b) Zu den Pflichten eines Gärtnermeisters, der bei einem städtischen Gartenbauamt beschäftigt ist und es übernommen hat, die seinem Dienstherren Spielplatzbenutzern gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Im September 1981 hatte das Bezirksamt den aus der Sandfläche herausragenden Teil des Stahlrohrmastes mit einem neuen Farbanstrich versehen lassen. (rechtskräftiges) Urteil erwirkt, wonach Berlin verpflichtet ist, an sie ein Schmerzensgeld von 38.000 DM zu zahlen und ihr alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den Unfall am 28. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte die Konstruktion des Drehpilzes und die erheblichen Kräfte kannte, die infolge der Drehbewegungen des Pilzes beim Spielen der Kinder auf dessen Stahlrohrmast einwirkten, und daß ihm auch bekannt war, daß dieser bereits längere Zeit vor dem 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Umstände hätten es nahe gelegt, daß bei der ständigen Benutzung des Drehpilzes auch Beeinträchtigungen seiner Standsicherheit durch eine Lockerung des Stahlrohrmastes unterhalb der Erdoberfläche entstehen können. Wenn das Berufungsgericht daraus die Pflicht zu einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Drehpilzes auf seine Standfestigkeit ableitet, die sich nicht nur auf seine aus der Erdoberfläche herausragenden Teile beschränken durfte, so ist auch dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Wie schon das Landgericht im Parallelprozeß gegen Berlin zu Recht hervorgehoben hat, sind an die Sicherheit, insbesondere an den Erhaltungszustand der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich müssen Kinder und ihre Eltern uneingeschränkt darauf vertrauen können, daß sich die Spielgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und daß vor allem so schwere Verletzungen, wie sie aufgrund der hier festgestellten Mängel des Drehpilzes zu erwarten waren und eingetreten sind, ausgeschlossen bleiben. Das Berufungsgericht konnte deshalb auch unbedenklich davon ausgehen, daß es erforderlich war, die Überprüfungsmaßnahmen auch auf den in der Erde befindlichen und nicht sichtbaren Teil des Drehpilzes auszudehnen. 2. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß es der Beklagte fahrlässig unterlassen hat, die notwendigen SicherungsVorkehrungen zur Kontrolle der Standfestigkeit des Drehpilzes zu treffen. a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß es der Beklagte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich übernommen hatte, die seinem Dienstherren gegenüber den Benutzern der auf den Spielplätzen aufgestellten Spielgeräten obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die zu demutbar waren, um die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche, bei bestimmungsgemäßer und zweckgerichteter Benutzung der Spielgeräte vorhandene Risiko hinausgehen. Das Berufungsgericht verlangt deshalb auch mit Recht von dem Beklagten, daß er auf Gefahren achten mußte, die aus einer Lockerung des Stahlrohrmastes des Drehpilzes für dessen Standfestigkeit entstehen konnten. Er hätte, wenn er damit rechnen mußte, daß der Mast des Drehpilzes beim Austritt aus dem Betonsockel durchrosten konnte, ferner auch diese Gefahrenstelle von Zeit zu Zeit freischaufeln und in Der Beklagte mußte aber nicht davon ausgehen, daß er von seiner Anstellungsbehörde ohne entsprechende Anweisung auch mit der Kontrolle der Spielgeräte auf die spezifischen Gefahren einer Kontaktkorrosion bzw. Lokalelementbildung unterhalb der Erdoberfläche beauftragt worden war, die zwar den für die Aufstellung der Spielgeräte Verantwortlichen, nicht aber ihm als Gärtnermeister bekannt sein mußten. DIN 7926 Teil 1 vom Dezember 1976) und es gab auch keine Anweisungen des Gartenbauamtes an die zur Überwachung der Spielgeräte eingesetzten Personen, in der diese auf Gefahren einer Kontaktkorrosion hingewiesen und im Hinblick darauf angehalten wurden, in bestimmten Zeitabständen die Verbindungsstelle zwischen Stahl und Beton freizulegen und die Stabilität des Stahlrohrmastes zu überprüfen. April 1982 (Gerichtsakten Blatt 32) ausgeführt worden ist, ohne Hinweis auf die besondere Gefährdung der Grenzflächen zwischen Beton und Erdboden und auf die Lokalelementbildung in diesem Bereich nicht ausreichend, "da sie für das auf Korrosionsprobleme nur unzureichend vorbereitete Personal der in Frage kommenden Überwachungsinstitute kaum Anhaltswerte für eine stärkere Überwachung gerade dieser Bereiche lieferten". Von einem Gärtnermeister, wie es der Beklagte ist, sind dagegen die vom Berufungsgericht vorausgesetzten Spezialkenntnisse über Korrosionsgefahren ohne einen solchen Hinweis nicht zu erwarten. Von untergeordneten Mitarbeitern eines Betriebes oder einer Verwaltungsstelle kann nämlich im allgemeinen nicht verlangt werden, daß sie über den Stand oder die Ergebnisse der für ihre Tätigkeit einschlägigen wissenschaftlichen Diskussion oder bestimmter schwieriger technischer Zusammenhänge informiert sind, sondern nur von Arbeitnehmern, die in diesem Bereich Leitungsfunktionen haben (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGH2 : nein BGB § 823 De a) An die Sicherheit, insbesondere an den Erhaltungszustand der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. i b) Zu den Pflichten eines Gärtnermeisters, der bei einem städtischen Gartenbauamt beschäftigt ist und es übernommen hat, die seinem Dienstherren Spielplatzbenutzern gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. BGH, Urt, v. 28. April .1987 - VI ZR 127/86 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 127/86 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gärtnermeisters Gustav KUNfflMh Straße ffH Beklagten zu 1) und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr. gegen die am 4. Dezember 1969 geborene Andrea vertreten durch ihre Eltern, die Postarbeiterin Karin und den Spaltanlagenwärter Bernd WdÜfc, SchÄMtestraße Wk, B( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIC. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt! Auf die Rechtsmittel des Erstbeklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Januar 1986 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1985 abgeändert. Die Klage gegen den Erstbeklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die damals 12-jährige Klägerin erlitt am Sonntag, dem 28. März 1982 auf einem öffentlichen Kinderspielplatz in BÜHmilL-Ch. erhebliche Verletzungen an Augen, Nase und Kiefer, als ein dort aufgestellter Rundlaufdrehpilz, an dessen Haltegriffe sowohl sie als auch ein Junge sich gehängt hatten, nach einigen Umdrehungen abbrach und die Klägerin unter sich begrub. 3 Das Dach des Drehpilzes war an einem Stahlrohrmast mit einem Durchmesser von etwa 108 mm und einer Wandstärke von etwa 5 mm befestigt. Dieser Mast diente auch zur Verankerung des Drehpilzes. Zu diesem Zweck war er in der Erde in einen Betonblock von 1,5 rn Höhe und 1,2 m Durchmesser etwa 50 cm tief einbetoniert. Der Betonblock, dessen obere Fläche nach innen zu dem Stahlrohrmast hin eine Neigung besaß, war etwa 16 cm hoch mit Sand bedeckt. Der Drehpilz ist abgebrochen, weil sein Stahlrohrmast unmittelbar im Bereich seines Austrittes aus dem Betonsockel durchgerostet war. Das Bezirksamt Ch. (im folgenden Bezirksamt) hatte den Pilz im Jahre 1974 aufstellen lassen. Das Gartenbauamt, dessen (beamteter) Leiter der frühere Zweitbeklagte ist, war mit der Unterhaltung des Spielplatzes und der Wartung und Kontrolle der Spielgeräte beauftragt. Im Jahre 1980 waren außer dem Drehpilz sämtliche auf dem Spielplatz aufge-geste.llLen Spielgeräte ausgebaut und überprüft worden. Im September 1981 hatte das Bezirksamt den aus der Sandfläche herausragenden Teil des Stahlrohrmastes mit einem neuen Farbanstrich versehen lassen. Der Erstbeklagte, ein bei denn Gartenbauamt angestellter Gärtnermeister, hatte seit dem 1. Mai 1980 die laufenden Pflege- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Spielplatz auszuführen und die Spielgeräte werktäglich zu überprüfen. Die letzte Überprüfung hatte er zwei Tage vor dem Unfall der Klägerin vorgenommen. Er hatte dabei auch den Drehpilz auf einen einwandfreien Lauf 4 untersucht und danach das Gerät einer Belastungsprobe unterzogen, indem er an dem unterhalb des Pilzes umlaufenden Rohrrahmen gerüttelt bzw. versucht hat, zu schieben oder zu ziehen, ohne Schwingungen oder Veränderungen an dem Rohrmast feststellen zu können. Die Klägerin hat in einem anderen Rechtsstreit ein (rechtskräftiges) Urteil erwirkt, wonach Berlin verpflichtet ist, an sie ein Schmerzensgeld von 38.000 DM zu zahlen und ihr alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den Unfall am 28. März 1982 noch entstehen werden, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Gegen die beiden Beklagten dieses Rechtsstreits hat die Klägerin die gleichen Ansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage auch gegen den Erstbeklagten (im folgenden Beklagter genannt) stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunasgründe I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte die Konstruktion des Drehpilzes und die erheblichen Kräfte kannte, die infolge der Drehbewegungen des Pilzes beim Spielen der Kinder auf dessen Stahlrohrmast einwirkten, und daß ihm auch bekannt war, daß dieser bereits längere Zeit vor dem 1. Mai 1980 in Benutzung genommen worden war. 5 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Umstände hätten es nahe gelegt, daß bei der ständigen Benutzung des Drehpilzes auch Beeinträchtigungen seiner Standsicherheit durch eine Lockerung des Stahlrohrmastes unterhalb der Erdoberfläche entstehen können. Es meint, der Beklagte habe den Bereich unter der Erdoberfläche in seine Kontrollen miteinbeziehen müssen. Im übrigen sei die Rostanfälligkeit von Stahl bei im Erdboden vorhandener und dort eindringender Feuchtigkeit allgemein bekannt. Der Beklagte habe die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zur Kontrolle der Standfestigkeit des Drehpilzes fahrlässig unterlassen. Bei einer ihm zu demutbaren Freilegung des Betonblockes und einer Untersuchung des Bereiches am unmittelbaren Austritt des Mastes aus dem Betonblock würde der Beklagte den gefährlichen Zustand des Stahlrohrmastes festgestellt haben. II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei bestimmt das Berufungsgericht allerdings die objektiven Sicherungspflichten, die der Stadt Berlin bzw. ihrem Bezirksamt auf dem Spielplatz oblagen, auf dem die Klägerin den Unfall erlitten hat. 6 a) Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß sich der Inhalt und der Umfang der Verkehrssicherungspflicht sowohl nach der Konstruktion des Dreh-pilzes richtet als auch nach der starken und ständigen Beanspruchung dieses Gerätes durch spielende Kinder. Wenn das Berufungsgericht daraus die Pflicht zu einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Drehpilzes auf seine Standfestigkeit ableitet, die sich nicht nur auf seine aus der Erdoberfläche herausragenden Teile beschränken durfte, so ist auch dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Wie schon das Landgericht im Parallelprozeß gegen Berlin zu Recht hervorgehoben hat, sind an die Sicherheit, insbesondere an den Erhaltungszustand der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich müssen Kinder und ihre Eltern uneingeschränkt darauf vertrauen können, daß sich die Spielgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und daß vor allem so schwere Verletzungen, wie sie aufgrund der hier festgestellten Mängel des Drehpilzes zu erwarten waren und eingetreten sind, ausgeschlossen bleiben. Das Berufungsgericht konnte deshalb auch unbedenklich davon ausgehen, daß es erforderlich war, die Überprüfungsmaßnahmen auch auf den in der Erde befindlichen und nicht sichtbaren Teil des Drehpilzes auszudehnen. b) Entgegen der Annahme der Revision wäre es den Bediensteten des Gartenbauamtes auch durchaus zu demutbar gewesen, jedenfalls gelegentlich, die unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Teile des Drehpilzes zu überprüfen. Dies wäre mit geringen zusätzlichen Mitteln möglich gewesen, da dazu nur die etwa 16 cm starke Sandschicht von dem Betonsockel entfernt zu werden brauchte. 7 2. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß es der Beklagte fahrlässig unterlassen hat, die notwendigen SicherungsVorkehrungen zur Kontrolle der Standfestigkeit des Drehpilzes zu treffen. a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß es der Beklagte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich übernommen hatte, die seinem Dienstherren gegenüber den Benutzern der auf den Spielplätzen aufgestellten Spielgeräten obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die zu demutbar waren, um die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche, bei bestimmungsgemäßer und zweckgerichteter Benutzung der Spielgeräte vorhandene Risiko hinausgehen. Indes zieht das Berufungsgericht den Kreis der dem Beklagten damit zugewachsenen