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BGH · VI ZR 127/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 127/67

Der als Schauspieler und Regisseur bekannte Kläger wanderte im Jahre 1930 von Deutschland nach den USA aus und erwarb im Jahre 1937 die amerikanische Staatsangehörigkeit. Dio Probleme, die sich aus Sitzvorlegungen in das Ausland und aus dem zwischen den einzelnen Staaten bestehenden Steuergefälle ergeben, veranlagten die Bundesregierung, dem Bundestag im Juni 1964 einen Bericht über Weitbewerbsverfälschungon zu erstatten* Der Bericht befaßte sich u.a. mit der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes durch hochverdienende Personen, auch durch Künstler, in das Ausland. Dem Bundesbürger aber, der viel Geld und wenig Neigung hat, die hohen deutschen Steuern zu entrichten, dem helfen eben diese Länder, den Reichtum zu mehren. Für mich hat-es deshalb keinen zwingenden Sinn, in Deutschland zu leben, und ich habe mir einen Flatz ausgesucht in der Schweiz, der mir besonders gut gefällt, der mir auch die Möglichkeit gibt, zwischen meinen Arbeiten Ferien zu machen. Ja, ich weiß, daß es das gibt, und ich kann die Kollegen von mir auch sehr gut verstehen; es handelt sich dabei um die Ausnützung ganz legaler Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes, und Sie dürfen bitte nicht vergessen, daß freiberuflich-schaffende keine Altersversorgung kennen, praktisch so gut wie keine Fensionsberechtigung haben, also keinen Schutz genießen für den Fall, daß sie arbeitsunfähig sind, und ganz besonders in der Film-branche kann das sehr schnell pas,eieron, Eine Karriere ist sehr schnell beendet, genau so schnell wie sie angefangen hat. Finden Sie nicht, daß es neben den gesetzlichen Maßnahmen, denen man sich entziehen kann, auch moralische Pflichten gibt, Steuern zu zahlen ? Ich frage mich aber, ob der Staat das Steuerniveau nicht so halten sollte, daß niemand geswungen wird, alle legalen Möglichkeiten auszunutzon, um neben dem Staat auch sich selbst versorgen zu können. Heben dieser ebenso einfachen wie legalen Möglichkeit, hohe Einkünfte dem Zugriff deutscher Finanzbeamter zu entziehen, gibt es noch ein paar beachtliche Maschen in der deutschen Steuergesetzgebung, durch die zu schlüpfen sich lohnt. D Das kann man nicht sagen, das hängt davon ab, ob wir eine Steuerflucht haben gegen das Rocht, oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die noch mit den Recht in Einklang stehen. I Ja, so könnte man sagen, und trotzdem ist es etwas gewagt, man kann sagen, es gibt eine Steuerflucht, die nicht nach den bestehenden Gesetzen verboten ist. Aber man muß auch wissen, daß die bestehenden Gesetze sehr viele Regeln enthalten, die das, was dem einen noch mit dem Gesetz vereinbar erscheint, in Wirklichkeit bereits Unrecht ist. Nun, moralisch ist jenseits des Bereiches eines Finanzmannes, jenseits dos Bereiches des Gesetzes» Las Gesetz stellt Befehle auf, die Moral muß jeder mit sich selbst austragen. Aber ich würde Ihnen durchaus auch sagen, daß derjenige, der eine Gesetzeslücke auBschlachtcn will, mit sich selbst einmal ins Gericht gehen sollte, um zu fragen, ob das, was er tut, wirklich im letzten Sinn gesotzos-treu ist. Und wo das ist, wird auch immer eine Ausnützung sich geltend machen, in das Land mit günstigerem Steüornivcau hinüberzuwochsein. Und dieses günstige Klima kostet die Bundesrepublik jährlich viele hundert Millionen» Seit mehr als einem Vierteljahr gibt es den ausführlichen Bericht des Finanzministeriums, der Mängel der Steuergcsctzo aufzeigt und Vorschläge zur Abhilfe enthält» Bisher ist nichts geschehen. Der Verfasser stellte die Sendung nach Studien von einschlägigen Büchern über Steuerflucht und Gesprächen mit sachverständigen Personen über dieses Thema zusammen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immateriellen Schadens und Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen In Anspruch. Er hat geltend gemacht, durch die unsachliche und unzutreffende Darstellung in der Sendung sei er In seiner Ehre verletzt und in der öffentlichen Meinung hcrabgevmrdigt worden. ein moralisches Unwerturteil über ihn gefällt, das sich der Beklagte durch die Schlußbemerkung zu eigen gemacht habe, daß ein Appel c) der Kläger mache von beachtlichen Maschen in der deutschen Steuergesetzgebung Gebrauch, durch die zu schlüpfen sich lohne, und gehöre zu den steuermüden Kapitalisten, zu deren Auffanglagern sich der schmucke Zwergstaat Liechtenstein entwickelt habe; Der Bericht richte sich nicht gegen einen der genannten Künstler, sondern beschäftige sich nur mit dem Problem des Steuergefälles und den Mängeln der Steuergesetzgebung. Entscheidend hierfür sei lediglich, daI3 es sich bei dem Kläger um einen prominenten Künstler handele, der.einen erheblichen Seil seines Arbeitseinkommens aus seiner Tätigkeit in Deutschland besiehe und seinen steuerlichen Wohnsitz in einer Steueroase habe. Da es demnach auf die Staatsangehörigkeit und die Wohnsitzverlogung von Deutschland in das Ausland nicht ankomme, seien ihr der Sendung auch keine unwahren Tatsachen über den Kläger behauptet worden. Der Ausdruck "steuermüde Kapitalisten" beziehe sich ersichtlich nur auf die in einem selbständigen Abschnitt behandelten Gesellschaften und Unternehmen, Selbst wenn in der Sendung ein Eingriff in die Persönlichkeit dos Klägers gesehen werden könnte, so haben er jedenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. 1. Der Kläger ist mit dem Unterlassungsanspruch Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten und hat sein Verlangen auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützt. Dezoniber 1967 - VI ZR 102/66)o Allerdings ist unbeschadet dieses Klagc-grundes, auf den auch das Bcrufungsurtoil allein ab-stollt, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die voriaögcnsrochtlichc Natur des Anspruchs zu bejahen, v/enn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegohrcn des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Uber die Schwere des Eingriffs, den Umfang der Verbreitung der Sendung und das Verschulden des Beklagten hat er lediglich unter dem Gesichtspunkt Ausführungen gemacht, ob ihn wegen der erlittenen Unbill ein Ersatz immateriellen Schadens zustoht und in welcher Höhe. Er hat nicht einmal die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für 0ingetretene oder noch zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der beanstandeten Sendung einzustohen habe. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es dem Kläger mit der Klage entscheidend auch darum gegangen wäre und für ihn ln Vorder^ grund gestanden hätte (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 5* Januar 1968 - VI ZR 127/66 = a.a.ö.) läßt' zusammen mit dem Klagevorbringen vielmehr erkennen, daß für den Kläger die Wahrung seines Ansehens und der persönlichen Geltung im Vordergrund stand. 2. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger auch vorgetragen hat, durch die Sendung dos. E i n m a 1 führt der Kläger, wie da3 landgerichtliche Urteil berichtet, diese Folge auf einen stillschweigenden Boykott der deutschen Kulturanstalten zurück, nachdem - und weil - er sich wegen der Behandlung seiner Person in der beanstandeten Sendung zur 'Wehr gesetzt habe. Damit war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers dieser wirtschaftliche Schaden gerade nicht dadurch entstanden, daß man die über ihn verbreiteten Tatsachen für wahr und die vorgetragene Bewertung seines Verhaltens für richtig hielt. Es ist nicht entscheidend, ob der Kläger auch einen Vermögensschaden erlitten hat, ob er das vorgetragen hat und ob ihm deshalb vormögensrechtliche Ansprüche, hier solche auf Ersatz materiellen Schadens zustehen. Im übrigen wäre das Unterlassungsbegehren für einen Anspruch auf Ersatz von Vormcgensschaden, der durch die beanstandete Sendung bereits entstanden wäre oder noch entstehen würde, rechtlich ersichtlich untauglich. Die Abwehr eines Vermögens • Schadens, der durch Wiederholung in zukünftigen Sendungen droht, die mit dem Unterlassungsanspruch allenfalls auch erstrebt sein könnte, stand aber gegenüber dem eigentlichen und vordergründigen Zweck dieses Begehrens, eine Gefährdung der Achtung und Geltung des Klägers und damit eine Beeinträchtigung ideeller Interessen abzuwehren, jedenfalls so sehr zurück, daß sie bei der Beurteilung auszuscheiden hat. 3» Das Vorbringen dos Beklagten in der Revisionsinstanz vermochte den Senat nicht von dem Vorliegcn der Voraussetzungen zu überzeugen, welche die Bejahung des vermögensrechtlichen Charakters des Hnterlassungsanspruchc rechtfertigen könnten«

Zitierte Normen: § 546 ZPO
SteuerGesetzDeutschlandSendungAnspruchKlägerSteuerflucht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
oa
 nein
ZPO § 546 Abs o 1
Zur Präge, wann ein auf Verletzung des Persönlichkeit i’echts gestütztes Unterlassungobegchren ausnahmsweise vcrmögensrechtlichor Natur ist.
BGH, Urt. y. 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67 - KG Berlin
BG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_!21/6X	URTEIL	Verkünde«	.m
30, Mai 1969
Justizhauptsckrctdr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Westdeutschen Rundfunks, Anstalt des vertreten durch seinen Intendanten v. B: Wallrafplatz 5,
öffentlichen Rechts, , Köln,
 Beklagten, Berufungsbcklagten, und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Regisseur \'l	D	,	B	H
R	,	Postfach	,
Kläger, Berufungsklüger und Hevisionsheklagtcn,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VI * Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vexäiandlung vom 30. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. -Engels und der Bundeo-riehter Hanebeck, Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kamnergorichts in Berlin vom 13. Januar 1967 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der als Schauspieler und Regisseur bekannte Kläger wanderte im Jahre 1930 von Deutschland nach den USA aus und erwarb im Jahre 1937 die amerikanische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1958 kehrte er nach Europa zurück; er siedelte sich in Liechtenstein an. Zu diesem Zeitpunkt besaß er keinen deutschen Wohnsitz und kein Einkommen aus einer Tätigkeit in Deutschland. In der folgenden Zeit übernahm der Kläger u.a. auch Aufträge in Deutschland. So leitete er in den Jahren 1961 bis 1965 als Intendant die Hersfelder Festspiele; außerdem wirkte er als Regisseur am Stuttgarter Staatstheater, an den Städtischen Bühnen in Frankfurt a.M. und in Essen, am Berliner Schiller-Theatex* und in Erlangen.
 
Dio Probleme, die sich aus Sitzvorlegungen in das Ausland und aus dem zwischen den einzelnen Staaten bestehenden Steuergefälle ergeben, veranlagten die Bundesregierung, dem Bundestag im Juni 1964 einen Bericht über Weitbewerbsverfälschungon zu erstatten* Der Bericht befaßte sich u.a. mit der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes durch hochverdienende Personen, auch durch Künstler, in das Ausland. Er wurde im Hessischen Rundfunk, im Saarländischen und im Süddeutschen Rundfunk kommentiert.
.Am 5. Oktober 1964 strahlte der Beklagte in seiner Fernsehsendung ’’Report" einen Beitrag unter der Überschrift "Steuerflucht" aus. Dabei wurde folgender Text gesendet:
B ^Monaco "Unter Europas Perienländern gibt es einige, die Einstellung	überraschende	Eigenschaften haben. Wer mit vor-
B	steuertem	Urlaubsgeld	auszieht,	sich vergnüg-
liche Erholung einzuhandcln, dem zerrinnt dort das Ersparte unter den Händen. Dem Bundesbürger aber, der viel Geld und wenig Neigung hat, die hohen deutschen Steuern zu entrichten, dem helfen eben diese Länder, den Reichtum zu mehren. Einst war cs Monaco, jetzt sind es Luxemburg, die Schweiz und ganz besonders Liechtenstein, der Garten Eden für die Großverdiener.
IC M	In solche Steueroasen zog sich der Textilfabrikant M -W .	zurück,	der nach seinem
 Flugzeugabsturz in Deutschland verhaftet und jetzt wegen Steuerflucht angeklagt wurde.
