Diese haben gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangene Ersatzansprüche geltend gemacht und sind von ihr hinsichtlich von ihnen erbrachter Leistungen bereits befriedigt worden. Der Kläger hat Feststellung begehrt, daß die Beklagte aus dem Unfall gegen ihn keine Ansprüche herleiten kann. Die Beklagte geht davon aus, daß der Kläger das Fahrzeug auch im Unfallzeitpunkt gesteuert hat. Damit ist für die Revision davon auszugehen, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe gerade während des Fahrtabschnittes, auf dem sich der Unfall ereignete, das Steuer an S^HIHPübergeben gehabt. Das Berufungsgericht meint, es komme für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger den Radfahrer selbst angefahren habe. Seine Haftung ergebe sich, falls S^HH^gefahren Bei, daraus, daß er ihm die Steuerung des Fahrzeugs überlassen habe. 1. Für den Fall, daß der Kläger den Radfahrer selbst angefahren habe, führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger sei die Beklagte nicht eintrittspflichtig, weil der Geschädigte von einem Sozialversicherer Ersatz verlangen könne (§ 158 c Abs.4 VVG). Allerdings sei der Kläger, als an sich mitversicherter Fahrer, nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift, doch gelte sie entsprechend, weil er seinen Versicherungsschutz verloren habe (BGHZ 24, 378, 385; 37, 306, 310). Seinen Versicherungsschutz habe er durch Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall verloren: er habe eine Schwarzfahrt (§ 2 Abs. 2 Buchst, b AKB) unternommen und sich nach dem Unfall, der ihm nach den Umständen als Fahrer nicht entgangen sein könne, entfernt, ohne Feststellungen abzuwarten (§ 7 Ziff.2 Satz 2 1.Altern. Die Revision rügt aber die folgende alternative Begründung des Berufungsgerichts: Das Ergebnis ändere sich nicht, falls der Kläger im Unfallzeitpunkt den Wagen nicht gesteuert habe. In Bezug auf die Pflichten des Klägers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hätte das Berufungsgericht, da beim Kläger - wie die Revision meint - nur ein Unterlassen in Frage stehe, dessen Rechtspflicht zu dem Handeln begründen müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat der Kläger selbst behauptet, er habe Fahrzeug und Zündschlüssel, an denen er Gewahrsam hatte, auf dessen Wunsch überlassen. Das Berufungsgericht stellt also nicht etwa fest, daß sich SflHHB derer bemächtigt hätte; für solche Feststellung sprach auch kein Grund, zu demal SMHHBin den Akten verschiedentlich als schwach und beeinflußbar dargestellt wird. Schon in seiner Eigenschaft als Fahrer traf den Kläger die Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit, das in seinem Gewahrsam befindliche Kraftfahrzeug vor Benutzung durch Personen zu bewahren, von denen eine sachgerechte und verantwortungsbewußte Fahrweise nicht erwartet werden konnte. seinem Gewahrsam hat, verbietet ihm aber erst recht, das Fahrzeug freiwillig einem anderen zu überlassen, bei dem eine sachgemäße und gefahrlose Benutzung nicht gewärtigt werden kann. Dabei kann es so wenig wie im Bereich des § 35 StVO eine Rolle spielen, ob dieser dem Halter gegenüber zu dem Fahren berechtigt ist oder sich - wie hier der Kläger -auf einer Schwarzfahrt befindet. Diese Sioherungspflicht hat der Kläger verletzt: er hat - soweit man seiner Darstellung folgt - das Fahrzeug Schwalbe überlassen, obgleich er wußte, daß dieser (in seiner, des Klägers Gegenwart) Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die auch einen Fahrkundigen fahruntüchtig machen mußte. Außerdem hat er sich vor der Überlassung des Fahrzeugs nicht überzeugt, ob S^I^^P überhaupt eine Fahrerlaubnis besaß, obwohl nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts triftige Gründe bestanden, dies zu bezweifeln. Zu Unrecht glaubt der Kläger, daß ihm die Überlassung des Fahrzeugs an SflHHHl angesichts der besonderen Rechtslage nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne. Zwar mag es Fälle geben, in denen der Fahrer zur Herausgabe des Fahrzeugs rechtlich verpflichtet ist und ihm nach der gesamten Sachlage trotz Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Empfängers eine Verweigerung nicht zugemutet werden kann (vgl. Dann aber war mindestens jetzt SMMP auch aus der Sicht des Klägers nicht mehr in der Rolle eines weisungsbefugten Repräsentanten der Halterin, sondern war gleich ihm Teilnehmer an einem der Halterin gegenüber rechtswidrigen Tun. Die Überlassung des Fahrzeugs ist daher dem Kläger, weil ihm eine Weigerung möglich und zu demutbar war, deliktisch zuzurechnen. Die Verantwortung des Klägers ergibt sich aber auch aus § 823 Abs. 1 BGB; denn er hat durch die pflichtwidrige Überlassung des Fahrzeugs an in allgemein voraus- In diesem Zusammenhang fällt ihm nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts auch zur Last, daß er sich trotz deutlichem Anlaß zu Zweifeln nicht nach der Fahrerlaubnis erkundigt und dadurch gegen die oben erwähnte Verkehrspflicht hinsichtlich des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs verstoßen hat. Die deliktische Verantwortung des Klägers für den Tod des Radfahrers hat das Berufungsgericht daher mit Recht auch für den Fall bejaht, daß nicht er, sondern Schwalbe den Kraftwagen im Unfallzeitpunkt gefahren hat. Das Berufungsgericht hat den Kläger antragsgemäß nicht nur zur anteiligen, sondern zur vollen Erstattung der an die Hinterbliebenen erbrachten Leistungen verurteilt. An dem GesamtschuldverhältniB zwischen dem Kläger und der Halterin, die den Hinterbliebenen aus § 7 StVG hafte, sei allerdings auch SflHIB beteiligt, der als Fahrer des Unfallwagens wegen unerlaubter Handlung und aus § 18 Abs. 1 StVG hafte. Nun hafte zwar beim Ausgleich der Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich jeder nur auf seinen,,PflichtanteilM.Zwischen dem Kläger und MHIHV bestehe aber eine Verbindung im Sinne einer engeren Haftungsgemeinschaft, die im Ausgleiohsverhältnis zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen müsse. Auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bleibt es dabei, daß die - hinsichtlich der beiden anderen hier nicht näher zu prüfenden - Verursachungsbeiträge aller drei in der Ermöglichung und Förderung der verkehrsgefährdenden "Bierreise" zusammengelaufen sind, zu der das Fahrzeug ohne den Willen der Halterin mißbraucht worden ist. Daher kann offenbleiben, ob sich nicht dasselbe schon daraus ergibt, daß die Veranstalter der unfallursächlichen Trunkenheitsfahrt als Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 S.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 27/69 URTEIL Verkündet am 8. Januar 1971 Kriegl Justizhauptsekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Klempners und aHB, n< Installateurs Friedrich Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die des öffentlichen Rechts, , Anstalt Str. flW, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weher, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. April 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Gipser RS^U^aus ^HV^d aus B^l^, Kreis von ihrer Arbeitgeberin in AflHIBR Kreis (Nordrhein-Westfalen) die Erlaubnis erwirkt, am 1. November 1966 mit deren Volkswagentransporter bei umliegenden Sägewerken Abfallholz für Haushaltszwecke zu holen. Dieses Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, diente an Arbeitstagen u.a. der Beförderung der beiden Gipser zu ihrer Arbeitsstelle. Dabei wurde es, da weder eine Fahrerlaubnis be- saßen, von einem dritten Arbeitnehmer gesteuert; nachts blieb es bei der Wohnung abgestellt, der auch den Schlüssel verwahrte. Am 1. November 1966 wurde das Fahrzeug auf Bitten von dem Kläger gesteuert. Sie holten zunächst Sab und begaben sich dann auf Holzsuche, die sie jedoch gegen Mittag als erfolglos aufgaben. Nach Besuch einer Gaststätte holten sie in AM^^den Vater ab, mit dem sie eine weitere Gaststätte aufsuchten. Gegen 16 Uhr ließ sich BfllB in MflHP bei seiner Wohnung absetzen. Die anderen begaben sich mit dem Fahrzeug erneut in eine Gaststätte und tranken Alkohol. Gegen 19 Uhr abends brachen sie auf. Es sollte zunächst SflHHBBVater an seinen Wohnort zurückgebracht werden. Zu diesem Zeitpunkt standen sowohl der Kläger als auch stark