-Liehe Verhandlung vom 6« März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, )r« Bode, Br« Hauß und Br« Pfretzschner für Recht erkannt: Als am 3« Oktober 1951 gegen 20»45 Uhr der Bergmann Max TflBBin auf der rechten Seite der in völliger Dunkelheit liegenden gehweglosen Habinghorster Straße zur Zeche ging, wurde er von dem Beklagten, der auf seinem Motorrad mit abgeblendetem Scheinwerfer in gleicher Richtung hinter ihm herankam, angefahren und schwer verletzt o Er trug einen Schädelbasisbruch mit Gehirnschädigung davon und ist nicht wieder berufsfähig geworden«, Neben der Straße mit ihrer 9 m breiten asphaltierten Fahrbahn befand sich nur ein unbefestigter Seitenstreifen» Dieser war auch nur 75 cm breit und verlief neben einem Graben» Zudem herrschte völlige Dunkelheit» Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Verunglückte unter diesen Umständen seinen Weg nicht auf dem Seitenstreifen zu suchen brauchte» Er durfte nach § 57 StVO die Fahrbahn benutzen» Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Beklagten hinterlassenen Fahrspuren auch in einem Abstand von 1 ,65 m vom Rand der befestigten Fahrbahn ‘verlaufen sind, so hat das Berufungsgericht doch keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß sich der Verunglückte etwa nicht scharf rechts auf der befestigten Fahrbahn gehalten hätte» Die Revision sieht ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten denn auch nur darin, daß er sich auf das Geräusch und den Lichtschein des herannahenden Motorrades hin nicht nach diesem umgesehen hat und zur Seite getreten ist. werden, daß er bei Nacht, sobald ein Kraftfahrzeug herankommt, die Fahrbahn verläßt und das Vorbeifahren abwarteto Y/ie weit er auf den Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage (Urteil des erkennenden Senats vom 3« Dezember 1955 - VI ZR 12/55, 758)o Daß der Senat in der von der Revision angezogenen Entscheidung vom 16« Dezember 1953 (VI ZR 87/52, VersR 1954» 96 * IM Nr« 6 zu § 1 StVO - VRS 6, 87) ein mitwirkendes Verschulden der beiden Fußgänger bejaht hat, die auf der rechten Seite der Fahrbahn nebeneinander gingen und dort von einem Kraftwagen angefahren wurden, kann bei der ganz anders gearteten Sachlage nicht als Richtschnur für die Beurteilung des vorliegenden Falles dienen. Damals hat sich der Unfall auf dem Fahrdamm einer mit Gehweg versehenen, spärlich beleuchteten LandstadtStraße ereignet und Fußgänger betroffen, die in ihrer dunklen Kleidung bei der herrschenden Dunkelheit und regnerischen stürmischen Witterung schwer erkennbar waren« Die Habinghorster Straße, auf der sich hier der Unfall zugetragen hat, ist aber eine gehweglose breite Straße gewesen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade und übersichtlich verlief und nach den vom Beklagten überreichten Lichtbildern durch völlig, freies Gelände führte. glückte darauf vertrauen durfte, von herannahenden Kraftfahrern im Lichte ihrer Scheinwerfer rechtzeitig bemerkt zu werden, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Gegenverkehr stattfand und es daher nicht in Betracht kam, daß Lichter des Gegenverkehrs einen Kraftfah-ror, der in der Gehrichtung des Verunglückten herankam, hätten stören können* Die Straße bot mit ihrer Fahrbahnbreite von 9 m auch einen so großen Baum, daß ein Kraftfahrer bei dem Fehlen jeden Gegenverkehrs an dem rechtzeitig wahrgenommenen Fußgänger vorbeifahren konnte, ohne daß dieser Besorgnisse zu hegen brauchte. Auch ein Fußgänger, der sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Menschen vor eigenem Schaden zu bewahren sucht, hätte sich daher nicht veranlaßt zu sehen brauchen, sich nach dem herannahenden Motorrad des Beklagten umzusehen und vor ihm auf die Seite zu treten.

