November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br. Gelhaar, Br«, Meyer, Hanebeck und Br* Bode für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des I., Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg von 23* Kärz 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestands Die Klägerin, eine bedeutende Baufirma, hat auf Gr rund eines im Jahre 1941 erteilten Auftrages zwei Luftschutzbunker in Hamburg gebaut, und zwar am und in der G^|HBstraße, Sie hält die Beklagte für ihre Auftraggeberin und verlangt von ihr die Bezahlung einer Restforderung von EM 146 481,71, umgestellt auf DM 14 648,18c Die Beklagte ist der Ansicht, die Bunkerbauten seien vom Deutschen Reich in Auftrag gegeben und durchgeführt worden« Hilföweise beruft sich die Beklagte auf ein ihr zustehendes Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstGro Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, die Beklagte schulde den eingeklagten Betrag aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, der Beklagten stehe aber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstGr zu« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihren Zahlungsantrag weiter verfolgt« Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis entstanden sei, die Beklagte habe vielmehr im Namen und in Vollmacht des Deutschen Reiches den Bauauftrag erteilt.. Deshalb komme es auch auf die Frage des LeistungsVerweigerungsrechts nicht an, vielmehr sei die Klage uneingeschränkt abzu-weisen« Aus dieser Erwägung hat das Oberlandesgericht in .der Urteilsformel die Berufung der Klägerin "als unbe gründet zurückgewiesen"«» Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe den Auftrag an die Klägerin im Kamen des Beiches erteilt und sei zu dieser Auftragserteilung bevollmächtigt gev/esen. Es fehlt bisher aber in dem Berufungsurteil an einer unangreifbaren Feststellung, die die Auffassung rechtfertigt, diese besonderen Vertragsbedingungen", in .denen auf das Deutsche Reich als auftraggebende Stelle hingewiesen ist, seien Inhalt des hier in Frage stehenden Bauauftrags geworden« Es ist vör allem nicht ersichtlich, daß die "Besonderen Bedingungen” vor Abschluß des Vertrages über die Bauvorhaben Vorgelegen \ Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Verhalten der Reichsstelle nach außen die Y/irkung, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber mit verbindlicher Wirkung für das Reich als Vertreter auftreten konnte, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht staiid. Gab der Polizeipräsident die Weisung zur Errichtung von Luftschutzbunkern, so besagt das daher noch nicht, daß die Beklagte diesen Auftrag nicht im eigenen, sondern im Namen des Reiches erledigen sollte. Ebensowenig ist es für die Beurteilung der hier interessierenden Frage von Belang, daß die durch den Bunkerbau entstehenden Kosten aus einer iteichskaose gezahlt oder zur Verfügung gestellt wurden.' Schutzaufgabe im eigenen oder im Namen des Reiches erledigt hatte * Daher bietet die Tatsache, daß die Zahlungen zunächst aus einer Reichskasse geleistet worden sind und daß hernach das Reich die lüittel zur Vei’fügung gestellt hat, keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Beklagte bevollmächtigt war, die Bauaufträge im Namen des Reiches zu erteilen oder, was ebenso nahe lag, als eine im eigenen Namen durchzuführende Auftragoangelegenheit erledigen sollte« In dieser Hinsicht kann schließlich auch der Umstand, daß die Bunker nach Kriegsende von dem Oberfinanzpräsidenten als dem Verwalter des Reichsvermögens in Obhut genommen worden sind, keine Klärung bringen, denn die für Rechnung des Reiches errichteten Bunker waren in jedem'Palle Reichsvermögen und daher von dem Oberfinanzpräsidenten zu verwalten« Das hätte auch dann geschehen müssen, wenn die Vollmacht der Beklagten nur zu dem Inhalt gehabt hätte, die Bauten im eigenen Namen durchzuführen * Nach alledem rechtfertigen die vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände weder die Annahme, daß die Vollmacht der Beklagten ein Handeln im Namen des Reichs zu dem Inhalt hatte, noch die Ansicht, daß das Reich ein Handeln in seinem Namen genehmigt habe« Das Berufungsurteil kann daher