unter Alkoholeinfluß. Die Blutalkohol- konzentration des Ersteren lag zwischen 2,2 - 2,66, die des Letzteren zwischen 1,93 - 2,39 o/oo. Auf der EWKKtb-straße®| in G^|^ erfaßte der VW-Transporter einen ordnungsmäßig auf seiner rechten Straßenseite fahrenden Radfahrer von hinten und verletzte ihn tödlich, ohne daß das Kraftfahrzeug aus diesem Anlaß angehalten hätte. Die Hinterbliebenen des Radfahrers erhielten und erhalten Leistungen von verschiedenen Sozialversicherungsträgern. Diese haben gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangene Ersatzansprüche geltend gemacht und sind von ihr hinsichtlich von ihnen erbrachter Leistungen bereits befriedigt worden. Der Kläger behauptet, nicht er habe den Radfahrer angefahren; denn er habe nach dem letzten Gasthaus- besuch auf dessen Wunsch das Steuer überlassen; daß dieser keine Fahrerlaubnis besessen habe, habe er nicht gewußt. Er sei dann eingeschlafen und habe von dem Unfall nichts bemerkt. Erst danach habe er auf Bitten das Steuer wieder übernommen. Der Kläger hat Feststellung begehrt, daß die Beklagte aus dem Unfall gegen ihn keine Ansprüche herleiten kann. Die Beklagte geht davon aus, daß der Kläger das Fahrzeug auch im Unfallzeitpunkt gesteuert hat. Sie ist der Auffassung, daß sie ihm keinen Versicherungsschutz zu gewähren habe und verlangt von ihm widerklagend ihre Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Klägers war insoweit erfolglos. Seine Revision verfolgt die früheren Anträge weiter. EntScheidung8gründe: A. Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil insoweit nicht an, als es die verneinende Feststellungsklage teilweise für unzulässig erachtet hat. Damit richtet sie sich nur gegen die Abweisung der weitergehenden Feststellungsklage als unbegründet und gegen den Erfolg der Widerklage auf Zahlung. Sie kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. B. I. Das Berufungsgericht sieht sich - vor allem wegen der ständig wechselnden Angaben nicht in der Lage festzustellen, daß der Kläger das Fahrzeug im UnfallZeitpunkt gesteuert hat; es vermag dies andererseits aber auch nicht auszuschließen. Soweit die Revision letzteres angreift, verkennt sie die ihr gezogenen Grenzen. Dem Berufungsgericht fällt auch kein Verfahrensverstoß zur Last, wenn es sich insoweit mit einer Bezugnahme auf die tatrichterlichen Erwägungen des Ersturteils begnügt; denn die Berufung hatte keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Damit ist für die Revision davon auszugehen, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe gerade während des Fahrtabschnittes, auf dem sich der Unfall ereignete, das Steuer an S^HIHPübergeben gehabt. Anders wäre dies nur, wenn im übrigen ein Sachverhalt festgestellt wäre, bei dem der Unklärbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB selbständige sachlich-rechtliche Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat aber, wie erwähnt, nicht festzustellen vermocht, daß der gleichfalls fahruntüchtige und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindliche SHHBt überhaupt einen - nicht mehr feststellbaren - Teil der Strecke gefahren hat, also als "Beteiligter" im Sinne dieser Vorschrift in Frage kommt. II. Das Berufungsgericht meint, es komme für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger den Radfahrer selbst angefahren habe. Seine Haftung ergebe sich, falls S^HH^gefahren Bei, daraus, daß er ihm die Steuerung des Fahrzeugs überlassen habe. 6 1. Für den Fall, daß der Kläger den Radfahrer selbst angefahren habe, führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Der Anspruch der Beklagten lasse sich nicht auf § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG stützen. Bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger sei die Beklagte nicht eintrittspflichtig, weil der Geschädigte von einem Sozialversicherer Ersatz verlangen könne (§ 158 c Abs. 4 VVG). Indessen sei die Beklagte gegenüber der Fahrzeughalterin zur Leistung verpflichtet gewesen. Deren Rückgriffsansprüche (§§ 426, 254 BGB) seien gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen. Allerdings sei der