April 1963 gegen 20,55 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Moped, auf dem sich auch noch seine 14-jährige Tochter befand, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h die 9 m breite südliche der beiden gleichartigen Fahrbahnen der Straße 11 Am Ju~ liusturm11 in Berlin-Haselhorst. "Ford Taunus 15 M" erfaßt; der Kläger und seine Tochter wurden vom Moped geschleudert, das Totalschaden erlitto Der Kläger wurde schwer verletzte Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz von drei Vierteln des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen mit der Begründung, daß, obwohl er sich mit seinem Moped links eingoordnet und ein Richtungsänderungszeichen gegeben habe, der Beklagte ihn mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h zu überholen versucht und es unterlassen habe, ein Warnzeichen zu geben. Juli 1964)» Heilungskosten und Mehraufwendungen die Zahlung von 5 171»72 DM nebst Zinsen sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes beantragt, ferner unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger die Feststellung der Ersatzpflicht doo Beklagten für den Zukunftschaden zu drei Vierteln begehrt. Er ist der Ansicht, daß der Unfall für ihn ein unabwendbaren Ereignis gewesen sei, weil der Kläger vor und bei dem Einbiegen die gebotene Sorgfalt nicht beachtet, insbesondere die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt und sich nicht genügend nach links eingeordnet habe, so daß seine Einbiegeabsicht nicht erkennbar gewesen sei. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Kammergericht diesem v/eitere 3 252,03 BM nebst Zinsen als Verdienstausfall für die Zeit vom 1.August 1964 bis 10.Juni 1965 zugesprochen0 Ohne darauf zu achten, daß es sich um ein Empfangsbekenntnis nach § 198 Abs. 2 ZPO handelte, unterschrieb er mit dem Zusatz ’’i.V. 11 die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Berufungsurteils übersandte Zustellungskarte , Unterzeichnete Empfangsbekenntnis, wenn der Referendar weder zu dem Vertreter des Anwalts amtlich bestellt noch zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisaes besonders ermächtigt war (BGHZ 14* 342, 345)« Es ist nichts dafür dargetan, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten etwa seinen Sohn im vorliegenden Pall zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses besonders ermächtigt hatte. IIo Das Berufungsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: Der Kläger fuhr zunächst etwas links von der gedachten Mittellinie der Fahrbahn, zeigte jedoch die von ihm beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung nicht für den Beklagten erkennbar an. Als er etwa 40 bis 50 m von dem Mittelstreifen-Durchbruch entfernt war, lenkte er sein Moped etwas nach rechts und zog es dann kurz vor dem Beginn des Durchbruchs in Höhe der Einmündung nach links. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte hätte angesichts der für ihn ungeklärten Verkehrssituation den Kläger nicht ohne weiteres überholen dürfen. Der ortskundige Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, daß das leichte Versetzen des Mopeds nach rechts das Einleiten eines Linksabbiegens sein konnte? Der Beklagte hätte deshalb entweder das Überholen bis nach dem Passieren des Mittelstreifen-Durchbruchs zurückstellen oder durch ein rechtzeitig gegebenes Warnzeichen seine Überholabsicht anzeigen und damit eine Klärung der Verkehrssituation herbeiführen müssen. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe zwar dadurch grob verkehrswidrig gehandelt, daß er ohne Zeichen die Richtungsänderung ne eh links vornahm. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Mopedfahrer wegen der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gehalten ist, die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Zumindest hätte er sich sagen müssen, daß die Pahrweise des Klägers ungewöhnlich und deswegen auffällig war, weil kein vernünftiger Mopedfahrer ohne besonderen Grund für längere Zeit auf der Mitte einer 9 m breiten Fahrbahn verbleibt. Die Fahrweise des Klägers schuf, v/ie das Berufungsgericht zu Recht bemerkt, eine für den nachfolgenden Verkehr unklare Situation. Das Berufungsgericht ist ferner der Überzeugung, daß das leichte Rechtsabbiegen des Klägers und die anschließende Linkskurve nicht getrennt betrachtet werden könnten, sondern ein einheitliches Fahrmanöver dos Klägers bildeteno Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aus dem nicht sehr starken Rechtsbogen nicht schließen können, daß der Kläger nunmehr geradeaus fahren würde, zu demal das Moped mit 2 Personen besetzt war und die erhöhte Belastung den Kläger zwang, Kurven und Bogen weit auszufahren und das Abbiegen langsam einzuleiten. Bern Kläger ist nicht nur angelastet worden, daß er kein für den Beklagten erkennbares Fahrtrichtungsänderungszeichen gegeben hat, sondern auch, daß er sich auf der Einbahnstraße nicht genügend weit nach links eingeordnet und vor allem nicht Rückschau gehalten hat.
