- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr, Ankermann am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Das Rechtsmittel der Klägerin hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Damit ist eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht kausal für den Schaden geworden.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 127/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der M flHHHHHHIB Versicherungsgesellschaft AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Rudolf t-Anlage H, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma M t al lwarenf abrik Manfred iflHBBIB GmbH & Co. KG, R^HNtraße Hi, RaMHi-BflHIi M, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr, Ankermann am 24. März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 1980 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.163.- DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel der Klägerin hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Für die Frage, ob der Klägerin als Haftpflichtversicherer ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, kann es offenbleiben, ob die Beklagte vor der Verwendung von Spiritus zu dem Anzünden des Grillfeuers warnen mußte, ihre Verkehrssicherungspflichten jedenfalls dadurch verletzt hat, daß sie den ausgelieferten Grillgeräten Gebrauchsanleitungen beigelegt hat, die mißverstanden werden konnten. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, ihr Versicherungsnehmer habe gewußt, daß er keinen Spiritus in die Glut schütten durfte, um das Feuer wieder zu entfachen; er habe sich deshalb vor Beginn des Zündvorganges sorgfältig über das Erlöschen von Glutresten vergewissert. Damit ist eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht kausal für den Schaden geworden. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann