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BGH · VI ZR 127/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 127/62

Die Klägerin hat der Y/itwo Sozialversicherungsleistungen gewährt und nimmt die Beklagte auf Ersatz in Anspruch Die Klägerin hat behauptet, das Unglück sei auf grobe Fahrlässigkeit des Piloten zurückzuführen, so daß die Beklagte nach Art» 17 wie nach Art» 25 des Warschauer Abkommens für den Schaden hafte» Sic ist der Ansicht, daß die Ersatzansprüche in Höhe ihrer Aufwendungen nach § .1542 RVO auf sie übergegangen seien, ohne von der Auszahlung der Unfallversicherungssumme an die Witwe berührt worden zu sein» Im ersten Rechtszug hat die Klägerin 4o383,40 DM zu dem Ausgleich gezahlter Beerdigungskosten und Ren-tenboträge verlangt sowie um die Feststellung gebeten, daß ihr die Beklagte im Rahmen der übergangsfähigen Ansprüche auch zu dem Ersatz der künftigen Aufwendungen verpflichtet sei» Am 24» März 1961 hat die Witwe wieder geheiratet und daraufhin von der Klägerin 7«272,- DM als Abfindung erhalten» Die Klägerin hat nunmehr ihr Feststollungsbegehrcn auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung dieses Betrages beschränkt und den Zah-lungsantrag entsprechend ihren angewachsenen Leistungen auf 6»201,40 DM erhöht» Im übrigen haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt» Über die Eintrittspflicht der Beklagten besteht dem Grunde nach kein Stroit, nachdem sich ergeben hat, daß der Schaden im Haftungsrahnen von Art» 22 Abs, 1 des Warschauer Abkommens (WA) bleibt und sein Ersatz daher nach Art» 17 verlangt werden kann, dessen Wirkung die Beklagte nicht durch einen Entlastungs beweis nach Art» 20 Abs, 1 ausgeraumt hat, Bas Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß diese Schadensersatzforderung zu den nach § 1542 RVO übergehenden Ansprüchen gehört, obgleich sie sich aus der Verletzung eines Vertrages herleitet Die Beklagte beruft sich mit Recht auf § 50 Satz 3 LuftVG, wonach der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird» Zwar sieht das Warschauer Abkommen, das auf die vorliegende zwischenstaatliche Luftbeförderung anzuwenden ist, weder eine Pflichtversicherung noch das Erlöschen von Schadensersatzansprüchen in Höhe einer gezahlten Unfallversicherungssummo vor» Das Abkommen bietet jedoch keine erschöpfende Regelung, sondern läßt - teilweise unter ausdrücklicher Verweisung - seine Ergänzung durch das Recht des Heimat -Staates zu, soweit dieses zu seinen Bestimmungen nicht in Widerspruch stehto Einen solchen Widerspruch enthält § 50 LuftVG nicht» Wäre hier den Luftfahrtunternehmen (wie den Kraftfahrzeughaltern) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung in den übereinstimmenden Haftungsrahmen nach § 46 LuftVG, Art» 22 WA vorgeschrieben worden, so hätte dies offenkundig nur den Zweck gehabt, die Erfüllung der in § 44 LuftVG, Art» 17 WA gewährten Ansprüche sicherzustellcn» Ein anderes Ziel verfolgt auch die statt dessen eingeführte Pflicht-Unfallversicherung nicht» Das zeigt gerade die Bestimmung, daß der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird» Eine Doppelentschädigung, die vielleicht mit dem Warschauer Abkommen nicht vereinbar wäre, wird also v/eder dem Luftfrachtführer auferlegt noch dem Pluggast gewährt; Andererseits wird der Fluggast keinesfalls schlechter gestellt» Deshalb ist es nicht alc Verstoß gegen das Warschauer Abkommen zu beanstanden, daß die deutschen Luft fahr tunt er nehmen auch insoweit zu dem Abschluß der Unfallversicherung angehalten werden, als sie zv/ischeu staatliche Flüge ausführen (gleicher Ansicht Wussow aoao0c TZ 873) • Ebenso wenig schließt § 51 LuftVG die Anwendung von § 50 LuftVG auf solche Flüge aus. ob sie das Erlöschen der Schadensersatzforderung auch für den Fall bestimmt, daß ihr Inhaber nicht derjenige ist, dem die Versicherungsleistung zufüllt. Die Ablehnung des gesetzlichen Erlöschens wird im Falle des § 1542 RVO damit begründet, daß der Schadensersatzanspruch im Augenblick seines Entstehens dem Grunde nach auf den Sozialversicherungsträger übergehep Das wirft jedoch die Frage nur auf, ohne sie zu beantworten. Wussow aoa00o TZ 871)» Damit steht zugleich aber fest, daß die Auskehrung der Versicherungssumme an den nach dem Versicherungsverträge Berechtigten eine Leistung an den richtigen Gläubiger isto Denn sie erfolgt ausschließlich in Erfüllung des Versicherungsvertrages, nicht zur Befriedigung des Schadensersatzanspruchs, wie schon der starre, von der tatsächlichen Schadenshöhe unabhängige Betrag deutlich macht. Läßt der Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 1542 RVO - mangels einer erweiternden Gesetzesvorschrift - das private Versicherungsverhältnis unberührt, so kann auch das Luftfahr tuntornehmen als Versicherungsnehmer nicht gehalten sein, die Versicherungsleistung von sich aus dem Sozialversicherungsträger zuzuwonden, Wem die Leistung gebührt, bestimmt sich dann allein nach dem Versicherungsvertrag, Dieser ist kraft gesetzlichen Zwanges zugunsten des Fluggastes (bzw, seiner Erben) abzuschließen, In dem unbedingten Anspruch auf kurzfristige Auszahlung (binnen zweier Wochen nach Feststellung, Ergibt sich demnach, daß die Versicherungssumme bei Per-sonenverochiedcnhcit v/oder kraft Gesetzes noch kraft eines Bestimmungsrechts des Versicherungsnehmers an den Gläubiger dos Schadensersatzanspruchs, sondern stets an den Versicherten bzw« dessen Erben zu zahlen ist, so könnte die Klägerin mit ihren Standpunkt nur noch durchdringen, wenn '.für diesen Pall ein Erlöschen der Schadensersatzforderung in Höhe der Versicherungsleistung nicht bestimmt wäre» § 50 Satz 3 LuftVG lautet jedoch nicht, daß sich der Geschädigte (und damit sein Rechtsnachfolger) empfangene Leistungen aus der Unfallversicherung auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen müsse« Solchenfalls läge es freilich nahe, Zahlungen unberücksichtigt zu lassen, die rechtens nicht an den Inhaber der Schadensersatzforderung gelangen« Die Vorschrift bestimmt vielmehr, daß der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, “soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird"« Die beiden Schuldverhältnisse sind also gesetzlich in der Weise miteinander verknüpft, daß die bloße Tatsache der Erfüllung des Versicherungsanspruchs die Schadensersatzfordorung in gleicher Höhe untergehen läßt« Das kann nicht als eine bedeutungslose Zufälligkeit der Passung angesehen werden« Es kann bei Erlaß des Gesetzes nicht verkannt worden sein, daß zu demal im.Palle der Tötung eines Fluggastes die Ansprüche auf Schadensersatz und auf die Versicherungssumme verschiedenen Personen zustehen können» Diese im Y/e-□en der Unfallversicherung als einer Summenversicherung begründete Folge ist weder zugunsten der Sozialversicherungsträger noch auch sonst - etwa gegenüber nicht zu dem Schadensersatz berechtigten Erben - durch ergänzende Bestimmungen beseitigt worden» Wenn gleichwohl nur auf die Erfüllung des Versicherungsvertrages und nicht darauf abgcstellt worden ist, wem die Leistung in Einselfall zufließt, 30 ist dies die gesetzgeberische Absicht o