Zitierte Normen: § 37 StVO
KlägerinnenFußgängerFahrbahnStraßeBrVerunglückteRevision

Volltext der Entscheidung

051
VI ZK 128/61
V erkundet
 am 6. März 1962
Kriegl, Juatizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Molkereimeisters Wilhelm P	C
C M^st r aß e^p ,
Beklagten, Berufungsklägers und Kevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br«
gegen
 die B®|||Ä-Berufs gen os sens chaft in ___
gesetzlich vertreten durch den Genossenschaftsvorstand, dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsfiihrer in Wl
 die Ruhrknapp Schaft in
 verjj^jgi^jitch^den Knapp schafts direkt or S|
Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
aat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-Liehe Verhandlung vom 6« März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, )r« Bode, Br« Hauß und Br« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf« vom 12. Januar 1961 wird zurlickgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Reqhts wegen
2
Tatbestand:
Als am 3« Oktober 1951 gegen 20»45 Uhr der Bergmann Max TflBBin	auf der rechten Seite der
 in völliger Dunkelheit liegenden gehweglosen Habinghorster Straße zur Zeche ging, wurde er von dem Beklagten, der auf seinem Motorrad mit abgeblendetem Scheinwerfer in gleicher Richtung hinter ihm herankam, angefahren und schwer verletzt o Er trug einen Schädelbasisbruch mit Gehirnschädigung davon und ist nicht wieder berufsfähig geworden«,
Die Klägerinnen, bei denen der Verunglückte sozialversichert war, nehmen den Beklagten im Rahmen der Versicherungslei st ungen, die sie für ihn aufgebracht haben und weiter erbringen müssen, kraft des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO auf Ersatz seines Unfallschadens in Anspruch®
Der Beklagte hat u.a, eingewendet, den Verunglückten habe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall getroffen«,
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und
1. den Beklagten verurteilt
a)	an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zu Händen der Klägerin zu 1) 9*188,67 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 2. Juli 1959»
b)	an die Klägerin zu 2) 922,53 DM nebst 4 Zinsen seit dem 2® Juli 1959 zu zahlen;
2«, festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, a) den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zu Händen der Klägerin zu 1)
 
1 • die künftigen unfallbedingten Rentenleistungen der Klägerinnen,
2. deren künftigem unfallbedingten Aufwendungen für die weitere Heilbehandlung einschließlich Heilanstalt spflege für Max b) der Klägerin zu 2) deren künftige Aufwendungen für Max TflBHHH zur’ Krankenversicherung der Rentner im Rahmen der Ubergangsfähigkeit zu erstatten»
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, sov/eit er zur Zahlung von mehr als 2/3 der eingeklagten Beträge verurteilt und soweit dem Pest stellungsbegehren zu einer höheren Quote als 2/3 stattgegeben worden ist»
Entscheidungsgrunde:
Im Revisionsverfahren geht es nur um die Präge, ob den Verunglückten an dem vom Beklagten unstreitig verschuldeten Unfall auch ein eigenes Verschulden trifft»
Das Berufungsgericht hat dies in Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint»

