„ ^getzlich vertreten durch den Vorstand, Alfred Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29® Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* K&einewefers, Br® Engels, Hanebeck, Br® Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung von 4000 DM ebenfalls abgewiesen und die Verurteilung hinsichtlich der Säuberung anders gefaßt® Dieses Urteil ist rechtskräftig® In seinem zweiten Urteil hat das Landgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin bis auf den rechtskräftig aberkannten Betrag von 4000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage stattgegeben® soweit sie noch in Streit ist, abgewiesen, weil es nicht für bewiesen hält, daß das Verhalten der Beklagten ursächlich für die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin war.’ 2® Die Angriffe der Revision gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist« Wie das Berufungsgericht das Gutachten des Prof« Dr« JflBB -nach seiner freien Überzeugung - gewürdigt hat, kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob seine Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht« Verstösse dieser Art sind jedoch nicht ersichtliche • Entgegen der Ansicht der Revision sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Berufungsgericht sich nicht an die Rechtsgrundsätze gehalten habe, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28« September 1956 dargelegt hat«. wonach.häufig punktförmige Verunreinigungen des Grundwassers auftreten, deren Ursache sich nicht ermitteln läßt» Erst nach all diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht auf das Vorhandensein der weiteren Bombentrichter und im Anschluß an das Gutachten des Prof« Br» auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Herd für die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin in ihnen zu suchen ist» Biese gesamten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Ber Revision ist zuzugeben, daß als Herd für die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin nur solche Bombentrichter in Betracht kommen, die wenigstens bis in die Nähe des Grundwasserträgers reichen. Unrecht macht die Revision geltend, die Beklagte habe es unterlassen das Vorhandenseinsolcher .‘Bombentrichter zu behaupten und zu beweisen* Der Sachverständige und das Berufungsgericht haben den Erfahrungen des Bombenkrieges entnommen, daß bei Luftangriffen auf Industriestädte eine große Anzahl von Bombentrichtern entstanden ist und daß diese sehr oft zur Auffüllung mit Abfallstoffen aller Art benutzt worden sind* Das Berufungsgericht hat sich auch ohne Rechtsverstoß die Ansicht des Sachverständigen zu eigen gemacht, daß in einem stark bombenzerstörten Gebiet mit Bombentrichtern gerechnet werden muß, die wenigstens bis in die Nähe des Grundwasserträgers reichen* Die Beklagte hat nun zwei Lagepläne vorgelegt, in die sie zahlreiche Bombentrichter eingezeichnet hat, die oberhalb des Brunnens der Klägerin liegen* Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Klägerin gegen die Richtigkeit dieser Pläne, die ihr Prozessbevollmächtigter zur Einsicht auf seiner Kanzlei hatte, keine substantiierten Einwendungen erhoben* Sie hat also das Vorhandensein dieser Bombentrichter nicht bestritten* Dann war es aber ihre Aufgabe, vor— zutragen und notfalls zu beweisen, daß und aus welchem Grunde diese Bombentrichter als Herde für die Verunreinigung ihres Brunnens ausschieden* Von dieser Behauptungs- und Beweislast wäre sie nur befreit, wenn ein Satz der Lebenserfahrung auf den Bombentrichter auf dem Grundstück der Beklagten als Ursache für die .Verunreinigung des Brunnens der Klägerin hindeuten würde* Das aber haben der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht gerade verneint* Im weiterenl.hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung dargelegt, daß der'Klägerin die Regeln des Anscheinsbeweises auch dann nicht zugute kommen könnten, wenn der von ihr behauptete allgemeine Erfahrungssatz zu bejahen sei» Es hat angenommen, ein etwaiger Anscheinsbeweis sei ausgeräumt, weil konkrete Tatsachen festgestellt und erwiesen seien, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen .als iides der Erfahrung, entsprechenden Ge-schehensablaufs ergebe * Es ist nicht erforderlich., auf die