Eigenverantwortung zu weit, wenn es sie auch auf die Ausschaltung der Umstände bezieht, die hier zu dem Unfall geführt haben. Grundsätzlich bestimmt der Inhalt der übernommenen Aufgaben das Maß der Sorgfalt, das der Beauftragte zu beachten hat. Das Berufungsgericht verlangt deshalb auch mit Recht von dem Beklagten, daß er auf Gefahren achten mußte, die aus einer Lockerung des Stahlrohrmastes des Drehpilzes für dessen Standfestigkeit entstehen konnten. Er hätte, wenn er damit rechnen mußte, daß der Mast des Drehpilzes beim Austritt aus dem Betonsockel durchrosten konnte, ferner auch diese Gefahrenstelle von Zeit zu Zeit freischaufeln und in 8 Augenschein nehmen müssen. Der Beklagte mußte aber nicht davon ausgehen, daß er von seiner Anstellungsbehörde ohne entsprechende Anweisung auch mit der Kontrolle der Spielgeräte auf die spezifischen Gefahren einer Kontaktkorrosion bzw. Lokalelementbildung unterhalb der Erdoberfläche beauftragt worden war, die zwar den für die Aufstellung der Spielgeräte Verantwortlichen, nicht aber ihm als Gärtnermeister bekannt sein mußten. b) In den damals maßgebenden DIN-Vorschriften über Kinderspielgeräte war die Korrosionsgefährdung von Stahlteilen, die in Beton verankert und dann teilweise mit Sand bedeckt werden, durch Kontaktkorrosion bzw. Lokalelementbildung nicht erwähnt (vgl. DIN 7926 Teil 1 vom Dezember 1976) und es gab auch keine Anweisungen des Gartenbauamtes an die zur Überwachung der Spielgeräte eingesetzten Personen, in der diese auf Gefahren einer Kontaktkorrosion hingewiesen und im Hinblick darauf angehalten wurden, in bestimmten Zeitabständen die Verbindungsstelle zwischen Stahl und Beton freizulegen und die Stabilität des Stahlrohrmastes zu überprüfen. Die allgemein gehaltenen Prüfanweisungen in DIN 7926, Teil 1, die sich in Abschnitt 9, der die gesamte Instandhaltung betrifft, befinden, waren, wie schon in dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung vom 14. April 1982 (Gerichtsakten Blatt 32) ausgeführt worden ist, ohne Hinweis auf die besondere Gefährdung der Grenzflächen zwischen Beton und Erdboden und auf die Lokalelementbildung in diesem Bereich nicht ausreichend, "da sie für das auf Korrosionsprobleme nur unzureichend vorbereitete Personal der in Frage kommenden Überwachungsinstitute kaum Anhaltswerte für eine stärkere Überwachung gerade dieser Bereiche lieferten". 9 Die Dienstanweisung hätte deshalb dem Beklagten erläutern müssen, worauf er besonders zu achten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 - NJW 1965, 815 zur Verpflichtung von Straßenwärtern, den Standfuß der an einer BundesStraße stehenden Bäume bis zu dem Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zu entfernen). Von einem Gärtnermeister, wie es der Beklagte ist, sind dagegen die vom Berufungsgericht vorausgesetzten Spezialkenntnisse über Korrosionsgefahren ohne einen solchen Hinweis nicht zu erwarten. Er durfte darauf vertrauen, daß die Zuständigkeit für derartige spezifische Gefahren entsprechenden Fachleuten übertragen war, nicht aber ihm, wenn seine Anstellungsbehörde ihn als Gärtnermeister ohne detaillierte Anweisung ließ. Von untergeordneten Mitarbeitern eines Betriebes oder einer Verwaltungsstelle kann nämlich im allgemeinen nicht verlangt werden, daß sie über den Stand oder die Ergebnisse der für ihre Tätigkeit einschlägigen wissenschaftlichen Diskussion oder bestimmter schwieriger technischer Zusammenhänge informiert sind, sondern nur von Arbeitnehmern, die in diesem Bereich Leitungsfunktionen haben (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung, 1973, Rn. 217). Sie handeln deshalb grundsätzlich nicht fahrlässig, wenn sie ihre Tätigkeit nach den ihnen erteilten Arbeitsanweisungen und betrieblichen Vorschriften ausrichten (Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 136/77 - VersR 1978, 963 betreffend Montagearbeiten an einer Verkehrssignalanlage). 3. Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben, Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, aus denen sich ein Verschulden des Beklagten ergeben würde, konnte der erkennende Senat sogleich abschließend in der Sache dahingehend entscheiden, daß auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen wird, soweit sie sich gegen ihn richtet. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann