Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 » Dezember 1967 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg - vom 7o Juli 1966 wird als unzulässig verworfen . In der Zeit von 1936 bis zu dem Jahre I960 haben diese Eigentümer keine Entschädigung für den Abbau erhalten. Die ursprüngliche Rechtsgrundlage für den Abbau des Flußspats war ein Pachtvertrag vom 14«. Die Gewerkschaft hat derartige Genehmigungen nicht eingeholt, gleichwohl aber Flußspat auch unter den Grundstücken der Privateigen-tümer abgebaut. Im Jahre 1947 drängte das Bergamt unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 370 Ziff.2 StGB darauf, daß sich der Kläger mit den Privateigentümern unmittelbar in Verbindung setze und sich von ihnen die Genehmigung zu dem Abbau der unter ihren Grundstücken gelegenen Mineralien geben lasso:,v. durch Schreiben vom 19* August 1947 sowie in mehreren Unterredungen veranlaßte er vielmehr den Bürgermeister von auf die Privat- Die durch ihren Bürgermeister M^^ vertretene Gemeinde Wieden rechtfertigte diese Unterlassung damit, daß vor der Zahlung festgestellt werden müsse, welche Grubenanteile auf die einzelnen Gerneindemitglieder entfielen* Diese Feststellung könne nur durch einen bergv/erl^d,technisch ^geschulten Markscheider getroffen werden; zur Gestellung eines solchen Markscheiders habe sich jedoch die Gewerkschaft "Finstergründ” trotz wiederholte:^ Mahnung nicht bereitgefunden. Unterlagen für die Berechnung des Tonnenzinses wurden bei den Verhandlungen vor der Vereinbarung nicht vorgelegt. Denn dreizehn Familien des Dorfes ist ausgerechnet von der lokalen Prominenz der erwählten politischen Richtung, vom 53 Jahre alten Bürgermeister und Kreis-verordneten Anton 1-lPB und seinem Parteifreund, dem Bergwerksdirektor Carl WöflB (BBB-BflB) 9 ganz übel mitgespielt worden. Bürgermeister Anton hat schon vor mehr als einem Jahr bei der ersten Vernehmung vor der I4ÜHP Kriminalpolizei klipp und klar zugegeben, daß er sich des Betruges und der Untreue (seit 1947 !) schuldig gemacht habe. Noch nicht einmal suspendiert hat man ihn.Vielleicht deshalb, weil das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft "wegen Verjährung" wieder eingestellt wurde, obwohl, wenn man, wie cs Juristen tun, -durchaus eine "fortgesetzte Handlung von 1947 bis zu dem Jahre I960" angenommen werden könnte? 1. Sind ihr die Vorgänge bei der Flußspatgewinnung auf der Gemarkung der Gemeinde WBifc-Kreis LBBB* durch die Gewerkschaft "FiBHHHPP und das Verhalten des Bürgermeisters bekannt? Der spätere Bürgermeister Anton MflP war schon damals Ratschreibor dos Dorfes und hatte Kenntnis vom Vertrage, auch von jenem Paragraphen, daß die Berggewerkschaft mit privaten Eigentümern für die Schürfarbeiten eine besondere Genehmigung der Eigner benötigte. Schon wenig später wurde Blußspat im "Afl|^stollen” auch unter dem Eigentum von Wiedener Bauern ge- -schürft, aber niemand dachte daranj den Bauern davon etwas zu sagen, die zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht wußten, daß sie gegebenenfalls eine Abgabe für jede Tonne geförderten Flußspats würden beanspruchen können, nämlich einen sogenannten "Tonnenzins", der in anderen Gegenden mindestens bei drei Mark oje Tonne liegt. Tonnenzins errechnen"), rief der Bürgermeister im November 1947 die damaligen 23 Bauern zusammen und ließ sie erklären, der Gemeinde die Abbaurechte zu übertragen.Mfll versicherte vertraglich, den Eigentümern 30 Prozent des Tonnenzinses, den die Gemeinde erhalte, zu zahlen. Denn bis zu dem Tag Ende I960, als ihnen Werk und Gemeinde endlich etwas geben mußten, hatten sie nicht einen Pfennig, die Gemeinde dagegen allein von Obwohl Bürgermeister eingestanden hat, daß er den Betrug durch Bergwerksdirektor Wö|^^ schon 1947 erkannte, aber die Grundeigentümer beymßt über die Rechtslage nicht aufgeklärt habe, leistete er sich Endo I960 hochi.das Bei einem (auch nicht utopischen) Tonnenzins von 10 Mark hätte sogar 340.993 Auf die dreizehn Eigner insgesamt wären statt der 10.600 Mark bei einem Tonnenzins von drei Mark 38o.000 Diese skandalösen Verhältnisse haben im Anschluß an die Dandtagsfrage der SPD-Abgeordneten auch die "Badische Bauern-Zeitung" das Organ des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes, auf den Plan gerufen. nit don Verantwortlichen hart ino Zäug und meinte vor allem auch, man mÜ33e sich fragen, oh MflP noch der geeignete Mann für das Amt des Bürgermeisters sei. Der Kläger, der sich durch diese Zeitungsartikel in seiner Ehre gekränkt fühlt, hat beantragt, ihn durch Urteil zu ermächtigen, einen von ihm in^der Klageschrift näher dargestellten Widerruf auf Kosten dos Beklagten je einmal in der Allgemeinen Zeitung, in der StpH^PH Zeitung,in den BadBPHB HflHHP Nachrichten und in der B&9PP NaPül^P-Zeitung, oder statt dessen in einer sonst in EppPP^, KPPPHP, Stp^PHl und Baf^ erscheinenden Zeitung, höchstens jedoch insgesamt in nur vier Zeitungen zu veröffentlichen. Der Kläger ist durch das Urteil ermächtigt worden, die Widerrufserklärung des Beklagten auf dessen Kosten in den genannten Zeitungen zu veröffentlichen. Ferner ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst Zinsen zu ' c-zahlen. Mit der Revision bittet der Kläger darum, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Ist der Anspruch des Klägers auf Widerruf jedoch ein nichtvormögensrechtlicher Anspruch, so findet gegen das abweisende Urteil die Revision nicht statt, da sic das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat. Nun kann unbeschadet dieses Klagegrundes die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs dann angenommen werden, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren äes Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Als der Beklagte infrage stellte, daß für den Kläger noch ein fortwirkender Störungszustand auf Grund der beanstandeten Veröffentlichungen bestehe, hat der Kläger mit seinen Zeugenbenennungen im wesentlichen solche Störungen unter Beweis gestellt, die die persönlich-gesellschaftliche Sphäre betroffen (vgl. Der Kläger hat auch nicht den Klagegrund des § 824 BGB zur Erörterung gestellt, der gerade die Erwerbsbeeinträchtigung betrifft. Ebenfalls hat er nicht die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen seiner Veröffentlichungen einzustehen habe. Die Verbindung dos Widerrufsanspruchs mit einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz läßt zusammen mit den Klagevorbringen erkennen, daß für den Kläger die Wahrung des gesellschaftlichen Ansehens
BUNDESGERICHTSHOF
rJ
2089 075
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZK 127/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
5* Januar i960 Becker,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bergwerkdirektors Carl W ö
■Straße I
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Journalisten Herbert B e
ttraße
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 » Dezember 1967 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg - vom 7o Juli 1966 wird als unzulässig verworfen .
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist seit 1936 Inhaber der Mehrheit der Kuxe der Berggewerkschaft "FiflHi^lB" und als Bergwerksdirektor ihr Vertreter. Die Gewerkschaft baut in der Gemarkung im SchwgHIB Flußspat ab, und
zwar zu etwa 74# unter Grundstücken privater Eigentümer. In der Zeit von 1936 bis zu dem Jahre I960 haben diese Eigentümer keine Entschädigung für den Abbau erhalten.
Die ursprüngliche Rechtsgrundlage für den Abbau des Flußspats war ein Pachtvertrag vom 14«. Januar 1936, der indessen nur zwischen der Gewerkschaft und der Ge-
neinde abgeschlossen war. Hinsichtlich der privaten
Grundeigentümer ist in § 1 dos Vertrages ausdrücklich bestirnt, daß es zur Vornahme von Schürfarbeiten auf . nicht im Gemeinde eigen tum. stehenden Grund und Boden *■
’* der vorherigen GenehmigungM der jeweiligen privaten Grundstückseigentümer bedürfe. Die Gewerkschaft hat derartige Genehmigungen nicht eingeholt, gleichwohl aber Flußspat auch unter den Grundstücken der Privateigen-tümer abgebaut. Sie entrichtete Abgaben lediglich an die Gemein de, lind zwar nach § 2 des Vertrages 35 Pfg-für jede verfrachtete Tonne (den sogenannten "Tonnen-zinsM).
Im Jahre 1947 drängte das Bergamt unter
Hinweis auf die Strafbestimmung des § 370 Ziff. 2 StGB darauf, daß sich der Kläger mit den Privateigentümern unmittelbar in Verbindung setze und sich von ihnen die Genehmigung zu dem Abbau der unter ihren Grundstücken gelegenen Mineralien geben lasso:,v. Der Kläger kam dem jedoch nicht nach? durch Schreiben vom 19* August 1947 sowie in mehreren Unterredungen veranlaßte er vielmehr den Bürgermeister von auf die Privat-
eigentüner dahin einzuwirken, daß sie von unmittelbaren Ansprüchen gegen die Gewerkschaft absehen sollten.
Domentsprechend gewann Bürgermeister MflB äie Privat-eigen tUmer von am 18. November 1947 für eine
schriftliche Vereinbarung, worin diese ihre Abbau -rechte auf die Gemeinde WflBU übertrugen und hierfür die Hälfte desjenigen Tonnenzinses zugeaichert er- . hielten, welchen die Gewerkschaft an die Gemeinde bezahlte. Hierauf gestützt hat der Kläger weiterhin Tonnenzins nur an die Gemeinde WflHB abgeführt; die nunmehr auf die Gemeinde Wieden verwiesenen Privat-
oigentüner erhielten jedoch nichts ausbezahlt.
Die durch ihren Bürgermeister M^^ vertretene Gemeinde Wieden rechtfertigte diese Unterlassung damit, daß vor der Zahlung festgestellt werden müsse, welche Grubenanteile auf die einzelnen Gerneindemitglieder entfielen* Diese Feststellung könne nur durch einen bergv/erl^d,technisch ^geschulten Markscheider getroffen werden; zur Gestellung eines solchen Markscheiders habe sich jedoch die Gewerkschaft "Finstergründ” trotz wiederholte:^ Mahnung nicht bereitgefunden. In der Tat hat es die Gewerkschaft unterlassen, einen Markscheider zu stellen.
In den späteren Jahren entstand unter den Privat eigentümern Unruhe, und im Jahre I960 wurde gegen den Kläger und gegen den Bürgermeister M!|9 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in welchem dem Kläger Betrug und Devisenvergehen, dem Bürgermeister MflB Betrug und Untreue vorgeworfen wurde. Dieses Verfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Einige Privateigentümer erhoben Klage auf Zahlung von Tonnenzins. Darauf trat der Kläger persönlich an die Eigentümer heran, ohne dabei die von einigen von ihnen beauftragten Anwälte zu beteiligen. Am 29. Juli I960 erreichte er es, daß die Mehrzhhl der Eigentümer mit der Gemeinde Wieden einen als "freundschaftliche "Verständigung” bezeichneten neuen Vertrag schlossen. In dem Vertrag wurde festgesetzt, daß
von dem bisher an die Gemeinde gezahlten
TonSenzinß von ^36 bis zu® 29. Juli I960 auf die
Privateigentümer ein Betrag von 10.618,60 DM ent-
falle; die Gemeinde habe diesen Betrag nach bestimmten Anteilen in voller Höhe an die Grundstückseigentümer auszuzahlen. Unterlagen für die Berechnung des Tonnenzinses wurden bei den Verhandlungen vor der Vereinbarung nicht vorgelegt. In Ziffer 3 des Vertrages wurde bestimmt, daß die Privateigentümer unverzüglich die Vollmachten der bisher von ihnen beauftragten Anwälte zurückzuziehen hätten. Daraufhin erhielten die Privateigentümer zu dem ersten Male einen Tonnenzins ausbezahlt.
Inzwischen waren die Vorgänge in Yf||auch der politischen Öffentlichkeit bekannt geworden. Am 20. Juni 1961 stellten zwei Abgeordnete oine kleine Anfrage im Stuttgarter Landtag über die Vorgänge in Das Innenministerium antwortete mit
einem Schreiben vom 13o September 1961 und mit einer Mitteilung für die Presse vom 14. September 1961.
Eine größere Anzahl von Abgeordneten hielt diese Antwort für unbefriedigend und richtete am 23.
November 1961 eine große Anfrage an die Landesregierung. Im Landtag wurde am 23« Januar 1962 ausführlich über die große Anfrage debattiert.
Im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung hat der Beklagte, der den Beruf eines parlamentarischpolitischen Redakteurs ausübt, am 21. August 1961 in der in BflHD erscheinenden 11 Allgemeinen Zeitung11 folgenden Artikel geschrieben:
"Finsternis im 13 Mitbürger vom Bürgermeister und vom Bergwerks-dircktor geprellt
N
Von unserem Mitarbeiter Herbert B
Bo bis 90 Prozent der Einwohner der Berggemeinde Wfl^B bei SchfBB werden auch am 17« September 1961 wieder zur Wahlurne gehen. Das ist in diesem fast hundertprozentig katholischen Dorf fast hundertprozentig sicher. Fraglich ist nur, ob sie sich bei den nächsten Urnengang, vor allem aber auch bei den nächst jährigen Kommunalwahlen, wiederum zu 90 Prozent für die einst gewählte Partei entscheiden werden.
Denn dreizehn Familien des Dorfes ist ausgerechnet von der lokalen Prominenz der erwählten politischen Richtung, vom 53 Jahre alten Bürgermeister und Kreis-verordneten Anton 1-lPB und seinem Parteifreund, dem Bergwerksdirektor Carl WöflB (BBB-BflB) 9 ganz übel mitgespielt worden.
Bürgermeister Anton hat schon vor mehr als
einem Jahr bei der ersten Vernehmung vor der I4ÜHP Kriminalpolizei klipp und klar zugegeben, daß er sich des Betruges und der Untreue (seit 1947 !) schuldig gemacht habe. Aber er ist noch immer im Amte. Noch nicht einmal suspendiert hat man ihn.Vielleicht deshalb, weil das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft "wegen Verjährung" wieder eingestellt wurde, obwohl, wenn man, wie cs Juristen tun, -durchaus eine "fortgesetzte Handlung von 1947 bis zu dem Jahre I960" angenommen werden könnte?
Zur Klärung wird sicherlich die Kleine Anfrage dienen, die der frühere Innenminister von Baden-Württemberg, Viktor ROBB, und der Abgoordnete des Landtags-wahlkreiseo LöBBBt Nikolaus Lofl^, SPD, iinStB-Parlament eingebracht haben: Viktor R^BB und Nikolaus LoBB fragen die Landesregierung:
1. Sind ihr die Vorgänge bei der Flußspatgewinnung auf der Gemarkung der Gemeinde WBifc-Kreis LBBB* durch die Gewerkschaft "FiBHHHPP und das Verhalten des Bürgermeisters bekannt?
2. Wie beurteilt die Regierung das Verhalten des Bürgermeisters?
3. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um in diesem besonderen Falle die privaten Grundstückseigentümer in der angemessenen Nutzung ihres privaten Eigentums zu schützen, d.h. ihnen zu einem entsprechenden Tonnenzins zu verhelfen?
Der finstere Hintergrund der "Affäre F:__________
geht bis in das Jahr 1936 zurück. Damals wurde mit der Berggewerkschaft Fi^BHBB (deren Eigner noch im gleichen Jahr CarlWöJ^P aus wurde) mit der Gemeinde ein Pachtvertrag
über die Nutzungsrechte fUr»di'e .im Gemeindeeigentun stehenden Vorkommen dos Minerals Flußspat unter-zeichnet. Der spätere Bürgermeister Anton MflP war schon damals Ratschreibor dos Dorfes und hatte Kenntnis vom Vertrage, auch von jenem Paragraphen, daß die Berggewerkschaft mit privaten Eigentümern für die Schürfarbeiten eine besondere Genehmigung der Eigner benötigte.
