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BGH · VI ZR 127/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 127/15

Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 3. Juli 2015 und der Ladung zu dem Termin vom 19. 1 Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt.

Zitierte Normen: § 185 ZPO
ZPO19ZustellungZRNachforschungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 127/15
vom 19.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR127.15.0
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
 beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 3. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zu dem Termin vom 19. April 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
1	Der	Aufenthaltsort	des	Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
 Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsacheninstanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zu demutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 -VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von
 dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).
Galke
 Stöhr
Roloff
 Müller
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 07.05.2013 -40 379/11 M -OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 74/13 -
Oehler