Den Reizen.eines angenehmen Steuerklimas mochte sich auch Amateurpilot II -	P	nicht
 entziehen, der vielerlei, wie er 3agte, ganz legale Woge fand, den deutschen Fiskus zu meiden. Er sagt ganz offen: "Wer heute beispielsweise 40.000 Mark im Jahr verdient und versteuert sie in Deutschland, der idt dumm.’’: Die Deutschen, die in der Schweiz in Luxusvillen
 residieren, 3ind - (zu demindest was die finanzielle Form der Intelligenz angeht) - gar nicht dumm.
Hier in Lugano üben viele prominente Künstler mit Gewinn die einfachste Form der legalen Steuerflucht. 7/er seinen Wohnsitz im Ausland hat, der wird nach dem Recht des fremden Staates besteuert.
Einer dieser Künstler ist H K:	,	der	gerade
 in Barcelona einen Spielfilm dreht.
Herr K. , Sie sind Deutscher und leben in Ausland. Tun Sie das, um Steuern zu sparen ?
Ja und nein, denn ich bin seit 1956 im Ausland tätig beruflich und habe seitdem keinen Film mehr in Deutschland gemacht. Für mich hat-es deshalb keinen zwingenden Sinn, in Deutschland zu leben, und ich habe mir einen Flatz ausgesucht in der Schweiz, der mir besonders gut gefällt, der mir auch die Möglichkeit gibt, zwischen meinen Arbeiten Ferien zu machen. Hinzukommti allerdings, daß ich in der Schweiz wesentlich weniger Steuern bezahle. Ein Beispiel: als ich Deutschland 1955 verließ, zahlte ich 55 meiner Einkünfte, und in der Schweiz werde ich mit 25 £ veranschlagt.
Viele Ihrer Kollegen, die in Deutschland wirken, sparen sehr viel Steuern, indem sie mit Liechtensteinischen Firmen. Zusammenarbeiten.
Ja, ich weiß, daß es das gibt, und ich kann die Kollegen von mir auch sehr gut verstehen; es handelt sich dabei um die Ausnützung ganz legaler Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes, und Sie dürfen bitte nicht vergessen, daß freiberuflich-schaffende keine Altersversorgung kennen, praktisch so gut wie keine Fensionsberechtigung haben, also keinen Schutz genießen für den Fall, daß sie arbeitsunfähig sind, und ganz besonders in der Film-branche kann das sehr schnell pas,eieron, Eine Karriere ist sehr schnell beendet, genau so schnell wie sie angefangen hat. Und es ist dafür wesentlich, daß die Leute, die arbeiten und Geld verdienen, cs für sich selber den größten Teil zu demindest benutzen können, um für die Familie oder für die Tage nach Beendigung einer Karriere vorzusorgen.
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 Haben'Sic von den Möglichkeiten, nit Liechtensteinischen' Firmen zu arbeiten, Gebrauch gemacht ?
Ja, auch ich bin von 1956 an für einige Jahre habe ich mich einer solchen Gruppe angeschloosen. Jetzt nicht mehr.
Finden Sie nicht, daß es neben den gesetzlichen Maßnahmen, denen man sich entziehen kann, auch moralische Pflichten gibt, Steuern zu zahlen ?
Man muß Steuern bezahlen, denn von dem Land, in dem man lobt, verlangt man viele Dienste, man verlangt den Schutz durch Polizei und Armee, man verlangt Ausbildungsstätten, hygienische Anlagen, Altersversorgung, usw. Das kostet den Staat viel Gold, das muß bezahlt werden, also muß der Bürger auch Steuern zahlen. Ich frage mich aber, ob der Staat das Steuerniveau nicht so halten sollte, daß niemand geswungen wird, alle legalen Möglichkeiten auszunutzon, um neben dem Staat auch sich selbst versorgen zu können.
Gute Selbstversorger durch gesparte Steuern sind Herbert von Karajan und Karl Böhm, ebenso Valerie von Martens, die Witwe Curt Gootz', der Regisseur Wilhelm Dieterle und viele andere prominente Künstler.
Heben dieser ebenso einfachen wie legalen Möglichkeit, hohe Einkünfte dem Zugriff deutscher Finanzbeamter zu entziehen, gibt es noch ein paar beachtliche Maschen in der deutschen Steuergesetzgebung, durch die zu schlüpfen sich lohnt. Der schmucke Zwergstaat Liechtenstein hat sichzu dem. Auffanglager für steuermude Kapitalisten entwickelt.
Das Fürstentum mit seinen 17,000 Einwohnern lockte mit extrem niedrigen Steuern in den letzten Jahren mehr als 3.000 deutsche Gesellschaften. Die adretten Häuser in der Hauptstadt Vaduz sind mit unzähligen Schildern garniert, hinter denen sich oft finanzstarke Unternehmen verborgen. Vielsagende Namen für eindeutige Absichten.
Es ist gar nicht schwer, hier sein Stouersparsehili zu bekommen. Das Bundesfinanzministerium selbst hat in seinem Oasenbericht für das Parlament einige Möglichkeiten dargelegt, wie man sich am deutschen
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Steueraufkommen möglichst wenig beteiligt. Man kann a.B. eine Dachgesellschaft gründen, mit der man'-Pinnen in hochbesteuerten ländern leitet, und deren Gewinn in die Steueroase fließen läßt,,
Schloß	Das Fürstentum wie auch die anderen Oasen gewahren
 das absolute Steuer- und Bankgeheimnis auch deutschen Behörden gegenüber und machen damit sogar Reklame.
Interview
F	Herr Dr. D	,	Sie	sind der Referent des Bundcs-
S :	finanzministoriums	für	intex-nationales Stcucrrccht.
. Sic sind der Autor eines.aufsehenerregenden Berichtes über Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Ist eigentlich jeder, der die deutsche Steuer flicht, ein Betrüger' ?
D	Das kann man nicht sagen, das hängt davon ab, ob
 wir eine Steuerflucht haben gegen das Rocht, oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die noch mit den Recht in Einklang stehen.
S'	Es gibt also eine Steuerflucht, die das Gesetz er-
laubt ?
I	Ja, so könnte man sagen, und trotzdem ist es etwas
 gewagt, man kann sagen, es gibt eine Steuerflucht, die nicht nach den bestehenden Gesetzen verboten ist. Aber man muß auch wissen, daß die bestehenden Gesetze sehr viele Regeln enthalten, die das, was dem einen noch mit dem Gesetz vereinbar erscheint, in Wirklichkeit bereits Unrecht ist.
S	Ist die jetzige Steuergesetzgebung nicht ungerecht,
v/enn man bedenkt, daß nur.wenige heute, nämlich Leute mit Kapital oder Unternehmer, die Möglichkeit haben, Steuern zu hinterziehen ?
D	Run, die Steuergesetzgebung als solche sollte nicht
 ungerecht sein. Aber jedes Gesotz hat Lücken, und diese Lücken werden ausgenützt,wund dann kann das Gesetz ungerecht werden und muß:geändert v/erden.
S	Ist es nicht das Recht eines jeden Unternehmers,
 die Lücken auszunützen ?
^	Nun ja, das Recht,.wir alle beanspruchen, daß uns
 die Gesetze so nützen und so von ihnen Gebrauch machen wio sie einmal stehen. Aber gerade, daß
 Lücken auftauchen, von denen wir alle wissen, daß der Gesetzgeber, daß er die Meinung aller dieser 3jücken gar nicht haben möchte, so daß der, der die Lücken ausnützt, auch weiß, daß er etwas tut, das im ganzen gesehen der Wertung des Gesetzes widerspricht»
Sie operieren da mit moralischen Begriffen»
Nun, moralisch ist jenseits des Bereiches eines Finanzmannes, jenseits dos Bereiches des Gesetzes» Las Gesetz stellt Befehle auf, die Moral muß jeder mit sich selbst austragen. Aber ich würde Ihnen durchaus auch sagen, daß derjenige, der eine Gesetzeslücke auBschlachtcn will, mit sich selbst einmal ins Gericht gehen sollte, um zu fragen, ob das, was er tut, wirklich im letzten Sinn gesotzos-treu ist.
Es gibt und wird immer Stcucrunterschiene geben. Heißt das, daß es auch immer Steuerflucht geben wird ?
Die Steuer richtet sich natürlich in jedem Land nach dem, was der Staat braucht, da die Bedürfnisse der Staaten unterschiedlich 3ind, werden auch die Steuern immer unterschiedlich sein. Und wo das ist, wird auch immer eine Ausnützung sich geltend machen, in das Land mit günstigerem Steüornivcau hinüberzuwochsein.