Schon wenig später wurde Blußspat im "Afl|^stollen” auch unter dem Eigentum von Wiedener Bauern ge- -schürft, aber niemand dachte daranj den Bauern davon etwas zu sagen, die zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht wußten, daß sie gegebenenfalls eine Abgabe für jede Tonne geförderten Flußspats würden beanspruchen können, nämlich einen sogenannten "Tonnenzins", der in anderen Gegenden mindestens bei drei Mark oje Tonne liegt.
Der "Rat" des Bürgermeisters
Erst im Jahre 1947 bemerkte da^Bergamt in was im "AJHpstollen" von FiflHHB9vor sich ging. Es machte den Bürgermeister wie seinen Freund und Gönner aus darauf aufmerksaim. Anton
und Direktor WöflBkamen aber überein, daß die Gesellschaft nicht mit den einzelnen Bauern • Verträge schließen sollte, sondern Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Bauern zu treffen. Obschon das Bergamt den Bürgermeister davor warnte ("Sie können . weder den Abbau der Firma überprüfen noch die Auf-'* t ei lung des denr.Srundotücksbesitzern zustehenden . Tonnenzins errechnen"), rief der Bürgermeister im November 1947 die damaligen 23 Bauern zusammen und ließ sie erklären, der Gemeinde die Abbaurechte zu übertragen.Mfll versicherte vertraglich, den Eigentümern 30 Prozent des Tonnenzinses, den die Gemeinde erhalte, zu zahlen. Daß die Bauern dem Vorschlag Kühls zustimmten, v/ar einzig und allein darauf zurückzuführen, daß der Bürgermeister den rechtunkundigen Bürgern weisgomacht hatte, bei einer selbständigen Vertragsschließung mit dem Bergwerk werde sich die Grundsteuer mehr erhöhen als die zu erwartenden Einnahmen aucmachten. Tatsächlich aber wären die betroffenen Bürger im laufe der Jahre
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wohlhaben, einige sogar reich geworden, wenn sie dem Hat ihres Bürgermeisters nicht gefolgt wären. Denn bis zu dem Tag Ende I960, als ihnen Werk und Gemeinde endlich etwas geben mußten, hatten sie nicht einen Pfennig, die Gemeinde dagegen allein von
1936 bis 1962 über 60.000 Mark, nach der Währungsreform (1948 bis 1952) beispielsweise über 12.000 DM. Die Bergwerksgesellschaft hat aber wohl auch die Gemeinde noch "hinters Dicht" geführt, denn die Ermittlungen haben ergeben, daß "PiUHHHB" &or Gemeinde den vereinbarten Tonnenzins für mindestens 100.000 Tonnen Flußspat aus dem Stollen "A®B)"keinen Tonnenzins bezahlt hat. Obwohl Bürgermeister eingestanden hat, daß er den Betrug durch Bergwerksdirektor Wö|^^ schon 1947 erkannte, aber die Grundeigentümer beymßt über die Rechtslage nicht aufgeklärt habe, leistete er sich Endo I960 hochi.das -tollste Stück: Er ließ die Gemeindebürger, die teilweise schon Anwälte eingeschaltet hatten, eine vorbereitete Erklärung über eine "freundschaftliche Verständigung" unterschreiben, in der ein Gesamtbetrag von 10.618 Mark als Tonnenzins von 1936 bis I960 verteilt wurde.
Bürgermeister ließ sich aber von seinen Dorf-
bewohnern auch noch durch Unterschrift bestätigen,
"nur aus lautersten Motiven gehandelt zu haben", daß vor allem auch "der Vorv/urf arglistiger Täuschung jeder Grundlage entbehrt". Ob Josef GrfHHHH^, der mit 19 Prozent Anteil an der abgebauten Fläche in Stollen "AflV beteiligt ist, wohl wußte, daß er statt der "freundschaftlichen" 2 857 Mark genau 102.298 Mark hätte erhalten müssen, wenn ihm der in der Oberpfalz bei wesentlich schlechterem Flußspat übliche Tonnenzins von drei Mark zugestanden worden wäre? Bei einem (auch nicht utopischen) Tonnenzins von 10 Mark hätte sogar 340.993 Mark!
erhalten müssen. DirclrtorWö^^P hätte das durchaus bezahlen können, denn die Tonne Flußspat wird mit 150 bis 160 Mark gehandelt. Auf die dreizehn Eigner insgesamt wären statt der 10.600 Mark bei einem Tonnenzins von drei Mark 38o.000 , bei zehn Mark sogar 1,2 Millionen Mark entfallen.
