April 1950 erlittenen Verletzungen mußte er sein Geschäft aufgeben» Auf Grund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 4» Oktober 1956 - 8 0 222/54 - steht rechtskräftig fest, daß - vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO - der Erstbeklagte dem Kläger zwei Drittel des Unfallschadens aus unerlaubter Handlung, der Zweitbeklagte die Hälfte des Schadens im Rahmen des zur Unfallzeit geltenden Kraftfahrzeuggesetzes zu ersetzen habe» In einem weiteren, in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit - Landgericht Stuttgart 8 0 114/57 - hat der Kläger seinen Verdienstausfall für die Zeit -vom 1. Mai 1956 bis 30o April 1958 geltend gemacht« Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil vom 2. Dezember 1958 aufgrund ärztlicher Gutachten davon ausgegangen, daß der Kläger, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, bis zu dem 30« April 1957 noch voll arbeitsfähig gewesen wäre, daß er aber wegen seines fortgeschrittenen Alters im zweiten Jahre, vom 1. Nunmehr verlangt der Kläger Ersatz entgangenen Einkommens für die Zeit vom 1« Mai 1958 bis 30. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Kläger für die Zeit nach dem 1. Zur Begründung der Widerklage haben sie sich auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. Das Berufungsgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 599>60 DM, den Erstbeklagten zur Zahlung weiterer 400 DM verurteilt und festgestellt, daß der Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aus obigen Beträgen zu entrichtenden Steuern zu erstatten» Der Widerklage hat es für die Zeit nach dem 1» Mai 1959 stattgegeben« Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens, das der Kläger ohne die unfallbedingten Gesundheitsschäden erzielt hätte, geht das Berufungsgericht, indem es auf seine Ausführun gen im Urteil vom 2» Dezember 1958 Bezug nimmt, davon aus, daß der Kläger, zu demal im Hinblick auf seine nicht besonders günsti * Dr. vom 11 „ Februar 1958 angeschlos sen, das zu dem Ergebnis kommt, der Kläger befinde sich in einer ausgezeichneten körperlichen Allgemeinverfassung, die ihm noch ohne weiteres die Weiterführung seines Geschäfts ermöglichte, wenn nicht der Unfallschaden an der rechten Hand vorläge. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, mit fortschreitendem Alter würde sich die Leistungsfähigkeit des Klägers fortgesetzt vermindert haben, so daß er in dem hier fraglichen Zeitraum vom 1. Gehe man von einem Monatseinkommen von 600 DM bei voller Arbeitsfähigkeit entsprechend der nunmehrigen eigenen Angabe des Klägers aus, so lasse sich für diese Zeit ein höherer Monatsverdienst als durchschnittlich 200 DM nicht annehmen. ren, Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung lediglich aus, es sei in Eetracht zu ziehen, daß der Kläger nicht mehr so rüstig wäre, wie er heute noch sei, wenn er zwischen seinem 60. Februar 1958 durfte das Berufungsgericht auch nicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers für die kurz danach beginnende Zeit vom 1. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß feste stellt, künftiger Ansprüche aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, nämlich der Verpflichtung der Beklagten * Daß künftige Ansprüche aus einem bereits begründeten Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein können, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH Urteil vom 7* April 1952 - III ZR 194/51 - US § 256 ZPO Nr. 7)«, Die Ausführungen der Revision über das Maß der für die negative Feststellung zu fordernden Gewißheit berühren nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sonderen die Frage, ob diese materiell begründet ist«, 2.) Das Berufungsgericht gelangt zu der Annahme, der Kläger würde ab 1* Mai 1959 auch ohne die Unfallverletzung keinerlei Berufstätigkeit mehr ausgeübt haben, mit denselben Erwägungen, wie sie bereits oben zur Klage widergegeben sind.
VI_ZR_ 127/60 Verkündet 2203 025 am 2, Mai 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in St|^HiB-Sta4 des Rentners Wilhelm W A4HB^straße PP? Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1o) den Kraftfahrer Erwin & Stro 1, 2p) den Kaufmann Alfred Z str» Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleine-wefers, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April I960 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am So 1889 geborene Kläger betrieb seit dem Jahre 1929 ein Baugeschäft, in dem er selbst mitarbeitete und in den Jahren 1949/50 einen Facharbeiter, gelegentlich noch einen Hilfsarbeiter beschäftigte« Wegen der bei einem Verkehrsunfall am 17. April 1950 erlittenen Verletzungen mußte er sein Geschäft aufgeben» Auf Grund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 4» Oktober 1956 - 8 0 222/54 - steht rechtskräftig fest, daß - vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO - der Erstbeklagte dem Kläger zwei Drittel des Unfallschadens aus unerlaubter Handlung, der Zweitbeklagte die Hälfte des Schadens im Rahmen des zur Unfallzeit geltenden Kraftfahrzeuggesetzes zu ersetzen habe» In einem weiteren, in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit - Landgericht Stuttgart 8 0 114/57 - hat der Kläger seinen Verdienstausfall für die Zeit -vom 1. Mai 1956 bis 30o April 1958 geltend gemacht« Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil vom 2. Dezember 1958 aufgrund ärztlicher Gutachten davon ausgegangen, daß der Kläger, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, bis zu dem 30« April 1957 noch voll arbeitsfähig gewesen wäre, daß er aber wegen seines fortgeschrittenen Alters im zweiten Jahre, vom 1. Mai 1957 bis 30« April 1958 weniger leistungsfähig gewesen und deshalb sein Verdienst um ein Drittel zurückgegangen wäre« Bei der Berechnung der Höhe des Ersatzanspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht ein mutmaßliches Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 600 DM für das erste und von 400 DM für das zweite Jahr zugrundegelegt« Nunmehr verlangt der Kläger Ersatz entgangenen Einkommens für die Zeit vom 1« Mai 1958 bis 30. April 1959« Br ist # im ersten Rechtszug von dem im Vorprozess ermittelten mutmaßlichen Einkommen von 600 DM monatlich ausgegangen, meinte jedoch, eine Kürzung dieses Einkommens wegen seines fortgeschrittenen Alters sei nicht zulässig. Ein etwa aus diesem Grunde anzunehmender Einkommensrückgang wäre durch die stetig steigende Konjunktur im Baugewerbe ausgeglichen worden. Er errechnete unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Schadensanteils und des Rechtsübergangs auf die Berufungsgenossenschaft einen zu ersetzenden Schaden von 3.999>60 DM und beantragtes a) Beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.500 DM, den Erstbeklagten darüberhinaus zur Zahlung von 2,499>60 DM zu verurteilen, b) festzustellen, daß der Erstbeklagte verpflichtet ist, ihm die aus vorstehenden Beträgen zu entrichtenden Steuern zu erstatten. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Kläger für die Zeit nach dem 1. Mai 1958, hilfsweise nach einem späteren, vom Gericht zu ermittelnden Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gegen sie habe. Sie haben die. Auffassung vertreten, ein unfallbedingter Verdienstausfall des Klägers sei wegen seines Alters nicht mehr gegeben. Zur Begründung der Widerklage haben sie sich auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. August 1959 bezogen, in dem er sich vorbehält, einen1 für die Zeit nach dem 1. Mai 1959 entstandenen Schaden im Klagewege geltend zu machen. Sie haben außerdem behauptet, der Kläger habe sich bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen berühmt, noch mindestens bis zu seinem 75. Lebensjahr Ersatzansprüche geltend machen zu können. > Das Landgericht hat die Klage ahgewiesen und der Widerklage stattgegeben» In der Berufungsinstanz hat der Kläger seiner Ersatzforderung nur noch ein auf 400 DM vermindertes Monatseinkommen zugrunde gelegt und seinen Klageantrag entsprechend ermäßigt» Er hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern 1»500 DM, vom Erstbeklagten weitere 899»60 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 599>60 DM, den Erstbeklagten zur Zahlung weiterer 400 DM verurteilt und festgestellt, daß der Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aus obigen Beträgen zu entrichtenden Steuern zu erstatten» Der Widerklage hat es für die Zeit nach dem 1» Mai 1959 stattgegeben« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: I. I.) Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens, das der Kläger ohne die unfallbedingten Gesundheitsschäden erzielt hätte, geht das Berufungsgericht, indem es auf seine Ausführun gen im Urteil vom 2» Dezember 1958 Bezug nimmt, davon aus, daß der Kläger, zu demal im Hinblick auf seine nicht besonders günsti * * gen Einkommensverhältnisse, seinen Beruf solange und in dem Umfang weiter ausgeübt hätte, als sein Gesundheitszustand es ihm gestattete. In dem angeführten Urteil hat es sich dem Gutachten von Prof. Dr. vom 11 „ Februar 1958 angeschlos sen, das zu dem Ergebnis kommt, der Kläger befinde sich in einer ausgezeichneten körperlichen Allgemeinverfassung, die ihm noch ohne weiteres die Weiterführung seines Geschäfts ermöglichte, wenn nicht der Unfallschaden an der rechten Hand vorläge. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, mit fortschreitendem Alter würde sich die Leistungsfähigkeit des Klägers fortgesetzt vermindert haben, so daß er in dem hier fraglichen Zeitraum vom 1. Mai 1956 bis 30. April 1959 auch ohne die Unfallverletzung allenfalls noch Gelegenheitsarbeiten als Gipser verrichtet hätte. Gehe man von einem Monatseinkommen von 600 DM bei voller Arbeitsfähigkeit entsprechend der nunmehrigen eigenen Angabe des Klägers aus, so lasse sich für diese Zeit ein höherer Monatsverdienst als durchschnittlich 200 DM nicht annehmen. 2.) Die Revision wendet sich zu Recht gegen diese Würdigung mit Verfahrensrügen aus §§ 286, 287 ZPO. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre ab 1. Mai 1958 infolge fortgeschrittenen Alters nur noch zur Ausführung von Gelegenheitsarbeiten in der Lage gewesen, bedeutet, daß er von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr fähig gewesen wäre, sein Geschäft weiterzuführen; denn die Ausführung von Gelegenheitsarbeiten kann nicht als Weiterführen eines vorher mit 1-2 Hilfskräften betriebenen Eaugeschäfts angesehen werden. Der angeführte Zeitpunkt liegt aber nur 1?1 Wochen näch der Untersuchung des Klägers und der Erstattung des Gutachtens vom 11. Februar 1958 durch Prof. Dr. Kfl^i, der den Kläger aufgrund seines ausgezeichneten Gesundheitszustandes ohne weiteres für behähigt hält, sein Geschäft weiterzufüh- I:,: kv':' ■ & e : ?g ren, Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung lediglich aus, es sei in Eetracht zu ziehen, daß der Kläger nicht mehr so rüstig wäre, wie er heute noch sei, wenn er zwischen seinem 60. und 70«, Lebensjahr seine zu dem großen Teil in körperlicher Arbeit bestehende Berufstätigkeit fortgesetzt hätte. Diese Auffassung widerspricht der Lebenserfahrung, die, - wie derselbe Senat des Oberlandesgerichts in seinem früheren Urteil vom 2. Dezember 1958 zutreffend ausgeführt hat, - eher idöhingeht, daß die Fortsetzung beruflicher Tätigkeit im vorgeschrittenen Alter der Gesundheit und Erhaltung der Leistungsfähigkeit förderlicher ist als eine erzwungene Untätigkeit. Angesichts des Ergebnisses des ärztlichen Gutachtens vom 11. Februar 1958 durfte das Berufungsgericht auch nicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers für die kurz danach beginnende Zeit vom 1. Mai 1958 ab um praktisch zwei Drittel annehmen, ohne einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, wie es der Kläger beantragt hatte. Seine Ausführungen geben begründeten Zweifeln Raum, ob es die erforderliche Sachkunde gehabt hat, die die Zuziehung eines Sachverständigen unnötig machte (vgl. BGH Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - LM § 286 ZPO (E) Nr. 1). Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben, soweit es die Klage abweist. IIo 1p) Das Feststellungsinteresse der Beklagten für die Widerklage hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1. Mal 1959 mit zutreffenden Ausführungen bejaht. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß feste stellt, künftiger Ansprüche aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, nämlich der Verpflichtung der Beklagten * * zu dem Ersatz aller Unfallschäden berühmt. Damit ist das rechtliche Interesse der Beklagten an der begehrten negativen Feststellung gegeben. Entgegen der Meinung der Revision fehlt es hier nicht an einem greifbaren Tatbestand, auch handelt es sich nicht um die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage . Daß künftige Ansprüche aus einem bereits begründeten Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein können, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH Urteil vom 7* April 1952 - III ZR 194/51 - US § 256 ZPO Nr. 7)«, Die Ausführungen der Revision über das Maß der für die negative Feststellung zu fordernden Gewißheit berühren nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sonderen die Frage, ob diese materiell begründet ist«, 2.) Das Berufungsgericht gelangt zu der Annahme, der Kläger würde ab 1* Mai 1959 auch ohne die Unfallverletzung keinerlei Berufstätigkeit mehr ausgeübt haben, mit denselben Erwägungen, wie sie bereits oben zur Klage widergegeben sind. Es weist noch daraufhin, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt sein 70* Lebensjahr vollendet habe. Diese Ausführungen leiden an denselben Rechtsmängeln, die vorstehend bereits dargelegt sind. Das Berufungsgericht durfte insbesondere den Schluß, daß der Kläger mit der Vollendung seines 70. Lebensjahres auch ohne die Unfallfolgen zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr fähig gewesen wäre, nicht ziehen, ohne das vom Kläger beantragte ärztliche Gutachten einzuholen. Das angefochtene Urteil war daher auch in diesem Punkte aufzüheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. > s Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten. Engels Dr, Kleinewefers Ir. Bode Heinrich Meyer Dr, Pfretzschner * *