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BGH · VI ZR 128/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 128/57

Tatbestands Am 21» Juli 1953 gegen 16 Ühr überquerte der Kläger bei sonnigem, trockenem Wetter und guter Sicht zusammen mit seiner Frau und seinen beiden, 10 und 12 Jahre alten Kindern die 9>35 m breite, mit Kopfsteinen gepflasterte Fahrbahn der - einen Teil der Bundesstraße 3 bildenden -Brückenstraße in Heidelberg gegenüber dem Eingang des Hauses Wr« 49 in der Richtung von Osten nach Westen* Die Fahrbahn war nach links verkehrsfrei, von rechts kamen zwei Radfahrer und hinter ihnen der Beklagte am Steuer seines Volkswagens mit einer unwiderlegt auf etwa 35 km/st angegebenen Geschwindigkeit heran* Während die Ehefrau des Klägers den vorausgehenden Kindern nacheilte, blieb der Kläger mit Rücksicht auf den herannahenden Wagen des Beklagten in der Mitte der Fahrbahn stehen, um diesen vorbeizulassen« Der - dem Straßenzuge folgend - in leichtem Rechtsbogen herankommende Beklagte, der jedenfalls die östliche Fahrbahnhälfte an der vom Kläger gewählten {jberquerungsstelle auf etwa 30 bis 60 m überblicken konnte, lenkte, als der Kläger mit seiner Familie den Fußsteig zwecks überquerens der Fahrbahn bereits verlassen hatte, seinen Wagen auf die Straßenmitte, um die Radfahrer zu überholen* Plötzlich bemerkte er auf eine Entfernung von etwa 10 m vor sich den Kläger» Beiderseitige Ausweichbewegungen im letzten Augenblick blieben erfolglos* Der Kläger wurde angefahren und hochgeschleudert; er erlitt eine Gehirnerschütterung, einen doppelten Unterschenkel-bruch rechts sowie Prellungen und Platzwunden am Kopf« Die Revision selbst trägt vor, daß der Kläger und seine Frau, bevor sie die Straße überquerten, rechts aus einiger Entfernung den Personenkraftwagen ankommen sahen. Demgemäß macht das Berufungsgericht dem Beklagten den grundlegenden Vorwurf fahrlässiger Außerachtlassung der von ihm als schnellem Verkehrsteilnehmer zu beobachtenden Sorgfalt, indem er den von der linken Straßenseite her der Fahrbahnmitte sich nähernden Kläger nicht bereits vor Beginn des Überholens der Radfahrer, sondern erst auf eine Entfernung von 10 m gesehen hat. Denn der Beklagte habe nicht annehmen können, der Fußgänger werde um der Annäherung des für ihn von rechts kommenden Kraftfahrers willen auf den Gehsteig zurückgehen, sondern vielmehr davon ausgehen müssen, daß der Fußgänger entweder die Straße in beschleunigter Gangart überqueren oder auf der Straßenmitte stehen bleiben werde, um den Kraftwagen vorbeizulassen« Es sei Sache des Kraftfahrers gewesen, sich und seine Fahrweise auf beide Möglichkeiten einzustellen. Da die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers stets auf alle Straßenbenutzer zu richten ist, deren Verhalten für ihn von Bedeutung werden kann, macht das Berufungsgericht zutreffend dem Beklagten den Schuldvorwurf, daß er ausschließlich auf die zu überholenden Radfahrer geachtet und infolgedessen den Kläger, den er schon auf 50 bis 60 m Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Rechte und Pflichten des Fußgängers und des Kraftfahrers auf der Fahrbahn unrichtig verteilt; der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger ihm den zu dem Oberholen benötigten Raum auf der Straßenmitte unbehindert Überlasse« Dem kann nicht gefolgt werden. 1956 - VI ZR 120/55 = VersR 1956, 488; BGHSt 9, 92, 94 )o Der Beklagte hätte daher ein solches Verhalten des Klägers in Rechnung stellen und, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, das Überholen der Radfahrer zurückstellen müssen, wenn er dazu :die Straßenstelle, auf der der Kläger stand, befahren mußte« Denn auch beim - stets mit erhöhter Verkehrsgefahr verbundenen - Überholen darf die linke Straßenseite nur dann mitbenutzt werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden; muß der Kraftfahrer mit einer solchen Gefährdung rechnen, dann muß die Rücksicht auf Wünsche und vermeintliche oder wirkliche Bedürfnisse des Verkehrs hinter der Sicherheit des Menschenlebens auf der Straße zurücktreten (vgl* RG JW 1958, 799 Kr- 20; BAR 1939, 33). Wenn das Berufungsgericht die Tatsachen, daß die Straße sonst leer war und der Kläger, bevor er die Fahrbahn überquerte, rechts aus einiger Entfernung den Personenkraftwagen des Beklagten ankommen sah, nicht besonders würdigt, so ist das rechtlich belanglos; denn diese Umstände brauchten den Kläger nicht zu hindern, bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorzugehen und dort stehen zu bleiben (BGH TOS 6, 194; VersR 1956, 488). b) Soweit die Revision dem Kläger wieder vorwirft, daß er beim Überschreiten der Straße auf herankommende Kraftfahrzeuge nicht geachtet habe, setzt sie sich demgemäß nicht nur mit dem unstreitigen Sachverhalt, sondern auch mit ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch, wonach der Kläger den aus einiger Entfernung hcrankommenden Personenkraftwagen des Beklagten bereits gesehen hatte, bevor er die Straße überquerte* Die Revision meint ferner, der Umstand, daß der Beklagte die beiden Radfahrer überholte und dazu die Straßen-, mitte benutzen mußte, habe den Kläger veranlassen müssen, sich gerade nicht bis zur Straßenmitte in die Fahrbahn des Beklagten zu begeben; der Kläger habe entweder außerhalb der vom Beklagten zu dem Überholen benötigten Fahrbahn stehen bleiben, oder diese schnell überqueren müssen« Dabei wird übersehen, daß die Fußgänger sich unstreitig bereits auf der Fahrbahn befanden, als der Kläger zu dem Überholen der Radfahrer ansetzte« Das war, wie schon dargelegt wurde, verkehrsrechtlich fehlerhaft und geeignet, die Fußgänger zu verwirren« Wenn der Kläger nunmehr, als der Beklagte nach eigenem Vorbringen noch 25 m entfernt war, in der Mitte der Fahrbahn stehen blieb, so handelte er nicht unsachgemäß, weil der Beklagte, wenn er nur pflichtgemäß auf die vor ihm liegende Fahrbahn achtete und dabei den Kläger notwendig bemerkte, einen Zusammenstoß unschwer hätte vermeiden können*

FahrbahnStraßeBerufungsgerichtRadfahrerFußgängerKlägerÜberholenRevision

Volltext der Entscheidung

2358 041
VI ZR 128/57
Verkündet
 am 13« Mai 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
d^^frofes^ors Br,0.H.
in Le
s
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Lehrer Heinz
 in Mal
 Iflft, Schwalles

Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberuf ungakläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai4 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br* Meiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des (Tberlandesgerichts Karlsruhe vom 26« April 1957 wird zurückgewiesene
 Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 21» Juli 1953 gegen 16 Ühr überquerte der Kläger bei sonnigem, trockenem Wetter und guter Sicht zusammen mit seiner Frau und seinen beiden, 10 und 12 Jahre alten Kindern die 9>35 m breite, mit Kopfsteinen gepflasterte Fahrbahn der - einen Teil der Bundesstraße 3 bildenden -Brückenstraße in Heidelberg gegenüber dem Eingang des Hauses Wr« 49 in der Richtung von Osten nach Westen* Die Fahrbahn war nach links verkehrsfrei, von rechts kamen zwei Radfahrer und hinter ihnen der Beklagte am Steuer seines Volkswagens mit einer unwiderlegt auf etwa 35 km/st angegebenen Geschwindigkeit heran* Während die Ehefrau des Klägers den vorausgehenden Kindern nacheilte, blieb der Kläger mit Rücksicht auf den herannahenden Wagen des Beklagten in der Mitte der Fahrbahn stehen, um diesen vorbeizulassen« Der - dem Straßenzuge folgend - in leichtem Rechtsbogen herankommende Beklagte, der jedenfalls die östliche Fahrbahnhälfte an der vom Kläger gewählten {jberquerungsstelle auf etwa 30 bis 60 m überblicken konnte, lenkte, als der Kläger mit seiner Familie den Fußsteig zwecks überquerens der Fahrbahn bereits verlassen hatte, seinen Wagen auf die Straßenmitte, um die Radfahrer zu überholen* Plötzlich bemerkte er auf eine Entfernung von etwa 10 m vor sich den Kläger» Beiderseitige Ausweichbewegungen im letzten Augenblick blieben erfolglos* Der Kläger wurde angefahren und hochgeschleudert; er erlitt eine Gehirnerschütterung, einen doppelten Unterschenkel-bruch rechts sowie Prellungen und Platzwunden am Kopf«
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Bas Oberlandeagericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger außer den bereits gezahlten 3634,81 DM weitere 3286,33 DM zu zahlen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den in Zukunft noch entstehenden Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage.
Entscheldungsgrtinde *
1» Das Berufungsgericht geht, dem Vorbringen beider Parteien entsprechend, davon aus, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu dem Überholen der Radfahrer ansetzte, den Fußsteig zwecks Überquerens der Fahrbahn bereits verlassen hatte. Die Revision selbst trägt vor, daß der Kläger und seine Frau, bevor sie die Straße überquerten, rechts aus einiger Entfernung den Personenkraftwagen ankommen sahen. Daraus folgt, daß auch der Beklagte, ehe er zu dem Oberholen ansetzte, den bereits auf die Fahrbahn getretenen Kläger hätte erblioken können.
Demgemäß macht das Berufungsgericht dem Beklagten den grundlegenden Vorwurf fahrlässiger Außerachtlassung der von ihm als schnellem Verkehrsteilnehmer zu beobachtenden Sorgfalt, indem er den von der linken Straßenseite her der Fahrbahnmitte sich nähernden Kläger nicht bereits vor Beginn des Überholens der Radfahrer, sondern erst auf eine Entfernung von 10 m gesehen hat. Bas angefochtene Urteil führt aus? Der Beklagte habe sein Augenmerk nicht
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nur auf die zu überholenden Radfahrer richten dürfen, sondern sich, ehe er zu dem Überholen ansetzte, eine Vorstellung davon machen müssen, ob es ihm angesichts der nicht sehr erheblichen Breite der Brückenstraße und der sich dax'aus ergebenden Notwendigkeit, während des Überholens mit den linken Rädern seines Kraftwagens den mittleren Fahrbereich zu befahren, möglich sein werde, die geplante Fahrbewegung ohne Gefährdung von im mittleren Fahrbereich befindlichen Verkehrsteilnehmern durchzuführen. Bin die Straße sorgfältig beobachtender Kraftfahrer habe beim Erblicken des Fußgängers im Hinblick auf dessen mögliche Gefährdung von dem Überholen Abstand nehmen müssen. Denn der Beklagte habe nicht annehmen können, der Fußgänger werde um der Annäherung des für ihn von rechts kommenden Kraftfahrers willen auf den Gehsteig zurückgehen, sondern vielmehr davon ausgehen müssen, daß der Fußgänger entweder die Straße in beschleunigter Gangart überqueren oder auf der Straßenmitte stehen bleiben werde, um den Kraftwagen vorbeizulassen« Es sei Sache des Kraftfahrers gewesen, sich und seine Fahrweise auf beide Möglichkeiten einzustellen. Da er bei einem Stehenbleiben des Fußgängers in der Fahrbahnmitte im Falle des Überholens der beiden neben einander fahrenden Radfahrer zwangsläufig in den Bereioh des Fußgängers gelangen mußte, habe er nicht Überholen dürfen*
Da die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers stets auf alle Straßenbenutzer zu richten ist, deren Verhalten für ihn von Bedeutung werden kann, macht das Berufungsgericht zutreffend dem Beklagten den Schuldvorwurf, daß er ausschließlich auf die zu überholenden Radfahrer geachtet und infolgedessen den Kläger, den er schon auf 50 bis 60 m
 
hätte wahrnehmen können, erst auf 10 m Entfernung erblickt hat« Denn wenn der Kraftfahrer den verunglückten Fußgänger, obwohl er ihn bei der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt schon auf eine wesentlich größere Entfernung hätte erkennen können, erst auf eine Entfernung entdeckt, die kürzer ist als der von ihm benötigte Anhalteweg, so trifft ihn der Vorwurf der fahrlässigen Unfallverursachung infolge Unaufmerksamkeit (BUH Urteil vom 16. April 1954 ~
3 StR 18:3/54 * VRS 7, 449). *
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Rechte und Pflichten des Fußgängers und des Kraftfahrers auf der Fahrbahn unrichtig verteilt; der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger ihm den zu dem Oberholen benötigten Raum auf der Straßenmitte unbehindert Überlasse« Dem kann nicht gefolgt werden.
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil er das Verhalten des Klägers bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können. Nach eigenem Vortrag des Beklagten war sein Kraftwagen noch 25 m entfernt, als der Kläger die Straßenmitte bereits erreicht hatte. Im übrigen muß der Kraftfahrer einen Fußgänger, der vor ihm die Fahrbahn betritt, bemerken und weiter beobachten, um sich rechtzeitig auf eine etwaige Uefahrenlage einzustellen (BUH VRS 7, 449). Daß der Fußgänger nach Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht und dort stehenbleibt, um einen von rechts kommenden Wagen vorbeifahren zu lassen, ist ein häufiges Verkehrsbild und nicht unsachgemäß (BUH Urteil vom 14. Januar 1954 - 3 StR 695/53 = VRS 6, 194; vom 17« April

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1956 - VI ZR 120/55 = VersR 1956, 488; BGHSt 9, 92, 94 )o Der Beklagte hätte daher ein solches Verhalten des Klägers in Rechnung stellen und, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, das Überholen der Radfahrer zurückstellen müssen, wenn er dazu :die Straßenstelle, auf der der Kläger stand, befahren mußte« Denn auch beim - stets mit erhöhter Verkehrsgefahr verbundenen - Überholen darf die linke Straßenseite nur dann mitbenutzt werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden; muß der Kraftfahrer mit einer solchen Gefährdung rechnen, dann muß die Rücksicht auf Wünsche und vermeintliche oder wirkliche Bedürfnisse des Verkehrs hinter der Sicherheit des Menschenlebens auf der Straße zurücktreten (vgl* RG JW 1958, 799 Kr- 20; BAR 1939, 33).
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unangefochten festgestellten Unaufmerksamkeit des Beklagten und dem Unfall des Klägers kann hiernach nicht verneint werden«
2« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner ein mitwirkendes Verschulden des Klägers für nicht dargetan erachtet«
a) Verstöße gegen § 286 ZPO sind nicht ersichtlich*
Wenn das Berufungsgericht die Tatsachen, daß die Straße sonst leer war und der Kläger, bevor er die Fahrbahn überquerte, rechts aus einiger Entfernung den Personenkraftwagen des Beklagten ankommen sah, nicht besonders würdigt, so ist das rechtlich belanglos; denn diese Umstände brauchten den Kläger nicht zu hindern, bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorzugehen und dort stehen zu bleiben (BGH TOS 6, 194; VersR 1956, 488). Wenn seine Frau es für gefahrlos erachtete, auch die westliche Hälfte der
 
Fahrbahn noch vor dem herankommenden Volkswagen des Beklagten zu Überschreiten, so folgt daraus nicht, daß der Kläger die Verkehrslage ebenso beurteilen mußte $ denn eine zuverlässige Abschätzung der Schnelligkeit eines auf den Beobachter zufahrenden Kraftfahrzeugs ist kaum möglich« Im übrigen hat das Berufungsgericht aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Überzeugung geschöpft, daß dieser die Ehefrau und die beiden Kinder des Klägers überhaupt nicht bemerkt hat und daher auch durch das uneinheitliche Verhalten der Familie nicht verwirrt worden sein kann«
Der Grafiker	der sich auf dem Östlichen
 Gehsteig der Brückenstraße mit einer Frau unterhielt und dabei auf die Straße sah, hatte im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Bl« 5) u«a. angegeben, der Kläger sei einfach über die Straße gelaufen, ohne den Fahrzeugverkehr zu beachten« Die Familie des Klägers hat er nicht bemerkt« Der Beklagte berief sich vor dem Landgericht zu dem Beweis der Tatsache, daß der Kläger einfach über die Straße gelaufen sei, ohne den Fahrzeugverkehr zu beachten, fürsorglich auf den Zeugen	falls die polizeilich pro-
tokollierte Aussage nicht als hinreichend angesehen werden sollte« Sowohl das Urteil des Landgerichts, als auch die Berufungsbegründung des Beklagten (Seite 5, Akten des OLG Bl. 17) gehen als unstreitig davon aus, daß der Kläger auf der Straßenmitte stehen geblieben ist, um den Personenkraftwagen des Beklagten an sich vorbeifahren zu lassen. Daraus ergibt sich klar, daß der Beklagte die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung als offensichtlich imrichtig im BerufungBrechtszug selbst nicht mehr aufrecht erhalten hat. Der Zeuge brauchte daher nicht vernommen zu werden.
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b) Soweit die Revision dem Kläger wieder vorwirft, daß er beim Überschreiten der Straße auf herankommende Kraftfahrzeuge nicht geachtet habe, setzt sie sich demgemäß nicht nur mit dem unstreitigen Sachverhalt, sondern auch mit ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch, wonach der Kläger den aus einiger Entfernung hcrankommenden Personenkraftwagen des Beklagten bereits gesehen hatte, bevor er die Straße überquerte*
Die Revision meint ferner, der Umstand, daß der Beklagte die beiden Radfahrer überholte und dazu die Straßen-, mitte benutzen mußte, habe den Kläger veranlassen müssen, sich gerade nicht bis zur Straßenmitte in die Fahrbahn des Beklagten zu begeben; der Kläger habe entweder außerhalb der vom Beklagten zu dem Überholen benötigten Fahrbahn stehen bleiben, oder diese schnell überqueren müssen« Dabei wird übersehen, daß die Fußgänger sich unstreitig bereits auf der Fahrbahn befanden, als der Kläger zu dem Überholen der Radfahrer ansetzte« Das war, wie schon dargelegt wurde, verkehrsrechtlich fehlerhaft und geeignet, die Fußgänger zu verwirren« Wenn der Kläger nunmehr, als der Beklagte nach eigenem Vorbringen noch 25 m entfernt war, in der Mitte der Fahrbahn stehen blieb, so handelte er nicht unsachgemäß, weil der Beklagte, wenn er nur pflichtgemäß auf die vor ihm liegende Fahrbahn achtete und dabei den Kläger notwendig bemerkte, einen Zusammenstoß unschwer hätte vermeiden können*
Daß der Kläger schließlich, als der Beklagte bis zu einer Entfernung von 10 m immer noch auf ihn zufuhr, auscuweichen -versuchte, kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden«
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zu Ungunsten des Beklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten läßt» war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweiseno
 Meiß	Dr.	Kleinewefers	Engels
 Dr. Bode
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