Angriffe einzugehen, welche die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt, denn schon die Hauptbegründung hält nach den vorstehenden Ausführungen (unter I) einer rechtlichen Prüfung stand und rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache der Klägerin, den Beweis dafür zu erbringen, daß der ihr entstandene Schaden auf eine Handlung der Beklagten zurückzuführen ist. • IIIo Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an« Dabei hält es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)« Was die Revision hiergegen vorzubringen hat, läuft im Gründe darauf hinaus, daß das Berufungsgericht das Verhandlungsergebnis anders, nämlich im Sinne des Vorbringens der Klägerin habe würdigen müssen.
2349 016 VI ZR 128/58 Verkündet am 29. Mai 1959 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Joh» Mich» E Bleicherei und Färberei, R®HBB? ObereTWBBHi Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma J®J. S AG®, Lederfabrik, R®® „ ^getzlich vertreten durch den Vorstand, Alfred Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29® Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* K&einewefers, Br® Engels, Hanebeck, Br® Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt* Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21® Juni 1955 wird zurückgewiesen® Bi^ Kosten der Revision werden der Klft-. gerin auferlegt® Von Rechts wegen — Tatbestands Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Fabrikgrundstücke, die in RHHHB in der Oberen W(Bm liegen« In dem Gelände der Klägerin befindet sich ein aus dem Grundwasser gespeister Brunnen, der im Jahre 1903 erbaut wurde* Er diente bis 1948 der Bleicherei und Färberei der Klägerin* Die Beklagte, die eine Lederfabrik betreibt, errichtete in den Jahren 1932/33 auf ihrem Grundstück einen ähnlichen Brunnen« Er liegt jenseits des EMBkanals 2,73. m von der Ufer-kante des Kanals und 45 m von dem Brunnen der Klägerin, entfernt« Der Brunnen der Beklagten wurde am 22* Februar 1945 durch Bombentreffer zerstört« Er ist jetzt nur mehr ein Born« bentrichter und wird nicht mehr als Brunnen benutzt* Im Dezember 1948 verfärbten sich in der Bleicherei der Klägerin größere Posten Trikotwaren teils gelblich, teils braun, als sie mit dem Wasser aus dem Brunnen der Klägerin behandelt wurden «Die chemische Untersuchung der verdorbenen Webwaren ergab, daß es sich bei den gelben Flecken um Eisenrost und bei den braunen um Mangandioxyd (Braunstein) handelte« Die Klägerin hat für die Verunreinigung ihres Brunnens die Beklagte verantwortlich gemacht. Sie hat behauptet, die Beklagte habe in der Zeit von August bis Oktober 1948 wiederholt .Abfallstoffe in ihren Brunnentrichter gebracht. Im August 1948 habe sie Gerberlohe aus einer Baugrube in den Brunnen pumpen und im Oktober 1948 Gerbschlamm hineinfahren lassen. Hierdurch sei ihr - der Klägerin - Brunnen verunreinigt worden, denn beide Brunnen ständen durch das Grundwasser miteinander in Verbindung und zwar liege der ehemalige Brunnen der Beklagten in dem Einzugsgebiet des Brunnens der Klägerin® Die Klägerin hat von,der Beklagten zunächst 32 609,31 DM Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr allen weiteren Schaden aus der Verunreinigung des Brunnens zu ersetzen habe® Ferner hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, daß sie ilu?en Br\#men säubert und das Zuführen von Gerbereirückständen und Chemikalien auf das Grundstück der Klägerin unterläßt® Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 4000 DM und zur Säuberung ihres Brunnens verurteilt, den Unterlassungsanspruch dagegen abgewiesen® Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung von 4000 DM ebenfalls abgewiesen und die Verurteilung hinsichtlich der Säuberung anders gefaßt® Dieses Urteil ist rechtskräftig® Die Klägerin hat sodann vor dem Landgericht ihr Zah-*-lungsbegehren auf 44 456,41 DM erhöht® Sie hat bei der Errechnung dieses Schadensbeträges den vom Oberlandesgericht abgewiesenen Betrag (4000 DM) von ihrer Forderung abgezogen® Ferner hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt® In seinem zweiten Urteil hat das Landgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin bis auf den rechtskräftig aberkannten Betrag von 4000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage stattgegeben® ~ 4 - ä Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 2t. Juni 1955 die Klage auch hinsichtlich des noch anhängigen Teils der Ansprüche abgewiesen«, Dieses Urteil ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat in seinem neuen Urteil die Klage hinsichtlich des noch anhängigen Teils der“Ansprüche wiederum abgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision ,der. Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf Zahlung von 44 456,41 DM und ihren Pest Stellungsantrag weiter-verfolgt. Die Beklagte beantragt, die. Revision zurückzuwei-sen. Ent scheidungsgründe s I. 1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzklage, * soweit sie noch in Streit ist, abgewiesen, weil es nicht für bewiesen hält, daß das Verhalten der Beklagten ursächlich für die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin war.’ Es hat entsprechend den Ausführungen, die der Bundesgerichts- . hof im ersten Revisionsurteil gemacht hat, zunächst geprüft', . ob nicht ein allgemeiner Satz der Lebenserfahrung dafür ' * spricht, daß das Verhalten der Beklagten ursächlich für den Schaden der Klägerin war, und der Klägerin daher tdieiiRegeln des Anscheinsbeweises zugute kommen. Das Berufungsgericht ist nach Anhörung des Prof. Dr. JtfHB als Sachverstand!-' gen zu dem Ergebnis gekommen, daß ein solcher Erfahrungssatz nicht besteht. 2® Die Angriffe der Revision gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist« Wie das Berufungsgericht das Gutachten des Prof« Dr« JflBB -nach seiner freien Überzeugung - gewürdigt hat, kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob seine Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht« Verstösse dieser Art sind jedoch nicht ersichtliche • Entgegen der Ansicht der Revision sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Berufungsgericht sich nicht an die Rechtsgrundsätze gehalten habe, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28« September 1956 dargelegt hat«. Es hat an die Grundsätze dieses Urteils angeknüpft und sie beachtet,‘••wie* die^Entsqheidungsgründfe'^seiAesrUrteiiB Zeigen«• . Wenn sich dabei gewisse Abwandlungen ergeben haben, so hat das seinen Grund darin, daß die Klägerin ihre Be hauptungen über die Entstehung der Brunnenverunreinigung in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilweise geändert hat« Das mußte das Berufungsgericht berücksichtigen, denn für seine Entscheidung war das ParteiVorbringen der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, Daher kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht § 565 Abs« 2 ZPO verletzt hat« Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe das Bestehen eines solchen Erfahrungssatzes nur mit der Erwägung verneint, daß möglicherweise andere Bombentrichter die Verunreinigung verursacht haben« Im Berufungsurteil sind im einzelnen die Gründe dargelegt, V die zu der Überzeugung des Berufungsgerichts geführt haben, daß dieser Brfahrungssatz nicht besteht«, Als erster Grund wird im Anschluß ‘ .an das Gutachten des Prof« Br« angeführt, daß die für den Micn naheliegenden Schlüsse aus der räumlichen und zeitlichen Nähe sehr unsicher sind und sich praktisch als unzuverlässig erweisen, weil auf alle Fälle komplizierte chemische oder biologische Prozesse vor sich gegangen sein müssen, deren Zeitdauer sich gar nicht abschätzen läßt« Weiter hebt das Berufungsgericht - auch hierin mit Prof« Br» JiHB übereinstimmend - hervor, der von der Klägerin behauptete Verlauf sei nicht typisch in dem Sinne, daß ,Vorgänge aus der Praxis "vorhanden wären? auf Grund deren man auf diesen Ablauf schließen müßte« Biese Auffassung wird auch durch die vom Berufungsgericht angeführte Äusserung des Chemischen landesuntersüchungsamtes bestätigt, ♦ wonach.häufig punktförmige Verunreinigungen des Grundwassers auftreten, deren Ursache sich nicht ermitteln läßt» Erst nach all diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht auf das Vorhandensein der weiteren Bombentrichter und im Anschluß an das Gutachten des Prof« Br» auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Herd für die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin in ihnen zu suchen ist» Biese gesamten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» ♦ Ber Revision ist zuzugeben, daß als Herd für die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin nur solche Bombentrichter in Betracht kommen, die wenigstens bis in die Nähe des Grundwasserträgers reichen. Bas hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen? sondern in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich berücksichtigt« Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Beklagte habe es unterlassen das Vorhandenseinsolcher .‘Bombentrichter zu behaupten und zu beweisen* Der Sachverständige und das Berufungsgericht haben den Erfahrungen des Bombenkrieges entnommen, daß bei Luftangriffen auf Industriestädte eine große Anzahl von Bombentrichtern entstanden ist und daß diese sehr oft zur Auffüllung mit Abfallstoffen aller Art benutzt worden sind* Das Berufungsgericht hat sich auch ohne Rechtsverstoß die Ansicht des Sachverständigen zu eigen gemacht, daß in einem stark bombenzerstörten Gebiet mit Bombentrichtern gerechnet werden muß, die wenigstens bis in die Nähe des Grundwasserträgers reichen* Die Beklagte hat nun zwei Lagepläne vorgelegt, in die sie zahlreiche Bombentrichter eingezeichnet hat, die oberhalb des Brunnens der Klägerin liegen* Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Klägerin gegen die Richtigkeit dieser Pläne, die ihr Prozessbevollmächtigter zur Einsicht auf seiner Kanzlei hatte, keine substantiierten Einwendungen erhoben* Sie hat also das Vorhandensein dieser Bombentrichter nicht bestritten* Dann war es aber ihre Aufgabe, vor— zutragen und notfalls zu beweisen, daß und aus welchem Grunde diese Bombentrichter als Herde für die Verunreinigung ihres Brunnens ausschieden* Von dieser Behauptungs- und Beweislast wäre sie nur befreit, wenn ein Satz der Lebenserfahrung auf den Bombentrichter auf dem Grundstück der Beklagten als Ursache für die .Verunreinigung des Brunnens der Klägerin hindeuten würde* Das aber haben der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht gerade verneint* ~ 8 - II. Im weiterenl.hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung dargelegt, daß der'Klägerin die Regeln des Anscheinsbeweises auch dann nicht zugute kommen könnten, wenn der von ihr behauptete allgemeine Erfahrungssatz zu bejahen sei» Es hat angenommen, ein etwaiger Anscheinsbeweis sei ausgeräumt, weil konkrete Tatsachen festgestellt und erwiesen seien, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen .als iides der Erfahrung, entsprechenden Ge-schehensablaufs ergebe * Es ist nicht erforderlich., auf die Angriffe einzugehen, welche die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt, denn schon die Hauptbegründung hält nach den vorstehenden Ausführungen (unter I) einer rechtlichen Prüfung stand und rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache der Klägerin, den Beweis dafür zu erbringen, daß der ihr entstandene Schaden auf eine Handlung der Beklagten zurückzuführen ist. • IIIo Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an« Dabei hält es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)« Was die Revision hiergegen vorzubringen hat, läuft im Gründe darauf hinaus, daß das Berufungsgericht das Verhandlungsergebnis anders, nämlich im Sinne des Vorbringens der Klägerin habe würdigen müssen. Damit kann die Klägerin aber im Revisions-rechtszug nicht ge'hört werden, denn die Beweiswürdigung des •Berufungsgerichts beruht weder auf unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen, noch ist sie sonst durch rechtsirrtümliche Erwägungen beeinflußt« IV« Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß § 830 BGB als rechtliche Stütze der Schadensersatzansprüche der Klägerin ausscheideto Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß mehrere Personen schuldhaft gehandelt haben« In dem zu entscheidenden Palle kommen nach den PestStellungen des Berufungsgerichts aber auch Ereignisse, wie die Zerstörung der Gerbgruben durch Bombenangriffe als. Ursache für die Verunreinigung des Brunnens in Betracht« V. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen« Daher war die Revision der Klägerin zu-rückzuv/eisen* Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO die Klägerin zu tragen« Dr. Kleinewefers Engels Hanebeck Dr« Bode Heinrich Meyer