Zitierte Normen: § 50 LuftVG § 14 AUV § 50 LuftVG § 407 BGB § 91a ZPO
LuftVGLeistungAnspruchBrgesetzlichKlägerinUnfallversicherung

Volltext der Entscheidung

2209 075
Nachschlagewerks	Ja
 Amtliche Sammlungs	nein
'LuftvcrkchrsG v, 10, Januar 1959, BGBl I 9, § 50; RVO § 1542
a)	§ 50 LuftVG gilt auch für zwischenstaatliche Flüge deutscher Luftfahrtunternehmen, die unter das Warschauer Abkommen fallen,
b)	Soweit aus der Unfallversicherung bedingungsgemäß an den Versicherten oder seine Erben geleistet wird, erlischt gemäß § 50 Satz 3 LuftVG der Anspruch auf Schadensersatz auch dann, wenn dieser nach § 1542 RVO auf einen Sozialversiche-rungsträger übergegangen war»
BGH, Urt. Vo 14« Mai 1963 - VI ZR 127/62 - OLG Köln
LG Köln
VI ZK 127/62
Verkündet am Ho Mai 1963 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	IifliHHB[Aktiengesellschaft, vertreten durch
 ihren Vorstand, Kflp, C^H^stro^B
Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Rcvisionoklägcrin,
- Prozcßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
 gegen
die G0HHHP- und durch ihre Hauptverwaltung Birelctor Bra S!
Berufsgenossenschaft, vertreten in	diese	vertreten	durch
M(
Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br« Klei'newefers, Br« K«E«Meyer, Br« Hauß und Br« Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20« Februar 1962 aufgehoben,
 Bac Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26« September I960 wird auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeänderto Bio Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist«
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen

x. -
 Tatbestands
 An 11. Januar 1959 stürzte eine Verkehrsmaschine der Beklagten in der Nähe des Flughafens von Rio de Janeiro ab» Hierbei fand mit anderen Insassen der Fluggast Rolf KflBl den Tod,
 Seine Witwe hat 35»000 DM aus einer Unfallversicherung erhalten, welche die Beklagte zugunsten ihrer Fluggäste genommen hat. Die Klägerin hat der Y/itwo Sozialversicherungsleistungen gewährt und nimmt die Beklagte auf Ersatz in Anspruch
 Die Klägerin hat behauptet, das Unglück sei auf grobe Fahrlässigkeit des Piloten zurückzuführen, so daß die Beklagte nach Art» 17 wie nach Art» 25 des Warschauer Abkommens für den Schaden hafte» Sic ist der Ansicht, daß die Ersatzansprüche in Höhe ihrer Aufwendungen nach § .1542 RVO auf sie übergegangen seien, ohne von der Auszahlung der Unfallversicherungssumme an die Witwe berührt worden zu sein» Im ersten Rechtszug hat die Klägerin 4o383,40 DM zu dem Ausgleich gezahlter Beerdigungskosten und Ren-tenboträge verlangt sowie um die Feststellung gebeten, daß ihr die Beklagte im Rahmen der übergangsfähigen Ansprüche auch zu dem Ersatz der künftigen Aufwendungen verpflichtet sei» Am 24» März 1961 hat die Witwe wieder geheiratet und daraufhin von der Klägerin 7«272,- DM als Abfindung erhalten» Die Klägerin hat nunmehr ihr Feststollungsbegehrcn auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung dieses Betrages beschränkt und den Zah-lungsantrag entsprechend ihren angewachsenen Leistungen auf 6»201,40 DM erhöht» Im übrigen haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat ein Verschulden des Piloten bestritten» Von der Führung eines Entlastungs-