Kläger, als an sich mitversicherter Fahrer, nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift, doch gelte sie entsprechend, weil er seinen Versicherungsschutz verloren habe (BGHZ 24, 378, 385; 37, 306, 310). Seinen Versicherungsschutz habe er durch Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall verloren: er habe eine Schwarzfahrt (§ 2 Abs. 2 Buchst, b AKB) unternommen und sich nach dem Unfall, der ihm nach den Umständen als Fahrer nicht entgangen sein könne, entfernt, ohne Feststellungen abzuwarten (§ 7 Ziff. 2 Satz 2 1.Altern. AKB). Diese Beurteilung läßt jedenfalls im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen und wird in ihrem Ausgangspunkt von der Revision nicht angegriffen. 2. Die Revision rügt aber die folgende alternative Begründung des Berufungsgerichts: Das Ergebnis ändere sich nicht, falls der Kläger im Unfallzeitpunkt den Wagen nicht gesteuert habe. Er sei dann allerdings - so führt das Berufungsgericht aus - nicht mitversicherter Fahrer, sondern Dritter i.9. des § 67 VVG. Er hafte dann aber den Unfallgeschädigten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 StGB), weil er dem angetrunkenen und fahrunkundigen SflHHiVdas Steuer überlassen habe. Da ihn und SflHB gebeten hätten, die Fahrt zu übernehmen und selbst während des ganzen Tages nicht gefahren seien, habe sich ihm aufdrängen müssen, daß nicht habe fahren können und dürfen. Er habe annehmen müssen, daß er allein zu dem Lenken des Wagens berechtigt sei, hätte sich zu demindest erkundigen müssen, ob S| überhaupt fahren könne. Das gelte auch, wenn Sl der Entleiher des Wagens gewesen sei. Auch dann habe der Kläger, indem er ihm ohne weiteres das Steuer überlassen habe, seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verletzt. a) Demgegenüber wendet die Revision ein: Die Herrschaft über das Fahrzeug habe in den Händen von BfBIHM und gelegen, denen allein die Halterin es überlassen habe. Aus der Tatsache, daß der Kläger eine Fahrerlaubnis besessen habe, hätten sich für ihn jedenfalls insoweit Verpflichtungen nicht ergeben können, als es gegolten habe, SflHB dm Fahren zu hindern oder sich nach seiner Fahrerlaubnis zu erkundigen. Die vom Berufungsgericht erwähnten Umstände vermöchten dies nicht zu rechtfertigen. In Bezug auf die Pflichten des Klägers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hätte das Berufungsgericht, da beim Kläger - wie die Revision meint - nur ein Unterlassen in Frage stehe, dessen Rechtspflicht zu dem Handeln begründen müssen. Diese Pflicht lasse sich indessen nicht auf nur erkennbare, sondern nur auf bekannte Umstände gründen. Es fehle auch jede Feststellung des Berufungsgerichts dazu, 8 ob das Verhalten des Klägers für den späteren Unfall adäquat kausal habe werden können. Dieser Feststellung hätte es hier insbesondere deshalb bedurft, weil davon auszugehen sei, daß eine Gestattung, das Fahr- zeug zu führen, widerrufen habe. Schließlich sei nicht festgestellt, daß der Kläger eine Pflicht, am Fahren zu hindern, habe erkennen können. b) Auch mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg haben. Ihr kann schon nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß dem Kläger allenfalls ein Unterlassen zur Last gelegt werden könne. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat der Kläger selbst behauptet, er habe Fahrzeug und Zündschlüssel, an denen er Gewahrsam hatte, auf dessen Wunsch überlassen. Das Berufungsgericht stellt also nicht etwa fest, daß sich SflHHB derer bemächtigt hätte; für solche Feststellung sprach auch kein Grund, zu demal SMHHBin den Akten verschiedentlich als schwach und beeinflußbar dargestellt wird. Die Frage kann indessen dahinstehen. Schon in seiner Eigenschaft als Fahrer traf den Kläger die Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit, das in seinem Gewahrsam befindliche Kraftfahrzeug vor Benutzung durch Personen zu bewahren, von denen eine sachgerechte und verantwortungsbewußte Fahrweise nicht erwartet werden konnte. Diese Pflicht hat in § 35 StVO ihren besonderen Ausdruck in dem Gebot gefunden, das Fahrzeug beim Verlassen gegen