war, ist am 23* Oktober 1954 als Fußgänger von einem dem Kläger gehörigen und von diesem gesteuerten Kraftwagen zu Boden geschleudert und so schwer verletzt worden, daß er am folgenden Tage starbo Durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5o Juni 1956 - 4 0 207/55 das dem Kläger das alleinige Verschulden am Unfall beimißt, ist dieser dem Antrag der Beklagten entsprechend verurteilt worden, an sie vom 1«, November 1954 bis zu dem 22* Mai 1977 eine monatliche Unterhaltsrente von 50 DM zu zahlen.- Der Kläger hat vorgetragen, die Witwenrente der Beklagten sei ab 1, Januar 1957 auf monatlich 131>10 DM erhöht worden, Sie könne daher die ihr im Urteil vom 5* Juni 1956 zugesprochenen 50 DM monatlich nicht mehr von ihm verlangen. Dev Kläger hat mit der auf die §J 323 und 767 ZPO gestützten Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5* Juni 1956 soweit für unzulässig zu erklären, als der Kläger verurteilt worden ist, vom 1, November 1954 bis zu dem 22, Mal 1977 eine monatlich im voraus fällig werdende Unterhaltsrente von je 50 DM zu zahlen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage, nur noch auf § 523 ZPO gestützt und den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. a) das Urteil insoweit aufzuheben, als der Kläger ver-urteilt ist, vom Tage der Zustellung der gegenwärtigen Klage ab an die Beklagte eine im voraus fällig werdende Unterhaltsrente von 50 DM monatlich zu zahlen, hilfsweise: b) die Zwangsvollstreckung aus dem zu a) bezeichneten Urteil insoweit für unzulässig zu erklären, als der Kläger verurteilt worden ist, vom Tage der Zu- Uiesen Betrag hat der Kläger nach seiner Behauptung an die Beklagte zur Abwendung der ihm angedrohten Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil vom 5* Juni 1956 gezahlt, und zwar für dio Zeit seit der Zustellung der vorliegenden Klage. Ps führt aus, eine wesentliche Änderung sei zwar insofern eingetreten, als die Witwenrente der Beklagten ab 1« Januar 1957 von 64 UM auf 151,10 DM erhöht worden sei. 1. Januar 1959 auf 139»10 DM angestiegenen und in dieser Höhe auf die LandesVersicherungsanstalt nach § 1542 RVO übergegangenen Witwenrente verbleibe ihr gegen den Kläger noch ein Ersatzanspruch, der nur um ein Geringes unter der ihr durch das Urteil vom 5* Juni 1956 zuerkannten Hente liege ö Dieser geringe Unterschied rechtfertige es nicht, das genannte Urteil nach § 323 ZRO abzuändern, da nur bei einer ira Ergebnis wesentlichen Änderung der gesamten Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift die Schadensersatzrente der Höhe nach neu festzusetzen sei. Dem kann nicht gefolgt werden; denn das Landgericht hat im Urteil vom 5* Juni 1956 seine Berechnungsmethode überhaupt nicht ersichtlich gemacht; es hat' zur Höher der Rente der Beklagten (damaligen Klägerin) lediglich:ausgeführt, im Hinblick auf das Monatseinkommen dos Ehemannes von 343»20 DM, ihre Witwenrente von 64 DM und die den beiden Kindern gezahlte Waisenrente von je 40 Dt! Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Steigerung des mutmißlichen Einkommens des Ehemannes der Beklagten, wenn überhaupt, so doch bestenfalls nur mit einem Teilbetrag der Steigerung berücksichtigen dürfen; denn angesichts der Tendenz der Lohn?teigerung, die im Jahre 1956 besonders von den Gewerkschaften verfolgt worden sei, und angesichts der wachsenden Blüte des deutschen Wirtschaftslebens seien Lohnsteigerungen im Juni 1956 jedenfalls in weitem Umfang voraussehbar gewesen. Bas Landgericht habe im Urteil vom 5« Juni 1956 der Beklagten eine Rente von 50 DM zugesprochen, wobei es den Übergang ihres Anspruchs in Höhe der ihr gezahlten Witwenrente von 64 DM auf die Landesversicherungsanstalt berücksichtigt habe. Hafchdon die Witwenrente am 1..Januar 1957 auf 131*10 DM, also um wehr als den ihr zugesprochenen Betrag erhöht worden sei, sei der ihr durch das Urteil vom 5* Juni 1956 zuerkannte Anspruch mitsamt dem Vollstreckungstitel in voller Höhe auf die Landes-versicherungsanstalt übergegangen. Das Berufungsgericht hat aber, wie bereits ausgeführt, zutreffend dargelegt, daß die Witwenrente zusammen mit dem der Beklagten zuerkannt en Betrag von 50 DM ihren Schadensersatzanspruch nur geringfügig übersteigt, und daß der Kläger diese geringe Differenz im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZK) nicht geltend machen kann. Steht der Beklagten danach auch heute noch der ihr durch das Urteil vom 5» Juni 1956 zuerkannte Anspruch zu, so kann auch die Ver^ehrungooinrede des Klägers nicht durchgreifen.
