Bei Sauarbeiten, die der Beklagte auf dem Gelände der Firma t-HHB & BflHB in aus führte , verunglückte der in seinem Bauunternehmen beschäftigte Arbeiter Anton ^ ei der: Bedienung e in er elekt ri sch Id e tri ebenen Betonmischmaschine am 1ia Mai 1949 infolge Kurzschlusses tödlicho Die Klägerin,/ bei der , versichert war, hat an seine\ Hinterbliebenen Bersicherungsleistungen bewirkt und weiterhin .zu erbringen* Sie hält den- Beklagten ■ v gemäß § 903 RV0; für verpflieBtet, ;ihr: den/Aufwand /zu er- in § 906 RVO vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage erfüllt sincu-In dieser Hinsicht bestehen jedoch keine’ Bedenken«, Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen or--gibt, ist dem Beklagten der Beschluß ...des Vorstandes der Klägerin, ihn für ihre Aufwendungen ersatzpflichtig zu machen, durch Schreiben des Geschäftsführers der. Aus dem Inhalt des Schreibens, das von einer nochmaligen Überprüfung des Unfallherganges als Grundlage dieser Ent Schliessung spricht, ergibt sich, daß hiermit die Stellungsnahme des Vorstandes der Klägerin zu dem.Ausdruck gebracht worden ist. Die GenossenschaftsverSammlung, die nach § 906 RVO an sich über den Widerspruch des Beklagten zur Entscheidung berufen gewesen wäre, war auf Grund der ersten Verordnung zu dem Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Solange sie sich nicht konstituiert hatte, fiel es aber nach der bisherigen Regelung dem Vorstände selbst zu, seinen Beschluß auf Grund der Gegenvorstellungen des Beklagten zu überprüfen und darüber zu entscheiden, ob an ihm festgehalten werden solle. elektrischen Anlage der Betonmischmaschine ihre äußeren Teile unter Strom gesetzt und zu dem Tode des Verunglückten geführt, als er einen Bedienungshebel berührte* Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Maschine entsprechend den Vorschriften destVerbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0100 § 3 und VDE 0140 § 14), auf die sich die Unfallverhütungsvoruchriften der Klägerin in § 33 Ziffer 6 beziehen, mit der Nulleitung des Versorgungsnetzes verbunden gewesen wäre, sodaB beim Eintritt des Kurzschlusses die Stromzufuhr infolge Durchbrennens der Sicherungen unterbrochen worden wäre. 2) Bei diesem Sachverhalt ?/ürde der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend uusgeführt hat, der Klägerin nach § 903 Abs 1 und 4 RVO für ihre Versicherungsleistungen an die Hinterbliebenen des Verunglückten aufzukommen haben, wenn ihn an der fehlerhaften Verwendung des dreiadrigen Kabels ein nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Verschulden träfe; hierbei müßte er - Vorsatz kommt nach der Sachlage nioht in Betracht -die Aufmerksamkeit außer Betracht gelassen haben, zu der er vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war« Mit Hecht hat sich das Berufungsgericht hierdurch nicht gehindert gesehen, in eigener Prüfung zu untersuchen, ob dem Beklagten eine für den Unfall ursächliche strafbare Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl RGZ 172, 101 /TO2/ sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24• Juni 1953 - VI ZR 31/52). Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte von der Verwendung des dreiadrigen Kabels und der hierdurch bedingten Gefährlichkeit der Maschine Kenntnis gehabt hat. Es hat ein fUr den Unfall ursächliches strafbares Verhalten des Beklagten auch nicht darin gefunden, daß er eixf Jahr vor dem Unfall in die elektrische Anlage der Maschine einen Sicherungskasten mit Kraftsteckdose durch den Zeugen hat einbauen las- Für elektrische Anlagen und ihre Sicherheitsvorkehrungen ist in § 33 Ziff 1 der Unfallverhütungsvorschriften im besonderen bestimmt, daß sie nur von elektrotechnischen Facharbeitern ausgeführt, angebracht, entfernt und geändert werden dürfen. te Verletzung dieser Schutzpflichten angesehen, da Ppjlp, der'seit 1943 mit der Überwachung der gesamten elektrischen Anlagen der Vereinigten Leder- und Schuhfabriken in betraut gewesen sei, dem Beklagten von dieser Firma bei seiner Bautätigkeit für sie als Fachkraft für die Ausführung elektrotechnischer'Arbeiten zur Verfügung gestellt wdrden sei und der Beklagte unter diesen Umständen auf das fachliche Können des Zeugen Fpp|A habe vertrauen dürfen. 3) Die Revision greift das Urteil aber insoweit an, als das Berufungsgericht auch darin keine strafbare Fahrlässigkeit des Beklagten erblickt hat, daß er die Maschine nicht uf ihre 'Ordnungsmäßigkeit hat fachmännisch überprüfen lassen« Nach den Umstanden, unter denen die Äußerung des Zeugen nach Aussage des Zeugen $0//^ gefallen sei, habe es sich aber nur um eine allgemeine Anregung gehandelt, die den-Beklagten keineswegs auf die Gefährlichkeit des Zustandes seiner Maschine habe schliessen lassen müssen; er habe diese Äußerung vielmehr mindestens ebensogut, wenn nicht noch eher dahin verstehen können, daß die Nachschau im Interesse des guten Funktionierens der Maschine zweckmässig sei, wie denn auch die Änderungsarbeiten des Zeugen nicht durch das Bestreben veranlaßt gewesen seien, Gefahrenquellen zu beseitigen, sondern die Maschine, die wiederholt stehen geblieben sei, wieder in Gang zu bringen. Insbesondere hätte der Beklagte sich sagen müssen, daß bei den Erschütterungen, denen die schwere Maschine bei der Arbeit und auf dem Transport von Baustelle zu Baustelle ausgesetzt sei, die elektrischen Teile stark beansprucht würden und daher einer Kontrolle nicht entbehren' könnten. Der Unternehmer hat die Verpflichtung, in selbständiger Prüfung dafür besorgt zu sein, daß zur Verhütung von Unfällen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, soweit dies nach dem Stande der Technik und den Wirt schaftlichen Verhältnissen möglich ist. Aufl 1952 S 383)- Von einem berufsfahrlässigen Verhalten des Beklagten würde hiernach nur dann die Rede sein können, wenn besondere Umstände Vorgelegen hätten, die dem Beklagten bei Anwendung der von ihm zu erfordernden Sorgfalt die Erkenntnis vermittelt hätten oder hätten Vermitteln müssen» daß die elektrische Antriebsanlage der Betonmischmaschine den sie bedienenden Arbeiter Gefahren für Leben und Gesundheit aussetzte und es zu ihrer Verhütung einer fachmännischen Überprüfung der Anlage bedurfte. 4) Die Revision ist freilich der Ansicht, die Überprüfung durch einen Fachmann sei auch d..rum besonders geboten gewesen, weil der Beklagte die Betonmischmaschine im Jahre 1945 ohne wirklich fachmännische Kontrolle von Benzinantrieb auf elektrischen Antrieb habe umstellen lassen. Sie hatte sich auf den Inhalt der oben erwähnten Strafakten bezogen, in denen das den Beklagten freisprechende Urteil des Schöffengerichts festgestellt hat, daß der Elektromotor durch den Elektromeister unter Verwendung eines vier- 5) Die Revision macht endlich geltend, der Beklagte habe dadurch gegen die UnfallverhUtungsvorschriften der Klägerin verstoßen, daß er die Betonmischmaschine bei der Inbetriebnahme auf dem Gelände der Firma B|^p|^ & H^jj^ nicht durch Elektrofachleute, sondern durch seine eigenen Arbeiter an das Versorgungsnetz habe anschliessen lassen. Es hat auf den Inhalt, der Strafakten Bezug genommen, in denen die Frage eines Verschuldens des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt erörtert worden ist, und hat ausgeführt, daß Anhaltspunkte für ein sonstigej schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich seien. NUr soweit besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um die Stromzufuhr zu ermöglichen, namentlich also besondere Leitungen verlegt werden müssen, könnte in einem solchen Falle von elektrischen Anlagen die Rede sein, deren Ausführungen oder Anbringung nur elektrotechnischen Facharbeitern anvertraut werden darf.Wie sich aus dem Inhalt der Strafakten und insbesondere aus dem Lichtbild Blatt 5 daselbst und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Oberingenieur Schneider ergibt, auf die das Berufungsurteil im besonderen hingewiesen hat, ist die Betonmischmaschine durch Steckdose und Stecker an das Kabel angeschlossen worden, das zur Verteilungstafel in die Elektrikerwerkst at fc der Firma B^m^& führte.
2* VI ZB 128/52 Verkündet am 30.September 1953, 2339 00a Romacker, Justizangeateilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle • Im Namen des Vol k e s In dem Rechtsstreit der Bauberufsgenossenschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Epmppstraße PI, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Bauunternehmer Lorenz Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1953* unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 2. Juli 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision wurden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand s Bei Sauarbeiten, die der Beklagte auf dem Gelände der Firma t-HHB & BflHB in aus führte , verunglückte der in seinem Bauunternehmen beschäftigte Arbeiter Anton ^ ei der: Bedienung e in er elekt ri sch Id e tri ebenen Betonmischmaschine am 1ia Mai 1949 infolge Kurzschlusses tödlicho Die Klägerin,/ bei der , versichert war, hat an seine\ Hinterbliebenen Bersicherungsleistungen bewirkt und weiterhin .zu erbringen* Sie hält den- Beklagten ■ v gemäß § 903 RV0; für verpflieBtet, ;ihr: den/Aufwand /zu er- statten, da; er //es in /strafbarer Weise. unterlassen habe, für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Sie hat ihn auf Zahlung von 4576? 33 BM sowie ’weiterer Beträge von monatlich 1?Ö DM für die Zeit ab 1* Juli 1951 in Anspruch genbmmen^d/ /l o// ;i;t Das Landgericht hat der 'Klage stattgegeben, das Oberland e sg e r i c hl 7 hat; s i eabgewies en., //Mit ■ d e r R evi sio n wer - : folgt die Klägerin ihr. Zahlungsbegehren weitere Der Beklagte beantragt^ die Revision zurückzuweisen„ Entseheidungsgründe 1 :|ida hi,: : Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob, was von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (RG.Z 62, 428 /43£7; RG JW 1920, 290; RGZ 128, 320 /32_1/1, die. in § 906 RVO vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage erfüllt sincu-In dieser Hinsicht bestehen jedoch keine’ Bedenken«, Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen or--gibt, ist dem Beklagten der Beschluß ...des Vorstandes der Klägerin, ihn für ihre Aufwendungen ersatzpflichtig zu machen, durch Schreiben des Geschäftsführers der. Klägerin vorn 9» Mai mitgeteilt worden« Er hat hiergegen durch I ; * , f ' ' % : - 3 ~ seine nachherigen Prozeßbevollmächtigten am 2„ Juni 1950 Einspruch einlegen lassen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ihnen durch Schreiben vom 21. Februar 1951 bekannt gegeben, daß die Ersatzansprüche aufrecht erhalten blieben. Aus dem Inhalt des Schreibens, das von einer nochmaligen Überprüfung des Unfallherganges als Grundlage dieser Ent Schliessung spricht, ergibt sich, daß hiermit die Stellungsnahme des Vorstandes der Klägerin zu dem.Ausdruck gebracht worden ist. Damit ist dem Erfordernis des vorgängigen besonderen Verfahrens innerhalb der Berufsgenossenschaft für die Erhebung der Klage, die im, Juni 1951 zugestellt worden ist, Genüge geschehen. Die GenossenschaftsverSammlung, die nach § 906 RVO an sich über den Widerspruch des Beklagten zur Entscheidung berufen gewesen wäre, war auf Grund der ersten Verordnung zu dem Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Oktober *934 (RGBl I S 1105) weggefallen$ an ihre Stelle war der Vorstand getreten. Wenn durch das Gesetz vom 22. Februar 1951 über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung (BGBl 1951 I S 124) in der Fassung des Gesetzes vom 13. August 1952 (BGBl I S 427) bestimmt worden ist, daß bei jedem Träger der Sozialversicherung als Organ der Selbstverwaltung eine Vertretetfversammlung und ein Vorstand zu bilden seien, so ist die VertreterverSammlung, die nunmehr nach § 906 RVO gegen den Beschluß des Vorstandes Über die Erhebung von Ersatzansprüchen angerufen werden könnte, bei der Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen erst im Hai 1953 gewählt worden. Solange sie sich nicht konstituiert hatte, fiel es aber nach der bisherigen Regelung dem Vorstände selbst zu, seinen Beschluß auf Grund der Gegenvorstellungen des Beklagten zu überprüfen und darüber zu entscheiden, ob an ihm festgehalten werden solle. XI. 1) Wach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der aus ungeklärtem Grunde eingetretene Kurzschluß in der f.- i elektrischen Anlage der Betonmischmaschine ihre äußeren Teile unter Strom gesetzt und zu dem Tode des Verunglückten geführt, als er einen Bedienungshebel berührte* Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Maschine entsprechend den Vorschriften destVerbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0100 § 3 und VDE 0140 § 14), auf die sich die Unfallverhütungsvoruchriften der Klägerin in § 33 Ziffer 6 beziehen, mit der Nulleitung des Versorgungsnetzes verbunden gewesen wäre, sodaB beim Eintritt des Kurzschlusses die Stromzufuhr infolge Durchbrennens der Sicherungen unterbrochen worden wäre. Statt eines vieradrigen Kabels, .das für die Nullung erforderlich gewesen wäre, hatte die Maschine als erstes Verbindungsstück zwischen Motor und Stromanschluß jedoch nur ein solches von drei Adern» 2) Bei diesem Sachverhalt ?/ürde der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend uusgeführt hat, der Klägerin nach § 903 Abs 1 und 4 RVO für ihre Versicherungsleistungen an die Hinterbliebenen des Verunglückten aufzukommen haben, wenn ihn an der fehlerhaften Verwendung des dreiadrigen Kabels ein nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Verschulden träfe; hierbei müßte er - Vorsatz kommt nach der Sachlage nioht in Betracht -die Aufmerksamkeit außer Betracht gelassen haben, zu der er vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war« Der Beklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts in Viesloch vom 24* Oktober 1949 (2 Ms 32/49) von der Anklage der fahrlässigen Tötung rechtskräftig freigesprochen worden. Mit Hecht hat sich das Berufungsgericht hierdurch nicht gehindert gesehen, in eigener Prüfung zu untersuchen, ob dem Beklagten eine für den Unfall ursächliche strafbare Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl RGZ 172, 101 /TO2/ sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24• Juni 1953 - VI ZR 31/52). Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte von der Verwendung des dreiadrigen Kabels und der hierdurch bedingten Gefährlichkeit der Maschine Kenntnis gehabt hat. Es hat ein fUr den Unfall ursächliches strafbares Verhalten des Beklagten auch nicht darin gefunden, daß er eixf Jahr vor dem Unfall in die elektrische Anlage der Maschine einen Sicherungskasten mit Kraftsteckdose durch den Zeugen hat einbauen las- sen, obwohl dieser zwar Schlossermeister, nach Ansicht der Klägerin aber kein Elektrofachmann ist. Nach § 4 Ziff 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin sind die Unternehmer vorpflichtet, alle Einrichtungen zu beschaffen und alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Durchführung der UnfallvterhütungsvorSchriften oder sonst nach £age der Verhältnisse zu dem Schutze der Versicherten erforderlich sind. Sie haben, soweit sie nicht selbst fachkundig sind, durch einen zuverlässigen Fachkundigen dafür zu sorgen, daß die Unfallverhütungsvorschriften und andere Betriebsvorschriften und Anordnungen zu dem Schutze der Versicherten beachtet und durchgeführt werden. Für elektrische Anlagen und ihre Sicherheitsvorkehrungen ist in § 33 Ziff 1 der Unfallverhütungsvorschriften im besonderen bestimmt, daß sie nur von elektrotechnischen Facharbeitern ausgeführt, angebracht, entfernt und geändert werden dürfen. Daß der Beklagte durch Ipjpp ^ie VerönderunSen hat vornehmen lassen, hat das Berufungsgericht jedoch nicht als schuldhaf- . te Verletzung dieser Schutzpflichten angesehen, da Ppjlp, der'seit 1943 mit der Überwachung der gesamten elektrischen Anlagen der Vereinigten Leder- und Schuhfabriken in betraut gewesen sei, dem Beklagten von dieser Firma bei seiner Bautätigkeit für sie als Fachkraft für die Ausführung elektrotechnischer'Arbeiten zur Verfügung gestellt wdrden sei und der Beklagte unter diesen Umständen auf das fachliche Können des Zeugen Fpp|A habe vertrauen dürfen. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts bewegen sich auf dem Gebiete der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweis-Würdigung und werden von der Revision auch nicht beanstandet r 3) Die Revision greift das Urteil aber insoweit an, als das Berufungsgericht auch darin keine strafbare Fahrlässigkeit des Beklagten erblickt hat, daß er die Maschine nicht uf ihre 'Ordnungsmäßigkeit hat fachmännisch überprüfen lassen« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, den Beklagten träfe zwar der Vorwurf fahrlässiger Unterlassung, wenn es richtig wäre, daß der Zeuge ihn unter Hin- weis auf die Vorschriftswidrigkeit des Kabels darauf aufmerksam gemacht hätte, daß die elektrische Anlage der Maschine durch einen Fachmann nachgesehen werden müsse. Nach den Umstanden, unter denen die Äußerung des Zeugen nach Aussage des Zeugen $0//^ gefallen sei, habe es sich aber nur um eine allgemeine Anregung gehandelt, die den-Beklagten keineswegs auf die Gefährlichkeit des Zustandes seiner Maschine habe schliessen lassen müssen; er habe diese Äußerung vielmehr mindestens ebensogut, wenn nicht noch eher dahin verstehen können, daß die Nachschau im Interesse des guten Funktionierens der Maschine zweckmässig sei, wie denn auch die Änderungsarbeiten des Zeugen nicht durch das Bestreben veranlaßt gewesen seien, Gefahrenquellen zu beseitigen, sondern die Maschine, die wiederholt stehen geblieben sei, wieder in Gang zu bringen. Mit einem Gefahrenzustand der Maschine habe der. Beklagte umsoweniger zu rechnen brauchen, als er gerade eben erst durch: den von ihm ohne Fahrlässigkeit als Fachmann angesehenen Zeugen die von diesem als erforderlich bezeichneten Änderungsarbeiten habe durchführen lassen«. ,7 Die Revision macht demgegenüber geltend, das Unterlassen einer fachmännischen Kontrolle der Maschine stelle bereits darum eine strafwürdige Fahrlässigkeit des Beklagten dar, weil bei Betonmischmaschinen mit elektrischem Antrieb Starkstrom und somit Spannungen benötigt würden, die, wie jedem Laien bekannt sei, das Leben von Menschen gefährden könnten« Bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte der Beklagte daher vorhersehen können und müssen, daß durch die Unterlassung jeglicher fachmännischer Kontrolle der Maschine ein Fehler oder ein Schaden der Maschine unbemerkt bleiben würde, der den Tod eines Menschen herbeiführen könnte. Insbesondere hätte der Beklagte sich sagen müssen, daß bei den Erschütterungen, denen die schwere Maschine bei der Arbeit und auf dem Transport von Baustelle zu Baustelle ausgesetzt sei, die elektrischen Teile stark beansprucht würden und daher einer Kontrolle nicht entbehren' könnten. Dieser Revisionsrüge kann jedoch kein Erfolg be-schieden sein« Nach § 618 BGB, § 120 a GewO war der Beklagte ver pflichtet, die in seinem.Unternehmen verwendeten Gerätschaften imd Maschinen so einzurichten und zu unterhalten, t. daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit - , soweit geschützt waren, wie es die Natur des Betriebes ge-:' stattete. Insbesondere hatte er die von der Klägerin gemäß §§ 848 a ff GewO erlassenen Unfallverhütungsvorschrif- : ten zu befolgen, die den von ihr als zuständiger Behörde ^ kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der Betrieb serfahrungen darstellen, die in dem hier in Rede stehenden Gewerbezweig gemacht worden sind. Die Unfällverhütungsvorschriften der Klägerin enthalten keine Bestimmungen darüber, daß bei einer elektrisch betriebenen Maschine die elektrische Antriebsanlage von Zeit zu 2eit einerfachkundigen Überprüfung unterzogen werden müsse. Dem Beklagten fällt daher nicht schon darum eine Berufsfahrlässigkeit zur Last, weil er eine .Unfallverhütungsvorschrift außer Acht gelassen hätte. Allerdings bedeuten die Unfallverhütungsvorschriften keine erschöpfende Aufzählung der vom Betriebsunternehmer zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen. Der Unternehmer hat die Verpflichtung, in selbständiger Prüfung dafür besorgt zu sein, daß zur Verhütung von Unfällen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, soweit dies nach dem Stande der Technik und den Wirt schaftlichen Verhältnissen möglich ist. In der Hegel genügt der Unternehmer jedoch seinen Verpflichtungen hinsichtlich der allgemeinen Betriebssicherheit, wenn er die Verhütungsvorschriften beachtet (vgl RG JW 1913* 197» *4b Seligsohn, Der Rückgriff der Versicherungsträger 1931 S 76; Geigel Haftpflichtprozeß 6. Aufl 1952 S 383)- Von einem berufsfahrlässigen Verhalten des Beklagten würde hiernach nur dann die Rede sein können, wenn besondere Umstände Vorgelegen hätten, die dem Beklagten bei Anwendung der von ihm zu erfordernden Sorgfalt die Erkenntnis vermittelt hätten oder hätten Vermitteln müssen» daß die elektrische Antriebsanlage der Betonmischmaschine den sie bedienenden Arbeiter Gefahren für Leben und Gesundheit aussetzte und es zu ihrer Verhütung einer fachmännischen Überprüfung der Anlage bedurfte. Solche Umstände sind aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt indessen nicht zu entnehmen. Allerdings ist bei jeder elektrisch betriebenen Maschine mit der Möglichkeit zu rechnen, daß sich ein Kurzsohluß ereignen kann. Diese Möglichkeit mag bei einer Maschine, »die solchen Erschütterungen unterworfen ist, auch in besonderem Maße gegeben sein. Eine, elektrische Antriebsanlage unter eine vorsorgliche Kontrolle zu stellen, oh auch nicht an irgend einer Stelle ein Kurzschluß zu entstehen droht, würde jedoch :> * ' r bei der hier vorliegenden Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung mit Zerlegung aller Teile der Anlage, insbesondere auch des verwendeten Motors, eine Überspannung der in einem gewerblichen Betriebe an den Unternehmer zu stellenden Anforderungen bedeuten* Den Gefahren, die sich aus einem Kurzschluß ergeben können, **ird in aller Hegel dadurch vorgebeugt, daß in die Stromzufuhr Sicherungen eingeschaltet werden, die beim Eintritt eines Kurzschlusses durchbrennen und die Stromzufuhr unterbrechen. Solche Sicherungen sind ~uch im vorliegenden Palle vorhanden gewesen. Wenn sie nicht an^-esprochen haben, so hat das aur daran gelegen, daß die Maschine statt mit einem vieradrigen Verbindungskabel mit einem dreiadrigen Kabel versehen gewesen ist. Das hat der Beklagte aber nicht gewußt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, daß es ihm hätte bekannt sein mtissen. r * i 4) Die Revision ist freilich der Ansicht, die Überprüfung durch einen Fachmann sei auch d..rum besonders geboten gewesen, weil der Beklagte die Betonmischmaschine im Jahre 1945 ohne wirklich fachmännische Kontrolle von Benzinantrieb auf elektrischen Antrieb habe umstellen lassen. In der Klageschrift hatte die Klägerin behauptet, der Einbau des elektrischen Antriebes sei unter Verwendung des dreiadrigen Kabels durch einen nicht mehr feststellbaren Monteur vorgenommen worden. Über die Fachrichtung dieses Monteurs hatte sie nichts gesagt. Sie hatte sich auf den Inhalt der oben erwähnten Strafakten bezogen, in denen das den Beklagten freisprechende Urteil des Schöffengerichts festgestellt hat, daß der Elektromotor durch den Elektromeister unter Verwendung eines vier- adrigen Kabels sachgemäß eingebaut worden sei. Das hat HetfMM) als Zeuge auch im gegenwärtigen Rechtsstreit fee- If stätigt. Die Klägerin ist im bisherigen weiteren Verlauf des Rechtsstreits auf ihr Vorbringen über die Umstellung der Maschine mit keinerlei ergänzenden Angaben zurückge-kommen. Ob ihr dies gemäß § 139 ZPO hätte liahegelegt werden sollen, kann dahingestellt bleiben, da die Revision einen Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift nicht gerügt hat. Wenn sie jetzt behauptet, daß es bei der Umstellung der Maschine auf elektrischen Antrieb an der Zuziehung eines Elektrofachmannes gefehlt habe, so kann sie hier mit in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. 5) Die Revision macht endlich geltend, der Beklagte habe dadurch gegen die UnfallverhUtungsvorschriften der Klägerin verstoßen, daß er die Betonmischmaschine bei der Inbetriebnahme auf dem Gelände der Firma B|^p|^ & H^jj^ nicht durch Elektrofachleute, sondern durch seine eigenen Arbeiter an das Versorgungsnetz habe anschliessen lassen. Sie rügt insofern auch eine Verletzung des § 286 ZPO durch mangelnde Berücksichtigung dieses schon im Schriftsatz vom 17* April 1952 (nicht 17. August 1952, wie offenbar irrtümlich angegeben) enthaltenen Vorbringens durch das Berufungsgericht . Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Allerdings hat sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Wie jedoch dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, hat es> das Vorbringen nicht unbeachtet gelassen. Es hat auf den Inhalt, der Strafakten Bezug genommen, in denen die Frage eines Verschuldens des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt erörtert worden ist, und hat ausgeführt, daß Anhaltspunkte für ein sonstigej schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich seien. ft $ ‘ **e Auch in sachlicher Hinsicht kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach § 33 Ziff 1 der Unfallverhütungsvorachriften der Klägerin dürfen elektrische Anlagen und ihre Sicherunge- & Vorkehrungen nur von elektrotechnischen Facharbeitern ausgeführt, angebracht, entfernt und geändert werden. Es bedeutet aber nicht die Ausführung oder Anbringung einer elektrischen Anlage,, wenn ein Gerät, das seiner Bestimmung nach an stets wechselnden Stellen verwendet wird, zu seiner Inbetriebnahme nur mittels des hierfür vorgesehenen Steckkontaktes an das vorhandene Versorgungsnetz angeschloar sen zu werden braucht. Dabei .kann es auch keinen Unterschied machen, ob es sich' um einen leicht zu transportierenden Appärat oder um eine Maschine handelt, die «vegen ihres Gewichtes nur schwerer von Ort zu Ort gebracht werden kann. NUr soweit besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um die Stromzufuhr zu ermöglichen, namentlich also besondere Leitungen verlegt werden müssen, könnte in einem solchen Falle von elektrischen Anlagen die Rede sein, deren Ausführungen oder Anbringung nur elektrotechnischen Facharbeitern anvertraut werden darf. Wie sich aus dem Inhalt der Strafakten und insbesondere aus dem Lichtbild Blatt 5 daselbst und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Oberingenieur Schneider ergibt, auf die das Berufungsurteil im besonderen hingewiesen hat, ist die Betonmischmaschine durch Steckdose und Stecker an das Kabel angeschlossen worden, das zur Verteilungstafel in die Elektrikerwerkst at fc der Firma B^m^& führte. Wie die Klägerin selbst vorgebracht hat, ist die Zuleitung von der Werkstatt bis zur Anschluß- stelle von den Werkelektrikern dieser Firma unter ihrer Verantwortung hergestellt worden* Um den Stecker des Kabels der Maschine an der Anschlußstelle in die dortige Steckdose einzuführen, bedurfte es aber keiner Zuziehung elektrotechnischer Facharbeiter durch den Beklagten* Da der Stecker des dreiadrigen Kabels nach den Feststellungen des Sachverständigen Schneider vier Kontakte hatte und somit der Einrichtung der Steckdose entsprach, lag auch keine Auffälligkeit vor, die die Zuziehung eines Elektrotechnikers hätte nahelegen müssen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hiernach ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten im Sinne des § 903 RVO verneint. Die Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Karl E. Meyer Hanebeck Dr. Bode