Und welches Land würden Sie für einen Steuerflüchtling empfehlen ?
Nun, ich bin kein Berater und kann deshalb diese Präge auch unbeantwortet lassen. Aber es ist wohl kein Gehoinniis, daß in der nächsten Nachbar Schaft unseres Landes ja Staaten sind, die dieses günstige Steuerklima anbieten.
Und dieses günstige Klima kostet die Bundesrepublik jährlich viele hundert Millionen» Seit mehr als einem Vierteljahr gibt es den ausführlichen Bericht des Finanzministeriums, der Mängel der Steuergcsctzo aufzeigt und Vorschläge zur Abhilfe enthält» Bisher ist nichts geschehen. Der Appell an die Moral der Steuerflüchtlinge wird nicht viel nutzen."
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In dem Augenblick, in dem der Kläger genannt wurde, wurde kurz ein Bild von ihm gezeigt.
Diese Sendung wurde von dem Journalisten I-I S	verfaßt,	der	seit	November	1963 bei dem Beklagten
 als freier Mitarbeiter beschäftigt ist. Der Verfasser stellte die Sendung nach Studien von einschlägigen Büchern über Steuerflucht und Gesprächen mit sachverständigen Personen über dieses Thema zusammen. Boi der Herstellung dos Manuskripts wurde er von dem Beiter der V/irtschaftoabtei-lung beraten. Außerdem besprach er das Manuskript mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der Abteilung "Report und Dokumentation". Der Eilm wurde von dem Leiter der Hauptabteilung Zeitgeschehen (Chefredaktion) abgenon-men.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immateriellen Schadens und Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen In Anspruch. Er hat geltend gemacht, durch die unsachliche und unzutreffende Darstellung in der Sendung sei er In seiner Ehre verletzt und in der öffentlichen Meinung hcrabgevmrdigt worden.
Durch die Überschrift der Sendung und durch die Tatsache, daß er mit den "Steuerflüchtlingen" K.
V/	und	P	;	im gleichen Zusammenhang und dem
 sich selbst versorgenden Schauspieler K:	an die Seite
 gestellt werde, werde er zu Unrecht einer von der öffentlichen Meinung mißbilligten unmoralischen Verhaltensweise beschuldigt. Außerdem werde in dem-..Interview mit dem Sprecher der Bundesregierung Dr. D«	.	ein	moralisches
 Unwerturteil über ihn gefällt, das sich der Beklagte durch die Schlußbemerkung zu eigen gemacht habe, daß ein Appel
 
an die Moral der Steuerpflichtigen nicht viel nutzen werde. Er behauptet, der Beklagte habe bewußt zu dem Mittel der Diffamierung, der Herabsetzung und der ÜberZeichnung der Vorgänge gegriffen, um Aufsehen zu erregen und 30ine Zuschauer zu fesseln. Hierdurch sei.ihm auch ein Vermögensschaden entstanden; seine Aufträge seien zurückgegangen; seitens der deutschen Kulturanstalten werde ein stillschweigender Boykott gegen ihn ausgeübt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1.	es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, über den Kläger die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, insbesondere durch Fornsehausstrahlung im Zusammenhang mit den i'ällen M -W
und II -H P ,
ä) auch der Kläger sei ein guter Selbstversorger durch gesparte Steuern,
b)	der Kläger mache von den ebenso einfachen wie legalen Möglichkeiten, hohe Einkünfte dem Zugriff deutscher Finanzbeamter zu entziehen, Gebrauch,
c)	der Kläger mache von beachtlichen Maschen in der deutschen Steuergesetzgebung Gebrauch, durch die zu schlüpfen sich lohne, und gehöre zu den steuermüden Kapitalisten, zu deren Auffanglagern sich der schmucke Zwergstaat Liechtenstein entwickelt habe;
2.	an den Kläger einen ihm vom Gericht fostzu-sötzenden Schadensbetrag Wegen Verletzung dos allgemeinen ?er3önlichkeitsrechts des Klägers in angemessener Höhe zu zahlen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
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Er hat vorgetragen: Er habe mit der Reportsendung allein den Zweck verfolgt, die Mängel der Steucrgesetze anzugreifen. Der Kläger werde durch die Sendung nicht in Deiner Ehre beeinträchtigt. Der Bericht richte sich nicht gegen einen der genannten Künstler, sondern beschäftige sich nur mit dem Problem des Steuergefälles und den Mängeln der Steuergesetzgebung. Entscheidend hierfür sei lediglich, daI3 es sich bei dem Kläger um einen prominenten Künstler handele, der.einen erheblichen Seil seines Arbeitseinkommens aus seiner Tätigkeit in Deutschland besiehe und seinen steuerlichen Wohnsitz in einer Steueroase habe. Da es demnach auf die Staatsangehörigkeit und die Wohnsitzverlogung von Deutschland in das Ausland nicht ankomme, seien ihr der Sendung auch keine unwahren Tatsachen über den Kläger behauptet worden.
In der Sendung sei nicht der. Eindruck erweckt worden, als solle dem Kläger ein Vorwurf gemacht werden. Die Steuerflucht sei auch nicht als unmoralisch hingestollt worden. Der Ausdruck "steuermüde Kapitalisten" beziehe sich ersichtlich nur auf die in einem selbständigen Abschnitt behandelten Gesellschaften und Unternehmen, Selbst wenn in der Sendung ein Eingriff in die Persönlichkeit dos Klägers gesehen werden könnte, so haben er jedenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hierbei hat es als Ersatz für die erlittene immaterielle Unbill einen Betrag von 10.000 DM zuerkannt„
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils» Der Klüger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
I» Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages für immateriellen;Schaden wendet, beträgt die Beschwer desj-Beklagten;-10„C00 Elfi» • « Damit ist die erforderliche Rcvisionssunmo (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht erreicht»
Die Zulässigkeit der Revision hangt daher davon ab, ob der vom Berufungsgericht weiter zuerkannte Unterlassungsanspruch vermögensrochtlicher Uatur ist. llur bei Bejahung wird durch Zuoarnenrechnung der beiden Beschwerdewerte der nach § 546 Abs» 1 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Mindostbeschwerdowort von 15,000 DM überschritten. Ist das Untex’lassungsbogehren dagegen ein nicht vermögensrechtlicher Anspruch, so findet gegen das Berufungsurtoil mangels-Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision nicht statt.
II» Kach Auffassung des Senats ist das Unterlassungs-begohron des Klägers nicht4vermÖgehs^bbhtlici^f;^rtv^* •• =
1. Der Kläger ist mit dem Unterlassungsanspruch Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten und hat sein Verlangen auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützt. Unterlassungsanoprüche - ebenso wie Widerrufs-anoprüche ~, welche die persönliche Ehre schützen sollen,
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sind grundsätzlich nicht vermögensrochtlicher Natur (BGH Urteil vom 13. Juli 1962 VI ZR 200/61 = VersR 1962, 1088; Urteil vom 17= Dezember 1963 - VI ZR 158/63 = VersR 1964, 324; Urteil vom. 12. Dezoniber 1967 - VI ZR 102/66)o Allerdings ist unbeschadet dieses Klagc-grundes, auf den auch das Bcrufungsurtoil allein ab-stollt, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die voriaögcnsrochtlichc Natur des Anspruchs zu bejahen, v/enn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegohrcn des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 35?
 302; BGH Urteil vom 13» Juli 1962 - VI ZR 200/61 = a,»a.0= ; vom 12» Dezember 1967 - VI ZR 102/66; vom 5= Januar 1968 - VI ZR 127/66 = VersR 1968, 370; vom 29= Oktober 1968 - VI ZR 180/66). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgotragen, der Beklagte habe sein Ansehen, seinen Ruf als Mensch und als Künstler untergraben. Nur Ersatz für immateriellen Nachteil hat er begehrt. Uber die Schwere des Eingriffs, den Umfang der Verbreitung der Sendung und das Verschulden des Beklagten hat er lediglich unter dem Gesichtspunkt Ausführungen gemacht, ob ihn wegen der erlittenen Unbill ein Ersatz immateriellen Schadens zustoht und in welcher Höhe. Dagegen hat der Kläger keinerlei Ansprüche auf Ersatz von Vcrmügens-schäden geltend gemacht. Er hat nicht einmal die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für 0ingetretene oder noch zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der beanstandeten Sendung einzustohen habe. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es dem Kläger mit der Klage entscheidend auch darum gegangen wäre und für ihn ln Vorder^ grund gestanden hätte (vgl. Stein/Jonas/Pohle 19» Aufl„
13
§ 1 II 1), nachteiligen Beeinträchtigungen in seinen wirtschaftlichen Y/ix'kungskreis entgegenzutreten. Die Verbindung des TJnterlassungsbegehrens mit einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 5* Januar 1968 - VI ZR 127/66 = a.a.ö.) läßt' zusammen mit dem Klagevorbringen vielmehr erkennen, daß für den Kläger die Wahrung seines Ansehens und der persönlichen Geltung im Vordergrund stand.
2. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger auch vorgetragen hat, durch die Sendung dos. Beklagten sei ihm durch Rückgang seiner Aufträge ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. E i n m a 1 führt der Kläger, wie da3 landgerichtliche Urteil berichtet, diese Folge auf einen stillschweigenden Boykott der deutschen Kulturanstalten zurück, nachdem - und weil - er sich wegen der Behandlung seiner Person in der beanstandeten Sendung zur 'Wehr gesetzt habe. Damit war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers dieser wirtschaftliche Schaden gerade nicht dadurch entstanden, daß man die über ihn verbreiteten Tatsachen für wahr und die vorgetragene Bewertung seines Verhaltens für richtig hielt. Z u d e ra sind vormögensrechtliche Reflexwirkungen; die sich an die Porsönlichkoitsverletzung knüpfen, unerheblich, solange solche Wirkungen nicht im Rechtsstreit geltend gemacht werden (Stein/Jonas/Pohle a.a.O., § 1 II 1 a.E.). Es ist nicht entscheidend, ob der Kläger auch einen Vermögensschaden erlitten hat, ob er das vorgetragen hat und ob ihm deshalb vormögensrechtliche Ansprüche, hier solche auf Ersatz materiellen Schadens zustehen. Von Belang ist lediglich, ob sein Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung dieser Rechte dienen sollte. Das
- U -
ist aus den angeführten Gründen aber gerade nicht der Fall.
Im übrigen wäre das Unterlassungsbegehren für einen Anspruch auf Ersatz von Vormcgensschaden, der durch die beanstandete Sendung bereits entstanden wäre oder noch entstehen würde, rechtlich ersichtlich untauglich. Setzt der Kläger sich mit ihm doch nur gegenüber einer Wiederholung der von ihm beanstandeten Teile der Sendung zur Wehr. Schon deshalb kann nicht angenommen werden, daß cs dem Kläger insoweit mit seinem Untcrlasoungsbcgehrcn darum ging, Beeinträchtigungen in seinem Wirtschaftliehen Wirkungskreis entgegenzutreten. Die Abwehr eines Vermögens • Schadens, der durch Wiederholung in zukünftigen Sendungen droht, die mit dem Unterlassungsanspruch allenfalls auch erstrebt sein könnte, stand aber gegenüber dem eigentlichen und vordergründigen Zweck dieses Begehrens, eine Gefährdung der Achtung und Geltung des Klägers und damit eine Beeinträchtigung ideeller Interessen abzuwehren, jedenfalls so sehr zurück, daß sie bei der Beurteilung auszuscheiden hat. So hat denn auch der Kläger, wie das Berufungsurteil (S. 31) berichtet, bei Begründung des Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens ausgeführt, sein (nicht geltend gemachter) materieller Schaden müsse • bei Festsetzung des immateriellen Schadensersatzes berücksichtigt werden.
Damit ist von einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch auszugehen (vgl. auch Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im .Privatrecht 2. Aufl., S. 104).
 
3» Das Vorbringen dos Beklagten in der Revisionsinstanz vermochte den Senat nicht von dem Vorliegcn der Voraussetzungen zu überzeugen, welche die Bejahung des vermögensrechtlichen Charakters des Hnterlassungsanspruchc rechtfertigen könnten«
III, Die Revision des Beklagten war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO), Über die Kosten war nach § 97 ZPO zu befinden,
 Engels Hanebeck . Pr» Bode Nüßgens Sonnabend