022 VI ER 128/59 VerkUndet am 22. Bo2embor 1959 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle 247 6 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des iStellmachermoisters Brich EflBBlin smJTr. Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ~ gegen die Witwe Hanna 3BHB- *n SfHB» Ä Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeöbevdllmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Bezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.S.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Hecht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen doä Urteil des 9. Zivilsenats d^s Oberlandesgerichts in Hamm vom 8, Juni 1959 wird zurUckgewiesen» Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der iSheinann der Beklagten, der Kraftfahrer bei dem Einkaufskontor der sehen Anstalten in B| war, ist am 23* Oktober 1954 als Fußgänger von einem dem Kläger gehörigen und von diesem gesteuerten Kraftwagen zu Boden geschleudert und so schwer verletzt worden, daß er am folgenden Tage starbo Durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5o Juni 1956 - 4 0 207/55 das dem Kläger das alleinige Verschulden am Unfall beimißt, ist dieser dem Antrag der Beklagten entsprechend verurteilt worden, an sie vom 1«, November 1954 bis zu dem 22* Mai 1977 eine monatliche Unterhaltsrente von 50 DM zu zahlen.- Das Urteil geht davon aus, daß der Ehemann der Beklagten zuletzt ein monatliches Einkommen von etwa 343>20 DM gehabt hat und die Beklagte von der Landesversicherungsanntolt eine monatliche Witwenrente von 64 DM und für die beiden aus der Zho hervorgegangenen Kinder eine monatliche Rente von zusammen 80 DM bezieht. Der Kläger hat vorgetragen, die Witwenrente der Beklagten sei ab 1, Januar 1957 auf monatlich 131>10 DM erhöht worden, Sie könne daher die ihr im Urteil vom 5* Juni 1956 zugesprochenen 50 DM monatlich nicht mehr von ihm verlangen. Dev Kläger hat mit der auf die §J 323 und 767 ZPO gestützten Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5* Juni 1956 soweit für unzulässig zu erklären, als der Kläger verurteilt worden ist, vom 1, November 1954 bis zu dem 22, Mal 1977 eine monatlich im voraus fällig werdende Unterhaltsrente von je 50 DM zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Erhöhung der Sozialrente entspreche eine Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, Außerdem würde sich der Lohn ihres Ehemanns, falls er noch lebte, auf monat- t 9 9 lieh 600 DM erhöht haben« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage, nur noch auf § 523 ZPO gestützt und den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Juni 1956 mit Wirkung vom.Tage der Klagezustellung aufzuheben, soweit der Kläger verurteilt worden ist, eine Unterhaltsrente von monatlich 50 DM zu zahlen» ** Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, 1) das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamm/Westfo vom 8. Juni 1959 aufzuheben; 2) auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3* Juni 1958 abzuändern und a) das Urteil insoweit aufzuheben, als der Kläger ver-urteilt ist, vom Tage der Zustellung der gegenwärtigen Klage ab an die Beklagte eine im voraus fällig werdende Unterhaltsrente von 50 DM monatlich zu zahlen, hilfsweise: b) die Zwangsvollstreckung aus dem zu a) bezeichneten Urteil insoweit für unzulässig zu erklären, als der Kläger verurteilt worden ist, vom Tage der Zu- Stellung der gegenwärtigen Klage ab eine Unterhaltsrente von je 50 UM monatlich zu zahlen« Uer Kläger stellt außerdem für den Pall der Aufhebung der Urteile der