Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Z^B hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht und von der Schadensersatzforderung, die er gegen die Beklagten zu haben glaubt, in einer Abtretungserklärmig vom 8. Gestützt auf diese Abtretung hat die Klägerin mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 8.000 TM begehrt und vorgetragen, der Beklagte | Die Klägerin hat behauptet, dem ZMBsei folgender Schaden entstandern für Fahrzeugwache an der Unfallstelle 10,- Dü. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Sie hat im Revisionsrechtszug erklärt* daß die abgetretene Forderung sich wie folgt zusammensetze? Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage waren, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in den beiden ersten Rechtszügen nicht mit der in § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der eingeklagte Teilbetrag, von 8.000 DM auf die in.der Klageschrift aufgefiihrteij selbständigen Mnzelsnsprüche zu verteilen war (BGHZ 11, 181, 184 und 11, 182, 193 ff sowie Urteil des erkennenden Senats yom 30, April 1955 - VI ZR 87/54 - JZ 1955, 503 = VRS 9, 21 Ähnliche Bedenken, wie sie gegen die Zulässigkeit der Klage bestanden, sind aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch gegen die Wirksamkeit der Abtretung zu erheben, aus der die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten Lerleitet. Spruch von 9«989*90 UM zu* Bei den einzelnen Posten, in welche die Klägerin diesen Betrag aufgegliedert hat, handelt es sich vielmehr wenigstens teilweise um selbständige Forderungen. Werden bei dieser Sachlage von der Schadensforderung ohne weitere Angaben 8.000 DM abgetreten, so ist nicht zu erkennen, welche Forderungen oder Teile der Forderungen auf die Klägerin übergegangen sind und hinsichtlich welcher Gläubiger geblieben ist. Baher ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß es am 8« September 1954 zwischen ZtflBfeund der Klägerin zu keiner wirksamen Abtretung gekommen ist. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin aber im Revis ionsrecht szug nicht mehr gehört werden, weil es auf neuen im Revisionsrechtszug erstmals vorgetragenen Tatsachen auf baut* Mit der nachträglichen Aufgliederung der abgetretenen Forderung hat die Klägerin einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag eingeführt* Das ist im Revis ions verfahren nicht mehr zulässig* Der Senat: . ZPO)* Daher ist im Revisionsverfahren von einer rechtsun-v; irksemen Abtretung und in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß es an der erforderlichen Klageberechtigung der Klägerin fehlt* Ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die Bedenken hinzuweisen, die ihrer Klage entgegenstanden, kann auf sich beruhen, denn ein solcher Verfahrens verstoß könnte nur berücksichtigt werden, wenn mit der Revision Verletzung des § 139 ZPO gerügt worden wäre* Das ist aber nicht geschehen»
*335 033 . VI ZR 128/56 Verkündet am 8. Oktober 1957 flmpfc, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Humen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma Ho & C. BflBHi OHG in Bi OflBBHV Straße Klägerin, Beruf ungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigter? Hechtsanwalt gegen 1. den Fuhrunternehmer Peter 2. den Kraftfahrer Heinz beide wohnhaft in Köfl Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hsuß für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. März 1956 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands • Der Spediteur Josef 2MB aus befubr am 6. Januar 1953 mit seinem Lastzug die Autobahn zwischen Düsseldorf und Köln. Bei dem Ort Langenfeld wurde er von dem Lastzug des Beklagten IflMB überholt. Der Beklagte Kapteina, der diesen Lastzug steuerte, lenkte das Fahrzeug vor dem Lastzug des M wieder auf die rechte Fahrbahn» MB, der scharf rechts fuhr, kam aus seiner Fahrbahn und geriet immer mehr nach rechts, zunächst auf den Schutzstreifen und dann auf die Böschung. Dort stürzte sein Lastzug ab. Z^B hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht und von der Schadensersatzforderung, die er gegen die Beklagten zu haben glaubt, in einer Abtretungserklärmig vom 8. September 1954 8.000 DK an die Klägerin abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung hat die Klägerin mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 8.000 TM begehrt und vorgetragen, der Beklagte | na habe beim Überholen den Josef 2MB nach rechts abgedrängt, er sei so knapp vor ZMBwieder auf die rechte Fahrbahn hinübergefahren,' daß diesem nichts anderes übrig ge-. blieben sei, als nach rechts auszuweichen oder auf den Lastzug des iJBHHB auf zufahren. Die Klägerin hat behauptet, dem ZMBsei folgender Schaden entstandern für Fahrzeugwache an der Unfallstelle 10,- Dü. für Abschleppen . 334,65 n für die verloren gegangene Kohlenladung 597>60 " für Holzreparaturen an Anhänger 168,85 w für weitere unfallbedingte Separaturen am Anhänger 818^80 n Übertrags 1.929,90 DM. Übertrag? 1.929*90 m 6,500*— " 510*— « für den Totalverlust des Triebwagens für Verdi ens tausfall für Firiänzi erungskos ten für einen neuen Triebwagen mindestens 1.000,— " 9.939*90 m Sie hat erklärt, sie mache den Schftereensgeldanspruch (50 DM) nicht geltend, weil er nicht abtretbar sei. Ferner hat sie in der Klageschrift darauf hingetfiesen* daß fast 2.000 DM des tatsächlichen Schadens nicht eingeklagt würden* so daß es auf die genaue Höhe des Totalschadens am Triebwagen nicht so sehr ankomme. Die Beklagten haben Abweisung der KTage beantragt und geltend gemacht? Der Fahrer babe den Lastzug des Zaar mit einem Zwischenraum von mindestens 2 m überholt und dem ZWBW keinen Anlaß zu dem Abweichen von dem Fahrtfeg gegeben« 4 ' ^ **■%■*-* Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Sie hat im Revisionsrechtszug erklärt* daß die abgetretene Forderung sich wie folgt zusammensetze? Wert des in Totalverlust geratenen Masciii-nenwagens mit neu eingebauter Kippvorrichtung (1.500 DM) und neuer Luftdruckbremse (700 DM) insgesamt 6.500 DM davon sind abgetreten ' 6.248*95 DM 6.248,95 m Übertrag? 6.248,95 DM Übertrags durch den Unfall notwendig gewordene Reparaturen am Anhänger 818,80 w Abschleppen des Fahrzeuges 534,65 M Schadensersatzforderung der Firma Karl für die in Verlust geratene Kohlenladung ___597 *60 w 8.000,~ DM Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Bnt seheidungsgrttnde s I. Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage waren, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in den beiden ersten Rechtszügen nicht mit der in § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der eingeklagte Teilbetrag, von 8.000 DM auf die in.der Klageschrift aufgefiihrteij selbständigen Mnzelsnsprüche zu verteilen war (BGHZ 11, 181, 184 und 11, 182, 193 ff sowie Urteil des erkennenden Senats yom 30, April 1955 - VI ZR 87/54 - JZ 1955, 503 = VRS 9, 21 Br. 9 -VersR 1955, 403)- Dieser Mangel ist aber inzwischen beseitigt, denn die Klägerin hat die erforderliche Aufgliederung im Revisionsrechtszug nachgeholt. .Seitdem ist die Teilklage genügend bestimmt und daher zulässig. II. Ähnliche Bedenken, wie sie gegen die Zulässigkeit der Klage bestanden, sind aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch gegen die Wirksamkeit der Abtretung zu erheben, aus der die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten Lerleitet. Dem Spediteur ZfHstand aus dem Unfall vom 6. Januar 1953 nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nioht etwa ein einheitlicher Schadens er satzan-r,. • - 4, f Spruch von 9«989*90 UM zu* Bei den einzelnen Posten, in welche die Klägerin diesen Betrag aufgegliedert hat, handelt es sich vielmehr wenigstens teilweise um selbständige Forderungen. die aus verschiedenen Hechtsgründen herzuleiten sind. Werden bei dieser Sachlage von der Schadensforderung ohne weitere Angaben 8.000 DM abgetreten, so ist nicht zu erkennen, welche Forderungen oder Teile der Forderungen auf die Klägerin übergegangen sind und hinsichtlich welcher Gläubiger geblieben ist. Eine Abtretung ist aber, wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, hur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Bas ergibt sich aus dem Wesen der Abtretung als eines dinglichen Rechtsgeschäfts, durch das das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als Gläubiger übergeht. Wie ein Gläubigerrecht nur an einer ' bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer Bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung fehlt es, wenn wie hier von mehreren selbständigen Forderungen ein summen- * mäßig bestimmter Teil abgetreten wird, ohne daß erkennbar ist, von welcher oder von welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. Wollte man die Wirksam- « keit einer solchen Abtretung bejahen, so würde auch der Schuldner im Ungewissen sein, wen er für die einzelnen gegen ihn bestehenden Forderungen als Gläubiger anzusehen hätte. Baher ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß es am 8« September 1954 zwischen ZtflBfeund der Klägerin zu keiner wirksamen Abtretung gekommen ist. line andere Frage ist, ob die Abtretung später wirksam geworden ist und ob das im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden kann« Sind ZW* und die Klägerin sich nachträglich einig darüber geworden, welche der mobileren Forderungen und Forderungsteile auf die Klägerin übergehen sollen so wäre darin eine rechtswirksame Wiederholung, der früheren Abrede zu sehen, so daß seitdem eine wirksame Abtretung vorliegen würde. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin aber im Revis ionsrecht szug nicht mehr gehört werden, weil es auf neuen im Revisionsrechtszug erstmals vorgetragenen Tatsachen auf baut* Mit der nachträglichen Aufgliederung der abgetretenen Forderung hat die Klägerin einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag eingeführt* Das ist im Revis ions verfahren nicht mehr zulässig* Der Senat: . muß bei der Beurteilung der Rechtslage allein von dem Tatbestand ausgehen, wie er dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen hat; er allein bildet die Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 561 . ZPO)* Daher ist im Revisionsverfahren von einer rechtsun-v; irksemen Abtretung und in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß es an der erforderlichen Klageberechtigung der Klägerin fehlt* Ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die Bedenken hinzuweisen, die ihrer Klage entgegenstanden, kann auf sich beruhen, denn ein solcher Verfahrens verstoß könnte nur berücksichtigt werden, wenn mit der Revision Verletzung des § 139 ZPO gerügt worden wäre* Das ist aber nicht geschehen» Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2B0. * : x*\ Meiß ' Engels Hanebeck Dr. Bode Bunäesrichter 3)r. Hauß ist beurlaubt und an der Unterschrift verhinderte Meiß