mit.der bisher gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten v/erden« Auch der Senat kann diese Präge auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen« Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwe i sen« der Rechtsprechung fest, daß diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, v/enn eine Gemeinde im eigenen Namen, aber im öffentlich-rechtlichen AuftragsVerhältnis zu dem Deutschen Seich, Bunkerbauten in Auftrag gegeben hat, für die eine Abrechnung mit dem Deutschen Reich noch nicht erfolgt ist (BGHZ 2, 142, 146; 8, 396, 400)« Die Revision ist der Ansicht, diese Vorschrift könne nicht den Fall des § 179 also nicht den Fall treffen, daß jemand nicht auf Grund eines zwischen ihm und einer anderen Person unmittelbar geschlossenen Vertrages in Anspruch genommen werde * sondern nur wegen seiner Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht„ Entscheidend ist aber, daß die Beklagte auch in dem ihr ungünstigeren Fall, wenn sie also nicht zur Auftragserteilung im Namen des Reiches bevollmächtigt war, vom Reich mit den Bauaufgaben als solchen beauftragt war und die Arbeiten für Rechnung des Reiches vornehmen sollte* Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte schlechter stehen sollte, wenn sie ohne Vollmacht den Auftrag Mim Namen des Reiches” gegeben hat, als wenn sie von vornherein sich als den Vertragsgegner, wenn auch das Reich als den Kostenträger erkennen ließ« Wenn dagegen die Beklagte zur Auftragserteilung durch die zuständigen Reichsstellen bevollmächtigt v/ar, oder ein Vertrag genehmigt worden ist, dann besteht keine Verpflichtung der Beklagten, und die Klage ist abzuweisen, ohne daß es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 UmstG ankommt.
2347 076 Irür das Nachschlagewerk! 3?ür die amtliche Sammlung! Gesetzs BGB § 179 UmstGes §..21 Abs 4 RechtssatzsHaftet eine Gemeinde gemäß § 179 BGB für die Kosten der Errichtung von Luftschutzbauten, weil sie Bauverträge im Namen des Reichs abgeschlossen hat, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein, so kann, sie die Leistung verweigern, soweit sie einen Ersatzanspruch an das Deutsche Reich hat* Aktenzeichens VI ZR 127/54 ürto des BGH vom 23* November 1955 OLG Hamburg [ ZR 127/54 3rkündet 5. November 1955 3sa, Just izselcre tar Jrkundsbeamter der aschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Bauunternehmung Heinrich vertreten durch lo 2. 3. Br. Ingo eoh. Heinrich Friedrich Br. Ing. Heinrich Wilhelm in B traße ? KG Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtei*? Rechtsanwalt Br. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Baubehörde, Hochbau- und Tiefbauamt Hamburg, Stadthaus, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbeVollmachtigers Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br. Gelhaar, Br«, Meyer, Hanebeck und Br* Bode für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des I., Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg von 23* Kärz 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen — 2 —• 33 Tatbestands Die Klägerin, eine bedeutende Baufirma, hat auf Gr rund eines im Jahre 1941 erteilten Auftrages zwei Luftschutzbunker in Hamburg gebaut, und zwar am und in der G^|HBstraße, Sie hält die Beklagte für ihre Auftraggeberin und verlangt von ihr die Bezahlung einer Restforderung von EM 146 481,71, umgestellt auf DM 14 648,18c Die Beklagte ist der Ansicht, die Bunkerbauten seien vom Deutschen Reich in Auftrag gegeben und durchgeführt worden« Hilföweise beruft sich die Beklagte auf ein ihr zustehendes Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstGro Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, die Beklagte schulde den eingeklagten Betrag aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, der Beklagten stehe aber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstGr zu« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihren Zahlungsantrag weiter verfolgt« Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis entstanden sei, die Beklagte habe vielmehr im Namen und in Vollmacht des Deutschen Reiches den Bauauftrag erteilt.. Deshalb komme es auch auf die Frage des LeistungsVerweigerungsrechts nicht an, vielmehr sei die Klage uneingeschränkt abzu-weisen« Aus dieser Erwägung hat das Oberlandesgericht in .der Urteilsformel die Berufung der Klägerin "als unbe gründet zurückgewiesen"«» Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch*weiter verfolgte Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision Entscheidungsgründe s Die Bevision ist begründet. Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe den Auftrag an die Klägerin im Kamen des Beiches erteilt und sei zu dieser Auftragserteilung bevollmächtigt gev/esen. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen können aber diesen Schluß nicht rechtfertigen. a) Rechtlichen Bedenken begegnen einmal die Ausführungen im Berufungsurteil, daß die Auftragserteilung "Im Kamen des Beiches" erfolgt sei. Die Klägerin hat ein nicht unterschriebenes und auch nicht ausgefülltes Exemplar der von der Beklagten benutzten "Besonderen Vertragsbedingungen für bauliche LuftSchutzmaßnahmen" überreicht.. In ihnen befindet sich der Satzs "Der Auftrag wird im Namen des Beiches von dem obengenannten Amt erteilt". Bechtsirrtumsfrei hat zwar das Berufungsgericht festgestellt, daß dieser Vermerk in der gewöhnlichen Schriftgröße des Formulars deutlich lesbar auf der ersten Seite steht und nicht an versteckter Stelle. Das Berufungsgericht konnte auch daraus schließen, daß die Klägerin den Vermerk bei der ersten Übergabe an sie hätte entdecken können und müssen. Zu Unrecht liest die Bevision aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts' heraus, daß die Klägerin das eingereichte Formular entdeckt habe. Es fehlt bisher aber in dem Berufungsurteil an einer unangreifbaren Feststellung, die die Auffassung rechtfertigt, diese besonderen Vertragsbedingungen", in .denen auf das Deutsche Reich als auftraggebende Stelle hingewiesen ist, seien Inhalt des hier in Frage stehenden Bauauftrags geworden« Es ist vör allem nicht ersichtlich, daß die "Besonderen Bedingungen” vor Abschluß des Vertrages über die Bauvorhaben Vorgelegen \ haben oder der Klägerin zur Kenntnis gebracht v/orden sind, oder ihr diese Bedingungen bekannt waren oder sie mit ihnen zu rechnen hatte« Das Berufungsurteil erwähnt nicht das annähernde Datum des Vertrages, während unstreitig der Vordruck offenbar erst entv/orfen v/orden ist, nachdem bereits Luftschutzbauten in Auftrag gegeben waren. Es begegnet daher Bedenken, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Vordruck den Vertragö-handlungen zugrunde gelegen habe» Insoweit bedurfte es einer genaueren Darlegung, aus welchem Grunde diese Bedingungen Vertragsinhalt geworden sind. Sollten diese Besonderen Bedingungen erst "gelegentlich der auszuführenden und ausgeführten Luftschutzbauten” erstmals herausgegeben sein, so bedürfte es einer klaren Darlegung, inwiefern und inv/ieweit diese später entworfenen Bedingungen auf einen bereits möglicherweise von der Beklagten selbst erteilten Auftrag anzuwenden waren» Entgegen der Meinung der Revision kann bei den anzustellenden Erwägungen allerdings unberücksichtigt bleiben, daß das vorgelcgfce Exemplar nicht ausgefüllt ist. Es ist möglich, daß die "Besonderen Bedingungen" vor Beginn einer Gecchäftsbesiehung oder auch während derselben übex'geben v/orden und weiterhin ohne besondere Ausfüllung für jeden weiteren Vertrag zwischen den Parteien Vertragsin- I halt geworden sind. Ebenso ist es nicht notwendig ausgescliloJ sen* daß die “Besonderen Bedingungen“ einen zwischen den I Parteien bestehenden Vertrag hinsichtlich des Auftraggebers I für Vergangenheit oder Zukunft abgeändert haben. Allerdings I bedarf auch die Lösung dieser Präge eindeutiger richterlicbarl Feststellungen zu dem Willen der Vertragsparteien. I b) Außerdem kann dem Berufungsgericht nach den bisherigel Feststellungen auch darin nicht zugestimmt werden, daß eine I Bevollmächtigung der Beklagten zu dem Handeln im Hamen des Beichl f I nachgewiesen sei. Bas Berufungsgericht verkennt allerdings I nicht, daß die Beklagte eine ausdrückliche Vollmacht nicht I vorgelegt hat« Es folgert aber eine Vollmacht aus verschiede-1 nen Tatsachen und führt hierzu auss Ber Auftrag für die Bauten! sei der Luftschutzstelle bei der Bauverwaltung von dem