Mißbrauch durch Unbefugte zu sichern. Die allgemeine Verkehrssicherungs Pflicht desjenigen, der ein bei unsachgemäßer Benutzung gefahrbringendes Fahrzeug in seiner Herrschaftsgewalt und seinem Gewahrsam hat, verbietet ihm aber erst recht, das Fahrzeug freiwillig einem anderen zu überlassen, bei dem eine sachgemäße und gefahrlose Benutzung nicht gewärtigt werden kann. Dabei kann es so wenig wie im Bereich des § 35 StVO eine Rolle spielen, ob dieser dem Halter gegenüber zu dem Fahren berechtigt ist oder sich - wie hier der Kläger -auf einer Schwarzfahrt befindet. Diese Sioherungspflicht hat der Kläger verletzt: er hat - soweit man seiner Darstellung folgt - das Fahrzeug Schwalbe überlassen, obgleich er wußte, daß dieser (in seiner, des Klägers Gegenwart) Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die auch einen Fahrkundigen fahruntüchtig machen mußte. Außerdem hat er sich vor der Überlassung des Fahrzeugs nicht überzeugt, ob S^I^^P überhaupt eine Fahrerlaubnis besaß, obwohl nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts triftige Gründe bestanden, dies zu bezweifeln. Zu Unrecht glaubt der Kläger, daß ihm die Überlassung des Fahrzeugs an SflHHHl angesichts der besonderen Rechtslage nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne. Zwar mag es Fälle geben, in denen der Fahrer zur Herausgabe des Fahrzeugs rechtlich verpflichtet ist und ihm nach der gesamten Sachlage trotz Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Empfängers eine Verweigerung nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu etwa den RG JW 1932, 776 entschiedenen Fall). Eine vergleichbare Lage war hier aber nicht gegeben. Zwar mag ein Mitentleiher des Fahrzeugs gegenüber seiner Arbeitgeberin gewesen sein. Schon der unmittelbare Besitz daran war indessen dem Kläger ohne seine Beteiligung direkt von dem ständigen Ver- wahrer des Fahrzeugschlüssels, übertragen worden. Vor allem 10 aber befanden sich der Kläger und der in Begleitung seines ebenfalls betrunkenen Vaters befindliche im Un- fallzeitpunkt nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts auf einer Schwarzfahrt. Daran konnte für die Beteiligten mindestens von dem Zeitpunkt ab kein Zweifel bestehen, in dem sie, nur um die begonnene Bierreise fortzusetzen, das Fahrzeug - damals unstreitig noch vom Kläger gesteuert - von seinem Standort in wieder entfernten. Dieser Teil der Fahrt war also sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen der erheblichen Angetrunkenheit aller Beteiligten nicht mehr von der Genehmigung der Halterin gedeckt. Dann aber war mindestens jetzt SMMP auch aus der Sicht des Klägers nicht mehr in der Rolle eines weisungsbefugten Repräsentanten der Halterin, sondern war gleich ihm Teilnehmer an einem der Halterin gegenüber rechtswidrigen Tun. Die Überlassung des Fahrzeugs ist daher dem Kläger, weil ihm eine Weigerung möglich und zu demutbar war, deliktisch zuzurechnen. Er hat durch sie wissentlich Beihilfe zu einer Trunkenheitsfahrt SflHHHB geleistet (§ 316 StGB) und dadurch ein den getöteten Radfahrer schützendes Gesetz verletzt (§ 823 Abs. 2 BGB; vgl. dazu auch Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. § 16 StVG Anm. B III b 3 S. 349). Für die Ursächlichkeit dieser Gesetzesverletzung für den Unfall spricht dann aber nach ständiger Rechtsprechung schon der Beweis des ersten Anscheins; doch kommt es hier darauf nicht an, weil sich der Unfall nach seinem Verlauf ohnehin als die typische Auswirkung einer Trankenheitsfahrt darstellt. Die Verantwortung des Klägers ergibt sich aber auch aus § 823 Abs. 1 BGB; denn er hat durch die pflichtwidrige Überlassung des Fahrzeugs an in allgemein voraus- sehbarer Weise eine Bedingung für die spätere Tötung des 11 Radfahrers gesetzt. In diesem Zusammenhang fällt ihm nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts auch zur Last, daß er sich trotz deutlichem Anlaß zu Zweifeln nicht nach der Fahrerlaubnis erkundigt und dadurch gegen die oben erwähnte Verkehrspflicht hinsichtlich des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs verstoßen hat. Die deliktische Verantwortung