BUNDESGERICHTSHOF oktT IM NAMEN DES VOLKES ILMJZU& URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3* Mär» 1970 Kriegl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe des Maurers Günter B weg Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br, gegen den Kraftfahrer Horst B t'/eg Bei Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Prof. Dr. Hüßgens, Sonnabend, Dunz sowie der Bundesrichterin Scheffen für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Am 21. April 1963 gegen 20,55 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Moped, auf dem sich auch noch seine 14-jährige Tochter befand, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h die 9 m breite südliche der beiden gleichartigen Fahrbahnen der Straße 11 Am Ju~ liusturm11 in Berlin-Haselhorst. Bei der Einmündung des Zitadellenweges wollte er beim Mittelstreifen-Durchbruch auf die Gegenfahrbahn gelangen, um dort in die Gegenrichtung zurückzufahren. Dabei wurde das Moped von dem nachfolgenden von dem Beklagten gesteuerten und diesem gehörigen Personenkraftwagen "Ford Taunus 15 M" erfaßt; der Kläger und seine Tochter wurden vom Moped geschleudert, das Totalschaden erlitto Der Kläger wurde schwer verletzte Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz von drei Vierteln des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen mit der Begründung, daß, obwohl er sich mit seinem Moped links eingoordnet und ein Richtungsänderungszeichen gegeben habe, der Beklagte ihn mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h zu überholen versucht und es unterlassen habe, ein Warnzeichen zu geben. Der Kläger hat im ersten Rechtszug als Ersatz für entgangenen Verdienst (für die Zeit vom 21. April 1963 bis 31. Juli 1964)» Heilungskosten und Mehraufwendungen die Zahlung von 5 171»72 DM nebst Zinsen sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes beantragt, ferner unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger die Feststellung der Ersatzpflicht doo Beklagten für den Zukunftschaden zu drei Vierteln begehrt. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und jegliche Haftung in Abrede gestellt. Er ist der Ansicht, daß der Unfall für ihn ein unabwendbaren Ereignis gewesen sei, weil der Kläger vor und bei dem Einbiegen die gebotene Sorgfalt nicht beachtet, insbesondere die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt und sich nicht genügend nach links eingeordnet habe, so daß seine Einbiegeabsicht nicht erkennbar gewesen sei. Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 16 460,54 BM einschließlich eines Schmerzensgeldkapitals von 15 000 BM und einer vom 1. Juli 1967 an zu entrichtenden monatlichen Schmerzens-geldrente von 100 BM verurteilt sowie die begehrte Feststellung mit der Maßgabe getroffen, daß der Beklagte zur Hälfte haftet. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ber Kläger hat das Urteil insov/eit nicht ange-fochten. Bie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Kammergericht diesem v/eitere 3 252,03 BM nebst Zinsen als Verdienstausfall für die Zeit vom 1.August 1964 bis 10.Juni 1965 zugesprochen0 Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klagabv/eisung in vollem Umfang. I. Bie Revision ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 552 ZPO eingelegt worden. Bas Empfangsbekenntnis, das der Sohn des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. Mai 1968 abgegeben hat, erfüllt nicht die Voraussetzung des § 198 Abs. 2 ZPO. Ber Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war zu dieser Zeit erkrankt; sein Sohn, der damals als Referendar bei der Staatsanwaltschaft in Ausbildung stand, übernahm es, die notwendigen Büroangelegenheiten weiterzuführen, ohne indes zu dem amtlichen Vertreter seines Vaters bestellt zu sein. Ohne darauf zu achten, daß es sich um ein Empfangsbekenntnis nach § 198 Abs. 2 ZPO handelte, unterschrieb er mit dem Zusatz ’’i.V.11 die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Berufungsurteils übersandte Zustellungskarte , Bas schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts ist ein wesentliches Erfordernis für die Y/irksamkeit der Zustellung. Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt genügt deshalb zu dem Nachweis der Zustellung nicht das von einem Referendar mit dem Zusatz "i.V." Unterzeichnete Empfangsbekenntnis, wenn der Referendar weder zu dem Vertreter des Anwalts amtlich bestellt noch zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisaes besonders ermächtigt war (BGHZ 14* 342, 345)« Es ist nichts dafür dargetan, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten etwa seinen Sohn im vorliegenden Pall zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses besonders ermächtigt hatte. Im übrigen war für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus der Art der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses erkennbar, daß weder der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten,noch dessen amtlicher Vertreter unterzeichnet hatte. Er mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß der Unterzeichner nicht zur Empfangnahmo von Zustellungen ermächtigt v/ar (BGH aaO). Bie Zustellung war deshalb, weil ein wesentliches Erfordernis fehlte, unwirksam; die Revisionsfrist ist nicht in Lauf gesetzt worden (BGHZ 30, 299, 303; BGH-Beschluß vom 24* September 1968 - III ZB 26/68 -VersR 1968, 1143), so daß sie am 2, Juli 1968, als die Revisionsschrift einging, noch nicht abgelaufen war. IIo Das Berufungsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: Der Kläger fuhr zunächst etwas links von der gedachten Mittellinie der Fahrbahn, zeigte jedoch die von ihm beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung nicht für den Beklagten erkennbar an. Als er etwa 40 bis 50 m von dem Mittelstreifen-Durchbruch entfernt war, lenkte er sein Moped etwas nach rechts und zog es dann kurz vor dem Beginn des Durchbruchs in Höhe der Einmündung nach links. Der Beklagte näherte sich auf der linken Fahrbahnseite mit einer überhöhten Geschwindigkeit von etwa 55 km/h. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte hätte angesichts der für ihn ungeklärten Verkehrssituation den Kläger nicht ohne weiteres überholen dürfen. Der Beklagte habe annehmen müssen, daß der auffallend links fahrende Kläger nach links abbiegen wollte. Der leichte Rechtsbogen, den der Kläger etwa 40 bis 50 m vor dem Mittelstreifen-Durchbruch beschrieben hatte, habe bereits zu dem Einbiegevorgang gehört. Da ein Mopedfahrer wegen der geringen Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gehalten sei, die äußerste rechte Fahrbahnoeite einzuhalten, so könne, wenn er von der linken Fahrbahnseite auf die Mitte oder kurz rechts neben die gedachte Mittellinie fahx'e, daraus nicht geschlossen werden, daß er geradeaus weiterfahren und dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Überholen ermöglichen werde. Der ortskundige Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, daß das leichte Versetzen des Mopeds nach rechts das Einleiten eines Linksabbiegens sein konnte? im übrigen sei der Kläger wegen der Belastung des Mopeds gezwungen gewesen, den Bogen weit auszufahren. Der Beklagte habe auch in Rechnung stellen müssen, daß er bei der diffusen Straßenbeleuchtung ein Fahrtrichtungs-änderungsZeichen des Klägers möglicherweise übersehen habe. Der Beklagte hätte deshalb entweder das Überholen bis nach dem Passieren des Mittelstreifen-Durchbruchs zurückstellen oder durch ein rechtzeitig gegebenes Warnzeichen seine Überholabsicht anzeigen und damit eine Klärung der Verkehrssituation herbeiführen müssen. Seine Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen. Ihm könne wegen der für ihn voraussehbaren Gefahrensituation auch keine Reaktionszeit zugebilligt werden, weil er mit etwaigen dem Überholen entgegen-stohenden Fahrmanövern des Klägers habe rechnen müssen; -er habe sich mit seiner überhöhten Geschwindigkeit selbst die Möglichkeit genommen, auf etwaige ihn beeinträchtigende Fahrmanöver des Klägers erfolgreich zu reagieren. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe zwar dadurch grob verkehrswidrig gehandelt, daß er ohne Zeichen die Richtungsänderung ne eh links vornahm. Es sei aber nicht festzustellen, daß angesichts der fehlerhaften Fahrweise - 8 des Beklagten die Verursachung durch eine der Parteien überwiegeo Die Schadensquote von 1/2 zu 1/2 sei daher zutreffend. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat weder die den Beklagten treffende Sorgfaltspflicht überspannt noch bei der Würdigung des beiderseitigen Verschuldens entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte verkannt, 1, Auszugehen ist davon, daß die nur in einer Richtung dem Verkehr dienende Fahrbahn mit 9 m recht breit v/ar. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Mopedfahrer wegen der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gehalten ist, die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 8 Abs,2 Satz 2 StVO, Wenn nun der Kläger auf der Straßenmitte, zeitweise sogar links neben der gedachten Mittellinie der Fahrbahn fuhr, so mußte dieses Verhalten für den Beklagten Anlaß zu der Annahme sein, daß der Kläger nicht geradeaus fahren wollte. Zumindest hätte er sich sagen müssen, daß die Pahrweise des Klägers ungewöhnlich und deswegen auffällig war, weil kein vernünftiger Mopedfahrer ohne besonderen Grund für längere Zeit auf der Mitte einer 9 m breiten Fahrbahn verbleibt. Der dem von der Revision angeführten Urteil des Bayerischen Obersten Lan-desgerichts vom 13. November 1963 - 1 St 485/63 ~ (VRS 26, 308) zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich mit dom dos vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichen. Es macht einen Unterschied, oh in einer Einbahnstraße ein schwerer Personenkraftwagen langsam auf der Straßenmitte fährt oder ob - wie hier -ein Mopedfahrer, von dem das Gesetz das Einhalten der äußersten rechten Pahrbahnseite verlangt, längere Zeit die Pahrbahnmitte einhält. Die Fahrweise des Klägers schuf, v/ie das Berufungsgericht zu Recht bemerkt, eine für den nachfolgenden Verkehr unklare Situation. Diese Unklarheit hätte ein umsichtiger Kraftfahrer durch ein akustisches oder optisches Warnzeichen beseitigen können. Hierdurch hätte der Beklagte den Kläger auf seine ttberholabsicht aufmerksam gemacht, so daß dieser nach aller Erfahrung entweder die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung deutlich angezeigt hätte oder nach rechts ausgewichen wäre oder in Höhe der Einmündung verhalten hätte. Das Berufungsgericht ist ferner der Überzeugung, daß das leichte Rechtsabbiegen des Klägers und die anschließende Linkskurve nicht getrennt betrachtet werden könnten, sondern ein einheitliches Fahrmanöver dos Klägers bildeteno Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aus dem nicht sehr starken Rechtsbogen nicht schließen können, daß der Kläger nunmehr geradeaus fahren würde, zu demal das Moped mit 2 Personen besetzt war und die erhöhte Belastung den Kläger zwang, Kurven und Bogen weit auszufahren und das Abbiegen langsam einzuleiten. Auch diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Desgleichen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von dem 10 - Beklagten verlangt, er habe damit rechnen müssen, hei der diffusen Straßenbeleuchtung ein von dem Kläger gegebenes Fahrtrichtungsänderungszeichen Übersehen, zu haben, zu demal dessen Tochter ihn verdeckte. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen das Ergebnis, daß ein sorgfältiger Kraftfahrer in diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle nicht zu dem Überhdbn angesetzt haben würde und daß deshalb den Beklagten der Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens trifft, das für den Unfall ursächlich gewesen isto 2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht eine Schadensabwägung nicht vorgenommen, zu demindest nicht begründet habe» Bas Berufungsgericht hat zv/ar in dieser Richtung keine längeren Ausführungen gemacht, sondern sich darauf beschränkt, das Verhalten des Klägers als grob verkehrswidrig zu bezeichnen; im übrigen hat es sich den Entscheidungsgrunden des Landgerichts angeschlossen» Bies ist nicht zu beanstanden. Bas Landgericht hat bei der Prüfung der Frage der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens eingehend alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt.- Bern Kläger ist nicht nur angelastet worden, daß er kein für den Beklagten erkennbares Fahrtrichtungsänderungszeichen gegeben hat, sondern auch, daß er sich auf der Einbahnstraße nicht genügend weit nach links eingeordnet und vor allem nicht Rückschau gehalten hat. Biese von dem Berufungsgericht übernommenen Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ber Tatrichter hat weder don Begriff der Verursachung noch den des Verschuldens im Sinne von § 254 Abs« 1 BGB verkannt. Die im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung ist der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts nur insoweit zugänglich, als der Tatrichter ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Abwägung auf Rechtsfehlern beruht und ob alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Derartige Fehler sind nicht zu erkennen. 5, Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war. Pohle Nüßgens Sonnabend Schaffen Dunz