m
 
Pestgestelltermaßen war kein Gehweg vorhanden. Neben der Straße mit ihrer 9 m breiten asphaltierten Fahrbahn befand sich nur ein unbefestigter Seitenstreifen» Dieser war auch nur 75 cm breit und verlief neben einem Graben» Zudem herrschte völlige Dunkelheit» Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Verunglückte unter diesen Umständen seinen Weg nicht auf dem Seitenstreifen zu suchen brauchte» Er durfte nach § 57 StVO die Fahrbahn benutzen»
Zur damaligen Zeit galt noch nicht die Vorschrift, daß Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften auf der äus-sersten linken Straßenseite gehen müssen; nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils war die Ansicht, daß man lieber links als rechts gehen solle, damals auch noch nicht so weit vorgedrungen, daß man es einem Fußgänger zu dem Vorwurf machen könnte, wenn er auf der rechten Seite der Fahrbahn ging. Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Beklagten hinterlassenen Fahrspuren auch in einem Abstand von 1 ,65 m vom Rand der befestigten Fahrbahn ‘verlaufen sind, so hat das Berufungsgericht doch keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß sich der Verunglückte etwa nicht scharf rechts auf der befestigten Fahrbahn gehalten hätte»
Die Revision sieht ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten denn auch nur darin, daß er sich auf das Geräusch und den Lichtschein des herannahenden Motorrades hin nicht nach diesem umgesehen hat und zur Seite getreten ist. Indessen kann von einem Fußgänger nicht allgemein verlangt
 
werden, daß er bei Nacht, sobald ein Kraftfahrzeug herankommt, die Fahrbahn verläßt und das Vorbeifahren abwarteto Y/ie weit er auf den Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage (Urteil des erkennenden Senats vom 3« Dezember 1955 - VI ZR 12/55,
VersR 1956, 55 = IM Nr« 2 zu § 37 StVO * VRS 10, 122; vgl« auch Urteil vom 9«» Juni 1959 - VI ZR 60/58, VersR 1959,
758)o Daß der Senat in der von der Revision angezogenen Entscheidung vom 16« Dezember 1953 (VI ZR 87/52, VersR 1954» 96 * IM Nr« 6 zu § 1 StVO - VRS 6, 87) ein mitwirkendes Verschulden der beiden Fußgänger bejaht hat, die auf der rechten Seite der Fahrbahn nebeneinander gingen und dort von einem Kraftwagen angefahren wurden, kann bei der ganz anders gearteten Sachlage nicht als Richtschnur für die Beurteilung des vorliegenden Falles dienen. Damals hat sich der Unfall auf dem Fahrdamm einer mit Gehweg versehenen, spärlich beleuchteten LandstadtStraße ereignet und Fußgänger betroffen, die in ihrer dunklen Kleidung bei der herrschenden Dunkelheit und regnerischen stürmischen Witterung schwer erkennbar waren« Die Habinghorster Straße, auf der sich hier der Unfall zugetragen hat, ist aber eine gehweglose breite Straße gewesen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade und übersichtlich verlief und nach den vom Beklagten überreichten Lichtbildern durch völlig, freies Gelände führte. Es spricht nichts dafür, daß die Sicht durch trübe Witterung beeinträchtigt gewesen wäre. Es bestand nur völlige Dunkelheit. Nicht mit Unrecht ist das Berufungsgericht aber der Ansicht, daß der Verun-
glückte darauf vertrauen durfte, von herannahenden Kraftfahrern im Lichte ihrer Scheinwerfer rechtzeitig bemerkt zu werden, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Gegenverkehr stattfand und es daher nicht in Betracht kam, daß Lichter des Gegenverkehrs einen Kraftfah-ror, der in der Gehrichtung des Verunglückten herankam, hätten stören können* Die Straße bot mit ihrer Fahrbahnbreite von 9 m auch einen so großen Baum, daß ein Kraftfahrer bei dem Fehlen jeden Gegenverkehrs an dem rechtzeitig wahrgenommenen Fußgänger vorbeifahren konnte, ohne daß dieser Besorgnisse zu hegen brauchte. Auch ein Fußgänger, der sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Menschen vor eigenem Schaden zu bewahren sucht, hätte sich daher nicht veranlaßt zu sehen brauchen, sich nach dem herannahenden Motorrad des Beklagten umzusehen und vor ihm auf die Seite zu treten.
Der Einwand mitwirkenden Verschuldens ist hiernach unbegründet .
 
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen sach lich-rechtliehen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten erken nen.
Seine Kevision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden»
Engels
 Hanebeck
Br« Bode
 Br. Hauß
 Br. Pfretzschner