Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Bischoff und Dr. Schmitz am 20. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). getreten, dann hätte es zu einer durch die wirkungslose Abdichtung hervorgerufenen Verletzung des Eigentums der Klägerin kommen können (Senatsurteil vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF ss VI 2R 127/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der JHBBB*Verlags GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, den Verleger Thomas GflHB • P®iH§weg 5, Klägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die HflHR GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Johannes H| Istraße 161-169, Wi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr WI 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Bischoff und Dr. Schmitz am 20. Mai 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. April 1985 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hatte allerdings, wie die Revision mit Recht rügt, im Zeitpunkt des Einbaues der angeblich untauglichen Dichtungsfolie bereits an einem Teil des Gebäudes, nämlich dem Fundament und der Warmwasser-Fußbodenheizung, mangelfreies Eigentum erworben. Wäre daran ein Schaden ein- getreten, dann hätte es zu einer durch die wirkungslose Abdichtung hervorgerufenen Verletzung des Eigentums der Klägerin kommen können (Senatsurteil vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151 = BauR 1985, 102). Einen solchen Schadenseintritt konnte die Klägerin jedoch durch ihre Maßnahmen abwenden. Die dafür aufgewendeten Kosten (insbesondere für die Herausnahme und den Ersatz von Folie und Bodenfliesen) sind jedoch Mangelfolgeschäden, die ausschließlich dem Äquivalenz(Nutzungs-)interesse zuzuordnen sind, deren Ersatz über die Deliktsvorschriften des BGB nicht beansprucht werden kann. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kulimann Bischoff Dr. Schmitz