des Klägers für den Tod des Radfahrers hat das Berufungsgericht daher mit Recht auch für den Fall bejaht, daß nicht er, sondern Schwalbe den Kraftwagen im Unfallzeitpunkt gefahren hat. III. Das Berufungsgericht hat den Kläger antragsgemäß nicht nur zur anteiligen, sondern zur vollen Erstattung der an die Hinterbliebenen erbrachten Leistungen verurteilt. Es führt dazu aus: An dem GesamtschuldverhältniB zwischen dem Kläger und der Halterin, die den Hinterbliebenen aus § 7 StVG hafte, sei allerdings auch SflHIB beteiligt, der als Fahrer des Unfallwagens wegen unerlaubter Handlung und aus § 18 Abs. 1 StVG hafte. Nun hafte zwar beim Ausgleich der Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich jeder nur auf seinen,,PflichtanteilM.Zwischen dem Kläger und MHIHV bestehe aber eine Verbindung im Sinne einer engeren Haftungsgemeinschaft, die im Ausgleiohsverhältnis zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen müsse. Beide hätten aufgrund ihrer unerlaubten Handlungen einen innerlich ähnlichen gemeinsamen Verursachungsbeitrag geleistet und seien daher insbesondere über § 840 Abs. 1 BGB in ein Gesamtschuld Verhältnis einbezogen, während die Halterin lediglich wegen der gemeinsamen Befriedigung der Hinterbliebenen mit ihnen einem weiteren Gesamtschuldverhältnis angehöre. 12 Im Ergebnis halten diese Erwägungen dem Angriff der Revision gleichfalls stand. 1. Bas Berufungsgericht dürfte zwar übersehen haben, daß derjenige Mitschuldner, der sich gegenüber einem Ausgleichungsanspruch auf die Mithaftung Dritter beruft, hierfür beweispflichtig ist. Deshalb war angesichts der festgestellten Unaufklärbarkeit insoweit für die Unterstellung kein Raum, daß Unfallzeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich gesteuert habe. Die Erwägungen des Berufungsgerichts behalten aber im Grundsatz jedenfalls deshalb Geltung, weil ohnehin eine Mitverantwortlichkeit und auch BflHHHB in Frage steht. Sie haben beide pflichtwidrig die Alkoholfahrt mit dem Kraftwagen, die unfallursächlich geworden ist, nicht nur nicht verhindert, sondern gefördert. Dabei hat allerdings im jetzigen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, daß diese beiden möglicherweise wegen Verletzung des Leih-, möglicherweise auch des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags der Halterin ohnehin auf volle Freistellung haften (vgl. BGHZ 37, 306, 316). Auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bleibt es dabei, daß die - hinsichtlich der beiden anderen hier nicht näher zu prüfenden - Verursachungsbeiträge aller drei in der Ermöglichung und Förderung der verkehrsgefährdenden "Bierreise" zusammengelaufen sind, zu der das Fahrzeug ohne den Willen der Halterin mißbraucht worden ist. Bei dieser Gestaltung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die für die Schwarzfahrt mit Alkoholgenuß Verantwortlichen der Halterin gegenüber als haftungseinheitliche Gruppe behandelt werden (vgl. das Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 74/ 69 - NJW 1971, 33 * VersR 1970, 1110, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 13 - Daher kann offenbleiben, ob sich nicht dasselbe schon daraus ergibt, daß die Veranstalter der unfallursächlichen Trunkenheitsfahrt als Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen sind, was gleichfalls zu ihrer haftungseinheitlichen Zusammenfassung gegenüber Außenstehenden führen müßte. neben dem Kläger auszugehen ist, sind ihre Verursachungsbeiträge im Rahmen einer Abwägung auf zweiter Stufe einheitlich dem Verantwortungsanteil der Halterin gegenüberzustellen. Daß diese dabei frei ausgehen muß, ist ein mindestens mögliches Abwägungsergebnis, zu dem das Berufungsgericht hier gelangt ist. 2. Die Revision rügt zu Unrecht, dem Berufungsurteil mangle es insoweit an einer Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO). Offensichtlich gilt das, was das Berufungsgericht für den Pall, daß der Kläger selbst das Fahrzeug geführt hatte, erwogen hat, auch sinngemäß für den Fall, daß er Sflü hat fahren lassen. Soweit also von einer Haftung und B Dr, Weber Dr. Bode Sonnabend Dunz Scheffen