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BGH · VI ZR 128/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 128/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 128/05
15. November 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 9 U 194/04 vom 26.04.2005; LG Arnsberg - Az. 1 0 639/03 vom 23.07.2004;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 185.000,00 €
Pauge
 Zoll
Müller
 Greiner
Diederichsen