Polizei! Präsidenten, der als Behörde des Reiches gehandelt habe, er- I teilt worden. Bis zu dem August 1942 seien die Zahlungen an I die Klägerin aus der Polizeikasse, also einer Beichskasse geleistet worden. Später seien diese Zahlungen zwar von der Stadthauptkasse bewirkt worden, doch seien die von ihr gezahlten Beträge vom Beich zur Verfügung gestellt ' worden; über ihre Verwendung habe mit den entsprechenden Beichsstellen abgerechnet werden müssen. In dieser V/eise sei die Handhabung mehrere Jahre erfolgt, wobei der Beichsstel auch die für die Bunkerbauten geleisteten Abschlagszahlungen jeweils aufgegeben und von dieser gebilligt worden seien« Bie Beklagte habe vom Beich nur einen Verwaltungsunkostenersab für die Zurverfügungstellung ihrer Behörden und Beamten erhalten. Hach Kriegsende seien die Bunker von dem Oberfinanzpräsidenten als dem Verwalter des Beichsvermögens in Obhut genommen worden. Aus alledem müsse «geschlossen v/erden, daß die Auftragserteilung an die Klägerin durch die Verwaltungsstelle der Beklagten im Einverständnis mit der zuständigen Beichsstelle geschehen sei oder daß der Auftrag doch r 33 Jedenfalls später von dieser genehmigt worden sei* Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Verhalten der Reichsstelle nach außen die Y/irkung, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber mit verbindlicher Wirkung für das Reich als Vertreter auftreten konnte, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht staiid. Bas Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung Umstände herangezogen, die für die hier zu entscheidende Präge, ob die Beklagte bevollmächtigt war, die Bauaufträge im Namen des Reiches zu erteilen, rechtlich nicht von Bedeutung sind» Baß die Beklagte ermächtigt war, für Rechnung des Reiches zu handeln, kann nicht zweifelhaft sein, Fraglich ist nur, ob die Befugnisse, welche die Beklagte hatte, auch ein Handeln im Namen des Reichs zu dem Inhalt hatten. Pür diese Präge ist es unerheblich, daß der Polizeipräsident als Behörde des Reichs der Bauverwaltvng der Beklagten die Weisung zur Errichtung der Luftschutzbunker gegeben hat. Ber Luftschutz war Aufgabe deD Reichs (§1 Abs 1 Luftschutzges). Soweit die Gemeinde zur Burchführung von Luftschutzaufgaben herangecogen wurden, v/ie § 1 Abs 2 des Luftschutzgesetzes es vorsah, erledigten sie Verwaltungsangelegenheiten, die ihnen vom Reich auf getragen Y/aren (sog. Auftragsangelegenheiten). Gab der Polizeipräsident die Weisung zur Errichtung von Luftschutzbunkern, so besagt das daher noch nicht, daß die Beklagte diesen Auftrag nicht im eigenen, sondern im Namen des Reiches erledigen sollte. Ebensowenig ist es für die Beurteilung der hier interessierenden Frage von Belang, daß die durch den Bunkerbau entstehenden Kosten aus einer iteichskaose gezahlt oder zur Verfügung gestellt wurden.' Nach § 1 Abs 3 des Luftschutzgesetzes hatte das Reich die Kosten, die den Cemeinden durch die Inanspruchnahme für Aufgaben des Luftschutzes entstanden, zu erstatten» Bas geschah unabhängig davon, ob die Gemeinde die Luft- Schutzaufgabe im eigenen oder im Namen des Reiches erledigt hatte * Daher bietet die Tatsache, daß die Zahlungen zunächst aus einer Reichskasse geleistet worden sind und daß hernach das Reich die lüittel zur Vei’fügung gestellt hat, keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Beklagte bevollmächtigt war, die Bauaufträge im Namen des Reiches zu erteilen oder, was ebenso nahe lag, als eine im eigenen Namen durchzuführende Auftragoangelegenheit erledigen sollte« In dieser Hinsicht kann schließlich auch der Umstand, daß die Bunker nach Kriegsende von dem Oberfinanzpräsidenten als dem Verwalter des Reichsvermögens in Obhut genommen worden sind, keine Klärung bringen, denn die für Rechnung des Reiches errichteten Bunker waren in jedem'Palle Reichsvermögen und daher von dem Oberfinanzpräsidenten zu verwalten« Das hätte auch dann geschehen müssen, wenn die Vollmacht der Beklagten nur zu dem Inhalt gehabt hätte, die Bauten im eigenen Namen durchzuführen * Nach alledem rechtfertigen die vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände weder die Annahme, daß die Vollmacht der Beklagten ein Handeln im Namen des Reichs zu dem Inhalt hatte, noch die Ansicht, daß das Reich ein Handeln in seinem Namen genehmigt habe« Das Berufungsurteil kann daher mit.der bisher gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten v/erden« Auch der Senat kann diese Präge auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen« Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwe i sen« 33 II. In der anderweiten Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erneut zu prüfen haben, ob das tatsächliche Vorbringen, soweit es unbestritten bleibt oder festgestellt werden kann, einen Vertrag mit dem Deutschen Reich ergibt oder nichto ' * \ Ist ein solcher Vertrag zu verneinen, so ist zu prüfen, ob § 179 BGB Anwendung findet« Wird diese Frage bejaht, so bleibt, wie da3 Landgericht bereits ausgeführt hat, zu untersuchen, ob ein leistungsverweigerungsrecht gern« § 21 Abs 4 UmstG gegeben ist» Es steht in . der Rechtsprechung fest, daß diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, v/enn eine Gemeinde im eigenen Namen, aber im öffentlich-rechtlichen AuftragsVerhältnis zu dem Deutschen Seich, Bunkerbauten in Auftrag gegeben hat, für die eine Abrechnung mit dem Deutschen Reich noch nicht erfolgt ist (BGHZ 2, 142, 146; 8, 396, 400)« Die Revision ist der Ansicht, diese Vorschrift könne nicht den Fall des § 179 also nicht den Fall treffen, daß jemand nicht auf Grund eines zwischen ihm und einer anderen Person unmittelbar geschlossenen Vertrages in Anspruch genommen werde * sondern nur wegen seiner Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht„ Entscheidend ist aber, daß die Beklagte auch in dem ihr ungünstigeren Fall, wenn sie also nicht zur Auftragserteilung im Namen des Reiches bevollmächtigt war, vom Reich mit den Bauaufgaben als solchen beauftragt war und die Arbeiten für Rechnung des Reiches vornehmen sollte* Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte schlechter stehen sollte, wenn sie ohne Vollmacht den Auftrag Mim Namen des Reiches” gegeben hat, als wenn sie von vornherein sich als den Vertragsgegner, wenn auch das Reich als den Kostenträger erkennen ließ« Palls also die Beklagte nicht bevollmächtigt war, das Reich zu verpflichten, wird es darauf ankommen, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 21 UmstG vorliegen. Bas ist zwischen den Parteien auch im zweiten Rechts-zug streitig geblieben, das Berufungsgericht hat aber hierzu infolge seiner rechtsirrigen Ansicht keine Peststellungen getroffen« Wenn dagegen die Beklagte zur Auftragserteilung durch die zuständigen Reichsstellen bevollmächtigt v/ar, oder ein Vertrag genehmigt worden ist, dann besteht keine Verpflichtung der Beklagten, und die Klage ist abzuweisen, ohne daß es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 UmstG ankommt. III. Bas Berufungsgericht hat sich mit der Präge befaßt, ob es berechtigt sei, die Klage als unbegründet abzuweisen (das ist augenscheinlich gemeint, wenn das Berufungsgericht die Berufung als "unbegründet zurückweist"), nachdem das Landgericht die Klage nur, wie die Begründung ergibt, wegen eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechtes abgewiesen hatte* Es handelt sich also um die Präge, ob das Berufungsgericht mit der von ihm gewählten Formel eine reformation in pejus vorgenommen hat* Biese Präge kann hier dahingestellt bleiben. Bie Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz ausdrücklich dagegen gewehrt, daß sie vom Landgericht als passiv legitimiert angesehen worden ist. Sie hat anscheinend nicht erkannt, daß sie auch ohne formelle Beschwer wegen der Gründe des erstinstanzlichen Urteils befugt war, Anschlußberufung einzulegen, weil der im ersten Rechtszug obsiegende Kläger auch in der Berufungsinstanz eine Klageerweiterung durch Anschlußberufung vornehmen kann. Ben Bedenken des Berufungsgerichts kann also dadurch Rechnung getragen werden, dd3 nunmehr auch förmlich von der Beklagten Anschlußberufung eingelegt wird, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies nicht bereits stillschweigend geschehen ist (Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1953- VI ZR 217/52 - JOT 1954, 266, £“267_7). Br. Kleinewefers Br. Gelhaar Br.Karl E.Meyer Hanebeck Br. Bode