ersten und zweiten Instanz den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750 UM nebst 4 Zinsen seit dem 7« Juli 1959 zu. zahlen« Uiesen Betrag hat der Kläger nach seiner Behauptung an die Beklagte zur Abwendung der ihm angedrohten Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil vom 5* Juni 1956 gezahlt, und zwar für dio Zeit seit der Zustellung der vorliegenden Klage. Pntscheidungsgründe: Uas Berufungsgericht verneint eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO. Ps führt aus, eine wesentliche Änderung sei zwar insofern eingetreten, als die Witwenrente der Beklagten ab 1« Januar 1957 von 64 UM auf 151,10 DM erhöht worden sei. Demgegenüber berufe sich jedoch die Beklagte mit Hecht darauf, daß sich auch andere Umstände, die für die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs bestimmend seien, wesentlich geändert hätten. Während das Urteil des Landgerichts vom 5. Juni 1956 von eines; Nettolohn des Jähemanns der Klägerin von 345,20 UM ausgehe, würde sein Lohn heute, wenn er noch lebte, auf 485 UM angestiegen sein. Bei diesem Pinkommen dec Phemann8 sei der Beklagten unter Berücksichtigung der für die beiden Kinder abzuzweigenden Unterhaltsbeträge, der Bedürfnisse des Mannes und derügestiegenen Lebenshaltungskosten einschließlich der fixen. Heushaltskosten ein'Betrag von 185 UM als entgangener Unterhalt zuzubilligen. Nach Abzug der ab - 5 ~ 1. Januar 1959 auf 139»10 DM angestiegenen und in dieser Höhe auf die LandesVersicherungsanstalt nach § 1542 RVO übergegangenen Witwenrente verbleibe ihr gegen den Kläger noch ein Ersatzanspruch, der nur um ein Geringes unter der ihr durch das Urteil vom 5* Juni 1956 zuerkannten Hente liege ö Dieser geringe Unterschied rechtfertige es nicht, das genannte Urteil nach § 323 ZRO abzuändern, da nur bei einer ira Ergebnis wesentlichen Änderung der gesamten Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift die Schadensersatzrente der Höhe nach neu festzusetzen sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat die früheren und die gegenwärtigen Verhältnisse miteinander verglichen und die für eine^Herab-setzung bzw. einen Wegfall der Rente sprechenden Umstände ebenso wie die dagegen sprechenden in Betracht gezogen. £s ist dabei in rechtsirrtumsfreier Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß die für und gegen eine Herabsetzung streitenden Umstände sich in einer Weise ausgleichen, daß die Beklagte nur einen geringfügigen Betrag (4,10 DM ). Uber die ihr nach den gegenwärtigen Verhältnissen zustehende Scha-denerente hinaus erhält-, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse mithin zu verneinen ist. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht bei der Würdigung der Verhältnisse nicht gehalten, die quocenmäßige Steigerung des Lohnes des getöteten Ehemannes in gleicher Weise qüotenmäßig bei dem der Klägerin zustehenden Unterhalt in Ansatz zu bringen. Denn das Einkommen des Ehe mannes ist nur einer *von vielen Faktoren, die bei der Bemessung des Unterhaltsanepruchs der Ehefrau in Betracht kommen und sich je nach der Lage des Einzelfalles auf den inr zuste- ■'.fty . henden Unterhalt verschieden auswirken können (Urteil des erkennenden Senats in VersR 1954, 497)• Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich bei der Bemessung des Unterhalts der Beklagten an die "Berochnungs-methode" des Landgerichts halten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden; denn das Landgericht hat im Urteil vom 5* Juni 1956 seine Berechnungsmethode überhaupt nicht ersichtlich gemacht; es hat' zur Höher der Rente der Beklagten (damaligen Klägerin) lediglich:ausgeführt, im Hinblick auf das Monatseinkommen dos Ehemannes von 343»20 DM, ihre Witwenrente von 64 DM und die den beiden Kindern gezahlte Waisenrente von je 40 Dt! monatlich sei eine Monatärente von 50 DM angemessen« Daher konnte hier jedenfalls das*Berufangsgericht die Höhe der zugunsten der Beklagten in Absatz zu bringenden Unterhaltsrente im Rahmen des £ 287 ZPO nach seinem freien Ermessen schätzen. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Steigerung des mutmißlichen Einkommens des Ehemannes der Beklagten, wenn überhaupt, so doch bestenfalls nur mit einem Teilbetrag der Steigerung berücksichtigen dürfen; denn angesichts der Tendenz der Lohn?teigerung, die im Jahre 1956 besonders von den Gewerkschaften verfolgt worden sei, und angesichts der wachsenden Blüte des deutschen Wirtschaftslebens seien Lohnsteigerungen im Juni 1956 jedenfalls in weitem Umfang voraussehbar gewesen. Wäre diese Meinung zutreffend, könnte sich der Kläger auch nicht auf die Erhöhung der Witwenrente als Klagegrund berufen; denn die Erhöhung der Sozialrenten war in dem gleichen Maße voraussehbar wie die Steigerung der Löljne und Gehälter, Tatsächlich waren beide Steigerungen jedoch nicht mit einer solchen Sicherheit, insbesondere nach Zeitpunkt und Umfang voraussehbar, daß sie als ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Rentenfestsetzung für die Zukunft hätten dienen können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch im übrigen eine fehlerhafte Anwendung des § 323 ZPO nicht erkennen. Me Revision beanstandet endlich, das Berufungsgericht habe die Wirkungen des § 1542 -R.VO auf das Rechtsverhältnis der Parteien und den vorliegenden Prozeß verkannt. Bas Landgericht habe im Urteil vom 5« Juni 1956 der Beklagten eine Rente von 50 DM zugesprochen, wobei es den Übergang ihres Anspruchs in Höhe der ihr gezahlten Witwenrente von 64 DM auf die Landesversicherungsanstalt berücksichtigt habe. Hafchdon die Witwenrente am 1..Januar 1957 auf 131*10 DM, also um wehr als den ihr zugesprochenen Betrag erhöht worden sei, sei der ihr durch das Urteil vom 5* Juni 1956 zuerkannte Anspruch mitsamt dem Vollstreckungstitel in voller Höhe auf die Landes-versicherungsanstalt übergegangen. Die Beklagte dürfe daher aus diesem Xitel keine Vollstreckungshandlungen mehr vornehmen. Wolle sie weitere Rentenansprüche gegen den Beklagten geltend machen, so sei sie auf eine neue Klage angewiesen; gegebenenfalls hätte sie im vorliegenden Rechtsstreit Widerklage erheben müssen, j&iner solchen Klage stehe aber die vom Beklagten erhobene Verjährarsseinrede entgegen, da die KlägeirLn im Vorprozeß keinen Pests^ellungsantrag wegen Zukunftsschäden gestellt habe« Die Büge ist nicht berechtigt. Der der Beklagten durch das Urteil vom 5. Juni 1956 zuerkannte Anspruch geht trotz der Rentenerhöhung vom 1* Januar 1957 nach wie vor auf den Rentenbetrag, der ihr unter Berücksichtigung des Rechtsübergangs flach § 1542 KVO verbleibt« Der Anspruch wird daher solange von dem RechtsÜbergang auf den Sozialversicherungsträger nicht erfaßt, als er zusammen mit dem auf diesen Ubergegangenen Betrag den gesamten Schaden, den die Beklagte vom Kläger nach 844 B&B ersetzt verlangen kann, nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat aber, wie bereits ausgeführt, zutreffend dargelegt, daß die Witwenrente zusammen mit dem der Beklagten zuerkannt en Betrag von 50 DM ihren Schadensersatzanspruch nur geringfügig übersteigt, und daß der Kläger diese geringe Differenz im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZK) nicht geltend machen kann. Steht der Beklagten danach auch heute noch der ihr durch das Urteil vom 5» Juni 1956 zuerkannte Anspruch zu, so kann auch die Ver^ehrungooinrede des Klägers nicht durchgreifen. Ob die vorbezeichnete geringe Differenz geeignet ist, dem auf § 767 ZPO gestützten Hilfsantrag des Klägers als Rechtsgrundlage zu dienen, kann dahinstehen; denn dieser Antrag stellt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung dar, da der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage ausdrücklich allein auf § 323 ZPO gestützt hat. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. t Über den Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 750 DM braucht nicht entschieden zu werden, da der,Antrag nur für den Fall der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen gestellt ist« Br. Kleinewefers Br. K.£.Meyer Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer