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BGH · VI ZR 128/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 128/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Bei nur "mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 832 BGB Art. 103 GG § 97 ZPO
11MüllerDiederichsenAufsichtspflichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 128/07	BESCHLUSS vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur "mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten.
Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 279.727,36 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2006 -40 220/02 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4L) 167/06-102-