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bcweises hat sie mit dem Hinweis abgesehen, daß die aus Art, 17 de3 Y/arschauer Abkommens hergeleitetcn Ansprüche durch die Leistung dos UnfallVersicherers ausgeglichen seien. Überdies hat sie die Auffassung vertreten, daß die Witwe ausschließlich Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag geltend machen könne, bei denen ein Übergang nach § 1542 BVO nicht stattfinde.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Peststellungsbegehren jedoch nur unter Begrenzung der Gesamtleistungen der Beklagten auf 35»000 DM» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den geänderten Anträgen der Klägerin auf ihre Berufung hin entsprochen und im übrigen die Erledigung der Hauptsache festgestellt, wobei die Kosten auch insoweit der Beklagten auf erlegt worden sind. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage unter Belastung der Klägerin mit den gesamten Kosten,
 Entscheidungsgründe 5
Über die Eintrittspflicht der Beklagten besteht dem Grunde nach kein Stroit, nachdem sich ergeben hat, daß der Schaden im Haftungsrahnen von Art» 22 Abs, 1 des Warschauer Abkommens (WA) bleibt und sein Ersatz daher nach Art» 17 verlangt werden kann, dessen Wirkung die Beklagte nicht durch einen Entlastungs beweis nach Art» 20 Abs, 1 ausgeraumt hat, Bas Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß diese Schadensersatzforderung zu den nach § 1542 RVO übergehenden Ansprüchen gehört, obgleich sie sich aus der Verletzung eines Vertrages herleitet
 
(vglo BGKZ 26, 365 entgegen RGZ 161, 76; zustimmcnd Wussow, Unfallhaftpfliehtrecht 7» Aufl», TZ 869-871)» Insoweit äußert auch die Revision keine Bedenken» Zu entscheiden bleibt demnach nur, ob der Anspruch durch die Zahlung der Unfallversicherungs-summo erloschen ist«, Beide Vorinstanzen haben diese Präge verneint o Den kann nicht beigetreten werden«,
Die Beklagte beruft sich mit Recht auf § 50 Satz 3 LuftVG, wonach der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird» Zwar sieht das Warschauer Abkommen, das auf die vorliegende zwischenstaatliche Luftbeförderung anzuwenden ist, weder eine Pflichtversicherung noch das Erlöschen von Schadensersatzansprüchen in Höhe einer gezahlten Unfallversicherungssummo vor» Das Abkommen bietet jedoch keine erschöpfende Regelung, sondern läßt - teilweise unter ausdrücklicher Verweisung - seine Ergänzung durch das Recht des Heimat -Staates zu, soweit dieses zu seinen Bestimmungen nicht in Widerspruch stehto Einen solchen Widerspruch enthält § 50 LuftVG nicht» Wäre hier den Luftfahrtunternehmen (wie den Kraftfahrzeughaltern) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung in den übereinstimmenden Haftungsrahmen nach § 46 LuftVG, Art» 22 WA vorgeschrieben worden, so hätte dies offenkundig nur den Zweck gehabt, die Erfüllung der in § 44 LuftVG, Art» 17 WA gewährten Ansprüche sicherzustellcn» Ein anderes Ziel verfolgt auch die statt dessen eingeführte Pflicht-Unfallversicherung nicht»
Das zeigt gerade die Bestimmung, daß der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird» Eine Doppelentschädigung, die vielleicht mit dem Warschauer Abkommen nicht vereinbar wäre, wird also v/eder dem Luftfrachtführer auferlegt noch dem Pluggast gewährt; Andererseits wird der Fluggast keinesfalls schlechter gestellt» Deshalb ist es
 
nicht alc Verstoß gegen das Warschauer Abkommen zu beanstanden, daß die deutschen Luft fahr tunt er nehmen auch insoweit zu dem Abschluß der Unfallversicherung angehalten werden, als sie zv/ischeu staatliche Flüge ausführen (gleicher Ansicht Wussow aoao0c TZ 873) • Ebenso wenig schließt § 51 LuftVG die Anwendung von § 50 LuftVG auf solche Flüge aus. Laß für Zwischenstaatliehe Luftbeförderungen das Warschauer Abkommen gilt, besagt nur, daß für die in dem Abkommen geregelten Tatbestände dessen Vorschriften an die Stelle derjenigen des Luftverkehrsgesetzes treten, Nicht aber wird damit zugleich das Luftverkehrsgesetz auch insoweit außer Kraft gesetzt, als es in zulässiger Weise die Bestimmungen des Warschauer Abkommens ergänzt * Eine solche statthafte und deshalb verbindliche Ergänzung enthält § 50 LuftVG,
Lie gesetzliche Lösung, in dem Haftungsrahmen von § 46 Abs. 1 LuftVG den Abschluß einer Unfall- statt der bis dahin (§29 aoFo) obligatorischen Haftpflichtversicherung vorzuschreiben, entspricht den neueren Bestrebungen, bei den Gefahrtatbeständen des modernen Verkehrs sowohl das reine Verschuldensprinzip als auch das der unbegrenzten Eintrittspflicht zu verlassen«
In Verbindung mit der aus dem Warschauer Abkommen (Art« 17 f,, Art« 25) in das Luftverkehrsgesetz (§§ 44 f., § 48) übernommenen Zweiteilung der Haftung soll § 50 LuftVG praktisch dazu führen, daß für Schäden bis zu 35 000 LM ein fester Ausgleich ohne Streit über Verschuldensfragen und Anspruchshöhe gewährt wird, wogegen der Luftfrachtführer darüber hinaus nur beim Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (und ohne Versicherungszwang) haftet. In diesem Sinne hatte sich die - teilweise freiwillige - Passagier-Unfallversicherung bereits im Inund Ausland bewährt, als sie allein aus diesem Grunde durch die Einfügung von § 29 g (jetzt § 50) LuftVG zur Pflicht ge-
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nacht wurde (vgl0 die Amtliche Begründung zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 26, Januar 1943 ^ Deutsche Justiz 1943» 123)o
Den offenkundigen Vorteilen dieser Regelung steht der Nachteil gegenüber, daß zwei Schuldverhältnisse nebeneinander herlaufen: die aus dem Beförderungsvertrag erwachsene Verbindlichkeit zu dem Schadensersatz und das Versicherungsverhältnis•. Daraus entstehen die beiden Schwierigkeiten, daß mit der Erfüllung der einen Verbindlichkeit nicht auch die andere von selbst erlischt, und daß die Person auf der Schuldnerseite nie (liier Luftfrachtführer, dort Versicherer) und auf der Glaubigorseito häufig nicht dieselben sind«, Die Unabhängigkeit der parallelen Forderungen hinsichtlich ihrer Erfüllung wird gesetzlich in § 50 Satz 3 LuftVG durch die Bestimmung beseitigt, daß der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird« Die zu entscheidende Frage ist mithin, ob die Vorschrift auch die andere rechtliche Schwierigkeit wirksam ausräumt, d,h. ob sie das Erlöschen der Schadensersatzforderung auch für den Fall bestimmt, daß ihr Inhaber nicht derjenige ist, dem die Versicherungsleistung zufüllt.
Die Ablehnung des gesetzlichen Erlöschens wird im Falle des § 1542 RVO damit begründet, daß der Schadensersatzanspruch im Augenblick seines Entstehens dem Grunde nach auf den Sozialversicherungsträger übergehep Das wirft jedoch die Frage nur auf, ohne sie zu beantworten. Denn es ist - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt - sicher, daß der rein vertragliche Anspruch auf die Unfallvcrsicherungssumme von diesem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfaßt wird (so auch
 
 Wussow aoa00o TZ 871)» Damit steht zugleich aber fest, daß die Auskehrung der Versicherungssumme an den nach dem Versicherungsverträge Berechtigten eine Leistung an den richtigen Gläubiger isto Denn sie erfolgt ausschließlich in Erfüllung des Versicherungsvertrages, nicht zur Befriedigung des Schadensersatzanspruchs, wie schon der starre, von der tatsächlichen Schadenshöhe unabhängige Betrag deutlich macht.
Läßt der Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 1542 RVO - mangels einer erweiternden Gesetzesvorschrift - das private Versicherungsverhältnis unberührt, so kann auch das Luftfahr tuntornehmen als Versicherungsnehmer nicht gehalten sein, die Versicherungsleistung von sich aus dem Sozialversicherungsträger zuzuwonden, Wem die Leistung gebührt, bestimmt sich dann allein nach dem Versicherungsvertrag, Dieser ist kraft gesetzlichen Zwanges zugunsten des Fluggastes (bzw, seiner Erben) abzuschließen, In dem unbedingten Anspruch auf kurzfristige Auszahlung (binnen zweier Wochen nach Feststellung,
§ 14 AUV) der Versicherungssumme liegt ein gewollter Ausgleich für die bestehenden Haftungsbeschränkungen, Verstärkt wird dieser Anspruch noch dadurch, daß ihn die aus der Versicherung berechtigten Personen selbständig - d,h, unmittelbar gegen den Versicherer und unabhängig von Maßnahmen des Versicherungsnehmers - geltend machen können, Ziff» 3 der Besonderen Bedingungen für die obligatorische Unfallversicherung (Opuv), Für ab-v/eichende Bestimmungen des Versicherungsnehmers, die den Anspruch auf die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf den Sozialversicherungstrüger überleiten, verbleibt hiernach kein Raum, Die Beklagte hat lediglich dieser Rechtslage gemäß gehandelt, als sio dio vom Versicherer zur Verfügung gestellte Todesfalloumme der Witwe des verunglückten Fluggastes gegen Vorlage des Erbscheins auszahlte.
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Ergibt sich demnach, daß die Versicherungssumme bei Per-sonenverochiedcnhcit v/oder kraft Gesetzes noch kraft eines Bestimmungsrechts des Versicherungsnehmers an den Gläubiger dos Schadensersatzanspruchs, sondern stets an den Versicherten bzw« dessen Erben zu zahlen ist, so könnte die Klägerin mit ihren Standpunkt nur noch durchdringen, wenn '.für diesen Pall ein Erlöschen der Schadensersatzforderung in Höhe der Versicherungsleistung nicht bestimmt wäre» § 50 Satz 3 LuftVG lautet jedoch nicht, daß sich der Geschädigte (und damit sein Rechtsnachfolger) empfangene Leistungen aus der Unfallversicherung auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen müsse« Solchenfalls läge es freilich nahe, Zahlungen unberücksichtigt zu lassen, die rechtens nicht an den Inhaber der Schadensersatzforderung gelangen« Die Vorschrift bestimmt vielmehr, daß der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, “soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird"« Die beiden Schuldverhältnisse sind also gesetzlich in der Weise miteinander verknüpft, daß die bloße Tatsache der Erfüllung des Versicherungsanspruchs die Schadensersatzfordorung in gleicher Höhe untergehen läßt«
Das kann nicht als eine bedeutungslose Zufälligkeit der Passung angesehen werden« Es kann bei Erlaß des Gesetzes nicht verkannt worden sein, daß zu demal im.Palle der Tötung eines Fluggastes die Ansprüche auf Schadensersatz und auf die Versicherungssumme verschiedenen Personen zustehen können» Diese im Y/e-□en der Unfallversicherung als einer Summenversicherung begründete Folge ist weder zugunsten der Sozialversicherungsträger noch auch sonst - etwa gegenüber nicht zu dem Schadensersatz berechtigten Erben - durch ergänzende Bestimmungen beseitigt worden» Wenn gleichwohl nur auf die Erfüllung des Versicherungsvertrages und nicht darauf abgcstellt worden ist, wem die Leistung in Einselfall zufließt, 30 ist dies die gesetzgeberische Absicht o
 
Die Passung von § 50 Satz 3 LuftVG bezweckt den Schutz des Luftfahrtunternehmens« Dieses soll dadurch, daß der Einführung einer Pflicht-Unfallversicherung der Vorzug gegeben worden ist, nicht schlechter gestellt werden als im Palle einer obligatorischen Haftpflichtversicherung« Um dieselbe volle Deckung im Haftungsrahmen bis 35»000 DM zu gewährleisten, muß dann die Bestimmung den Inhalt haben, daß der Luftfrachtführer durch die Leistung des Unfallversicherers in deren Höhe schlechthin, frei wird« Gälte dies nur bei Personengleichheit auf der Gläubigerseite, so.müßte das Luft fahrt unternehmen zusätzlich eine Haftpflichtversicherung eingehen, um der häufigen Gefahr einer Verschiedenheit der Gläubiger zu begegnen« Eine solche Doppelversicherung sollte ersichtlich weder verlangt noch veranlaßt werden; das Luftfahrtunternehmen sollte im Gegenteil darauf vertrauen dürfen, durch den Abschluß der vorgeschriebenen Unfallversicherung auch seinerseits im Haftungsrahmen des § 46 LuftVG praktisch ausreichend geschützt zu sein« Tatsächlich ist die Beklagte auch nur gegen 35 000 DM übersteigende Scha-denscrsatzansprüche haftpflichtversichert« Sowohl der eindeutige V/ortlaut wie der Zweck von § 50 Satz 3 LuftVG verbieten deshalb eine Auslegung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne«
Es ist nicht zu verkennen, daß die Sozialversicherungsträger hierdurch benachteiligt werden« Das kann jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen» Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche bilden nicht die Grundlage der sozialen Versicherungsleistungen, sondern dienen nur fallweise der wirtschaftlichen Entlastung der Versicherungsträger« Sie müssen in dem tatsächlichen und rechtlichen Bestände hingenommen werden, wie sie übergehen» Hier v/ar der Klageanspruch, wie die Revision zutreffend dargclcgt hat, schon im Augenblick des Uber-
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gangs mit dem privaten Veroicherungsverhältnis kraft Gesetzes in der Weise verbunden, daß durch die zu erwartende Befriedigung des Versicherungsanspruchs auch die Schadensersatz-forderung untergehen mußte» Es handelt 3ich um einen gesetzlichen Erlöschensgrund, der schon von vornherein in dem auf Schadensersatz gerichteten Schuldverhältnis beschlossen lag» Deshalb ist es bedeutungslos, daß die Wirkung erst nach dem Rechtsübergang, nämlich mit der Auskehrung der Versicherungssumme, eingetreten ist* Weil diese Auszahlung nur in Erfüllung des Versicherungsvertrages und an die hieraus allein berechtigte Erbin des getöteten Fluggastes bewirkt worden ist, liegt eine nach § 407 BGB zu beurteilende Leistung auf die übergegangene Schadenseroatzforderung überhaupt nicht vor.
Zu dem Ergebnis, daß der Sozialversicherungsträger die rechtens nicht an jhn gelangende Leistung des Unfallversicherers. gegen sich gelten lassen muß, ist bei gleicher Sachlage auch der österreichische Oberste Gerichtshof gelangt (Beschluß vom 15o Dezember 1961 - 2 Ob 293? 294/61 - und Urteil vom .
15» Dezember 1961 - 2 Ob 384/61 -)»
Der Anspruch der Klägerin ist demnach erloschen» Soweit die Parteien die Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben, mußte die Klage deshalb unter Aufhebung des Berufungsurtoils una in entsprechender Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abgewiesen werden«,
Im Umfang des Unterliegen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Revision nach § 91 ZPO zu tragen» Da die Klage bis zu dem Betrage von 35oOOO DM von vornherein unbegründet war, kann der darüber hinausgehende, erledigte Teil nicht mit dem Berufungsgericht als Verhältnis-
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mäßig geringe Zuvielforderung nach § 92 Absa 2 ZPO angesehen v/crden» Vielmehr muß nunmehr durchgreifen, daß die Klägerin auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts mit den auf Art» 25 WA gestützten Ansprüchen voraussichtlich nicht ohgesiegt hätte (§ 91 a ZPO)»
Engels	Br»	Kleinewefers	Br»	K»E»Meyer
 Br» Hauß
 Br» Pfretzschner