Diese skandalösen Verhältnisse haben im Anschluß an die Dandtagsfrage der SPD-Abgeordneten auch die "Badische Bauern-Zeitung" das Organ des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes, auf den Plan gerufen. Rechtsanwalt Dr. Behfl^, der mit der finsteren Fjl^H[HIP~Sachc schon beschäftigt v/ar, ging
9 -
nit don Verantwortlichen hart ino Zäug und meinte vor allem auch, man mÜ33e sich fragen, oh MflP noch der geeignete Mann für das Amt des Bürgermeisters sei. Auch sei es an der Zeit, daß sich die Staatsanwaltschaft stärkstens interessiere.
Im Stollen "AplBf1 werde wieder gefördert, ohne daß von einem angemessenen Tonnenzins etwas zu hören sei.”
Ähnliche Aufsätze hat der Beklagte am 21. August 1961 in der Stuttgarter Zeitung, sowie am 22. ' August 1961 in der Bai^BP Na^PB^-Zeitung und am 23. August 1961 in den BadflH^p Nachrichten veröffentlicht.
Der Kläger, der sich durch diese Zeitungsartikel in seiner Ehre gekränkt fühlt, hat beantragt, ihn durch Urteil zu ermächtigen, einen von ihm in^der Klageschrift näher dargestellten Widerruf auf Kosten dos Beklagten je einmal in der Allgemeinen Zeitung, in der StpH^PH Zeitung,in den BadBPHB HflHHP Nachrichten und in der B&9PP NaPül^P-Zeitung, oder statt dessen in einer sonst in EppPP^, KPPPHP, Stp^PHl und Baf^ erscheinenden Zeitung, höchstens jedoch insgesamt in nur vier Zeitungen zu veröffentlichen. Pemer hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Geldbetrag zur Genugtuung nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Per Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe die unrichtigen Vorwürfe unter grobem Vernachlässigung seiner journalistischen Prüfungspflicht aufgestellt und weiter verbreitet.
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Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Br hat vorgetragen, die von ihm erhobenen Vorwürfe seien zutreffend. Im übrigen hat er sich darauf berufen, daß er mit seinem aufklärenden Bericht Uber die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Angelegenheit berechtigte Interessen wahrgenommen habe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die folgende Widerrufserklärung abzugeben2
"Die von mir in der Allgemeinen Zeitung vom
21.3.1961, der StflmH^^Zeitung vom 21.
8.1961, der BaflB^a^^P^zeitung vom 22.
8.1961 und den Bad0^^PN(HBI0 Kaehrichten vom 23.8.1961 aufgestellten Behauptungen, Herr Carl wohnhaft in B0|^-B0^, E^0-
Ü?BHP-Straße 0, BesitzerderMehrheit der Anteile der Gewerkschaft Fif|H0H|^B und deren Repräsentant, habe in den'UJahren 1936 - i960 die Privateigentümer der Grundstücke der Gemarkung
unter denen die Gewerkschaft Flußspat abgebaut habe, um die Abbauabgabe (üonnenzins) betrogen und habe sie dann im Jahre I960 betrügerisch zu einer Vereinbarung veranlaßt,aufgrund der er einen weiter unter dem sonst üblich liegenden tfonnenzins zu zahlen habe, und habe schließlich die Gemeinde W|^l^ selbst um den vi.^c Tonnenzins für 100.000 Tonnen Flußspat betrogen, widerrufe ich als unrichtig."
Der Kläger ist durch das Urteil ermächtigt worden, die Widerrufserklärung des Beklagten auf dessen Kosten in den genannten Zeitungen zu veröffentlichen. Ferner ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst Zinsen zu ' c-zahlen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger darum, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Entsoheidungsgründe:
I.
Soweit die Revision den Genugtuungsanspruch betrifft, beträgt die Beschwer \ des Klägers Io.000 DM. Mit diesem Betrag hatte das Landgericht die Genugtuung bemessen. Die erforderliche, Be schwer de summe (§ 546 Abs. 1 ZPO) ist bei diesem Anspruch nicht erreicht *
Die Zulässigkeit der Revision hängt daher davon ab, ob der vom Berufungsgoricht abgewiesene Widerrufs-snspruch vermögensrechtlicher Natur ist. Wird das bejaht und der Streitwert dieses Anspruchs mit über 5 000 DM angenommen, so ist bei der alsdann erforderlichen Züsammenrechnung der beiden Beschwerde-Worte (§ 260 ZPO) der nach § 546 Abs. 1 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Mindest-beschwerdewert von 15-000 DM überschritten.
Ist der Anspruch des Klägers auf Widerruf jedoch ein nichtvormögensrechtlicher Anspruch, so findet gegen das abweisende Urteil die Revision nicht statt, da sic das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat.
II.
Der Senat ist der Auffassung, daß der Widerrufs-anspruch des Klägers nicht-vermögensrechtlicher Art ist. Der Kläger hat den Anspruch auf dae Verletzung seiner persönlichen Ehre (§ 825 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. m. § 186 StGB, $ 1004 BGB) gestützt. Nun kann unbeschadet dieses Klagegrundes
die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs dann angenommen werden, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren äes Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 35> 302? Senatsurteile vom 13« Juli 1962 - YI ZR 200/61 - * VersR 1962, 1088 und vom :;12. Dezember 1967 -.VI ZR 102/66). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Rail nicht gegeben. Obwohl es sehr nahe gelegen hätte, daß;der Kläger in den latsachen-instanzen auf wirtschaftlich nachteilige Folgen der Zeitungsartikel näher eingegangon wäre, fehlt ein solcher Vortrag. Als der Beklagte infrage stellte, daß für den Kläger noch ein fortwirkender Störungszustand auf Grund der beanstandeten Veröffentlichungen bestehe, hat der Kläger mit seinen Zeugenbenennungen im wesentlichen solche Störungen unter Beweis gestellt, die die persönlich-gesellschaftliche Sphäre betroffen (vgl. Bl. 21 d. Schriftsatzes vom 28. Oktober 1965 - Bl. 139 d. OLG-Akten -). Der Kläger hat auch nicht den Klagegrund des § 824 BGB zur Erörterung gestellt, der gerade die Erwerbsbeeinträchtigung betrifft. Ebenfalls hat er nicht die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen seiner Veröffentlichungen einzustehen habe. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es dem Kläger mit der Klage entscheidend darum ging, nachteiligen Beeinträchtigungen in seinem wirtschaftlichen Wirkungskreis entgegenzu-troten. Die Verbindung dos Widerrufsanspruchs mit einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz läßt zusammen mit den Klagevorbringen erkennen, daß für den Kläger die Wahrung des gesellschaftlichen Ansehens
und der persönlichen Geltung im Vordergrund stand.
Auf nichtvermögensrechtlichem Gebiet liegt es endlich# im '■ wenn die Veröffentlichungen Auswirkungen im politischen Bereich gehabt haben oder wenn der Kläger an der Wahrnehmung von Ehrenämtern gehindert wurde. Von einem nichtvermögensrechtlichen Charakter des Widerrufsanspruchs ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat in seinem Streitwertbeschluß vom 16. Dezember 1964 (Bl. 149 in 2 0 253/64 DG Preiburg) ausgeführt, angesichts der Bedeutung der Sache sei es gerechtfertigt, von dem Regelstreitwert des § 14 GICG abzugehen, der für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehen sei.
Das Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz vermochte den Senat nicht zu überzeugen, daß die Voraussetzungen gegeben sind; die es rechtfertigen könnten, den vermögensrechtlichen Charakter des Widerruf sanspruchs zu bejahen.
Die Revision dos Klägers war daher nach § 554 a ZPO als unzulässig zu vorwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0.
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Br. Bode Br. Hauß
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Br. Pfretzschner